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Arbeitsmarkt 2009 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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Kapitel III.<br />

<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>, wenn sie im Haushalt des in Deutschland<br />

aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen leben.<br />

Diese Regelungen gelten auch <strong>für</strong> Staatsangehörige eines<br />

Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />

(EWR: Norwegen, Island, Liechtenstein) und die<br />

Schweiz.<br />

EU-Staatsangehörigen <strong>der</strong> zum 1. 5. 2004 bzw. 1.1.2007<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union beigetretenen Staaten (mit Ausnahme<br />

Malta und Zypern) wird <strong>der</strong> freie Zugang zum<br />

deutschen <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> erst nach einer dreiphasigen,<br />

insgesamt siebenjährigen Übergangsfrist eröffnet. Diese,<br />

in den Beitrittsverträgen verankerte Übergangsregelung<br />

endet <strong>für</strong> Staatsangehörige aus Polen, Estland, Lettland,<br />

Litauen, Ungarn, Slowenien, <strong>der</strong> Tschechischen und<br />

Slowakischen Republik am 30. April 2011 und <strong>für</strong> bulgarische<br />

und rumänische <strong>Arbeit</strong>nehmer spätestens am<br />

31. Dezember 2013. Während dieser Übergangszeit<br />

dürfen Staatsangehörige <strong>der</strong> neuen EU-Mitgliedstaaten<br />

eine Beschäftigung grundsätzlich nur mit einer <strong>Arbeit</strong>sgenehmigung<br />

<strong>der</strong> Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> ausüben und von<br />

<strong>Arbeit</strong>gebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine<br />

solche Genehmigung besitzen (§ 284 Abs. 1 SGB III).<br />

<strong>Arbeit</strong>sgenehmigungen-EU werden in <strong>Arbeit</strong>serlaubnisse-<br />

EU und <strong>Arbeit</strong>sberechtigungen-EU unterschieden.<br />

Die <strong>Arbeit</strong>serlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 SGB III kann<br />

Auslän<strong>der</strong>n nach Lage und Entwicklung des <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>es<br />

<strong>für</strong> eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten<br />

Betrieb erteilt werden. Die <strong>Arbeit</strong>sberechtigung-EU<br />

(§ 284 Abs. 5 SGB III in Verbindung mit § 12a<br />

<strong>Arbeit</strong>sgenehmigungsverordnung) wird unabhängig von<br />

<strong>der</strong> Lage und Entwicklung des <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>es und ohne<br />

Beschränkungen erteilt und eröffnet einen freien Zugang<br />

zum <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>. Zuständig sind die Agenturen <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>.<br />

Für Drittstaatsangehörige, das sind Angehörige <strong>der</strong> Staaten,<br />

die nicht <strong>der</strong> Europäischen Union bzw. dem Europäischen<br />

Wirtschaftsraum angehören, bestimmt sich <strong>der</strong><br />

Zugang zum deutschen <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> nach den Regelungen<br />

des Aufenthaltsgesetzes sowie <strong>der</strong> hierzu erlassenen<br />

Beschäftigungsverordnung und <strong>der</strong> Beschäftigungsverfahrensverordnung.<br />

Für die Einreise und den Aufenthalt<br />

bedürfen Drittstaatsangehörige grundsätzlich einer Erlaubnis,<br />

die in Form eines Aufenthaltstitels (Visum, Aufenthaltserlaubnis,<br />

Nie<strong>der</strong>lassungserlaubnis) erteilt wird.<br />

Der Aufenthaltstitel enthält in einer Nebenbestimmung<br />

die Regelung, ob eine Erwerbstätigkeit in Deutschland<br />

gestattet ist. Hierzu muss im Falle einer nichtselbständigen<br />

Beschäftigung grundsätzlich die <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Arbeit</strong> in einem behördeninternen Verfahren gegenüber<br />

<strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde die Zustimmung erklären. Die Er-<br />

44<br />

teilung <strong>der</strong> Zustimmung hängt im Wesentlichen davon<br />

ab, dass <strong>für</strong> das Beschäftigungsverhältnis kein bevorrechtigter<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmer zur Verfügung steht und <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> nicht zu ungünstigeren <strong>Arbeit</strong>sbedingungen<br />

als vergleichbare deutsche <strong>Arbeit</strong>nehmer beschäftigt<br />

wird.<br />

Die Zulassung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer<br />

beruht auf den seit Ende 1988 mit den mittel- und osteuropäischen<br />

Staaten Bosnien-Herzegowina, Bulgarien,<br />

Kroatien, Lettland, Mazedonien, Polen, Rumänien,<br />

Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei und<br />

Ungarn geschlossenen Regierungsvereinbarungen über<br />

die Entsendung und Beschäftigung von <strong>Arbeit</strong>nehmern<br />

ausländischer Unternehmen auf <strong>der</strong> Grundlage von<br />

Werkverträgen. Danach können <strong>Arbeit</strong>nehmer aus diesen<br />

Staaten im Rahmen vereinbarter Kontingente, die<br />

jährlich an die <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>entwicklung in Deutschland<br />

angepasst werden, zur Ausführung von Werkverträgen<br />

<strong>für</strong> eine begrenzte Zeit in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

beschäftigt werden. Die hier<strong>für</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Erlaubnisse werden grundsätzlich unabhängig von Lage<br />

und Entwicklung des <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>es erteilt. Für die Aufwendungen,<br />

die <strong>der</strong> <strong>Bundesagentur</strong> und den Behörden<br />

<strong>der</strong> Zollverwaltung entstehen, werden vom ausländischen<br />

<strong>Arbeit</strong>geber Gebühren erhoben (§ 287 SGB III).<br />

Die zwischenstaatlichen Werkvertragsvereinbarungen<br />

finden keine Anwendung auf Unternehmen aus den neuen<br />

Mitgliedstaaten <strong>der</strong> EU, soweit Dienstleistungen in<br />

Bereichen erbracht werden, die nicht von <strong>der</strong> Übergangsregelung<br />

erfasst werden.<br />

Mit dem Beitritt zur Europäischen Union genießen Unternehmen<br />

aus den neuen EU-Mitgliedstaaten gemäß<br />

Artikel 49 EG-Vertrag die Freiheit, ungehin<strong>der</strong>t Dienstleistungen<br />

grenzüberschreitend anzubieten und zu erbringen<br />

(Dienstleistungsfreiheit). Als Dienstleistungen<br />

gelten insbeson<strong>der</strong>e gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche<br />

und freiberufliche Tätigkeiten, soweit sie im<br />

Rahmen eines Werkvertrages, Dienstvertrages, Dienstbeschaffungs-<br />

o<strong>der</strong> Geschäftsbesorgungsvertrages erbracht<br />

werden. Durch die im Beitrittsvertrag festgelegten<br />

Übergangsregelungen ist die Erbringung von Dienstleistungen<br />

<strong>für</strong> bestimmte Dienstleistungssektoren eingeschränkt<br />

worden. Die Übergangsregelungen gelten <strong>für</strong><br />

das Baugewerbe, die Reinigung von Gebäuden, Inventar<br />

und Verkehrsmitteln und <strong>für</strong> die Tätigkeiten von Innendekorateuren.<br />

In diesen Wirtschaftszweigen ist eine Dienstleistungserbringung<br />

mit eigenem Personal aus einem<br />

neuen Mitgliedstaat <strong>der</strong> EU nur im Rahmen des deutschen<br />

<strong>Arbeit</strong>sgenehmigungsrechts und <strong>der</strong> zwischenstaatlichen<br />

Werkvertragsvereinbarungen möglich. In allen<br />

an<strong>der</strong>en Wirtschaftsbereichen können Unternehmen<br />

aus den neuen Mitgliedstaaten <strong>der</strong> EU ihre Mitarbeiter im<br />

<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> <strong>2009</strong>

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