WE 1 - Rechtsanwalt Heinz G. Schultze
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� Tilgungsbestimmung, §366 Abs. 1 BGB<br />
� Ausdrücklich (sehr selten)<br />
� Konkludent (z.B. wenn Zahlbetrag Vorauszahlungen<br />
auf Bewirtschaftung entspricht)<br />
� Subsidiär Tilgungsbestimmung nach §366 Abs. 2<br />
BGB:<br />
� Fällige Schulden<br />
� Geringste Sicherheit<br />
� Für den Gläubiger Lästigere<br />
� Ältere<br />
� Verhältnismäßig<br />
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