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WE 1 - Rechtsanwalt Heinz G. Schultze

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� Belege für Auffassung Häublein<br />

� BGH NJW 1996, 725 (V ZB 16/95):<br />

▪ „Damit hat der Beschluss der <strong>WE</strong> über die<br />

Jahresabrechnung grundsätzlich hinsichtlich der noch<br />

offenen Vorschussforderungen bestätigende oder<br />

rechtsverstärkende Wirkung und begründet hinsichtlich<br />

des Teils nach der Einzelabrechnung auf den jeweiligen<br />

<strong>WE</strong> entfallenden Betrages, der die nach dem W‐Plan<br />

beschlossenen Vorschüsse übersteigt einen neuen<br />

(originären )Anspruch“<br />

� Nichtigkeit ? (‐)<br />

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