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Liebe Leserinnen und Leser, - BankPraktiker

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Gesetzgeber privilegiert werden. Das Insolvenzplanverfahren<br />

1 als Regelfall für eine<br />

gerichtliche Sanierung hat sich aus verschiedenen<br />

Gründen leider nicht durchgesetzt<br />

<strong>und</strong> dürfte ohne gr<strong>und</strong>legende Änderung der<br />

Sanierungsvorschriften auch in Zukunft ein<br />

Schattendasein führen.<br />

Abgesehen von „bürokratischen Hemmnissen“<br />

ist hierfür insbesondere maßgeblich,<br />

dass der Schuldner zu geringen Einfluss auf<br />

die Art der Durchführung des Insolvenzverfahrens<br />

hat. Dem Schuldner sollte deshalb<br />

bei Insolvenzbeantragung die Wahlmöglichkeit<br />

eingeräumt werden, entweder ein<br />

sanierungsverfahren mit Erhalt des Rechtsträgers<br />

oder ein Insolvenzverfahren zu beantragen.<br />

Beantragt er das Sanierungsverfahren,<br />

sollte die eigenverwaltung 2 der Regelfall<br />

darstellen, sofern die erste Gläubigerversammlung<br />

nicht etwas anderes beschließt.<br />

Der Insolvenzverwalter – besser Sanierungs­<br />

oder Vergleichsverwalter – fungiert insoweit<br />

als Sachverwalter, wobei dessen Befugnisse<br />

aber erheblich erweitert werden sollten, insbesondere<br />

bei der Begründung von neuen<br />

Verbindlichkeiten.<br />

Dem Sanierungsantrag ist ein von externer,<br />

sachk<strong>und</strong>iger Seite zu bestätigter Liquiditätsplan<br />

für die Sanierungsphase beizufügen,<br />

unterlegt durch eine Finanzierungsbestätigung<br />

eines Kreditinstituts. In Anlehnung<br />

der aus dem amerikanischen Insolvenzrecht<br />

bekannten „Debtor in Possesion“ 3 sollten derartige<br />

neue Finanzierungsmittel eine „super<br />

priority“ eingeräumt werden. Nur so kann<br />

sichergestellt werden, dass das Unternehmen<br />

schnell <strong>und</strong> unbürokratisch wieder zahlungsfähig<br />

wird <strong>und</strong> damit überhaupt erst fortgeführt<br />

werden kann.<br />

Im eröffneten Sanierungsverfahren (Insolvenzplanverfahren)<br />

ist dann unter enger<br />

Beteiligung der Gläubiger (steering Committee<br />

bzw. Gläubigerausschuss 4 ) ein<br />

Sanierungsplan zu entwickeln <strong>und</strong> durch<br />

die Gläubigerversammlung zu bestätigen.<br />

Ziel des Plans muss die nachhaltige Sanierung<br />

des Unternehmens 5 <strong>und</strong> damit auch<br />

der Erhalt von Arbeitsplätzen sein. Abgesehen<br />

von der leistungswirtschaftlichen Sanierung<br />

bedarf es dazu vor allem der Bereitstellung<br />

von neuem Kapital.<br />

IV. Stärkung der<br />

Gläubigerautonomie<br />

Weiteres wesentliches Ziel der Insolvenzrechtsreform<br />

war die Stärkung der Gläubigerautonomie.<br />

Dies kommt insbesondere in § 57 InsO<br />

(Wahl eines anderen Insolvenzverwalters) <strong>und</strong><br />

in § 157 InsO (Entscheidung über den Fortgang<br />

des Verfahrens) zum Ausdruck. Bei der wichtigsten<br />

Entscheidung in jedem Insolvenzverfahren,<br />

nämlich bei der Bestellung des vorläufigen<br />

Insolvenzverwalters 6 , werden die<br />

Gläubiger jedoch nicht beteiligt.<br />

Auch wenn zu konzedieren ist, dass zunehmend<br />

einzelne Insolvenzgerichte auch Gläubigeranregungen<br />

berücksichtigen, ist insgesamt<br />

die derzeitige Praxis der Insolvenzgerichte bei<br />

der Bestellung von vorläufigen Insolvenzverwaltern<br />

für die Gläubiger unbefriedigend.<br />

Die derzeitige Diskussion beschäftigt sich vorrangig<br />

mit einer gleichmäßigen <strong>und</strong> gerechten<br />

Versorgung der Insolvenzverwalter mit Mandaten<br />

<strong>und</strong> weniger mit einer bestmöglichen<br />

Masseverwertung oder der Sanierung 7 .<br />

Erfreulicherweise hat die Uhlenbruck­Kommission<br />

das Problem offensichtlich erkannt<br />

<strong>und</strong> will institutionellen Gläubigern im Einzelfall<br />

ein eingeschränktes Anhörungsrecht einräumen.<br />

Es wird vorgeschlagen, die Gedanken<br />

der Uhlenbruck­Kommission 8 insoweit fortzuentwickeln.<br />

Jedem Gläubiger sollte ein Vorschlagsrecht<br />

für den zu bestellenden vorläufigen<br />

Insolvenzverwalter eingeräumt werden;<br />

der Vorschlag ist auf Basis eines objektiven<br />

Anforderungsprofils zu begründen. Es obliegt<br />

der Eigeninitiative des Gläubigers, in unmittelbarem<br />

zeitlichen Zusammenhang mit dem<br />

Insolvenzantrag auf das Insolvenzgericht<br />

zuzugehen.<br />

Wenn das Insolvenzgericht einem Vorschlag<br />

nicht entspricht, sollte dies im Einzelfall zu<br />

begründen sein, wobei ein Gläubigervorschlag<br />

nicht allein deshalb zurückgewiesen werden<br />

darf, weil sich der Vorgeschlagene nicht auf<br />

der Vorauswahlliste befindet.<br />

Es kann bei diesem Vorschlag zur Stärkung<br />

der Gläubigerautonomie nicht deutlich genug<br />

darauf hingewiesen werden, dass die derzeitige<br />

Nichtberücksichtigung von Gläubiger­<br />

06 / 2009 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Jedem Gläubiger<br />

sollte ein Vorschlags­<br />

recht für den zu<br />

bestellenden vor­<br />

läufigenInsolvenz­ verwalter eingeräumt<br />

werden; der Vor­<br />

schlag ist auf Basis<br />

eines objektiven<br />

Anforderungsprofils<br />

zu begründen. «<br />

1 Vgl. §§ 217 ff. InsO.<br />

2 Vgl. §§ 270 ff. InsO.<br />

3 Vgl. Chapter 11 US­BC.<br />

4 Vgl. § 69 Satz 1 InsO.<br />

5 I. S. d. § 39 Abs. 4 S. 2 InsO.<br />

6 Vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO.<br />

7 Vgl. BAKinso ZinsO 2008 S. 1260.<br />

8 Vgl. ZIP 2007 S. 1433 f.<br />

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