Liebe Leserinnen und Leser, - BankPraktiker
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allgemeinen Rechtsatz auf, dass aus einer treuhänderischen<br />
Verwaltung eines Sicherungsrechts<br />
die Poolmitglieder kein eigenes Recht<br />
auf eine abgesonderte Befriedigung gelten<br />
machen können. Soweit Sicherungsrechte<br />
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch<br />
nicht untergegangen sind – wie z. B. im Fall aus<br />
der Entscheidung vom 02.06.2005 – besteht<br />
zugunsten aller Poolmitglieder ein Absonderungsrecht,<br />
sofern diesem eine Anfechtungsfeste<br />
<strong>und</strong> rechtswirksame Sicherheitenbestellung<br />
zugr<strong>und</strong>e liegt. Diese Auffassung gibt der<br />
Kreditwirtschaft eine Entwarnung hinsichtlich<br />
der Anfechtbarkeit von Zahlungseingängen<br />
auf Konten eines Poolmitglieds bei einer treuhänderisch<br />
gehaltenen Globalzession zugunsten<br />
des Poolführers.<br />
2. Aktuelle Rechtsprechung des BGH<br />
stützt diese Auffassung<br />
Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.02.2008 2<br />
explizit ausgeführt, dass sich die Rechtsprechung<br />
des Senats zu den Poolsicherheiten<br />
in der Insolvenz nicht heranziehen<br />
lässt. Das Urteil aus dem Jahre 2008 stellt<br />
nicht den allgemeinen Gr<strong>und</strong>rechtsatz<br />
auf, dass aus einer treuhänderischen Verwaltung<br />
eines Sicherungsrechts kein eigenes<br />
Recht auf abgesonderte Befriedigung<br />
hergeleitet werden könne. Die Besonderheit<br />
der Entscheidung aus dem Jahre 2005<br />
prAXIsTIpps<br />
•<br />
•<br />
besteht darin, dass die zur Sicherheit abgetretene<br />
Forderung des Schuldners gegen den<br />
Drittschuldner durch dessen Zahlung an die<br />
Anfechtungsgegnerin erloschen war. Die<br />
Poolbank hatte ihrerseits nur einen schuldrechtlichen<br />
Anspruch gegen die Poolführerin,<br />
die ihr übertragenen Sicherheiten auch<br />
für sie zu verwalten.<br />
a) Sachverhalt nicht vergleichbar<br />
Bei dem im Jahre 2008 entschiedenen Streitfall<br />
ist das Sicherungsrecht jedoch nicht untergegangen,<br />
es hatte vielmehr vor <strong>und</strong> nach der<br />
Abtretung Bestand.<br />
b) BGH weist ausdrücklich auf<br />
Unterschied im Sachverhalt hin<br />
Durch diesen ausdrücklichen Hinweis des BGH<br />
ergibt sich daher eine Entwarnung hinsichtlich<br />
der Anfechtbarkeit von Zahlungseingängen<br />
auf Konten der Poolmitglieder, denen<br />
eine Globalzession zugunsten des Sicherheitenpoolführers<br />
zugr<strong>und</strong>e liegt. Demnach<br />
gibt es keinen allgemeinen Rechtsatz, wonach<br />
wegen der treuhänderischen Verwaltung<br />
eines Sicherungsrechts ein Absonderungsrecht<br />
der Poolbanken ausgeschlossen ist. In<br />
diesem Fall liegt keine anfechtbare „Unterdeckungnahme“<br />
einer Sicherheit zulasten<br />
der Gläubigergemeinschaft vor. £<br />
Die vonseiten der Kreditwirtschaft vertretene Meinung, dass durch die neue<br />
Rechtsprechung zur Gr<strong>und</strong>schuld im Finanzierungstreuhandverhältnis eine Entwarnung<br />
hinsichtlich der Rechtsprechung zur Anfechtung von Eingängen aus einer<br />
Globalzession bei einem Sicherheitentreuhandverhältnis ausgegangen werden<br />
kann, wird aufgr<strong>und</strong> der Hinweise des BGH in seinem Urteil aus dem Jahre 2008<br />
geteilt.<br />
Eine Anfechtbarkeit von Zahlungseingängen auf ein Konto einer Poolbank unterliegt<br />
unter dem Gesichtspunkt der mangelnden dinglichen Berechtigung keiner<br />
Anfechtung, da es sich bei der fiduziarischen Treuhand im Rahmen eines Sicherheitenpoolvertrags<br />
nicht um eine anfechtbare Rechtshandlung <strong>und</strong> objektive Gläubigerbenachteiligung<br />
handelt.<br />
2 Vgl. WM 2008 S. 602.<br />
06 / 2009 <strong>BankPraktiker</strong><br />
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