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Arbeitsmarkt 2009 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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Kapitel III.<br />

Gleichzeitig kann durch die Qualifizierung ein Beitrag zur<br />

Deckung des Fachkräftebedarfs geleistet werden.<br />

Im Rahmen des Konjunkturpakets II wurde mit <strong>der</strong> neuen<br />

gesetzlichen Regelung des § 412t Abs. 4 SGB III eine<br />

Erweiterung des för<strong>der</strong>baren Personenkreises auf alle<br />

Fachkräfte, die in den letzten vier Jahren an keiner<br />

öffentliche geför<strong>der</strong>ten Weiterbildung teilgenommen<br />

haben, möglich.<br />

Qualifizierung während Kurzarbeit -<br />

Programm „FbW während Kug“<br />

Die BA hat erstmals im Jahr <strong>2009</strong> im Rahmen des vom<br />

Verwaltungsrat initierten Programms „FbW während Kug“<br />

die Weiterbildung <strong>der</strong> Bezieher von Kurzarbeitergeld (Kug)<br />

mit Weiterbildungskosten geför<strong>der</strong>t, soweit es sich um<br />

den Personenkreis <strong>der</strong> Geringqualifizierten i.S. von<br />

§ 77 Abs. 2 SGB III handelt. Mit <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung sollen infolge<br />

<strong>der</strong> Wirtschaftslage auftretende Zeiten <strong>der</strong> Nichtbeschäftigung<br />

<strong>für</strong> berufliche Weiterbildung genutzt werden.<br />

Mit dem Vermittlungsgutschein wird <strong>Arbeit</strong>slosen die<br />

Möglichkeit eröffnet, auf Kosten <strong>der</strong> Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong><br />

o<strong>der</strong> des Grundsicherungsträgers einen privaten <strong>Arbeit</strong>svermittler<br />

einzuschalten. Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass<br />

ein Anspruch auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld besteht und nach<br />

zweimonatiger <strong>Arbeit</strong>slosigkeit noch keine Vermittlung<br />

erfolgt ist o<strong>der</strong> dass eine Beschäftigung ausgeübt wird<br />

o<strong>der</strong> zuletzt ausgeübt wurde, die als ABM o<strong>der</strong> SAM geför<strong>der</strong>t<br />

wird o<strong>der</strong> wurde. Der Vermittlungsgutschein wird<br />

im Regelfall in Höhe von 2.000 Euro (einschließlich <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Umsatzsteuer) ausgestellt. Für behin<strong>der</strong>te<br />

Menschen o<strong>der</strong> Langzeitarbeitslose kann die Vergütung<br />

bis zu 2.500,- € betragen (§ 421g).<br />

Einglie<strong>der</strong>ungszuschüsse können <strong>Arbeit</strong>gebern zur Einglie<strong>der</strong>ung<br />

von <strong>Arbeit</strong>nehmern mit Vermittlungshemmnissen<br />

gewährt werden (EGZ, §§ 217-222).<br />

Zum 01.10.2007 wurden zwei neue Einglie<strong>der</strong>ungszuschüsse<br />

speziell <strong>für</strong> die Zielgruppe <strong>der</strong> unter 25jährigen<br />

eingeführt, hierbei wird nach <strong>Arbeit</strong>nehmern mit und ohne<br />

Berufsabschluss unterschieden. Dieser Personenkreis<br />

kann aber auch weiterhin durch den „regulären“ Einglie<strong>der</strong>ungszuschuss<br />

nach §§ 217 ff geför<strong>der</strong>t werden.<br />

– Den Qualifizierungszuschuss <strong>für</strong> jüngere <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

(§ 421 o) können <strong>Arbeit</strong>geber erhalten, die jüngere<br />

<strong>Arbeit</strong>slose einstellen, die zuvor mindestens 6 Monate<br />

arbeitslos waren, keinen Berufsabschluss haben und<br />

während <strong>der</strong> geför<strong>der</strong>ten Beschäftigung betrieblich<br />

qualifiziert werden.<br />

– Der Einglie<strong>der</strong>ungszuschuss <strong>für</strong> jüngere <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

(§ 421p) richtet sich an <strong>Arbeit</strong>geber, die jüngere Ar-<br />

48<br />

beitnehmer einstellen, die trotz Berufsabschluss zuvor<br />

mindestens sechs Monate arbeitslos waren.<br />

– Einglie<strong>der</strong>ungszuschüsse <strong>für</strong> beson<strong>der</strong>s betroffene<br />

schwerbehin<strong>der</strong>te Menschen können Betriebe unter<br />

den in § 219 des SGB III geregelten Bedingungen<br />

erhalten, wenn sie schwerbehin<strong>der</strong>te <strong>Arbeit</strong>slose einstellen.<br />

– Ein Beschäftigungszuschuss nach § 16a SGB II kann<br />

gewährt werden, wenn Betriebe langzeitarbeitslose<br />

erwerbsfähige Hilfebedürftige mit mehreren Vermittlungseinschränkungen<br />

einstellen, die mindestens<br />

18 Jahre alt sind und die voraussichtlich in den nächsten<br />

24 Monaten ohne diese För<strong>der</strong>ung nicht in den<br />

<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> integriert werden. Die För<strong>der</strong>ung hat das<br />

Ziel, diese Personen längerfristig bzw. dauerhaft im<br />

<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> zu integrieren. Die Höhe des Beschäftigungszuschusses<br />

kann je nach Leistungsfähigkeit<br />

des <strong>Arbeit</strong>nehmers bis zu 75% des berücksichtigungsfähigen<br />

Entgelts betragen. Ebenso können Kosten <strong>für</strong><br />

eine begleitende Qualifizierung <strong>für</strong> beson<strong>der</strong>e Aufwendungen<br />

beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten<br />

erbracht werden. Die För<strong>der</strong>dauer kann nach einer ersten<br />

För<strong>der</strong>phase von bis zu 24 Monaten anschließend<br />

zeitlich unbefristet sein.<br />

Die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Teilhabe behin<strong>der</strong>ter Menschen am<br />

<strong>Arbeit</strong>sleben (berufliche Rehabilitation) soll behin<strong>der</strong>ten<br />

Menschen, <strong>der</strong>en Aussichten am <strong>Arbeit</strong>sleben teilzuhaben<br />

o<strong>der</strong> weiter teilzuhaben wegen Art o<strong>der</strong> Schwere<br />

ihrer Behin<strong>der</strong>ung nicht nur vorübergehend wesentlich<br />

gemin<strong>der</strong>t sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am<br />

<strong>Arbeit</strong>sleben benötigen, die dauerhafte Einglie<strong>der</strong>ung in<br />

das Erwerbsleben ermöglichen (vgl. §§ 97 - 115, 235a,<br />

236 - 239).<br />

Beschäftigung schaffende Maßnahmen (BSM) bieten<br />

schwer vermittelbaren <strong>Arbeit</strong>slosen eine grundsätzlich<br />

zeitlich befristete Tätigkeit und geben ihnen damit die<br />

Möglichkeit ihre Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten<br />

o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>herzustellen; die Einglie<strong>der</strong>ung in den „Ersten<br />

<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>“ ist dabei nicht primäres Ziel. Die auszuführenden<br />

<strong>Arbeit</strong>en müssen in <strong>der</strong> Regel im öffentlichen<br />

Interesse, zusätzlich und wettbewerbsneutral sein.<br />

Befristete eingeschränkt sozialversicherungspflichtige<br />

<strong>Arbeit</strong>sverhältnisse können durch Maßnahmen zur<br />

<strong>Arbeit</strong>sbeschaffung (ABM, §§ 260 - 271) und speziell <strong>für</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>slosengeld II-Bezieher durch <strong>Arbeit</strong>sgelegenheiten<br />

in <strong>der</strong> Entgeltvariante (AGH Entgelt § 16d SGB II) geför<strong>der</strong>t<br />

werden. <strong>Arbeit</strong>sbeschaffungsmaßnahmen können<br />

seit Januar <strong>2009</strong> nur noch im Rechtskreis SGB III eingesetzt<br />

werden. Die Zahl <strong>der</strong> Personen in <strong>Arbeit</strong>sbeschaffungsmaßnahmen<br />

im SGB II war daher im Laufe des<br />

<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> <strong>2009</strong>

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