Liebe Leserinnen und Leser, - BankPraktiker
Liebe Leserinnen und Leser, - BankPraktiker
Liebe Leserinnen und Leser, - BankPraktiker
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
292<br />
Beitrag<br />
» Die bisherige<br />
Handhabung der<br />
Gr<strong>und</strong>schulden in<br />
Finanzierungstreu<br />
hand ist nach der<br />
BGH Rechtsprechung<br />
insolvenzfest <strong>und</strong><br />
kann somit beibehalten<br />
werden. «<br />
06 / 2009 <strong>BankPraktiker</strong><br />
2. Gr<strong>und</strong>schuldabtretung bei<br />
Finanzierungstreuhand nicht<br />
anfechtbar<br />
In der nunmehr zitierten aktuellen Entscheidung<br />
des BGH vom 21.02.2008 ging es um den<br />
Sachverhalt, dass zwei Darlehen durch eine<br />
Gr<strong>und</strong>schuld gesichert wurden. Hierbei hatte<br />
eine Sparkasse im Rahmen einer Immobilienfinanzierung<br />
eine erstrangige Gr<strong>und</strong>schuld<br />
auf dem zu finanzierenden Objekt eingetragen.<br />
Nachrangig war gegenüber einer weiteren<br />
Bank ein gr<strong>und</strong>pfandrechtlich abgesichertes<br />
Darlehen ausgereicht worden. Die<br />
Absicherung dieses Darlehens erfolgte durch<br />
treuhänderisches Halten der vorgenannten<br />
erstrangigen Gr<strong>und</strong>schuld. Die zugunsten<br />
der erstrangig eingetragenen Sparkasse <strong>und</strong><br />
abgetretenen Rückgewährsansprüche dienten<br />
auch zur Sicherung der Ansprüche der anderen<br />
(nachrangigen) Bank aus diesem Darlehen.<br />
Die erstrangige Sparkasse darf nach den<br />
getroffenen Vereinbarungen diese Sicherheit<br />
ganz oder teilweise auf die zweite Bank<br />
übertragen.<br />
Die spätere Gemeinschuldnerin hat dieser<br />
Sicherungszweckerklärung zugestimmt. Nach<br />
Insolvenzantragsstellung erfolgte die Kreditkündigung<br />
der beiden Banken. Die Sparkasse<br />
hat den nachrangigen Teil vereinbarungsgemäß<br />
an die weitere Bank abgetreten. Frage<br />
war nunmehr, ob diese Sicherungszweckerklärung<br />
eine dingliche Berechtigung im<br />
Sinne der o. g. bisherigen Rechtsprechung des<br />
BGH zur Anfechtbarkeit von Poolsicherheiten<br />
begründet. Dies hätte dann zur Folge, dass<br />
die Erweiterung der Rechte zugunsten der<br />
weiteren Bank nach § 90 Abs. 1 InsO unwirksam<br />
wäre.<br />
a) Typische Sachverhaltskonstellation<br />
der Finanzierungstreuhand<br />
Bei dem hier entschiedenen Fall handelt es<br />
sich um die typische Gestaltung einer Finanzierungstreuhand.<br />
Demnach wurde von einem<br />
Kreditinstitut treuhänderisch eine Gr<strong>und</strong>schuld<br />
bzw. ein Gr<strong>und</strong>schuldteil für ein anderes<br />
Institut – meist eine Bausparkasse – gehalten.<br />
Im Fall der Rückzahlung oder Verwertung<br />
wird dann der nicht mehr valutierende Teil<br />
der Gr<strong>und</strong>schuld an das andere Kreditinstitut<br />
abgetreten.<br />
b) BGH entscheidet bankenfre<strong>und</strong>lich<br />
Der BGH hat hier entschieden, dass eine<br />
Unwirksamkeit nach § 93 Abs. 1 InsO nicht<br />
besteht. Zur Begründung führte der BGH auf,<br />
dass die bloße Abtretung bestehender (erstrangiger)<br />
Rechte die Gläubigergesamtheit<br />
i. d. R. nicht beeinträchtigt. Gr<strong>und</strong>sätzlich fällt<br />
zwar der Verlust der Einrede der Nichtvalutierung<br />
in den von § 91 Abs. 1 InsO geschützten<br />
Bereich, aber eine Erweiterung der ursprünglichen<br />
Zweckerklärung auf den zusätzlichen<br />
Gläubiger <strong>und</strong> die damit für den Gläubiger<br />
bestehende Rechtstellung war hier außerhalb<br />
einer Krise anfechtungsfest erworben. Eine<br />
Masseschmälerung kann somit in den Verlust<br />
der Nichtvalutierungseinrede durch Abtretung<br />
einer Gr<strong>und</strong>schuld an einen bis dahin<br />
ungesicherten Gläubiger gr<strong>und</strong>sätzlich vorliegen.<br />
Eine unwirksame Unterdeckungsnahme<br />
i. S. von § 91 Abs. 1 InsO liegt auch dann nicht<br />
vor, wenn die das schuldnerische Gr<strong>und</strong>stück<br />
belastende Sicherungsgr<strong>und</strong>schuld nach der<br />
mit dem Zedenten insolvenzfest getroffenen<br />
Sicherungsvereinbarung auch das Darlehen<br />
eines Dritten sichert <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>schuld<br />
nach Verfahrenseröffnung in dieser Höhe an<br />
ihn abgetreten wird.<br />
Die bisherige Handhabung der Gr<strong>und</strong>schulden<br />
in Finanzierungstreuhand ist nach der BGH<br />
Rechtsprechung also insolvenzfest <strong>und</strong> kann<br />
somit beibehalten werden.<br />
II. Konsequenzen aus<br />
diesen Urteilen<br />
Dieses Urteil zur fiduziarisch gehaltenen<br />
Gr<strong>und</strong>schuld führt dazu, dass die Auffassung<br />
des BGH hinsichtlich der Anfechtbarkeit von<br />
Eingängen auf einem Kontokorrentkonto eines<br />
Poolmitglieds aus einer treuhänderisch gehaltenen<br />
Globalzession nach der überwiegenden<br />
Meinung in der Kreditwirtschaft die Sicherheitenpoolentscheidung<br />
vom 02.06.2005 als aufgehoben<br />
gilt.<br />
1. Mehrheit des Bankenlagers sieht<br />
Entscheidung zu Sicherheitenpoolverträgen<br />
aufgehoben<br />
Nach dieser Auffassung stellt die „Sicherheitenpoolentscheidung“<br />
vom 02.06.2005 keinen