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Arbeitsmarkt 2009 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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Seit August <strong>2009</strong> können Auszubildende, ihre vorzeitig<br />

beendete Ausbildung außerbetrieblich zu Ende führen,<br />

sofern eine betriebliche Fortsetzung nicht möglich ist.<br />

Für die betriebliche Aus- o<strong>der</strong> Weiterbildung von<br />

behin<strong>der</strong>ten bzw. schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen können<br />

<strong>Arbeit</strong>gebern Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gewährt<br />

werden (vgl. §§ 235a, 236).<br />

Träger von Maßnahmen können Zuschüsse erhalten und<br />

Maßnahmekosten erstattet bekommen, wenn sie för<strong>der</strong>ungsbedürftige<br />

Jugendliche mit sozialpädagogischer Begleitung<br />

während einer Berufsausbildungsvorbereitung<br />

nach dem Berufsbildungsgesetz unterstützen (vgl. § 243<br />

Abs. 1 SGB III). Klein- und Mittelbetriebe können zur<br />

Unterstützung bei administrativen und organisatorischen<br />

Aufgaben im Zusammenhang mit <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Berufsausbildung, <strong>der</strong> Berufsausbildungsvorbereitung<br />

nach dem Berufsbildungsgesetz und <strong>der</strong> Einstiegsqualifizierung<br />

geför<strong>der</strong>t werden (vgl. § 243 Abs. 2 SGB III).<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQ)<br />

können Betriebe, die Jugendliche in eine betriebliche<br />

Einstiegsqualifizierung (§ 235b) übernehmen einen<br />

Zuschuss zur Praktikumsvergütung <strong>für</strong> die Teilnehmer erhalten.<br />

Im Rahmen des § 421r SGB III kann <strong>Arbeit</strong>gebern ein<br />

Ausbildungsbonus <strong>für</strong> die zusätzliche Ausbildung<br />

insbeson<strong>der</strong>e von Jugendlichen, die bereits im Vorjahr<br />

einen Ausbildungsplatz gesucht haben sowie <strong>für</strong> die<br />

Übernahme von Auszubildenden, <strong>der</strong>en Ausbildungsbetrieb<br />

wegen einer Insolvenz, Stilllegung o<strong>der</strong><br />

Schließung die Ausbildung vorzeitig beenden musste,<br />

bewilligt werden.<br />

Für Freie För<strong>der</strong>ung können die Agenturen <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> bis<br />

zu 10% <strong>der</strong> im Einglie<strong>der</strong>ungstitel enthaltenen Mittel<br />

einsetzen (§ 10 SGB III). Die freien Leistungen müssen<br />

den Zielen und Grundsätzen <strong>der</strong> gesetzlichen Leistungen<br />

entsprechen, dürfen diese jedoch nicht ergänzend aufstocken.<br />

Die Agenturen <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> können damit eigenverantwortlich<br />

neue arbeitsmarktpolitische Ansätze<br />

entwickeln, um die Einglie<strong>der</strong>ung von <strong>Arbeit</strong>slosen und<br />

von <strong>Arbeit</strong>slosigkeit bedrohten <strong>Arbeit</strong>nehmern in reguläre<br />

Beschäftigung zu unterstützen. Im SGB II hat die freie<br />

För<strong>der</strong>ung nach § 16f SGB II eine vergleichbare Funktion.<br />

Eine Ausnahme vom Aufstockungs- und Umgehungsverbot<br />

gilt hier jedoch <strong>für</strong> Langzeitarbeitslose.<br />

Die Mittel <strong>für</strong> die meisten Ermessensleistungen <strong>der</strong> aktiven<br />

<strong>Arbeit</strong>sför<strong>der</strong>ung werden in einem Einglie<strong>der</strong>ungstitel<br />

zusammengefasst und den Agenturen <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> zur<br />

eigenen Bewirtschaftung zugewiesen (vgl. § 71b SGB IV).<br />

Korrespondierend zur Dezentralisierung <strong>der</strong> Budgetkompetenz<br />

beim Einglie<strong>der</strong>ungstitel wird von den Agenturen<br />

Kapitel III.<br />

<strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> über die Einglie<strong>der</strong>ungsbilanz Rechenschaft<br />

über die von ihnen durchgeführten Maßnahmen <strong>der</strong> aktiven<br />

<strong>Arbeit</strong>sför<strong>der</strong>ung gefor<strong>der</strong>t. Diese soll Aufschluss<br />

über den Mitteleinsatz, die geför<strong>der</strong>ten Personengruppen<br />

und die Wirksamkeit <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung geben<br />

(§ 11 i.V.m. § 7 SGB III).<br />

Die steuerfinanzierten Haushaltsmittel zur aktiven<br />

<strong>Arbeit</strong>sför<strong>der</strong>ung im SGB II werden getrennt vom Einglie<strong>der</strong>ungstitel<br />

des SGB III im SGB II-Einglie<strong>der</strong>ungsbudget<br />

zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt mit <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsmittelverordnung.<br />

Die Grundsicherungsstellen bewirtschaften<br />

die zugeteilten Mittel in dezentraler Verantwortung.<br />

Informationen zu Mitteleinsatz, geför<strong>der</strong>ten Personengruppen<br />

und Wirksamkeit <strong>der</strong> För<strong>der</strong>wirkung im<br />

SGB II werden in <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsbilanz SGB II veröffentlicht.<br />

8. <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>politische Instrumente:<br />

Wesentliche Än<strong>der</strong>ungen <strong>für</strong> <strong>2009</strong><br />

Neuausrichtung <strong>der</strong> arbeitsmarktpolitischen Instrumente<br />

Zum 1.1.<strong>2009</strong> ist eine Reform <strong>der</strong> arbeitsmarktpolitischen<br />

Instrumente, das „Gesetz zur Neuausrichtung <strong>der</strong><br />

arbeitsmarktpolitischen Instrumente“, in Kraft getreten.<br />

Das Gesetz bewirkt durch die Neugestaltung und die<br />

Zusammenlegung vieler arbeitsmarktpolitischer Instrumente<br />

eine Reduktion von gleichartigen o<strong>der</strong> unwirksamen<br />

Leistungen und soll es möglich machen, die<br />

arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen schneller und zielführen<strong>der</strong><br />

den <strong>Arbeit</strong>slosen zugute kommen zu lassen.<br />

Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Einglie<strong>der</strong>ung,<br />

wurden durch das „Gesetz zur Neuausrichtung<br />

<strong>der</strong> arbeitsmarktpolitischen Instrumente“ zum 1.1.<strong>2009</strong><br />

neu in das SGB III aufgenommen. Diese Maßnahmen<br />

können sowohl im Rechtskreis SGB III als auch im<br />

Rechtskreis SGB II eingesetzt werden und können bei<br />

einem Träger o<strong>der</strong> aber auch von einem <strong>Arbeit</strong>geber –<br />

analog <strong>der</strong> früheren betrieblichen Trainingsmaßnahmen<br />

– durchgeführt werden. Gleichzeitig gehen die bisherigen<br />

Maßnahmen zur Eignungsabklärung / Trainingsmaßnahmen<br />

und die Leistungen „Beauftragung von Trägern<br />

mit <strong>der</strong> Vermittlung“, „Beauftragung von Trägern mit Einglie<strong>der</strong>ungsmaßnahmen“<br />

sowie „Aktivierungshilfen“ <strong>für</strong><br />

Jugendliche in den neuen Maßnahmen zur Aktivierung<br />

und beruflichen Einglie<strong>der</strong>ung auf.<br />

<strong>Arbeit</strong>sbeschaffungsmaßnahmen<br />

<strong>Arbeit</strong>sbeschaffungsmaßnahmen können seit Januar<br />

<strong>2009</strong> nur noch im Rechtskreis SGB III eingesetzt werden.<br />

Die Zahl <strong>der</strong> Personen in <strong>Arbeit</strong>sbeschaffungsmaßnahmen<br />

im SGB II war daher im Laufe des Jahres <strong>2009</strong><br />

stark rückläufig. Tendenziell wurden in den Jahren seit<br />

<strong>der</strong> Einführung des SGB II <strong>Arbeit</strong>sbeschaffungsmaßnah-<br />

<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> <strong>2009</strong> 51

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