Liebe Leserinnen und Leser, - BankPraktiker
Liebe Leserinnen und Leser, - BankPraktiker
Liebe Leserinnen und Leser, - BankPraktiker
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
306<br />
Beitrag<br />
» Es wird angeregt,<br />
das Sanierungs<br />
privileg für einen<br />
festen Zeitraum, z. B.<br />
für mind. vier Jahre<br />
seit der Übernahme<br />
der Beteiligung,<br />
einzuräumen. «<br />
9 Vgl. Eidenmüller, ZGR 2006 S. 467.<br />
10 Vgl. Westpfahl/Janjuah, ZIP 2008 Beil. zu Heft 3<br />
S. 8.<br />
11 Vgl. Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis,<br />
7. Aufl. 2007, Rdn 5.175.<br />
12 Vgl. §§ 222, 229 ff. AktG, §§ 15, 21 WpHG, § 8 c<br />
KStG.<br />
13 Vgl. Buth/Herrmanns, Restrukturierung Sanierung<br />
Insolvenz, 2. Aufl. 2004, § 13 Rdn. 49.<br />
14 Vgl. BGH, NJW 1984 S. 1891.<br />
15 Vgl. § 32 a Abs. 3 Satz 3 GmbHG a. F.<br />
16 Vgl. § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO.<br />
06 / 2009 <strong>BankPraktiker</strong><br />
interessenten bei der Bestellung des vorläufigen<br />
Insolvenzverwalters einen echten<br />
Wettbewerbsnachteil im Vergleich mit sonstigen<br />
Rechtsordnungen darstellt <strong>und</strong> hier –<br />
insbesondere von ausländischen Gläubigern<br />
– das größte operative Risiko bei Einleitung<br />
<strong>und</strong> Durchführung von Insolvenzverfahren in<br />
Deutschland gesehen wird 9 . Auch der zunehmenden<br />
Verlagerung von Insolvenzverfahren<br />
ins Ausland könnte durch das angeregte Vorschlagsrecht<br />
entgegengewirkt werden.<br />
Des Weiteren wird zu überlegen sein, ob es<br />
wegen des erforderlichen wirtschaftlichen<br />
Sachverstands bei der Auswahl der Insolvenzverwalter,<br />
nicht geboten wäre, die Insolvenzgerichte,<br />
wie bei den Kammern für Handelssachen,<br />
mit einem Berufsrichter / Rechtspfleger<br />
<strong>und</strong> zwei wirtschaftlich erfahrenen, ehrenamtlichen<br />
Richtern zu besetzen.<br />
Auch § 57 InsO (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters)<br />
berücksichtigt die Gläubigerinteressen<br />
nicht ausreichend. Der Insolvenzverwalter<br />
kann von der Gläubigergemeinschaft derzeit<br />
nur in der ersten Gläubigerversammlung ohne<br />
einen besonderen Gr<strong>und</strong> durch die Wahl eines<br />
neuen Verwalters ersetzt werden. Die Gläubigerversammlung<br />
findet unter Umständen<br />
erst sechs Monate nach dem Eröffnungsantrag<br />
statt. Dann sind erfahrungsgemäß entscheidende<br />
Weichenstellungen für das Verfahren<br />
unabänderlich erfolgt 10 .<br />
Der Gesetzgeber sollte deshalb vorsehen, dass<br />
die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters im<br />
Insolvenzeröffnungsverfahren <strong>und</strong>/oder während<br />
der Laufzeit des Insolvenzverfahrens<br />
jederzeit möglich ist. Hierzu ist erforderlich,<br />
dass die Gläubiger entsprechend § 75 InsO<br />
die Einberufung einer Gläubigerversammlung<br />
beantragen können.<br />
V. Förderung von<br />
Sanierungsmaßnahmen<br />
Wie eingangs schon erwähnt, sollten im wohlverstandenen<br />
Schuldner <strong>und</strong> Gläubigerinteresse<br />
alle Anstrengungen unternommen<br />
werden, sowohl außer als auch gerichtliche<br />
Sanierungen zu fördern, um zumindest wertevernichtende<br />
gerichtliche Liquidationen zu<br />
vermeiden.<br />
Die institutionellen Gläubiger sehen deshalb<br />
mit Sorge die teilweise ausufernde Praxis von<br />
Insolvenzverwaltern, die Anfechtungsmöglichkeiten<br />
nach § 133 InsO weit auszulegen<br />
<strong>und</strong> dadurch auch Erfolg versprechende außergerichtliche<br />
Sanierungen zu belasten.<br />
Sanierungsdarlehen sind für Darlehensgeber<br />
<strong>und</strong> Organe der Gesellschaft deshalb derzeit<br />
mit erheblichem Risiko belastet. Im Fall des<br />
Fehlschlagens der Sanierung können Anfechtungstatbestände<br />
<strong>und</strong>/oder Schadenersatzansprüche<br />
ausgelöst werden 11 . Daneben wird<br />
die Mitwirkung von Anteilseignern an Sanierungsmaßnahmen<br />
<strong>und</strong> die Umwandlung von<br />
Darlehen in Beteiligungen auch durch die<br />
bestehenden anderen gesetzlichen Regeln<br />
erheblich erschwert 12 .<br />
Der Gesetzgeber sollte deshalb klarstellen,<br />
dass von der Eignung des sanierungskonzepts<br />
<strong>und</strong> der Ernsthaftigkeit des Sanierungsversuchs<br />
immer dann auszugehen ist, wenn<br />
das von einem unabhängigen branchenk<strong>und</strong>igen<br />
Fachmann erstellt oder geprüfte Konzept<br />
schlüssig ist, die Sanierungsfähigkeit <strong>und</strong> würdigkeit<br />
bestätigt hat <strong>und</strong> es nicht offensichtlich<br />
<strong>und</strong>urchführbar ist.<br />
Ziel einer jeden Sanierung ist die Kapitaldienstfähigkeit<br />
eines Unternehmens <strong>und</strong> damit die<br />
Finanzierbarkeit wieder herzustellen. Dies ist<br />
i. d. R. nur durch Bereitstellung neuen Kapitals<br />
möglich. In der Praxis erfolgt diese entweder<br />
durch Zuführung echten Eigenkapitals oder<br />
durch die Umwandlung von Darlehen in Beteiligungen<br />
(Debt-equity-swaps) 13 .<br />
Die o. g. Sanierungsmaßnahmen wurden<br />
durch die Regeln über den Eigenkapitalersatz<br />
14 erheblich erschwert. Das seinerzeitige<br />
sanierungsprivileg 15 hat sich in der Praxis<br />
nicht bewährt, da ein Investor nicht zuverlässig<br />
erkennen kann, ob <strong>und</strong> wie lange die Privilegierung<br />
andauert. Zu begrüßen sind die insoweit<br />
neuen Vorschriften im momiG, mit dem<br />
die §§ 32 a <strong>und</strong> 32 b GmbHG a. F. aufgehoben<br />
wurden. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO führt – wegen<br />
des Wegfalls des Eigenkapitalersatzrechts zu<br />
erhöhter Rechtssicherheit <strong>und</strong> klarheit. Allerdings<br />
werden die Vorbehalte von Beteiligungsinteressenten<br />
durch die Neuregelung des Sanierungsprivilegs<br />
16 leider nicht beseitigt, womit<br />
kaum von einer Änderung im Gläubigerverhal