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292<br />

Beitrag<br />

» Die bisherige<br />

Handhabung der<br />

Gr<strong>und</strong>schulden in<br />

Finanzierungstreu­<br />

hand ist nach der<br />

BGH Rechtsprechung<br />

insolvenzfest <strong>und</strong><br />

kann somit beibehalten<br />

werden. «<br />

06 / 2009 <strong>BankPraktiker</strong><br />

2. Gr<strong>und</strong>schuldabtretung bei<br />

Finanzierungstreuhand nicht<br />

anfechtbar<br />

In der nunmehr zitierten aktuellen Entscheidung<br />

des BGH vom 21.02.2008 ging es um den<br />

Sachverhalt, dass zwei Darlehen durch eine<br />

Gr<strong>und</strong>schuld gesichert wurden. Hierbei hatte<br />

eine Sparkasse im Rahmen einer Immobilienfinanzierung<br />

eine erstrangige Gr<strong>und</strong>schuld<br />

auf dem zu finanzierenden Objekt eingetragen.<br />

Nachrangig war gegenüber einer weiteren<br />

Bank ein gr<strong>und</strong>pfandrechtlich abgesichertes<br />

Darlehen ausgereicht worden. Die<br />

Absicherung dieses Darlehens erfolgte durch<br />

treuhänderisches Halten der vorgenannten<br />

erstrangigen Gr<strong>und</strong>schuld. Die zugunsten<br />

der erstrangig eingetragenen Sparkasse <strong>und</strong><br />

abgetretenen Rückgewährsansprüche dienten<br />

auch zur Sicherung der Ansprüche der anderen<br />

(nachrangigen) Bank aus diesem Darlehen.<br />

Die erstrangige Sparkasse darf nach den<br />

getroffenen Vereinbarungen diese Sicherheit<br />

ganz oder teilweise auf die zweite Bank<br />

übertragen.<br />

Die spätere Gemeinschuldnerin hat dieser<br />

Sicherungszweckerklärung zugestimmt. Nach<br />

Insolvenzantragsstellung erfolgte die Kreditkündigung<br />

der beiden Banken. Die Sparkasse<br />

hat den nachrangigen Teil vereinbarungsgemäß<br />

an die weitere Bank abgetreten. Frage<br />

war nunmehr, ob diese Sicherungszweckerklärung<br />

eine dingliche Berechtigung im<br />

Sinne der o. g. bisherigen Rechtsprechung des<br />

BGH zur Anfechtbarkeit von Poolsicherheiten<br />

begründet. Dies hätte dann zur Folge, dass<br />

die Erweiterung der Rechte zugunsten der<br />

weiteren Bank nach § 90 Abs. 1 InsO unwirksam<br />

wäre.<br />

a) Typische Sachverhaltskonstellation<br />

der Finanzierungstreuhand<br />

Bei dem hier entschiedenen Fall handelt es<br />

sich um die typische Gestaltung einer Finanzierungstreuhand.<br />

Demnach wurde von einem<br />

Kreditinstitut treuhänderisch eine Gr<strong>und</strong>schuld<br />

bzw. ein Gr<strong>und</strong>schuldteil für ein anderes<br />

Institut – meist eine Bausparkasse – gehalten.<br />

Im Fall der Rückzahlung oder Verwertung<br />

wird dann der nicht mehr valutierende Teil<br />

der Gr<strong>und</strong>schuld an das andere Kreditinstitut<br />

abgetreten.<br />

b) BGH entscheidet bankenfre<strong>und</strong>lich<br />

Der BGH hat hier entschieden, dass eine<br />

Unwirksamkeit nach § 93 Abs. 1 InsO nicht<br />

besteht. Zur Begründung führte der BGH auf,<br />

dass die bloße Abtretung bestehender (erstrangiger)<br />

Rechte die Gläubigergesamtheit<br />

i. d. R. nicht beeinträchtigt. Gr<strong>und</strong>sätzlich fällt<br />

zwar der Verlust der Einrede der Nichtvalutierung<br />

in den von § 91 Abs. 1 InsO geschützten<br />

Bereich, aber eine Erweiterung der ursprünglichen<br />

Zweckerklärung auf den zusätzlichen<br />

Gläubiger <strong>und</strong> die damit für den Gläubiger<br />

bestehende Rechtstellung war hier außerhalb<br />

einer Krise anfechtungsfest erworben. Eine<br />

Masseschmälerung kann somit in den Verlust<br />

der Nichtvalutierungseinrede durch Abtretung<br />

einer Gr<strong>und</strong>schuld an einen bis dahin<br />

ungesicherten Gläubiger gr<strong>und</strong>sätzlich vorliegen.<br />

Eine unwirksame Unterdeckungsnahme<br />

i. S. von § 91 Abs. 1 InsO liegt auch dann nicht<br />

vor, wenn die das schuldnerische Gr<strong>und</strong>stück<br />

belastende Sicherungsgr<strong>und</strong>schuld nach der<br />

mit dem Zedenten insolvenzfest getroffenen<br />

Sicherungsvereinbarung auch das Darlehen<br />

eines Dritten sichert <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>schuld<br />

nach Verfahrenseröffnung in dieser Höhe an<br />

ihn abgetreten wird.<br />

Die bisherige Handhabung der Gr<strong>und</strong>schulden<br />

in Finanzierungstreuhand ist nach der BGH<br />

Rechtsprechung also insolvenzfest <strong>und</strong> kann<br />

somit beibehalten werden.<br />

II. Konsequenzen aus<br />

diesen Urteilen<br />

Dieses Urteil zur fiduziarisch gehaltenen<br />

Gr<strong>und</strong>schuld führt dazu, dass die Auffassung<br />

des BGH hinsichtlich der Anfechtbarkeit von<br />

Eingängen auf einem Kontokorrentkonto eines<br />

Poolmitglieds aus einer treuhänderisch gehaltenen<br />

Globalzession nach der überwiegenden<br />

Meinung in der Kreditwirtschaft die Sicherheitenpoolentscheidung<br />

vom 02.06.2005 als aufgehoben<br />

gilt.<br />

1. Mehrheit des Bankenlagers sieht<br />

Entscheidung zu Sicherheitenpoolverträgen<br />

aufgehoben<br />

Nach dieser Auffassung stellt die „Sicherheitenpoolentscheidung“<br />

vom 02.06.2005 keinen

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