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Arbeitsmarkt 2009 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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Jahres <strong>2009</strong> stark rückläufig. Tendenziell wurden in den<br />

Jahren seit <strong>der</strong> Einführung des SGB II <strong>Arbeit</strong>sbeschaffungsmaßnahmen<br />

häufiger im SGB II als im SGB III eingesetzt.<br />

Die Einschränkung des Einsatzes von <strong>Arbeit</strong>sbeschaffungsmaßnahmen<br />

auf das SGB III hat zur Folge,<br />

dass <strong>Arbeit</strong>sbeschaffungsmaßnahmen in ihrem Umfang<br />

bundesweit seit Januar <strong>2009</strong> erheblich seltener eingesetzt<br />

werden.<br />

Mit dem Bundesprogramm Kommunal-Kombi wurden zusätzliche<br />

sozialversicherungspflichtige <strong>Arbeit</strong>splätze in<br />

Regionen mit erheblichen <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>problemen durch<br />

För<strong>der</strong>ung befristeter Beschäftigung von bis zu drei Jahren<br />

geschaffen. Im Fokus des Programms stehen langzeitarbeitslose<br />

Bezieher von <strong>Arbeit</strong>slosengeld II, die<br />

aufgrund <strong>der</strong> Schwäche <strong>der</strong> regionalen Wirtschaft nicht<br />

wie<strong>der</strong> in <strong>Arbeit</strong> finden. Das För<strong>der</strong>programm Kommunal-Kombi<br />

ist 2010 ausgelaufen, seither werden nur noch<br />

bereits bestehende <strong>Arbeit</strong>sverhältnisse weiter geför<strong>der</strong>t.<br />

Das Bundesprogramm „Perspektive 50plus – Beschäftigungspakte<br />

<strong>für</strong> Ältere in den Regionen“ ist in den Jahren<br />

2008 – 2010 in eine zweite Programmphase gestartet.<br />

Mit <strong>der</strong> Fortführung des Programms sollen die Beschäftigungschancen<br />

von älteren Langzeitarbeitslosen verbessert<br />

werden. Das Bundesprogramm basiert auf einem<br />

regionalen Ansatz, <strong>der</strong> es den Beschäftigungspakten<br />

erlaubt, bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Integrationsstrategie gezielt auf<br />

die regionalen Beson<strong>der</strong>heiten einzugehen. Insgesamt<br />

292 <strong>Arbeit</strong>sgemeinschaften, zugelassene kommunale<br />

Träger und <strong>Arbeit</strong>sagenturen mit getrennter Aufgabenwahrnehmung<br />

sind am Bundesprogramm beteiligt.<br />

Für <strong>Arbeit</strong>slosengeld II Empfänger besteht die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Teilnahme an einer <strong>Arbeit</strong>sgelegenheit mit<br />

Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II.<br />

<strong>Arbeit</strong>sgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung<br />

selber begründen kein <strong>Arbeit</strong>sverhältnis im Sinne des<br />

<strong>Arbeit</strong>srechtes.<br />

Durch die Befreiung <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber von <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

zur <strong>Arbeit</strong>sför<strong>der</strong>ung soll die Beschäftigung von<br />

<strong>Arbeit</strong>slosen ab vollendetem 55. Lebensjahr geför<strong>der</strong>t<br />

werden (§ 421k).<br />

Mit <strong>der</strong> Entgeltsicherung können ältere <strong>Arbeit</strong>nehmer geför<strong>der</strong>t<br />

werden, die durch Aufnahme einer geringer entlohnten<br />

Beschäftigung <strong>Arbeit</strong>slosigkeit beenden o<strong>der</strong><br />

vermeiden (§ 421j).<br />

<strong>Arbeit</strong>slose, die eine „Ich-AG“ gründeten, hatten Anspruch<br />

auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss<br />

(§ 421 l). Diese För<strong>der</strong>ung lief zum 30. Juni 2006<br />

aus. Bereits bewilligte „Ich-AG“s wurden im Rahmen <strong>der</strong><br />

bis zu dreijährigen Laufzeit bis Mitte <strong>2009</strong> weiter geför-<br />

Kapitel III.<br />

<strong>der</strong>t. <strong>Arbeit</strong>slose, die den Schritt in die Selbständigkeit<br />

wagen und dadurch ihre <strong>Arbeit</strong>slosigkeit beenden, werden<br />

seit dem 1.August 2006 von <strong>der</strong> BA durch einen<br />

Gründungszuschuss geför<strong>der</strong>t. Im Gründungszuschuss<br />

wurden <strong>der</strong> Existenzgründungszuschuss und das Überbrückungsgeld<br />

in einem einheitlichen Instrument zusammengefasst<br />

(§§ 57 und 58).<br />

Mit dem Einstiegsgeld nach § 16b können ausschließlich<br />

arbeitslose <strong>Arbeit</strong>slosengeld II - Empfänger geför<strong>der</strong>t<br />

werden. Das Einstiegsgeld kann bei <strong>der</strong> Aufnahme einer<br />

sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit o<strong>der</strong><br />

bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als<br />

Zuschuss gewährt werden. Die Aufnahme einer selbständigen<br />

Tätigkeit kann zusätzlich durch Leistungen zur<br />

Einglie<strong>der</strong>ung von Selbständigen nach § 16c SGB II geför<strong>der</strong>t<br />

werden. Dies können Darlehen und Zuschüsse<br />

<strong>für</strong> die Beschaffung von Sachgütern sein, wenn diese <strong>für</strong><br />

die Ausübung <strong>der</strong> selbständigen Tätigkeit notwendig und<br />

angemessen sind. Die Zuschüsse sind auf 5.000 Euro<br />

begrenzt.<br />

Durch Zuschüsse zu Transfermaßnahmen wird die Teilnahme<br />

von <strong>Arbeit</strong>nehmern, die auf Grund von Betriebsän<strong>der</strong>ungen<br />

von <strong>Arbeit</strong>slosigkeit bedroht sind, an Maßnahmen<br />

geför<strong>der</strong>t, die <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung in den <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong><br />

dienlich sind. Voraussetzung ist u. a., dass sich <strong>der</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>geber an <strong>der</strong> Finanzierung angemessen beteiligt<br />

(§ 216a).<br />

Das Transferkurzarbeitergeld (§216b)wird zur Vermeidung<br />

von Entlassungen und zur Verbesserung <strong>der</strong> Vermittlungschancen<br />

an <strong>Arbeit</strong>nehmer bei Betriebsän<strong>der</strong>ungen<br />

im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gewährt,<br />

die ihre versicherungspflichtige Beschäftigung in einer<br />

betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (meist<br />

Transfergesellschaft) fortsetzen.<br />

Durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld werden Beschäftigungsverhältnisse<br />

stabilisiert und den Betrieben<br />

eingearbeitete <strong>Arbeit</strong>skräfte erhalten (§§ 169 - 182).<br />

Das Saison-Kurzarbeitergeld ermöglicht einen flexibleren<br />

Einsatz <strong>der</strong> stark wetterabhängigen <strong>Arbeit</strong>skräfte in <strong>der</strong><br />

Bauwirtschaft. Kurzfristige <strong>Arbeit</strong>slosenmeldungen<br />

werden überflüssig. Kontinuierliche Erwerbsbiographien<br />

werden geför<strong>der</strong>t und Verwaltungsaufwand <strong>für</strong> die<br />

Bauwirtschaft minimiert (§ 175). Neben dem beitragsfinanzierten<br />

Saison-Kurzarbeitergeld wird an <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwandswintergeld<br />

gezahlt und <strong>Arbeit</strong>gebern die Beiträge zur Sozialversicherung<br />

erstattet; diese ergänzenden Leistungen sind umlagefinanziert<br />

(§ 175a).<br />

<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> <strong>2009</strong> 49

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