31.12.2012 Aufrufe

Arbeitsmarkt 2009 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Arbeitsmarkt 2009 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Arbeitsmarkt 2009 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kapitel III.<br />

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />

setzen sich zusammen aus <strong>Arbeit</strong>slosengeld II und Sozialgeld.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> jeweiligen Leistung richtet sich nach<br />

dem Gesamtbedarf abzüglich <strong>der</strong> jeweils anrechenbaren<br />

Einkommen und Vermögen.<br />

<strong>Arbeit</strong>slosengeld II (Alg II) erhalten alle erwerbsfähigen<br />

Hilfebedürftigen. Es umfasst die Regelleistung, Leistungen<br />

<strong>für</strong> Mehrbedarfe, Einmalleistungen sowie Leistungen<br />

<strong>für</strong> Unterkunft und Heizung. Ehemalige <strong>Arbeit</strong>slosengeld-<br />

Empfänger erhalten während <strong>der</strong> ersten 24 Monate nach<br />

Erlöschen des <strong>Arbeit</strong>slosengeldanspruchs ggf. einen<br />

Zuschlag. Außerdem werden <strong>für</strong> Bezieher von <strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />

II Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und<br />

Rentenversicherung abgeführt. Die nicht erwerbsfähigen<br />

Mitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft wie z. B. min<strong>der</strong>jährige<br />

(unverheiratete) Kin<strong>der</strong> unter 15 Jahren erhalten<br />

Sozialgeld, das sich aus den gleichen Komponenten wie<br />

das <strong>Arbeit</strong>slosengeld II zusammensetzt.<br />

Die Leistungen zur Einglie<strong>der</strong>ung in <strong>Arbeit</strong> umfassen die<br />

meisten Leistungen <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sför<strong>der</strong>ung aus dem SGB<br />

III, wie z. B. berufliche Weiterbildung, Trainingsmaßnahmen,<br />

Einglie<strong>der</strong>ungszuschüsse und <strong>Arbeit</strong>sbeschaffungsmaßnahmen<br />

(aber nicht: Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschüsse).<br />

Darüber hinaus können insbeson<strong>der</strong>e<br />

folgende weitere Leistungen erbracht werden,<br />

soweit sie <strong>für</strong> die Einglie<strong>der</strong>ung in das Erwerbsleben<br />

erfor<strong>der</strong>lich sind: Betreuung min<strong>der</strong>jähriger o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ter<br />

Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> die häusliche Pflege von Angehörigen,<br />

Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung,<br />

Einstiegsgeld und Leistungen nach dem<br />

Altersteilzeitgesetz. Zudem sollen <strong>für</strong> erwerbsfähige<br />

Hilfebedürftige, die keine <strong>Arbeit</strong> finden können, <strong>Arbeit</strong>sgelegenheiten<br />

geschaffen werden.<br />

5. Sperrzeiten in <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosenversicherung<br />

(SGB III)<br />

Die <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> unterstützt den Ausgleich<br />

von Angebot und Nachfrage am <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>. Mit <strong>der</strong><br />

Feststellung von Sperrzeiten, d.h. mit dem vorübergehenden<br />

Ablehnen <strong>der</strong> Zahlung von <strong>Arbeit</strong>slosengeld,<br />

versucht sie, Störungen des Ausgleichsprozesses zu verhin<strong>der</strong>n<br />

und damit eine möglichst reibungslose Allokation<br />

zu gewährleisten (§ 144 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 SGB III).<br />

Sperrzeiten sollen <strong>der</strong> ungerechtfertigten Inanspruchnahme<br />

von Leistungen entgegenwirken. Seit 2003 liegt<br />

die Darlegungs- und Beweislast <strong>für</strong> die Beurteilung eines<br />

wichtigen Grundes, <strong>der</strong> eine Sperrzeit abwenden kann,<br />

nicht mehr bei <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sagentur son<strong>der</strong>n beim <strong>Arbeit</strong>slosen,<br />

wenn <strong>der</strong> Grund in seiner Sphäre o<strong>der</strong> in seinem<br />

Verantwortungsbereich liegt.<br />

46<br />

Sperrzeiten werden i.d.R. ausgesprochen bei <strong>Arbeit</strong>saufgabe<br />

ohne wichtigen Grund, Ablehnung einer zumutbaren<br />

<strong>Arbeit</strong>, unzureichenden Eigenbemühungen zur Beendigung<br />

<strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosigkeit, Ablehnung o<strong>der</strong> Abbruch<br />

einer zumutbaren beruflichen Einglie<strong>der</strong>ungsmaßnahme<br />

(einschl. Eignungsfeststellungs- und Trainingsmaßnahmen)<br />

sowie seit 2005 bei Meldeversäumnissen. Seit<br />

Jahresbeginn 2006 werden Sperrzeiten zusätzlich auch<br />

bei verspäteter <strong>Arbeit</strong>suchendmeldung (Verstoß gegen<br />

die Meldepflicht nach § 37b SGB III) festgestellt. Von<br />

großer Bedeutung sind traditionell Sperrzeiten wegen<br />

<strong>Arbeit</strong>saufgabe ohne wichtigen Grund o<strong>der</strong> wegen Entlassung<br />

aufgrund arbeitsvertragswidrigen Verhaltens<br />

(§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), die die mögliche Dauer<br />

des <strong>Arbeit</strong>slosengeldbezugs i.d.R. um zwölf Wochen,<br />

mindestens jedoch um ein Viertel <strong>der</strong> Gesamtanspruchsdauer<br />

auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld (§ 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III)<br />

min<strong>der</strong>n. Höhere Anteile am Gesamtvolumen sind aber<br />

inzwischen <strong>für</strong> Sperrzeiten bei verspäteter <strong>Arbeit</strong>suchendmeldung<br />

(§ 144 Abs. 1 Nr. 7 SGB III; eine Woche<br />

Sperrzeit) sowie nach Meldeversäumnis (§ 144 Abs. 1<br />

Nr. 6 SGB III; eine Woche Sperrzeit) zu verzeichnen.<br />

6. Sanktionen in <strong>der</strong> Grundsicherung <strong>für</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>suchende (SGB II)<br />

Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer<br />

Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle<br />

Möglichkeiten ausschöpfen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu<br />

beenden o<strong>der</strong> zu verringern. Wenn dem erwerbsfähigen<br />

Hilfebedürftigen <strong>Arbeit</strong> zumutbar ist, muss er sich aktiv<br />

darum bemühen, <strong>Arbeit</strong>slosigkeit zu beenden, und aktiv<br />

an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen.<br />

Kommen die Hilfebedürftigen diesen Verpflichtungen<br />

ohne wichtigen Grund nicht nach, treten Sanktionen<br />

ein, die eine Kürzung bis hin zum völligen Wegfall <strong>der</strong><br />

Geldleistungen vorsehen können.<br />

Nach den zum 1. Januar 2007 geän<strong>der</strong>ten Sanktionsregelungen<br />

erfolgt bei <strong>der</strong> ersten Pflichtverletzung (im<br />

Allgemeinen) eine Absenkung um 30 Prozent <strong>der</strong> Regelleistung<br />

<strong>für</strong> drei Monate, bei einer wie<strong>der</strong>holten Pflichtverletzung<br />

um 60 Prozent <strong>der</strong> Regelleistung. Bei je<strong>der</strong><br />

weiteren wie<strong>der</strong>holten Pflichtverletzung entfällt die gesamte<br />

Leistung, also auch die Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft<br />

und Heizung sowie Leistungen <strong>für</strong> Mehrbedarfe. Eine<br />

wie<strong>der</strong>holte Pflichtverletzung liegt vor, wenn seit Beginn<br />

des vorangegangenen Sanktionszeitraumes noch kein<br />

Jahr vergangen ist. Der Träger kann den vollständigen<br />

Wegfall <strong>der</strong> Leistung auf eine Absenkung um 60 Prozent<br />

<strong>der</strong> Regelleistung abmil<strong>der</strong>n, wenn <strong>der</strong> erwerbsfähige<br />

Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen<br />

Pflichten nachzukommen. Ein Meldeversäumnis führt zu<br />

<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> <strong>2009</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!