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WE 1 - Rechtsanwalt Heinz G. Schultze

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� Tilgungsbestimmung, §366 Abs. 1 BGB<br />

� Ausdrücklich (sehr selten)<br />

� Konkludent (z.B. wenn Zahlbetrag Vorauszahlungen<br />

auf Bewirtschaftung entspricht)<br />

� Subsidiär Tilgungsbestimmung nach §366 Abs. 2<br />

BGB:<br />

� Fällige Schulden<br />

� Geringste Sicherheit<br />

� Für den Gläubiger Lästigere<br />

� Ältere<br />

� Verhältnismäßig<br />

49

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