Arbeitsmarkt 2009 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit
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Kapitel III.<br />
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />
setzen sich zusammen aus <strong>Arbeit</strong>slosengeld II und Sozialgeld.<br />
Die Höhe <strong>der</strong> jeweiligen Leistung richtet sich nach<br />
dem Gesamtbedarf abzüglich <strong>der</strong> jeweils anrechenbaren<br />
Einkommen und Vermögen.<br />
<strong>Arbeit</strong>slosengeld II (Alg II) erhalten alle erwerbsfähigen<br />
Hilfebedürftigen. Es umfasst die Regelleistung, Leistungen<br />
<strong>für</strong> Mehrbedarfe, Einmalleistungen sowie Leistungen<br />
<strong>für</strong> Unterkunft und Heizung. Ehemalige <strong>Arbeit</strong>slosengeld-<br />
Empfänger erhalten während <strong>der</strong> ersten 24 Monate nach<br />
Erlöschen des <strong>Arbeit</strong>slosengeldanspruchs ggf. einen<br />
Zuschlag. Außerdem werden <strong>für</strong> Bezieher von <strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />
II Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und<br />
Rentenversicherung abgeführt. Die nicht erwerbsfähigen<br />
Mitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft wie z. B. min<strong>der</strong>jährige<br />
(unverheiratete) Kin<strong>der</strong> unter 15 Jahren erhalten<br />
Sozialgeld, das sich aus den gleichen Komponenten wie<br />
das <strong>Arbeit</strong>slosengeld II zusammensetzt.<br />
Die Leistungen zur Einglie<strong>der</strong>ung in <strong>Arbeit</strong> umfassen die<br />
meisten Leistungen <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sför<strong>der</strong>ung aus dem SGB<br />
III, wie z. B. berufliche Weiterbildung, Trainingsmaßnahmen,<br />
Einglie<strong>der</strong>ungszuschüsse und <strong>Arbeit</strong>sbeschaffungsmaßnahmen<br />
(aber nicht: Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschüsse).<br />
Darüber hinaus können insbeson<strong>der</strong>e<br />
folgende weitere Leistungen erbracht werden,<br />
soweit sie <strong>für</strong> die Einglie<strong>der</strong>ung in das Erwerbsleben<br />
erfor<strong>der</strong>lich sind: Betreuung min<strong>der</strong>jähriger o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ter<br />
Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> die häusliche Pflege von Angehörigen,<br />
Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung,<br />
Einstiegsgeld und Leistungen nach dem<br />
Altersteilzeitgesetz. Zudem sollen <strong>für</strong> erwerbsfähige<br />
Hilfebedürftige, die keine <strong>Arbeit</strong> finden können, <strong>Arbeit</strong>sgelegenheiten<br />
geschaffen werden.<br />
5. Sperrzeiten in <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosenversicherung<br />
(SGB III)<br />
Die <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> unterstützt den Ausgleich<br />
von Angebot und Nachfrage am <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>. Mit <strong>der</strong><br />
Feststellung von Sperrzeiten, d.h. mit dem vorübergehenden<br />
Ablehnen <strong>der</strong> Zahlung von <strong>Arbeit</strong>slosengeld,<br />
versucht sie, Störungen des Ausgleichsprozesses zu verhin<strong>der</strong>n<br />
und damit eine möglichst reibungslose Allokation<br />
zu gewährleisten (§ 144 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 SGB III).<br />
Sperrzeiten sollen <strong>der</strong> ungerechtfertigten Inanspruchnahme<br />
von Leistungen entgegenwirken. Seit 2003 liegt<br />
die Darlegungs- und Beweislast <strong>für</strong> die Beurteilung eines<br />
wichtigen Grundes, <strong>der</strong> eine Sperrzeit abwenden kann,<br />
nicht mehr bei <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sagentur son<strong>der</strong>n beim <strong>Arbeit</strong>slosen,<br />
wenn <strong>der</strong> Grund in seiner Sphäre o<strong>der</strong> in seinem<br />
Verantwortungsbereich liegt.<br />
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Sperrzeiten werden i.d.R. ausgesprochen bei <strong>Arbeit</strong>saufgabe<br />
ohne wichtigen Grund, Ablehnung einer zumutbaren<br />
<strong>Arbeit</strong>, unzureichenden Eigenbemühungen zur Beendigung<br />
<strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosigkeit, Ablehnung o<strong>der</strong> Abbruch<br />
einer zumutbaren beruflichen Einglie<strong>der</strong>ungsmaßnahme<br />
(einschl. Eignungsfeststellungs- und Trainingsmaßnahmen)<br />
sowie seit 2005 bei Meldeversäumnissen. Seit<br />
Jahresbeginn 2006 werden Sperrzeiten zusätzlich auch<br />
bei verspäteter <strong>Arbeit</strong>suchendmeldung (Verstoß gegen<br />
die Meldepflicht nach § 37b SGB III) festgestellt. Von<br />
großer Bedeutung sind traditionell Sperrzeiten wegen<br />
<strong>Arbeit</strong>saufgabe ohne wichtigen Grund o<strong>der</strong> wegen Entlassung<br />
aufgrund arbeitsvertragswidrigen Verhaltens<br />
(§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), die die mögliche Dauer<br />
des <strong>Arbeit</strong>slosengeldbezugs i.d.R. um zwölf Wochen,<br />
mindestens jedoch um ein Viertel <strong>der</strong> Gesamtanspruchsdauer<br />
auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld (§ 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III)<br />
min<strong>der</strong>n. Höhere Anteile am Gesamtvolumen sind aber<br />
inzwischen <strong>für</strong> Sperrzeiten bei verspäteter <strong>Arbeit</strong>suchendmeldung<br />
(§ 144 Abs. 1 Nr. 7 SGB III; eine Woche<br />
Sperrzeit) sowie nach Meldeversäumnis (§ 144 Abs. 1<br />
Nr. 6 SGB III; eine Woche Sperrzeit) zu verzeichnen.<br />
6. Sanktionen in <strong>der</strong> Grundsicherung <strong>für</strong><br />
<strong>Arbeit</strong>suchende (SGB II)<br />
Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer<br />
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle<br />
Möglichkeiten ausschöpfen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu<br />
beenden o<strong>der</strong> zu verringern. Wenn dem erwerbsfähigen<br />
Hilfebedürftigen <strong>Arbeit</strong> zumutbar ist, muss er sich aktiv<br />
darum bemühen, <strong>Arbeit</strong>slosigkeit zu beenden, und aktiv<br />
an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen.<br />
Kommen die Hilfebedürftigen diesen Verpflichtungen<br />
ohne wichtigen Grund nicht nach, treten Sanktionen<br />
ein, die eine Kürzung bis hin zum völligen Wegfall <strong>der</strong><br />
Geldleistungen vorsehen können.<br />
Nach den zum 1. Januar 2007 geän<strong>der</strong>ten Sanktionsregelungen<br />
erfolgt bei <strong>der</strong> ersten Pflichtverletzung (im<br />
Allgemeinen) eine Absenkung um 30 Prozent <strong>der</strong> Regelleistung<br />
<strong>für</strong> drei Monate, bei einer wie<strong>der</strong>holten Pflichtverletzung<br />
um 60 Prozent <strong>der</strong> Regelleistung. Bei je<strong>der</strong><br />
weiteren wie<strong>der</strong>holten Pflichtverletzung entfällt die gesamte<br />
Leistung, also auch die Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft<br />
und Heizung sowie Leistungen <strong>für</strong> Mehrbedarfe. Eine<br />
wie<strong>der</strong>holte Pflichtverletzung liegt vor, wenn seit Beginn<br />
des vorangegangenen Sanktionszeitraumes noch kein<br />
Jahr vergangen ist. Der Träger kann den vollständigen<br />
Wegfall <strong>der</strong> Leistung auf eine Absenkung um 60 Prozent<br />
<strong>der</strong> Regelleistung abmil<strong>der</strong>n, wenn <strong>der</strong> erwerbsfähige<br />
Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen<br />
Pflichten nachzukommen. Ein Meldeversäumnis führt zu<br />
<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> <strong>2009</strong>