WE 1 - Rechtsanwalt Heinz G. Schultze
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� Nach Grundbucheintragung (Eigentumswechsel) fälliges � HG (BGHZ 131, 228) � Sonderumlagen � Jahresabrechnungen ‐ nur Abrechnungsspitze ‐ (BGH Rpfleger 1984, 70) zahlt der Käufer � Der Käufer übernimmt die Abrechnungsspitze für Abrechnungen nach GB‐Eintrag. In GO kann zulässig gesamtschuldnerische Haftung von Verkäufer und Erwerber vereinbart werden (BGHZ 106, 113)
� Zwangsverwaltung Zwangsverwaltungsverfahren Pflicht zur Hausgeldzahlung: • Fällig werdendes Hausgeld • Sonderumlagen • Beschluss Hausgeldabrechnung (nur Abrechnungsspitze) Von Beschlagnahme durch: • Eintrag Zwangsverwaltungsvermerk im GB • Inbesitznahme Wohnung („Grüß Gott, ich bin der Zwangsverwalter“) Bis Zuschlag Zwangsversteigerung oder Aufhebung Zwangsverwaltungsverfahren
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� Nach Grundbucheintragung (Eigentumswechsel)<br />
fälliges<br />
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� Sonderumlagen<br />
� Jahresabrechnungen ‐ nur Abrechnungsspitze ‐ (BGH<br />
Rpfleger 1984, 70)<br />
zahlt der Käufer<br />
� Der Käufer übernimmt die Abrechnungsspitze für<br />
Abrechnungen nach GB‐Eintrag. In GO kann zulässig<br />
gesamtschuldnerische Haftung von Verkäufer und<br />
Erwerber vereinbart werden (BGHZ 106, 113)