Arbeitsmarkt 2009 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit
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Kapitel III.<br />
Gleichzeitig kann durch die Qualifizierung ein Beitrag zur<br />
Deckung des Fachkräftebedarfs geleistet werden.<br />
Im Rahmen des Konjunkturpakets II wurde mit <strong>der</strong> neuen<br />
gesetzlichen Regelung des § 412t Abs. 4 SGB III eine<br />
Erweiterung des för<strong>der</strong>baren Personenkreises auf alle<br />
Fachkräfte, die in den letzten vier Jahren an keiner<br />
öffentliche geför<strong>der</strong>ten Weiterbildung teilgenommen<br />
haben, möglich.<br />
Qualifizierung während Kurzarbeit -<br />
Programm „FbW während Kug“<br />
Die BA hat erstmals im Jahr <strong>2009</strong> im Rahmen des vom<br />
Verwaltungsrat initierten Programms „FbW während Kug“<br />
die Weiterbildung <strong>der</strong> Bezieher von Kurzarbeitergeld (Kug)<br />
mit Weiterbildungskosten geför<strong>der</strong>t, soweit es sich um<br />
den Personenkreis <strong>der</strong> Geringqualifizierten i.S. von<br />
§ 77 Abs. 2 SGB III handelt. Mit <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung sollen infolge<br />
<strong>der</strong> Wirtschaftslage auftretende Zeiten <strong>der</strong> Nichtbeschäftigung<br />
<strong>für</strong> berufliche Weiterbildung genutzt werden.<br />
Mit dem Vermittlungsgutschein wird <strong>Arbeit</strong>slosen die<br />
Möglichkeit eröffnet, auf Kosten <strong>der</strong> Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong><br />
o<strong>der</strong> des Grundsicherungsträgers einen privaten <strong>Arbeit</strong>svermittler<br />
einzuschalten. Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass<br />
ein Anspruch auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld besteht und nach<br />
zweimonatiger <strong>Arbeit</strong>slosigkeit noch keine Vermittlung<br />
erfolgt ist o<strong>der</strong> dass eine Beschäftigung ausgeübt wird<br />
o<strong>der</strong> zuletzt ausgeübt wurde, die als ABM o<strong>der</strong> SAM geför<strong>der</strong>t<br />
wird o<strong>der</strong> wurde. Der Vermittlungsgutschein wird<br />
im Regelfall in Höhe von 2.000 Euro (einschließlich <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Umsatzsteuer) ausgestellt. Für behin<strong>der</strong>te<br />
Menschen o<strong>der</strong> Langzeitarbeitslose kann die Vergütung<br />
bis zu 2.500,- € betragen (§ 421g).<br />
Einglie<strong>der</strong>ungszuschüsse können <strong>Arbeit</strong>gebern zur Einglie<strong>der</strong>ung<br />
von <strong>Arbeit</strong>nehmern mit Vermittlungshemmnissen<br />
gewährt werden (EGZ, §§ 217-222).<br />
Zum 01.10.2007 wurden zwei neue Einglie<strong>der</strong>ungszuschüsse<br />
speziell <strong>für</strong> die Zielgruppe <strong>der</strong> unter 25jährigen<br />
eingeführt, hierbei wird nach <strong>Arbeit</strong>nehmern mit und ohne<br />
Berufsabschluss unterschieden. Dieser Personenkreis<br />
kann aber auch weiterhin durch den „regulären“ Einglie<strong>der</strong>ungszuschuss<br />
nach §§ 217 ff geför<strong>der</strong>t werden.<br />
– Den Qualifizierungszuschuss <strong>für</strong> jüngere <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />
(§ 421 o) können <strong>Arbeit</strong>geber erhalten, die jüngere<br />
<strong>Arbeit</strong>slose einstellen, die zuvor mindestens 6 Monate<br />
arbeitslos waren, keinen Berufsabschluss haben und<br />
während <strong>der</strong> geför<strong>der</strong>ten Beschäftigung betrieblich<br />
qualifiziert werden.<br />
– Der Einglie<strong>der</strong>ungszuschuss <strong>für</strong> jüngere <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />
(§ 421p) richtet sich an <strong>Arbeit</strong>geber, die jüngere Ar-<br />
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beitnehmer einstellen, die trotz Berufsabschluss zuvor<br />
mindestens sechs Monate arbeitslos waren.<br />
– Einglie<strong>der</strong>ungszuschüsse <strong>für</strong> beson<strong>der</strong>s betroffene<br />
schwerbehin<strong>der</strong>te Menschen können Betriebe unter<br />
den in § 219 des SGB III geregelten Bedingungen<br />
erhalten, wenn sie schwerbehin<strong>der</strong>te <strong>Arbeit</strong>slose einstellen.<br />
– Ein Beschäftigungszuschuss nach § 16a SGB II kann<br />
gewährt werden, wenn Betriebe langzeitarbeitslose<br />
erwerbsfähige Hilfebedürftige mit mehreren Vermittlungseinschränkungen<br />
einstellen, die mindestens<br />
18 Jahre alt sind und die voraussichtlich in den nächsten<br />
24 Monaten ohne diese För<strong>der</strong>ung nicht in den<br />
<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> integriert werden. Die För<strong>der</strong>ung hat das<br />
Ziel, diese Personen längerfristig bzw. dauerhaft im<br />
<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> zu integrieren. Die Höhe des Beschäftigungszuschusses<br />
kann je nach Leistungsfähigkeit<br />
des <strong>Arbeit</strong>nehmers bis zu 75% des berücksichtigungsfähigen<br />
Entgelts betragen. Ebenso können Kosten <strong>für</strong><br />
eine begleitende Qualifizierung <strong>für</strong> beson<strong>der</strong>e Aufwendungen<br />
beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten<br />
erbracht werden. Die För<strong>der</strong>dauer kann nach einer ersten<br />
För<strong>der</strong>phase von bis zu 24 Monaten anschließend<br />
zeitlich unbefristet sein.<br />
Die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Teilhabe behin<strong>der</strong>ter Menschen am<br />
<strong>Arbeit</strong>sleben (berufliche Rehabilitation) soll behin<strong>der</strong>ten<br />
Menschen, <strong>der</strong>en Aussichten am <strong>Arbeit</strong>sleben teilzuhaben<br />
o<strong>der</strong> weiter teilzuhaben wegen Art o<strong>der</strong> Schwere<br />
ihrer Behin<strong>der</strong>ung nicht nur vorübergehend wesentlich<br />
gemin<strong>der</strong>t sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am<br />
<strong>Arbeit</strong>sleben benötigen, die dauerhafte Einglie<strong>der</strong>ung in<br />
das Erwerbsleben ermöglichen (vgl. §§ 97 - 115, 235a,<br />
236 - 239).<br />
Beschäftigung schaffende Maßnahmen (BSM) bieten<br />
schwer vermittelbaren <strong>Arbeit</strong>slosen eine grundsätzlich<br />
zeitlich befristete Tätigkeit und geben ihnen damit die<br />
Möglichkeit ihre Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten<br />
o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>herzustellen; die Einglie<strong>der</strong>ung in den „Ersten<br />
<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>“ ist dabei nicht primäres Ziel. Die auszuführenden<br />
<strong>Arbeit</strong>en müssen in <strong>der</strong> Regel im öffentlichen<br />
Interesse, zusätzlich und wettbewerbsneutral sein.<br />
Befristete eingeschränkt sozialversicherungspflichtige<br />
<strong>Arbeit</strong>sverhältnisse können durch Maßnahmen zur<br />
<strong>Arbeit</strong>sbeschaffung (ABM, §§ 260 - 271) und speziell <strong>für</strong><br />
<strong>Arbeit</strong>slosengeld II-Bezieher durch <strong>Arbeit</strong>sgelegenheiten<br />
in <strong>der</strong> Entgeltvariante (AGH Entgelt § 16d SGB II) geför<strong>der</strong>t<br />
werden. <strong>Arbeit</strong>sbeschaffungsmaßnahmen können<br />
seit Januar <strong>2009</strong> nur noch im Rechtskreis SGB III eingesetzt<br />
werden. Die Zahl <strong>der</strong> Personen in <strong>Arbeit</strong>sbeschaffungsmaßnahmen<br />
im SGB II war daher im Laufe des<br />
<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> <strong>2009</strong>