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Arbeitsmarkt 2009 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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Rahmen <strong>der</strong> EU-Dienstleistungsfreiheit ohne arbeitsgenehmigungsrechtliche<br />

Beschränkungen vorübergehend<br />

entsenden.<br />

Die Vermittlungsabsprachen bestehen mit den <strong>Arbeit</strong>sverwaltungen<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> Kroatien, Polen, Rumänien, Slowenien,<br />

<strong>der</strong> Slowakischen Republik, <strong>der</strong> Tschechischen<br />

Republik, Ungarn und Bulgariens (Bulgarien nur Berufe<br />

des Hotel- und Gaststättengewerbes). Diese <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

müssen zu den gleichen <strong>Arbeit</strong>s- und Lohnbedingungen<br />

beschäftigt werden wie vergleichbare deutsche<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmer. Außerdem ist <strong>für</strong> jede angefor<strong>der</strong>te Kraft<br />

eine Vermittlungsgebühr von 60 € zu entrichten.<br />

3. Höhe und Dauer <strong>der</strong> Geldleistungen nach<br />

SGB III und SGB II<br />

Für die Höhe des <strong>Arbeit</strong>slosengeldes (§§ 129 ff SGB III)<br />

ist das vor Eintritt <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosigkeit erzielte Bruttoarbeitsentgelt<br />

maßgeblich. Daraus errechnet sich nach<br />

pauschaliertem Abzug <strong>der</strong> gewöhnlich bei <strong>Arbeit</strong>nehmern<br />

anfallenden gesetzlichen Abzüge das pauschalierte<br />

Nettoentgelt o<strong>der</strong> Leistungsentgelt. Daneben sind die<br />

Steuerklasse, Kin<strong>der</strong> und Nebeneinkommen von Bedeutung.<br />

Haben <strong>Arbeit</strong>slosengeld-Empfänger mindestens<br />

ein Kind (i.S.d. Einkommensteuergesetzes), beträgt ihr<br />

<strong>Arbeit</strong>slosengeld 67% des vorherigen pauschalierten<br />

Nettoarbeitsentgelts, ansonsten 60%. Die Dauer <strong>der</strong><br />

maximalen Leistungsperiode (§ 117 SGB III) hängt vom<br />

Lebensalter und <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> vorangegangenen sozialversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung ab (§ 127 SGB<br />

III). Durch das Dritte Gesetz <strong>für</strong> mo<strong>der</strong>ne Dienstleistungen<br />

am <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> (Hartz III) wurde mit Wirkung zum<br />

1. Februar 2006 die Bezugsdauer <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>slosengeld-<br />

Empfänger neu geregelt: Sie wurde <strong>für</strong> Personen mit einem<br />

Alter von bis zu 54 Jahren auf maximal 12 Monate<br />

und <strong>für</strong> Personen, die bei Entstehung des Anspruchs<br />

bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf maximal<br />

18 Monate festgelegt. Vor dieser Rechtsän<strong>der</strong>ung reichte<br />

die Spanne bis zu maximal 32 Monaten <strong>für</strong> einen<br />

57-Jährigen und älteren. Seit Januar 2008 gelten <strong>für</strong><br />

ältere <strong>Arbeit</strong>nehmer wie<strong>der</strong> längere Bezugszeiten (von<br />

15 Monaten <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer, die das 50. Lebensjahr<br />

vollendet haben, bis zu 24 Monaten <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer,<br />

die das 58. Lebensjahr vollendet haben).<br />

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus<br />

<strong>der</strong> Grundsicherung <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende (SGB II) setzen<br />

sich zusammen aus <strong>Arbeit</strong>slosengeld II und Sozialgeld.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> jeweiligen Leistung richtet sich nach dem<br />

Gesamtbedarf abzüglich <strong>der</strong> jeweils anrechenbaren<br />

Einkommen und Vermögen. <strong>Arbeit</strong>slosengeld II (Alg II) erhalten<br />

alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Es umfasst<br />

die Regelleistung, Leistungen <strong>für</strong> Mehrbedarfe, Einmal-<br />

<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> <strong>2009</strong><br />

Kapitel III.<br />

leistungen sowie Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung.<br />

Ehemalige <strong>Arbeit</strong>slosengeld-Empfänger erhalten während<br />

<strong>der</strong> ersten 24 Monate nach Erlöschen des <strong>Arbeit</strong>slosengeldanspruchs<br />

ggf. einen Zuschlag. Außerdem<br />

werden <strong>für</strong> Bezieher von <strong>Arbeit</strong>slosengeld II Beiträge zur<br />

gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />

abgeführt. Die nicht erwerbsfähigen Mitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Bedarfsgemeinschaft wie z. B. Eltern, Partner und min<strong>der</strong>jährige<br />

(unverheiratete) Kin<strong>der</strong> unter 15 Jahren<br />

erhalten Sozialgeld, das sich aus den gleichen Komponenten<br />

wie das <strong>Arbeit</strong>slosengeld II zusammensetzt.<br />

Geldleistungen <strong>der</strong> Grundsicherung sind zeitlich nicht<br />

begrenzt, sie werden so lange bewilligt wie Hilfebedürftigkeit<br />

vorliegt.<br />

4. Wichtige Begriffe aus <strong>der</strong> Grundsicherung <strong>für</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>suchende<br />

Erwerbsfähige Hilfebedürftige (eHb; <strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />

II-Empfänger) sind Personen im Alter zwischen 15 und<br />

unter 65 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind<br />

sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland haben. Erwerbsfähig ist, wer mindestens<br />

drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen<br />

des <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>es arbeiten kann. Hilfebedürftig ist,<br />

wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht<br />

aus eigenen Mitteln und vor allem nicht durch Aufnahme<br />

einer zumutbaren <strong>Arbeit</strong> sichern kann. Erwerbsfähige Hilfebedürftige<br />

umfassen Erwerbstätige, <strong>der</strong>en Einkommen<br />

nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreicht,<br />

<strong>Arbeit</strong>slose und Personen, die aufgrund berechtigter Einschränkungen<br />

(z. B. Kin<strong>der</strong>betreuung, Pflege eines Angehörigen,<br />

Schulbesuch) <strong>der</strong>zeit nicht dem <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong><br />

zur Verfügung stehen.<br />

Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) hat mindestens eine erwerbsfähige<br />

hilfebedürftige Person. Sie kann aus einem<br />

o<strong>der</strong> mehreren Mitglied/-ern bestehen und erwerbsfähige<br />

sowie nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige (nEf) wie<br />

z. B. Ehegatten bzw. Lebenspartner und min<strong>der</strong>jährige<br />

Kin<strong>der</strong> umfassen. Dabei ist zu beachten: Der Begriff <strong>der</strong><br />

Bedarfsgemeinschaft ist enger gefasst als <strong>der</strong>jenige <strong>der</strong><br />

Haushaltsgemeinschaft, zu <strong>der</strong> alle Personen gehören,<br />

die auf Dauer mit einer Bedarfsgemeinschaft in einem<br />

Haushalt leben. So zählen z. B. ein Kind, das älter als<br />

25 Jahre ist, Großeltern und Enkelkin<strong>der</strong> sowie sonstige<br />

Verwandte und Verschwägerte nicht zur Bedarfsgemeinschaft.<br />

Von den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen <strong>der</strong><br />

Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass sie ihr Einkommen<br />

und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs<br />

<strong>der</strong> erwerbsfähigen Hilfebedürftigen <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />

einsetzen.<br />

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