Arbeitsmarkt 2009 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit
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Rahmen <strong>der</strong> EU-Dienstleistungsfreiheit ohne arbeitsgenehmigungsrechtliche<br />
Beschränkungen vorübergehend<br />
entsenden.<br />
Die Vermittlungsabsprachen bestehen mit den <strong>Arbeit</strong>sverwaltungen<br />
<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> Kroatien, Polen, Rumänien, Slowenien,<br />
<strong>der</strong> Slowakischen Republik, <strong>der</strong> Tschechischen<br />
Republik, Ungarn und Bulgariens (Bulgarien nur Berufe<br />
des Hotel- und Gaststättengewerbes). Diese <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />
müssen zu den gleichen <strong>Arbeit</strong>s- und Lohnbedingungen<br />
beschäftigt werden wie vergleichbare deutsche<br />
<strong>Arbeit</strong>nehmer. Außerdem ist <strong>für</strong> jede angefor<strong>der</strong>te Kraft<br />
eine Vermittlungsgebühr von 60 € zu entrichten.<br />
3. Höhe und Dauer <strong>der</strong> Geldleistungen nach<br />
SGB III und SGB II<br />
Für die Höhe des <strong>Arbeit</strong>slosengeldes (§§ 129 ff SGB III)<br />
ist das vor Eintritt <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosigkeit erzielte Bruttoarbeitsentgelt<br />
maßgeblich. Daraus errechnet sich nach<br />
pauschaliertem Abzug <strong>der</strong> gewöhnlich bei <strong>Arbeit</strong>nehmern<br />
anfallenden gesetzlichen Abzüge das pauschalierte<br />
Nettoentgelt o<strong>der</strong> Leistungsentgelt. Daneben sind die<br />
Steuerklasse, Kin<strong>der</strong> und Nebeneinkommen von Bedeutung.<br />
Haben <strong>Arbeit</strong>slosengeld-Empfänger mindestens<br />
ein Kind (i.S.d. Einkommensteuergesetzes), beträgt ihr<br />
<strong>Arbeit</strong>slosengeld 67% des vorherigen pauschalierten<br />
Nettoarbeitsentgelts, ansonsten 60%. Die Dauer <strong>der</strong><br />
maximalen Leistungsperiode (§ 117 SGB III) hängt vom<br />
Lebensalter und <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> vorangegangenen sozialversicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung ab (§ 127 SGB<br />
III). Durch das Dritte Gesetz <strong>für</strong> mo<strong>der</strong>ne Dienstleistungen<br />
am <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> (Hartz III) wurde mit Wirkung zum<br />
1. Februar 2006 die Bezugsdauer <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>slosengeld-<br />
Empfänger neu geregelt: Sie wurde <strong>für</strong> Personen mit einem<br />
Alter von bis zu 54 Jahren auf maximal 12 Monate<br />
und <strong>für</strong> Personen, die bei Entstehung des Anspruchs<br />
bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf maximal<br />
18 Monate festgelegt. Vor dieser Rechtsän<strong>der</strong>ung reichte<br />
die Spanne bis zu maximal 32 Monaten <strong>für</strong> einen<br />
57-Jährigen und älteren. Seit Januar 2008 gelten <strong>für</strong><br />
ältere <strong>Arbeit</strong>nehmer wie<strong>der</strong> längere Bezugszeiten (von<br />
15 Monaten <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer, die das 50. Lebensjahr<br />
vollendet haben, bis zu 24 Monaten <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer,<br />
die das 58. Lebensjahr vollendet haben).<br />
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus<br />
<strong>der</strong> Grundsicherung <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende (SGB II) setzen<br />
sich zusammen aus <strong>Arbeit</strong>slosengeld II und Sozialgeld.<br />
Die Höhe <strong>der</strong> jeweiligen Leistung richtet sich nach dem<br />
Gesamtbedarf abzüglich <strong>der</strong> jeweils anrechenbaren<br />
Einkommen und Vermögen. <strong>Arbeit</strong>slosengeld II (Alg II) erhalten<br />
alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Es umfasst<br />
die Regelleistung, Leistungen <strong>für</strong> Mehrbedarfe, Einmal-<br />
<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> <strong>2009</strong><br />
Kapitel III.<br />
leistungen sowie Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung.<br />
Ehemalige <strong>Arbeit</strong>slosengeld-Empfänger erhalten während<br />
<strong>der</strong> ersten 24 Monate nach Erlöschen des <strong>Arbeit</strong>slosengeldanspruchs<br />
ggf. einen Zuschlag. Außerdem<br />
werden <strong>für</strong> Bezieher von <strong>Arbeit</strong>slosengeld II Beiträge zur<br />
gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />
abgeführt. Die nicht erwerbsfähigen Mitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />
Bedarfsgemeinschaft wie z. B. Eltern, Partner und min<strong>der</strong>jährige<br />
(unverheiratete) Kin<strong>der</strong> unter 15 Jahren<br />
erhalten Sozialgeld, das sich aus den gleichen Komponenten<br />
wie das <strong>Arbeit</strong>slosengeld II zusammensetzt.<br />
Geldleistungen <strong>der</strong> Grundsicherung sind zeitlich nicht<br />
begrenzt, sie werden so lange bewilligt wie Hilfebedürftigkeit<br />
vorliegt.<br />
4. Wichtige Begriffe aus <strong>der</strong> Grundsicherung <strong>für</strong><br />
<strong>Arbeit</strong>suchende<br />
Erwerbsfähige Hilfebedürftige (eHb; <strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />
II-Empfänger) sind Personen im Alter zwischen 15 und<br />
unter 65 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind<br />
sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland haben. Erwerbsfähig ist, wer mindestens<br />
drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen<br />
des <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>es arbeiten kann. Hilfebedürftig ist,<br />
wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt<br />
<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht<br />
aus eigenen Mitteln und vor allem nicht durch Aufnahme<br />
einer zumutbaren <strong>Arbeit</strong> sichern kann. Erwerbsfähige Hilfebedürftige<br />
umfassen Erwerbstätige, <strong>der</strong>en Einkommen<br />
nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreicht,<br />
<strong>Arbeit</strong>slose und Personen, die aufgrund berechtigter Einschränkungen<br />
(z. B. Kin<strong>der</strong>betreuung, Pflege eines Angehörigen,<br />
Schulbesuch) <strong>der</strong>zeit nicht dem <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong><br />
zur Verfügung stehen.<br />
Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) hat mindestens eine erwerbsfähige<br />
hilfebedürftige Person. Sie kann aus einem<br />
o<strong>der</strong> mehreren Mitglied/-ern bestehen und erwerbsfähige<br />
sowie nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige (nEf) wie<br />
z. B. Ehegatten bzw. Lebenspartner und min<strong>der</strong>jährige<br />
Kin<strong>der</strong> umfassen. Dabei ist zu beachten: Der Begriff <strong>der</strong><br />
Bedarfsgemeinschaft ist enger gefasst als <strong>der</strong>jenige <strong>der</strong><br />
Haushaltsgemeinschaft, zu <strong>der</strong> alle Personen gehören,<br />
die auf Dauer mit einer Bedarfsgemeinschaft in einem<br />
Haushalt leben. So zählen z. B. ein Kind, das älter als<br />
25 Jahre ist, Großeltern und Enkelkin<strong>der</strong> sowie sonstige<br />
Verwandte und Verschwägerte nicht zur Bedarfsgemeinschaft.<br />
Von den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen <strong>der</strong><br />
Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass sie ihr Einkommen<br />
und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs<br />
<strong>der</strong> erwerbsfähigen Hilfebedürftigen <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />
einsetzen.<br />
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