WE 1 - Rechtsanwalt Heinz G. Schultze
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� Belege für Auffassung Häublein<br />
� BGH NJW 1996, 725 (V ZB 16/95):<br />
▪ „Damit hat der Beschluss der <strong>WE</strong> über die<br />
Jahresabrechnung grundsätzlich hinsichtlich der noch<br />
offenen Vorschussforderungen bestätigende oder<br />
rechtsverstärkende Wirkung und begründet hinsichtlich<br />
des Teils nach der Einzelabrechnung auf den jeweiligen<br />
<strong>WE</strong> entfallenden Betrages, der die nach dem W‐Plan<br />
beschlossenen Vorschüsse übersteigt einen neuen<br />
(originären )Anspruch“<br />
� Nichtigkeit ? (‐)<br />
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