Liebe Leserinnen und Leser, - BankPraktiker
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Gesetzgeber privilegiert werden. Das Insolvenzplanverfahren<br />
1 als Regelfall für eine<br />
gerichtliche Sanierung hat sich aus verschiedenen<br />
Gründen leider nicht durchgesetzt<br />
<strong>und</strong> dürfte ohne gr<strong>und</strong>legende Änderung der<br />
Sanierungsvorschriften auch in Zukunft ein<br />
Schattendasein führen.<br />
Abgesehen von „bürokratischen Hemmnissen“<br />
ist hierfür insbesondere maßgeblich,<br />
dass der Schuldner zu geringen Einfluss auf<br />
die Art der Durchführung des Insolvenzverfahrens<br />
hat. Dem Schuldner sollte deshalb<br />
bei Insolvenzbeantragung die Wahlmöglichkeit<br />
eingeräumt werden, entweder ein<br />
sanierungsverfahren mit Erhalt des Rechtsträgers<br />
oder ein Insolvenzverfahren zu beantragen.<br />
Beantragt er das Sanierungsverfahren,<br />
sollte die eigenverwaltung 2 der Regelfall<br />
darstellen, sofern die erste Gläubigerversammlung<br />
nicht etwas anderes beschließt.<br />
Der Insolvenzverwalter – besser Sanierungs<br />
oder Vergleichsverwalter – fungiert insoweit<br />
als Sachverwalter, wobei dessen Befugnisse<br />
aber erheblich erweitert werden sollten, insbesondere<br />
bei der Begründung von neuen<br />
Verbindlichkeiten.<br />
Dem Sanierungsantrag ist ein von externer,<br />
sachk<strong>und</strong>iger Seite zu bestätigter Liquiditätsplan<br />
für die Sanierungsphase beizufügen,<br />
unterlegt durch eine Finanzierungsbestätigung<br />
eines Kreditinstituts. In Anlehnung<br />
der aus dem amerikanischen Insolvenzrecht<br />
bekannten „Debtor in Possesion“ 3 sollten derartige<br />
neue Finanzierungsmittel eine „super<br />
priority“ eingeräumt werden. Nur so kann<br />
sichergestellt werden, dass das Unternehmen<br />
schnell <strong>und</strong> unbürokratisch wieder zahlungsfähig<br />
wird <strong>und</strong> damit überhaupt erst fortgeführt<br />
werden kann.<br />
Im eröffneten Sanierungsverfahren (Insolvenzplanverfahren)<br />
ist dann unter enger<br />
Beteiligung der Gläubiger (steering Committee<br />
bzw. Gläubigerausschuss 4 ) ein<br />
Sanierungsplan zu entwickeln <strong>und</strong> durch<br />
die Gläubigerversammlung zu bestätigen.<br />
Ziel des Plans muss die nachhaltige Sanierung<br />
des Unternehmens 5 <strong>und</strong> damit auch<br />
der Erhalt von Arbeitsplätzen sein. Abgesehen<br />
von der leistungswirtschaftlichen Sanierung<br />
bedarf es dazu vor allem der Bereitstellung<br />
von neuem Kapital.<br />
IV. Stärkung der<br />
Gläubigerautonomie<br />
Weiteres wesentliches Ziel der Insolvenzrechtsreform<br />
war die Stärkung der Gläubigerautonomie.<br />
Dies kommt insbesondere in § 57 InsO<br />
(Wahl eines anderen Insolvenzverwalters) <strong>und</strong><br />
in § 157 InsO (Entscheidung über den Fortgang<br />
des Verfahrens) zum Ausdruck. Bei der wichtigsten<br />
Entscheidung in jedem Insolvenzverfahren,<br />
nämlich bei der Bestellung des vorläufigen<br />
Insolvenzverwalters 6 , werden die<br />
Gläubiger jedoch nicht beteiligt.<br />
Auch wenn zu konzedieren ist, dass zunehmend<br />
einzelne Insolvenzgerichte auch Gläubigeranregungen<br />
berücksichtigen, ist insgesamt<br />
die derzeitige Praxis der Insolvenzgerichte bei<br />
der Bestellung von vorläufigen Insolvenzverwaltern<br />
für die Gläubiger unbefriedigend.<br />
Die derzeitige Diskussion beschäftigt sich vorrangig<br />
mit einer gleichmäßigen <strong>und</strong> gerechten<br />
Versorgung der Insolvenzverwalter mit Mandaten<br />
<strong>und</strong> weniger mit einer bestmöglichen<br />
Masseverwertung oder der Sanierung 7 .<br />
Erfreulicherweise hat die UhlenbruckKommission<br />
das Problem offensichtlich erkannt<br />
<strong>und</strong> will institutionellen Gläubigern im Einzelfall<br />
ein eingeschränktes Anhörungsrecht einräumen.<br />
Es wird vorgeschlagen, die Gedanken<br />
der UhlenbruckKommission 8 insoweit fortzuentwickeln.<br />
Jedem Gläubiger sollte ein Vorschlagsrecht<br />
für den zu bestellenden vorläufigen<br />
Insolvenzverwalter eingeräumt werden;<br />
der Vorschlag ist auf Basis eines objektiven<br />
Anforderungsprofils zu begründen. Es obliegt<br />
der Eigeninitiative des Gläubigers, in unmittelbarem<br />
zeitlichen Zusammenhang mit dem<br />
Insolvenzantrag auf das Insolvenzgericht<br />
zuzugehen.<br />
Wenn das Insolvenzgericht einem Vorschlag<br />
nicht entspricht, sollte dies im Einzelfall zu<br />
begründen sein, wobei ein Gläubigervorschlag<br />
nicht allein deshalb zurückgewiesen werden<br />
darf, weil sich der Vorgeschlagene nicht auf<br />
der Vorauswahlliste befindet.<br />
Es kann bei diesem Vorschlag zur Stärkung<br />
der Gläubigerautonomie nicht deutlich genug<br />
darauf hingewiesen werden, dass die derzeitige<br />
Nichtberücksichtigung von Gläubiger<br />
06 / 2009 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Jedem Gläubiger<br />
sollte ein Vorschlags<br />
recht für den zu<br />
bestellenden vor<br />
läufigenInsolvenz verwalter eingeräumt<br />
werden; der Vor<br />
schlag ist auf Basis<br />
eines objektiven<br />
Anforderungsprofils<br />
zu begründen. «<br />
1 Vgl. §§ 217 ff. InsO.<br />
2 Vgl. §§ 270 ff. InsO.<br />
3 Vgl. Chapter 11 USBC.<br />
4 Vgl. § 69 Satz 1 InsO.<br />
5 I. S. d. § 39 Abs. 4 S. 2 InsO.<br />
6 Vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO.<br />
7 Vgl. BAKinso ZinsO 2008 S. 1260.<br />
8 Vgl. ZIP 2007 S. 1433 f.<br />
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