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WE 1 - Rechtsanwalt Heinz G. Schultze

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� Für den Gläubiger Lästigere<br />

� Häublein (Z<strong>WE</strong> 2010, 244): Bewirtschaftungskosten<br />

sind lästiger, weil übrige Wohnungseigentümer für<br />

deren Bezahlung nach §10 Abs. 8 <strong>WE</strong>G haften<br />

� Empfehlung: Beschlussfassung <strong>WE</strong>G<br />

▪ Wichtig: Einschränkung im Beschluss: Tilgungsbestimmung<br />

hat Vorrang<br />

� A.A. Drasdo, NZM 2010, 218<br />

� Hausgeldschuld ist eine einheitliche Schuld, so dass<br />

Leistungsbestimmungen innerhalb des<br />

Vorauszahlungsbetrages nicht möglich<br />

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