Arbeitsmarkt 2009 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit
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Kapitel III.<br />
<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>, wenn sie im Haushalt des in Deutschland<br />
aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen leben.<br />
Diese Regelungen gelten auch <strong>für</strong> Staatsangehörige eines<br />
Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />
(EWR: Norwegen, Island, Liechtenstein) und die<br />
Schweiz.<br />
EU-Staatsangehörigen <strong>der</strong> zum 1. 5. 2004 bzw. 1.1.2007<br />
<strong>der</strong> Europäischen Union beigetretenen Staaten (mit Ausnahme<br />
Malta und Zypern) wird <strong>der</strong> freie Zugang zum<br />
deutschen <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> erst nach einer dreiphasigen,<br />
insgesamt siebenjährigen Übergangsfrist eröffnet. Diese,<br />
in den Beitrittsverträgen verankerte Übergangsregelung<br />
endet <strong>für</strong> Staatsangehörige aus Polen, Estland, Lettland,<br />
Litauen, Ungarn, Slowenien, <strong>der</strong> Tschechischen und<br />
Slowakischen Republik am 30. April 2011 und <strong>für</strong> bulgarische<br />
und rumänische <strong>Arbeit</strong>nehmer spätestens am<br />
31. Dezember 2013. Während dieser Übergangszeit<br />
dürfen Staatsangehörige <strong>der</strong> neuen EU-Mitgliedstaaten<br />
eine Beschäftigung grundsätzlich nur mit einer <strong>Arbeit</strong>sgenehmigung<br />
<strong>der</strong> Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> ausüben und von<br />
<strong>Arbeit</strong>gebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine<br />
solche Genehmigung besitzen (§ 284 Abs. 1 SGB III).<br />
<strong>Arbeit</strong>sgenehmigungen-EU werden in <strong>Arbeit</strong>serlaubnisse-<br />
EU und <strong>Arbeit</strong>sberechtigungen-EU unterschieden.<br />
Die <strong>Arbeit</strong>serlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 SGB III kann<br />
Auslän<strong>der</strong>n nach Lage und Entwicklung des <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>es<br />
<strong>für</strong> eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten<br />
Betrieb erteilt werden. Die <strong>Arbeit</strong>sberechtigung-EU<br />
(§ 284 Abs. 5 SGB III in Verbindung mit § 12a<br />
<strong>Arbeit</strong>sgenehmigungsverordnung) wird unabhängig von<br />
<strong>der</strong> Lage und Entwicklung des <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>es und ohne<br />
Beschränkungen erteilt und eröffnet einen freien Zugang<br />
zum <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>. Zuständig sind die Agenturen <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>.<br />
Für Drittstaatsangehörige, das sind Angehörige <strong>der</strong> Staaten,<br />
die nicht <strong>der</strong> Europäischen Union bzw. dem Europäischen<br />
Wirtschaftsraum angehören, bestimmt sich <strong>der</strong><br />
Zugang zum deutschen <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> nach den Regelungen<br />
des Aufenthaltsgesetzes sowie <strong>der</strong> hierzu erlassenen<br />
Beschäftigungsverordnung und <strong>der</strong> Beschäftigungsverfahrensverordnung.<br />
Für die Einreise und den Aufenthalt<br />
bedürfen Drittstaatsangehörige grundsätzlich einer Erlaubnis,<br />
die in Form eines Aufenthaltstitels (Visum, Aufenthaltserlaubnis,<br />
Nie<strong>der</strong>lassungserlaubnis) erteilt wird.<br />
Der Aufenthaltstitel enthält in einer Nebenbestimmung<br />
die Regelung, ob eine Erwerbstätigkeit in Deutschland<br />
gestattet ist. Hierzu muss im Falle einer nichtselbständigen<br />
Beschäftigung grundsätzlich die <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Arbeit</strong> in einem behördeninternen Verfahren gegenüber<br />
<strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde die Zustimmung erklären. Die Er-<br />
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teilung <strong>der</strong> Zustimmung hängt im Wesentlichen davon<br />
ab, dass <strong>für</strong> das Beschäftigungsverhältnis kein bevorrechtigter<br />
<strong>Arbeit</strong>nehmer zur Verfügung steht und <strong>der</strong><br />
Auslän<strong>der</strong> nicht zu ungünstigeren <strong>Arbeit</strong>sbedingungen<br />
als vergleichbare deutsche <strong>Arbeit</strong>nehmer beschäftigt<br />
wird.<br />
Die Zulassung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer<br />
beruht auf den seit Ende 1988 mit den mittel- und osteuropäischen<br />
Staaten Bosnien-Herzegowina, Bulgarien,<br />
Kroatien, Lettland, Mazedonien, Polen, Rumänien,<br />
Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei und<br />
Ungarn geschlossenen Regierungsvereinbarungen über<br />
die Entsendung und Beschäftigung von <strong>Arbeit</strong>nehmern<br />
ausländischer Unternehmen auf <strong>der</strong> Grundlage von<br />
Werkverträgen. Danach können <strong>Arbeit</strong>nehmer aus diesen<br />
Staaten im Rahmen vereinbarter Kontingente, die<br />
jährlich an die <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>entwicklung in Deutschland<br />
angepasst werden, zur Ausführung von Werkverträgen<br />
<strong>für</strong> eine begrenzte Zeit in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
beschäftigt werden. Die hier<strong>für</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Erlaubnisse werden grundsätzlich unabhängig von Lage<br />
und Entwicklung des <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>es erteilt. Für die Aufwendungen,<br />
die <strong>der</strong> <strong>Bundesagentur</strong> und den Behörden<br />
<strong>der</strong> Zollverwaltung entstehen, werden vom ausländischen<br />
<strong>Arbeit</strong>geber Gebühren erhoben (§ 287 SGB III).<br />
Die zwischenstaatlichen Werkvertragsvereinbarungen<br />
finden keine Anwendung auf Unternehmen aus den neuen<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> EU, soweit Dienstleistungen in<br />
Bereichen erbracht werden, die nicht von <strong>der</strong> Übergangsregelung<br />
erfasst werden.<br />
Mit dem Beitritt zur Europäischen Union genießen Unternehmen<br />
aus den neuen EU-Mitgliedstaaten gemäß<br />
Artikel 49 EG-Vertrag die Freiheit, ungehin<strong>der</strong>t Dienstleistungen<br />
grenzüberschreitend anzubieten und zu erbringen<br />
(Dienstleistungsfreiheit). Als Dienstleistungen<br />
gelten insbeson<strong>der</strong>e gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche<br />
und freiberufliche Tätigkeiten, soweit sie im<br />
Rahmen eines Werkvertrages, Dienstvertrages, Dienstbeschaffungs-<br />
o<strong>der</strong> Geschäftsbesorgungsvertrages erbracht<br />
werden. Durch die im Beitrittsvertrag festgelegten<br />
Übergangsregelungen ist die Erbringung von Dienstleistungen<br />
<strong>für</strong> bestimmte Dienstleistungssektoren eingeschränkt<br />
worden. Die Übergangsregelungen gelten <strong>für</strong><br />
das Baugewerbe, die Reinigung von Gebäuden, Inventar<br />
und Verkehrsmitteln und <strong>für</strong> die Tätigkeiten von Innendekorateuren.<br />
In diesen Wirtschaftszweigen ist eine Dienstleistungserbringung<br />
mit eigenem Personal aus einem<br />
neuen Mitgliedstaat <strong>der</strong> EU nur im Rahmen des deutschen<br />
<strong>Arbeit</strong>sgenehmigungsrechts und <strong>der</strong> zwischenstaatlichen<br />
Werkvertragsvereinbarungen möglich. In allen<br />
an<strong>der</strong>en Wirtschaftsbereichen können Unternehmen<br />
aus den neuen Mitgliedstaaten <strong>der</strong> EU ihre Mitarbeiter im<br />
<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> <strong>2009</strong>