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Liebe Leserinnen und Leser, - BankPraktiker

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306<br />

Beitrag<br />

» Es wird angeregt,<br />

das Sanierungs­<br />

privileg für einen<br />

festen Zeitraum, z. B.<br />

für mind. vier Jahre<br />

seit der Übernahme<br />

der Beteiligung,<br />

einzuräumen. «<br />

9 Vgl. Eidenmüller, ZGR 2006 S. 467.<br />

10 Vgl. Westpfahl/Janjuah, ZIP 2008 Beil. zu Heft 3<br />

S. 8.<br />

11 Vgl. Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis,<br />

7. Aufl. 2007, Rdn 5.175.<br />

12 Vgl. §§ 222, 229 ff. AktG, §§ 15, 21 WpHG, § 8 c<br />

KStG.<br />

13 Vgl. Buth/Herrmanns, Restrukturierung Sanierung<br />

Insolvenz, 2. Aufl. 2004, § 13 Rdn. 49.<br />

14 Vgl. BGH, NJW 1984 S. 1891.<br />

15 Vgl. § 32 a Abs. 3 Satz 3 GmbHG a. F.<br />

16 Vgl. § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO.<br />

06 / 2009 <strong>BankPraktiker</strong><br />

interessenten bei der Bestellung des vorläufigen<br />

Insolvenzverwalters einen echten<br />

Wettbewerbsnachteil im Vergleich mit sonstigen<br />

Rechtsordnungen darstellt <strong>und</strong> hier –<br />

insbesondere von ausländischen Gläubigern<br />

– das größte operative Risiko bei Einleitung<br />

<strong>und</strong> Durchführung von Insolvenzverfahren in<br />

Deutschland gesehen wird 9 . Auch der zunehmenden<br />

Verlagerung von Insolvenzverfahren<br />

ins Ausland könnte durch das angeregte Vorschlagsrecht<br />

entgegengewirkt werden.<br />

Des Weiteren wird zu überlegen sein, ob es<br />

wegen des erforderlichen wirtschaftlichen<br />

Sachverstands bei der Auswahl der Insolvenzverwalter,<br />

nicht geboten wäre, die Insolvenzgerichte,<br />

wie bei den Kammern für Handelssachen,<br />

mit einem Berufsrichter / Rechtspfleger<br />

<strong>und</strong> zwei wirtschaftlich erfahrenen, ehrenamtlichen<br />

Richtern zu besetzen.<br />

Auch § 57 InsO (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters)<br />

berücksichtigt die Gläubigerinteressen<br />

nicht ausreichend. Der Insolvenzverwalter<br />

kann von der Gläubigergemeinschaft derzeit<br />

nur in der ersten Gläubigerversammlung ohne<br />

einen besonderen Gr<strong>und</strong> durch die Wahl eines<br />

neuen Verwalters ersetzt werden. Die Gläubigerversammlung<br />

findet unter Umständen<br />

erst sechs Monate nach dem Eröffnungsantrag<br />

statt. Dann sind erfahrungsgemäß entscheidende<br />

Weichenstellungen für das Verfahren<br />

unabänderlich erfolgt 10 .<br />

Der Gesetzgeber sollte deshalb vorsehen, dass<br />

die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters im<br />

Insolvenzeröffnungsverfahren <strong>und</strong>/oder während<br />

der Laufzeit des Insolvenzverfahrens<br />

jederzeit möglich ist. Hierzu ist erforderlich,<br />

dass die Gläubiger entsprechend § 75 InsO<br />

die Einberufung einer Gläubigerversammlung<br />

beantragen können.<br />

V. Förderung von<br />

Sanierungsmaßnahmen<br />

Wie eingangs schon erwähnt, sollten im wohlverstandenen<br />

Schuldner­ <strong>und</strong> Gläubigerinteresse<br />

alle Anstrengungen unternommen<br />

werden, sowohl außer­ als auch gerichtliche<br />

Sanierungen zu fördern, um zumindest wertevernichtende<br />

gerichtliche Liquidationen zu<br />

vermeiden.<br />

Die institutionellen Gläubiger sehen deshalb<br />

mit Sorge die teilweise ausufernde Praxis von<br />

Insolvenzverwaltern, die Anfechtungsmöglichkeiten<br />

nach § 133 InsO weit auszulegen<br />

<strong>und</strong> dadurch auch Erfolg versprechende außergerichtliche<br />

Sanierungen zu belasten.<br />

Sanierungsdarlehen sind für Darlehensgeber<br />

<strong>und</strong> Organe der Gesellschaft deshalb derzeit<br />

mit erheblichem Risiko belastet. Im Fall des<br />

Fehlschlagens der Sanierung können Anfechtungstatbestände<br />

<strong>und</strong>/oder Schadenersatzansprüche<br />

ausgelöst werden 11 . Daneben wird<br />

die Mitwirkung von Anteilseignern an Sanierungsmaßnahmen<br />

<strong>und</strong> die Umwandlung von<br />

Darlehen in Beteiligungen auch durch die<br />

bestehenden anderen gesetzlichen Regeln<br />

erheblich erschwert 12 .<br />

Der Gesetzgeber sollte deshalb klarstellen,<br />

dass von der Eignung des sanierungskonzepts<br />

<strong>und</strong> der Ernsthaftigkeit des Sanierungsversuchs<br />

immer dann auszugehen ist, wenn<br />

das von einem unabhängigen branchenk<strong>und</strong>igen<br />

Fachmann erstellt oder geprüfte Konzept<br />

schlüssig ist, die Sanierungsfähigkeit <strong>und</strong> ­würdigkeit<br />

bestätigt hat <strong>und</strong> es nicht offensichtlich<br />

<strong>und</strong>urchführbar ist.<br />

Ziel einer jeden Sanierung ist die Kapitaldienstfähigkeit<br />

eines Unternehmens <strong>und</strong> damit die<br />

Finanzierbarkeit wieder herzustellen. Dies ist<br />

i. d. R. nur durch Bereitstellung neuen Kapitals<br />

möglich. In der Praxis erfolgt diese entweder<br />

durch Zuführung echten Eigenkapitals oder<br />

durch die Umwandlung von Darlehen in Beteiligungen<br />

(Debt-equity-swaps) 13 .<br />

Die o. g. Sanierungsmaßnahmen wurden<br />

durch die Regeln über den Eigenkapitalersatz<br />

14 erheblich erschwert. Das seinerzeitige<br />

sanierungsprivileg 15 hat sich in der Praxis<br />

nicht bewährt, da ein Investor nicht zuverlässig<br />

erkennen kann, ob <strong>und</strong> wie lange die Privilegierung<br />

andauert. Zu begrüßen sind die insoweit<br />

neuen Vorschriften im momiG, mit dem<br />

die §§ 32 a <strong>und</strong> 32 b GmbHG a. F. aufgehoben<br />

wurden. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO führt – wegen<br />

des Wegfalls des Eigenkapitalersatzrechts zu<br />

erhöhter Rechtssicherheit <strong>und</strong> ­klarheit. Allerdings<br />

werden die Vorbehalte von Beteiligungsinteressenten<br />

durch die Neuregelung des Sanierungsprivilegs<br />

16 leider nicht beseitigt, womit<br />

kaum von einer Änderung im Gläubigerverhal­

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