Arbeitsmarkt 2009 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit
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Zu <strong>Arbeit</strong>suche und zu Eigenbemühungen:<br />
– § 119 Abs. 4: Der <strong>Arbeit</strong>slose hat alle Möglichkeiten zur<br />
beruflichen Einglie<strong>der</strong>ung zu nutzen. Hierzu gehören<br />
insbeson<strong>der</strong>e (1) die Wahrnehmung <strong>der</strong> Verpflichtungen<br />
aus den Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarungen, (2) die Mitwirkung<br />
bei <strong>der</strong> Vermittlung durch Dritte und (3) die Inanspruchnahme<br />
<strong>der</strong> Selbstinformationseinrichtungen<br />
<strong>der</strong> Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>.<br />
Zur Verfügbarkeit:<br />
– § 119 Abs. 5 SGB III: Den Vermittlungsbemühungen<br />
steht zur Verfügung, wer (1) eine versicherungspflichtige,<br />
mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende<br />
zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen<br />
des <strong>für</strong> ihn in Betracht kommenden <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>es<br />
ausüben kann und darf, (2) Vorschlägen <strong>der</strong><br />
<strong>Arbeit</strong>sagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> zur beruflichen Einglie<strong>der</strong>ung<br />
zeit- und ortsnah Folge leisten kann, (3) bereit ist, jede<br />
Beschäftigung im Sinne von (1) anzunehmen und auszuüben<br />
und (4) bereit ist, an Maßnahmen <strong>der</strong> beruflichen<br />
Einglie<strong>der</strong>ung in das Erwerbsleben teilzunehmen.<br />
– § 120 SGB III Son<strong>der</strong>fälle <strong>der</strong> Verfügbarkeit:<br />
Abs. 1: Insbeson<strong>der</strong>e: die Teilnahme an einer Maßnahme<br />
zur Aktivierung und beruflichen Einglie<strong>der</strong>ung<br />
nach § 46 SGB III schließt Verfügbarkeit nicht<br />
aus.<br />
Abs. 2: Bei Schülern und Studenten wird vermutet, dass<br />
sie nur versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse<br />
ausüben können.<br />
Abs. 3: Teilnahme an einer privaten Maßnahme <strong>der</strong> beruflichen<br />
Weiterbildung schließt unter bestimmten<br />
Voraussetzungen Verfügbarkeit nicht aus.<br />
Abs. 4: Einschränkung <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigung<br />
schließt Verfügbarkeit nicht<br />
aus, wenn sich die <strong>Arbeit</strong>sbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen<br />
erstreckt, die versicherungspflichtig<br />
sind, mindestens 15 Wochenstunden<br />
umfassen und den üblichen Bedingungen<br />
des <strong>für</strong> ihn in Betracht kommenden <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>es<br />
entsprechen.<br />
In den Kontext <strong>der</strong> Verfügbarkeit gehören auch die folgenden<br />
Regelungen, die die Auswirkungen von <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit<br />
bzw. Leistungsmin<strong>der</strong>ung auf den <strong>Arbeit</strong>slosenstatus<br />
konkretisieren:<br />
– § 126 SGB III: Personen, die arbeitsunfähig erkrankt<br />
sind, erhalten weiter <strong>Arbeit</strong>slosengeld <strong>für</strong> die Dauer<br />
von bis zu sechs Wochen.<br />
– § 125 SGB III: Personen, <strong>der</strong>en Leistungsfähigkeit über<br />
mehr als sechs Monate soweit gemin<strong>der</strong>t ist, dass sie<br />
keine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens<br />
15 Wochenstunden ausüben können, haben<br />
Anspruch auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld, wenn vermin<strong>der</strong>te Er-<br />
Kapitel II.<br />
werbsfähigkeit vom Träger <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />
noch nicht festgestellt worden ist.<br />
Nach den Regelungen <strong>der</strong> §§ 126 und 125 SGB III erhalten<br />
Personen bei <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit und damit bei<br />
eingeschränkter Verfügbarkeit <strong>Arbeit</strong>slosengeld; entsprechend<br />
wird die <strong>Arbeit</strong>slosigkeit beendet, weil die Bedingung<br />
<strong>der</strong> Verfügbarkeit nicht mehr gegeben ist.<br />
Zur <strong>Arbeit</strong>slosmeldung:<br />
Die gesetzlichen Bestimmungen zur <strong>Arbeit</strong>slosmeldung<br />
sind im § 122 SGB III geregelt; im Einzelnen:<br />
– § 122 Abs. 1 SGB III: Der <strong>Arbeit</strong>slose hat sich persönlich<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sagentur zu melden.<br />
– § 122 Abs. 2 SGB III: Die Wirkung <strong>der</strong> Meldung erlischt<br />
(1) bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung<br />
<strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosigkeit, (2) mit <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung,<br />
selbständigen Tätigkeit o<strong>der</strong> Tätigkeit als<br />
mithelfen<strong>der</strong> Familienangehöriger, wenn <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slose<br />
diese <strong>der</strong> Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> nicht unverzüglich mitgeteilt<br />
hat.<br />
Im Gesetz ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen<br />
die Agenturen die Vermittlungsbemühungen und damit<br />
die Wirkung <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosmeldung beenden können.<br />
So bestimmt <strong>der</strong> § 38 SGB III, dass die Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong><br />
die Vermittlung <strong>für</strong> Nichtleistungsbezieher einstellen<br />
kann, wenn <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende seine Pflichten (etwa<br />
vermittlungsrelevante Auskünfte zu geben, Unterlagen<br />
vorzulegen o<strong>der</strong> die in <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung<br />
festgeschriebenen Pflichten einzuhalten) nicht erfüllt, ohne<br />
da<strong>für</strong> einen wichtigen Grund zu haben. Die <strong>Arbeit</strong>slosmeldung<br />
erlischt dann und die <strong>Arbeit</strong>svermittlung<br />
kann vom <strong>Arbeit</strong>suchenden erst nach Ablauf von 12 Wochen<br />
erneut in Anspruch genommen werden (Vermittlungssperre).<br />
Eine ähnliche Regelung gibt es auch <strong>für</strong> Leistungsbezieher.<br />
Wenn <strong>der</strong> Anspruch auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />
nach § 147 SGB III wegen Sperrzeiten mit einer Dauer<br />
von insgesamt mindestens 21 Wochen erlischt, wird die<br />
Wirkung <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosmeldung <strong>für</strong> drei Monate ausgesetzt.<br />
Zur Teilnahme an einer Maßnahme <strong>der</strong> aktiven <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>politik:<br />
Der Eintritt in eine Maßnahme <strong>der</strong> aktiven <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>politik<br />
beendet immer die <strong>Arbeit</strong>slosigkeit, und zwar<br />
unabhängig davon, ob die in § 16 Abs. 1 SGB III beschriebenen<br />
Merkmale <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosigkeit – also Beschäftigungslosigkeit,<br />
Verfügbarkeit und <strong>Arbeit</strong>suche –<br />
noch erfüllt sind. Die Teilnahme an einer Maßnahme <strong>der</strong><br />
aktiven <strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong>politik schließt somit als eigenes<br />
Tatbestandsmerkmal den <strong>Arbeit</strong>slosenstatus in jedem<br />
Falle aus. Durch die Ergänzung des § 16 um den Absatz<br />
2 wurde <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosenbegriff faktisch zweigeteilt: in<br />
<strong><strong>Arbeit</strong>smarkt</strong> <strong>2009</strong> 31