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Liebe Leserinnen und Leser, - BankPraktiker

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allgemeinen Rechtsatz auf, dass aus einer treuhänderischen<br />

Verwaltung eines Sicherungsrechts<br />

die Poolmitglieder kein eigenes Recht<br />

auf eine abgesonderte Befriedigung gelten<br />

machen können. Soweit Sicherungsrechte<br />

bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch<br />

nicht untergegangen sind – wie z. B. im Fall aus<br />

der Entscheidung vom 02.06.2005 – besteht<br />

zugunsten aller Poolmitglieder ein Absonderungsrecht,<br />

sofern diesem eine Anfechtungsfeste<br />

<strong>und</strong> rechtswirksame Sicherheitenbestellung<br />

zugr<strong>und</strong>e liegt. Diese Auffassung gibt der<br />

Kreditwirtschaft eine Entwarnung hinsichtlich<br />

der Anfechtbarkeit von Zahlungseingängen<br />

auf Konten eines Poolmitglieds bei einer treuhänderisch<br />

gehaltenen Globalzession zugunsten<br />

des Poolführers.<br />

2. Aktuelle Rechtsprechung des BGH<br />

stützt diese Auffassung<br />

Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.02.2008 2<br />

explizit ausgeführt, dass sich die Rechtsprechung<br />

des Senats zu den Poolsicherheiten<br />

in der Insolvenz nicht heranziehen<br />

lässt. Das Urteil aus dem Jahre 2008 stellt<br />

nicht den allgemeinen Gr<strong>und</strong>rechtsatz<br />

auf, dass aus einer treuhänderischen Verwaltung<br />

eines Sicherungsrechts kein eigenes<br />

Recht auf abgesonderte Befriedigung<br />

hergeleitet werden könne. Die Besonderheit<br />

der Entscheidung aus dem Jahre 2005<br />

prAXIsTIpps<br />

•<br />

•<br />

besteht darin, dass die zur Sicherheit abgetretene<br />

Forderung des Schuldners gegen den<br />

Drittschuldner durch dessen Zahlung an die<br />

Anfechtungsgegnerin erloschen war. Die<br />

Poolbank hatte ihrerseits nur einen schuldrechtlichen<br />

Anspruch gegen die Poolführerin,<br />

die ihr übertragenen Sicherheiten auch<br />

für sie zu verwalten.<br />

a) Sachverhalt nicht vergleichbar<br />

Bei dem im Jahre 2008 entschiedenen Streitfall<br />

ist das Sicherungsrecht jedoch nicht untergegangen,<br />

es hatte vielmehr vor <strong>und</strong> nach der<br />

Abtretung Bestand.<br />

b) BGH weist ausdrücklich auf<br />

Unterschied im Sachverhalt hin<br />

Durch diesen ausdrücklichen Hinweis des BGH<br />

ergibt sich daher eine Entwarnung hinsichtlich<br />

der Anfechtbarkeit von Zahlungseingängen<br />

auf Konten der Poolmitglieder, denen<br />

eine Globalzession zugunsten des Sicherheitenpoolführers<br />

zugr<strong>und</strong>e liegt. Demnach<br />

gibt es keinen allgemeinen Rechtsatz, wonach<br />

wegen der treuhänderischen Verwaltung<br />

eines Sicherungsrechts ein Absonderungsrecht<br />

der Poolbanken ausgeschlossen ist. In<br />

diesem Fall liegt keine anfechtbare „Unterdeckungnahme“<br />

einer Sicherheit zulasten<br />

der Gläubigergemeinschaft vor. £<br />

Die vonseiten der Kreditwirtschaft vertretene Meinung, dass durch die neue<br />

Rechtsprechung zur Gr<strong>und</strong>schuld im Finanzierungstreuhandverhältnis eine Entwarnung<br />

hinsichtlich der Rechtsprechung zur Anfechtung von Eingängen aus einer<br />

Globalzession bei einem Sicherheitentreuhandverhältnis ausgegangen werden<br />

kann, wird aufgr<strong>und</strong> der Hinweise des BGH in seinem Urteil aus dem Jahre 2008<br />

geteilt.<br />

Eine Anfechtbarkeit von Zahlungseingängen auf ein Konto einer Poolbank unterliegt<br />

unter dem Gesichtspunkt der mangelnden dinglichen Berechtigung keiner<br />

Anfechtung, da es sich bei der fiduziarischen Treuhand im Rahmen eines Sicherheitenpoolvertrags<br />

nicht um eine anfechtbare Rechtshandlung <strong>und</strong> objektive Gläubigerbenachteiligung<br />

handelt.<br />

2 Vgl. WM 2008 S. 602.<br />

06 / 2009 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

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