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Arbeitsmarkt 2009 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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Zu <strong>Arbeit</strong>suche und zu Eigenbemühungen:<br />

– § 119 Abs. 4: Der <strong>Arbeit</strong>slose hat alle Möglichkeiten zur<br />

beruflichen Einglie<strong>der</strong>ung zu nutzen. Hierzu gehören<br />

insbeson<strong>der</strong>e (1) die Wahrnehmung <strong>der</strong> Verpflichtungen<br />

aus den Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarungen, (2) die Mitwirkung<br />

bei <strong>der</strong> Vermittlung durch Dritte und (3) die Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> Selbstinformationseinrichtungen<br />

<strong>der</strong> Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>.<br />

Zur Verfügbarkeit:<br />

– § 119 Abs. 5 SGB III: Den Vermittlungsbemühungen<br />

steht zur Verfügung, wer (1) eine versicherungspflichtige,<br />

mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende<br />

zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen<br />

des <strong>für</strong> ihn in Betracht kommenden <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>es<br />

ausüben kann und darf, (2) Vorschlägen <strong>der</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>sagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> zur beruflichen Einglie<strong>der</strong>ung<br />

zeit- und ortsnah Folge leisten kann, (3) bereit ist, jede<br />

Beschäftigung im Sinne von (1) anzunehmen und auszuüben<br />

und (4) bereit ist, an Maßnahmen <strong>der</strong> beruflichen<br />

Einglie<strong>der</strong>ung in das Erwerbsleben teilzunehmen.<br />

– § 120 SGB III Son<strong>der</strong>fälle <strong>der</strong> Verfügbarkeit:<br />

Abs. 1: Insbeson<strong>der</strong>e: die Teilnahme an einer Maßnahme<br />

zur Aktivierung und beruflichen Einglie<strong>der</strong>ung<br />

nach § 46 SGB III schließt Verfügbarkeit nicht<br />

aus.<br />

Abs. 2: Bei Schülern und Studenten wird vermutet, dass<br />

sie nur versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse<br />

ausüben können.<br />

Abs. 3: Teilnahme an einer privaten Maßnahme <strong>der</strong> beruflichen<br />

Weiterbildung schließt unter bestimmten<br />

Voraussetzungen Verfügbarkeit nicht aus.<br />

Abs. 4: Einschränkung <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigung<br />

schließt Verfügbarkeit nicht<br />

aus, wenn sich die <strong>Arbeit</strong>sbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen<br />

erstreckt, die versicherungspflichtig<br />

sind, mindestens 15 Wochenstunden<br />

umfassen und den üblichen Bedingungen<br />

des <strong>für</strong> ihn in Betracht kommenden <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>es<br />

entsprechen.<br />

In den Kontext <strong>der</strong> Verfügbarkeit gehören auch die folgenden<br />

Regelungen, die die Auswirkungen von <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit<br />

bzw. Leistungsmin<strong>der</strong>ung auf den <strong>Arbeit</strong>slosenstatus<br />

konkretisieren:<br />

– § 126 SGB III: Personen, die arbeitsunfähig erkrankt<br />

sind, erhalten weiter <strong>Arbeit</strong>slosengeld <strong>für</strong> die Dauer<br />

von bis zu sechs Wochen.<br />

– § 125 SGB III: Personen, <strong>der</strong>en Leistungsfähigkeit über<br />

mehr als sechs Monate soweit gemin<strong>der</strong>t ist, dass sie<br />

keine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens<br />

15 Wochenstunden ausüben können, haben<br />

Anspruch auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld, wenn vermin<strong>der</strong>te Er-<br />

Kapitel II.<br />

werbsfähigkeit vom Träger <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

noch nicht festgestellt worden ist.<br />

Nach den Regelungen <strong>der</strong> §§ 126 und 125 SGB III erhalten<br />

Personen bei <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit und damit bei<br />

eingeschränkter Verfügbarkeit <strong>Arbeit</strong>slosengeld; entsprechend<br />

wird die <strong>Arbeit</strong>slosigkeit beendet, weil die Bedingung<br />

<strong>der</strong> Verfügbarkeit nicht mehr gegeben ist.<br />

Zur <strong>Arbeit</strong>slosmeldung:<br />

Die gesetzlichen Bestimmungen zur <strong>Arbeit</strong>slosmeldung<br />

sind im § 122 SGB III geregelt; im Einzelnen:<br />

– § 122 Abs. 1 SGB III: Der <strong>Arbeit</strong>slose hat sich persönlich<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sagentur zu melden.<br />

– § 122 Abs. 2 SGB III: Die Wirkung <strong>der</strong> Meldung erlischt<br />

(1) bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung<br />

<strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosigkeit, (2) mit <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung,<br />

selbständigen Tätigkeit o<strong>der</strong> Tätigkeit als<br />

mithelfen<strong>der</strong> Familienangehöriger, wenn <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slose<br />

diese <strong>der</strong> Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> nicht unverzüglich mitgeteilt<br />

hat.<br />

Im Gesetz ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen<br />

die Agenturen die Vermittlungsbemühungen und damit<br />

die Wirkung <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosmeldung beenden können.<br />

So bestimmt <strong>der</strong> § 38 SGB III, dass die Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong><br />

die Vermittlung <strong>für</strong> Nichtleistungsbezieher einstellen<br />

kann, wenn <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende seine Pflichten (etwa<br />

vermittlungsrelevante Auskünfte zu geben, Unterlagen<br />

vorzulegen o<strong>der</strong> die in <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung<br />

festgeschriebenen Pflichten einzuhalten) nicht erfüllt, ohne<br />

da<strong>für</strong> einen wichtigen Grund zu haben. Die <strong>Arbeit</strong>slosmeldung<br />

erlischt dann und die <strong>Arbeit</strong>svermittlung<br />

kann vom <strong>Arbeit</strong>suchenden erst nach Ablauf von 12 Wochen<br />

erneut in Anspruch genommen werden (Vermittlungssperre).<br />

Eine ähnliche Regelung gibt es auch <strong>für</strong> Leistungsbezieher.<br />

Wenn <strong>der</strong> Anspruch auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />

nach § 147 SGB III wegen Sperrzeiten mit einer Dauer<br />

von insgesamt mindestens 21 Wochen erlischt, wird die<br />

Wirkung <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosmeldung <strong>für</strong> drei Monate ausgesetzt.<br />

Zur Teilnahme an einer Maßnahme <strong>der</strong> aktiven <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>politik:<br />

Der Eintritt in eine Maßnahme <strong>der</strong> aktiven <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>politik<br />

beendet immer die <strong>Arbeit</strong>slosigkeit, und zwar<br />

unabhängig davon, ob die in § 16 Abs. 1 SGB III beschriebenen<br />

Merkmale <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosigkeit – also Beschäftigungslosigkeit,<br />

Verfügbarkeit und <strong>Arbeit</strong>suche –<br />

noch erfüllt sind. Die Teilnahme an einer Maßnahme <strong>der</strong><br />

aktiven <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>politik schließt somit als eigenes<br />

Tatbestandsmerkmal den <strong>Arbeit</strong>slosenstatus in jedem<br />

Falle aus. Durch die Ergänzung des § 16 um den Absatz<br />

2 wurde <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosenbegriff faktisch zweigeteilt: in<br />

<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> <strong>2009</strong> 31

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