WE 1 - Rechtsanwalt Heinz G. Schultze
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� Für den Gläubiger Lästigere<br />
� Häublein (Z<strong>WE</strong> 2010, 244): Bewirtschaftungskosten<br />
sind lästiger, weil übrige Wohnungseigentümer für<br />
deren Bezahlung nach §10 Abs. 8 <strong>WE</strong>G haften<br />
� Empfehlung: Beschlussfassung <strong>WE</strong>G<br />
▪ Wichtig: Einschränkung im Beschluss: Tilgungsbestimmung<br />
hat Vorrang<br />
� A.A. Drasdo, NZM 2010, 218<br />
� Hausgeldschuld ist eine einheitliche Schuld, so dass<br />
Leistungsbestimmungen innerhalb des<br />
Vorauszahlungsbetrages nicht möglich<br />
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