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Arbeitsmarkt 2009 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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Kapitel II.<br />

den statistischen <strong>Arbeit</strong>slosenbegriff im Sinne des § 16<br />

SGB III und in den leistungsrechtlichen <strong>Arbeit</strong>slosenbegriff<br />

im Sinne <strong>der</strong> §§ 118 ff SGB III. So haben nach dem<br />

§ 118 SGB III <strong>Arbeit</strong>nehmer nur dann Anspruch auf<br />

<strong>Arbeit</strong>slosengeld, wenn sie arbeitslos gemäß den Kriterien<br />

des § 119 SGB III sind; <strong>der</strong> Abs. 2 des § 16 SGB III<br />

hat hier keine Relevanz. Das führt dazu, dass <strong>für</strong> den<br />

leistungsrechtlichen Anspruch auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />

die <strong>Arbeit</strong>slosigkeit nach § 119 SGB III maßgeblich ist<br />

(leistungsrechtlicher <strong>Arbeit</strong>slosenbegriff), während <strong>für</strong><br />

die statistische Zählung als <strong>Arbeit</strong>sloser nach § 16<br />

SGB III noch ergänzend <strong>der</strong> Absatz 2 zum Tragen kommt<br />

(statistischer <strong>Arbeit</strong>slosenbegriff).<br />

Das Sozialgesetzbuch II, das die Grundsicherung <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende<br />

regelt, enthält keine Definition <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosigkeit<br />

als Voraussetzung <strong>für</strong> den Erhalt von Leistungen<br />

nach dem SGB II. Aber: Für Hilfebedürftige nach dem<br />

SGB II findet nach § 53a Abs. 1 SGB II die Definition <strong>der</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>slosigkeit nach dem SGB III sinngemäß Anwendung.<br />

Im SGB II gibt es folgende typische Fallkonstellationen,<br />

in denen erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht als<br />

arbeitslos geführt werden:<br />

(1) Beschäftigte Personen, die mindestens 15 Stunden in<br />

<strong>der</strong> Woche arbeiten, aber wegen zu geringem Einkommen<br />

bedürftig nach dem SGB II sind und deshalb<br />

<strong>Arbeit</strong>slosengeld II erhalten, werden nicht als arbeitslos<br />

gezählt, weil das Kriterium <strong>der</strong> Beschäftigungslosigkeit<br />

nicht erfüllt ist.<br />

(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, denen <strong>Arbeit</strong> nach<br />

§ 10 SGB II nicht zumutbar ist, werden wegen mangeln<strong>der</strong><br />

Verfügbarkeit nicht als arbeitslos gezählt.<br />

Darunter fallen insbeson<strong>der</strong>e Hilfebedürftige, die<br />

Kin<strong>der</strong> erziehen, Angehörige pflegen o<strong>der</strong> zur Schule<br />

gehen.<br />

An einer Stelle wurde die Definition <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosigkeit<br />

im SGB II verän<strong>der</strong>t, und zwar durch den § 53a Abs. 2 im<br />

SGB II, <strong>der</strong> am 1. Januar 2008 in Kraft trat. Nach Absatz<br />

2 gelten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach<br />

Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens <strong>für</strong> die<br />

Dauer von zwölf Monaten Leistungen <strong>der</strong> Grundsicherung<br />

<strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende bezogen haben dann nicht als<br />

arbeitslos, wenn ihnen in diesem Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung angeboten worden<br />

ist. Auswirkungen hat diese Neuregelung ab Januar<br />

<strong>2009</strong>.<br />

Nicht als <strong>Arbeit</strong>slose zählen demnach insbeson<strong>der</strong>e Personen,<br />

die<br />

– mehr als zeitlich geringfügig erwerbstätig sind,<br />

– nicht arbeiten dürfen o<strong>der</strong> können,<br />

– ihre Verfügbarkeit ohne zwingenden Grund einschränken,<br />

32<br />

– das 65. Lebensjahr vollendet haben,<br />

– als Nichtleistungsempfänger nicht die Pflichten eines<br />

<strong>Arbeit</strong>suchenden erfüllt,<br />

– als erwerbsfähige Hilfebedürftige das 58. Lebensjahr<br />

vollendet haben und denen in den letzten zwölf Monaten<br />

des Leistungsbezugs keine sozialversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung angeboten werden konnte,<br />

– sich in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen befinden,<br />

– arbeitsunfähig erkrankt sind,<br />

– ihre Wehrpflicht bzw. ihren Zivildienst ableisten o<strong>der</strong> in<br />

Haft sind,<br />

– Schüler, Studenten und Schulabgänger, die nur eine<br />

Ausbildungsstelle suchen sowie<br />

– arbeitserlaubnispflichtige Auslän<strong>der</strong> und <strong>der</strong>en Familienangehörige<br />

sowie Asylbewerber ohne Leistungsbezug,<br />

wenn ihnen <strong>der</strong> <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> verschlossen ist.<br />

5. <strong>Arbeit</strong>slosenquote<br />

<strong>Arbeit</strong>slosenquoten zeigen die relative Unterauslastung<br />

des Kräfteangebots an, indem sie die (registrierten) <strong>Arbeit</strong>slosen<br />

zu den Erwerbspersonen (EP = Erwerbstätige<br />

+ <strong>Arbeit</strong>slose) in Beziehung setzen. Unterbeschäftigung<br />

in Form Stiller Reserve (insbeson<strong>der</strong>e Entlastung durch<br />

<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>politik) wird dabei also nicht berücksichtigt.<br />

Zugleich gibt es aber <strong>Arbeit</strong>slose, <strong>der</strong>en <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>nähe<br />

eher gering ist. 2<br />

Der Kreis <strong>der</strong> Erwerbstätigen wird unterschiedlich abgegrenzt:<br />

1. <strong>Arbeit</strong>slosenquote, bezogen auf alle zivilen Erwerbspersonen:<br />

Alle zivilen Erwerbstätigen (alle ziv. ET) sind die Summe<br />

aus den abhängigen zivilen Erwerbstätigen sowie<br />

Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen.<br />

Sie errechnet sich als<br />

<strong>Arbeit</strong>slosenquote<br />

(auf Basis aller ziv. EP)<br />

=<br />

<strong>Arbeit</strong>slose<br />

alle ziv. ET + <strong>Arbeit</strong>slose<br />

x100<br />

Diese Art <strong>der</strong> Berechnung ist im Ausland gebräuchlicher<br />

und deshalb <strong>für</strong> internationale Vergleiche geeigneter. Wegen<br />

<strong>der</strong> zunehmenden Bedeutung selbständiger Erwerbsarbeit<br />

<strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>slose hat sie aber auch analytische<br />

Vorzüge. Seit 1994 sind Quoten auf <strong>der</strong> Basis aller zivilen<br />

Erwerbspersonen auch <strong>für</strong> Län<strong>der</strong> verfügbar, seit 1997<br />

<strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>sagenturen und ihre Geschäftsstellen sowie<br />

Kreise.<br />

2 ) Vgl. Udo Brixy, Rainer Gilberg, Doris Hess, Helmut Schrö<strong>der</strong>, <strong>Arbeit</strong>slosenuntersuchung<br />

- Teil II: Wie nah am <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> sind die<br />

<strong>Arbeit</strong>slosen?, IAB-Kurzbericht Nr. 2 vom 21. Januar 2002<br />

<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> <strong>2009</strong>

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