Arbeitsmarkt 2009 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit
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III. Rechtliche/Institutionelle Regelungen des <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>es<br />
1. Mini- und Midjobs<br />
Mit dem Zweiten Gesetz <strong>für</strong> mo<strong>der</strong>ne Dienstleistungen<br />
am <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> ist zum 1. April 2003 die geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung neu geregelt worden. Im Wesentlichen<br />
wurden folgende Bestimmungen festgelegt:<br />
– die Geringfügigkeitsgrenze wurde von 325 € auf 400 €<br />
angehoben,<br />
– <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber zahlt 25 Prozent pauschale Abgaben<br />
(12 Prozent Gesetzliche Rentenversicherung, 11 Prozent<br />
Gesetzliche Krankenversicherung und 2 Prozent<br />
Steuern),<br />
– <strong>für</strong> Mini-Jobs in privaten Haushalten wurde eine geringere<br />
Abgabenquote von 12 Prozent (je 5 Prozent zur<br />
Gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung und<br />
ebenfalls 2 Prozent Steuern) und ein vereinfachtes Meldeverfahren<br />
(Haushaltsscheck verfahren) eingeführt,<br />
– neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung<br />
ist die Ausübung einer geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigung wie<strong>der</strong> möglich (Nebenjob),<br />
ohne dass sie durch die Zusammenrechnung mit <strong>der</strong><br />
Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig wird,<br />
– Einführung einer Gleitzone <strong>für</strong> so genannte Midijobs:<br />
bei Einkommen von über 400 € bis zu 800 € steigt<br />
<strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmerbeitrag von 4 Prozent linear auf den<br />
hälftigen <strong>Arbeit</strong>nehmerbeitrag an, bei gleichzeitig<br />
vollem Leistungsanspruch in <strong>der</strong> Sozialversicherung.<br />
Der <strong>Arbeit</strong>geber zahlt immer den vollen Betrag.<br />
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 wurden die Pauschalabgaben<br />
<strong>für</strong> geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse<br />
ab dem 1. Juli 2006 von 25 auf 30 Prozent<br />
erhöht. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />
ist von bisher 11 auf 13 Prozent und <strong>der</strong> Beitrag zur<br />
gesetzlichen Krankenversicherung von bisher 12 auf 15<br />
Prozent gestiegen. Der einheitliche Pauschalsteuersatz<br />
bleibt bei 2 Prozent. Ausgenommen von <strong>der</strong> Erhöhung<br />
sind geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in<br />
Privathaushalten.<br />
Es können folgende Beschäftigungsverhältnisse mit reduzierten<br />
Abgaben unterschieden werden:<br />
1. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen: Geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das <strong>Arbeit</strong>sentgelt<br />
regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreitet,<br />
und zwar bei ausschließlich geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigten und bei geringfügig entlohnten Beschäf-<br />
<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> <strong>2009</strong><br />
tigten, die gleichzeitig sozialversicherungspflichtig beschäftigt<br />
sind (Nebenjob).<br />
2. Kurzfristige Beschäftigung ist gegeben, wenn die<br />
Tätigkeit im Laufe eines Kalen<strong>der</strong>jahres nach ihrer Eigenart<br />
auf nicht mehr als zwei Monte o<strong>der</strong> insgesamt<br />
50 <strong>Arbeit</strong>stage begrenzt zu sein pflegt o<strong>der</strong> im voraus<br />
vertraglich begrenzt ist.<br />
3. Geringfügige Beschäftigung (o<strong>der</strong> Minijobs) bilden die<br />
Summe von geringfügig entlohnter und kurzfristiger<br />
Beschäftigung.<br />
4. Midi-Jobs sind Beschäftigungsverhältnisse, <strong>der</strong>en <strong>Arbeit</strong>sentgelt<br />
zwischen 400 € und 800 € liegt und <strong>für</strong><br />
die <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer (ohne Auszubildende) auf die<br />
Anwendung <strong>der</strong> Gleitzonenregelung nicht verzichtet<br />
Die Grundlage <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> geringfügig Beschäftigten<br />
bildet das Meldeverfahren <strong>für</strong> sozialversicherungspflichtige<br />
<strong>Arbeit</strong>nehmer. Seit dem 1. April 1999 sind <strong>für</strong><br />
geringfügig beschäftigte <strong>Arbeit</strong>nehmer grundsätzlich die<br />
gleichen Meldungen zu erstatten wie <strong>für</strong> sozialversicherungspflichtige<br />
Beschäftigte, d.h. es müssen An- und<br />
Abmeldungen sowie Jahres- und Unterbrechungsmeldungen<br />
abgegeben werden. Auf <strong>der</strong> Basis dieser Meldungen<br />
kann jeweils <strong>für</strong> das Quartalsende nach einer Wartezeit<br />
von wenigstens 6 Monaten eine zuverlässige <strong>Statistik</strong><br />
erstellt werden. Über kurzfristig Beschäftigte kann seit<br />
März 2004 berichtet werden. Differenzierte Auswertungen<br />
zu den Minijobs liegen – wie bei den sozialversicherungspflichtig<br />
Beschäftigten – quartalsweise vor,<br />
die Eckwerte werden zusätzlich monatlich veröffentlicht.<br />
Auswertungen zu den Midijobs können nicht quartalsweise,<br />
son<strong>der</strong>n nur <strong>für</strong> das letzte Quartal eines Jahres<br />
(Stichtag 31.12.) vorgenommen werden. Nur <strong>für</strong> diesen<br />
Stichtag liegen weitgehend vollzählige Angaben über Beschäftigungen<br />
in <strong>der</strong> sogenannten Gleitzone vor.<br />
2. Wesentliche Regelungen <strong>für</strong> die Beschäftigung<br />
ausländischer <strong>Arbeit</strong>skräfte in Deutschland<br />
EU-Staatsangehörige haben innerhalb <strong>der</strong> Staatengemeinschaft<br />
das grundsätzliche Recht <strong>der</strong> freien Wohnort-<br />
und <strong>Arbeit</strong>splatzwahl. Eine <strong>Arbeit</strong>serlaubnis wird<br />
nicht benötigt. Ehegatten und Kin<strong>der</strong>, die nicht selbst<br />
EU-Staatsangehörige sind, haben freien Zugang zum<br />
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