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Arbeitsmarkt 2009 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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III. Rechtliche/Institutionelle Regelungen des <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>es<br />

1. Mini- und Midjobs<br />

Mit dem Zweiten Gesetz <strong>für</strong> mo<strong>der</strong>ne Dienstleistungen<br />

am <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> ist zum 1. April 2003 die geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung neu geregelt worden. Im Wesentlichen<br />

wurden folgende Bestimmungen festgelegt:<br />

– die Geringfügigkeitsgrenze wurde von 325 € auf 400 €<br />

angehoben,<br />

– <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber zahlt 25 Prozent pauschale Abgaben<br />

(12 Prozent Gesetzliche Rentenversicherung, 11 Prozent<br />

Gesetzliche Krankenversicherung und 2 Prozent<br />

Steuern),<br />

– <strong>für</strong> Mini-Jobs in privaten Haushalten wurde eine geringere<br />

Abgabenquote von 12 Prozent (je 5 Prozent zur<br />

Gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung und<br />

ebenfalls 2 Prozent Steuern) und ein vereinfachtes Meldeverfahren<br />

(Haushaltsscheck verfahren) eingeführt,<br />

– neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung<br />

ist die Ausübung einer geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigung wie<strong>der</strong> möglich (Nebenjob),<br />

ohne dass sie durch die Zusammenrechnung mit <strong>der</strong><br />

Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig wird,<br />

– Einführung einer Gleitzone <strong>für</strong> so genannte Midijobs:<br />

bei Einkommen von über 400 € bis zu 800 € steigt<br />

<strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmerbeitrag von 4 Prozent linear auf den<br />

hälftigen <strong>Arbeit</strong>nehmerbeitrag an, bei gleichzeitig<br />

vollem Leistungsanspruch in <strong>der</strong> Sozialversicherung.<br />

Der <strong>Arbeit</strong>geber zahlt immer den vollen Betrag.<br />

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 wurden die Pauschalabgaben<br />

<strong>für</strong> geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse<br />

ab dem 1. Juli 2006 von 25 auf 30 Prozent<br />

erhöht. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />

ist von bisher 11 auf 13 Prozent und <strong>der</strong> Beitrag zur<br />

gesetzlichen Krankenversicherung von bisher 12 auf 15<br />

Prozent gestiegen. Der einheitliche Pauschalsteuersatz<br />

bleibt bei 2 Prozent. Ausgenommen von <strong>der</strong> Erhöhung<br />

sind geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in<br />

Privathaushalten.<br />

Es können folgende Beschäftigungsverhältnisse mit reduzierten<br />

Abgaben unterschieden werden:<br />

1. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen: Geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das <strong>Arbeit</strong>sentgelt<br />

regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreitet,<br />

und zwar bei ausschließlich geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigten und bei geringfügig entlohnten Beschäf-<br />

<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> <strong>2009</strong><br />

tigten, die gleichzeitig sozialversicherungspflichtig beschäftigt<br />

sind (Nebenjob).<br />

2. Kurzfristige Beschäftigung ist gegeben, wenn die<br />

Tätigkeit im Laufe eines Kalen<strong>der</strong>jahres nach ihrer Eigenart<br />

auf nicht mehr als zwei Monte o<strong>der</strong> insgesamt<br />

50 <strong>Arbeit</strong>stage begrenzt zu sein pflegt o<strong>der</strong> im voraus<br />

vertraglich begrenzt ist.<br />

3. Geringfügige Beschäftigung (o<strong>der</strong> Minijobs) bilden die<br />

Summe von geringfügig entlohnter und kurzfristiger<br />

Beschäftigung.<br />

4. Midi-Jobs sind Beschäftigungsverhältnisse, <strong>der</strong>en <strong>Arbeit</strong>sentgelt<br />

zwischen 400 € und 800 € liegt und <strong>für</strong><br />

die <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer (ohne Auszubildende) auf die<br />

Anwendung <strong>der</strong> Gleitzonenregelung nicht verzichtet<br />

Die Grundlage <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> geringfügig Beschäftigten<br />

bildet das Meldeverfahren <strong>für</strong> sozialversicherungspflichtige<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmer. Seit dem 1. April 1999 sind <strong>für</strong><br />

geringfügig beschäftigte <strong>Arbeit</strong>nehmer grundsätzlich die<br />

gleichen Meldungen zu erstatten wie <strong>für</strong> sozialversicherungspflichtige<br />

Beschäftigte, d.h. es müssen An- und<br />

Abmeldungen sowie Jahres- und Unterbrechungsmeldungen<br />

abgegeben werden. Auf <strong>der</strong> Basis dieser Meldungen<br />

kann jeweils <strong>für</strong> das Quartalsende nach einer Wartezeit<br />

von wenigstens 6 Monaten eine zuverlässige <strong>Statistik</strong><br />

erstellt werden. Über kurzfristig Beschäftigte kann seit<br />

März 2004 berichtet werden. Differenzierte Auswertungen<br />

zu den Minijobs liegen – wie bei den sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigten – quartalsweise vor,<br />

die Eckwerte werden zusätzlich monatlich veröffentlicht.<br />

Auswertungen zu den Midijobs können nicht quartalsweise,<br />

son<strong>der</strong>n nur <strong>für</strong> das letzte Quartal eines Jahres<br />

(Stichtag 31.12.) vorgenommen werden. Nur <strong>für</strong> diesen<br />

Stichtag liegen weitgehend vollzählige Angaben über Beschäftigungen<br />

in <strong>der</strong> sogenannten Gleitzone vor.<br />

2. Wesentliche Regelungen <strong>für</strong> die Beschäftigung<br />

ausländischer <strong>Arbeit</strong>skräfte in Deutschland<br />

EU-Staatsangehörige haben innerhalb <strong>der</strong> Staatengemeinschaft<br />

das grundsätzliche Recht <strong>der</strong> freien Wohnort-<br />

und <strong>Arbeit</strong>splatzwahl. Eine <strong>Arbeit</strong>serlaubnis wird<br />

nicht benötigt. Ehegatten und Kin<strong>der</strong>, die nicht selbst<br />

EU-Staatsangehörige sind, haben freien Zugang zum<br />

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