Liebe Leserinnen und Leser, - BankPraktiker
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Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Neues zum Sicherheitenpoolvertrag<br />
Anfechtung von Poolsicherheiten – Änderung der höchstrichterlichen<br />
Rechtsprechung?<br />
I. Einleitung<br />
w Ausgangspunkt der Diskussion dürfte die<br />
bisherige Rechtsprechung des BGH 1 sein. Diese<br />
erwies sich in der typischen Konstellation eines<br />
Sicherheitenpoolvertrags mit einer treuhänderischen<br />
durch die Poolführerin gehaltene<br />
Globalzession als wenig bankenfre<strong>und</strong>lich.<br />
1. Treuhänderisch gehaltene<br />
Globalzession als Standardfall<br />
Ausgangspunkt dieser Entscheidung war, dass<br />
die poolführende Bank eine Globalzession eingeholt<br />
hatte. Diese Globalzession wurde von<br />
der Poolführerin treuhänderisch zugunsten<br />
der übrigen Banken gehalten. Streitgegenstand<br />
zwischen Insolvenzverwalter <strong>und</strong> Poolbank<br />
waren insbesondere Zahlungseingänge<br />
nach Insolvenzantragsstellung auf Konten der<br />
Poolmitglieder, die keine eigene Globalzession<br />
hatten, sondern lediglich über die Poolführerin<br />
an der Globalzession beteiligt waren.<br />
a) Insolvenzverwalter ficht Eingänge auf<br />
Kontokorrentkonto der Poolbank an<br />
Der Insolvenzverwalter hatte gem. § 96 Abs. 1<br />
i. V. m. § 130 InsO die Verrechnung mit den Kontokorrentkonten<br />
der Poolbanken angefochten.<br />
Die poolbanken sind der Argumentation<br />
des Insolvenzverwalters entgegengetreten<br />
mit dem Hinweis, dass mit der Sicherungsabtretung<br />
der Forderung an die Poolführerin<br />
die Forderung aus dem Schuldnervermögen<br />
ausgeschieden sei. Der Vorgang sei als ein<br />
bloßer sicherheitenaustausch zu bewerten,<br />
weil nach Zahlung auf ihre Konten das AGB<br />
Pfandrecht an der Forderung gegenüber der<br />
Gemeinschuldnerin bestehe. Die an die Poolführerin<br />
zedierte Forderung sei durch das Einstellen<br />
in das Kontokorrentverhältnis bei der<br />
Poolbank erloschen. Somit könne keine objektive<br />
Gläubigerbenachteiligung i. S. von § 130<br />
InsO angenommen werden.<br />
b) BGH lässt Anfechtung zu<br />
Der BGH ist dieser Auffassung entgegengetreten,<br />
mit dem Hinweis, dass die Forderung<br />
durch die Zession aus dem schuldnervermögen<br />
nicht ausgeschieden sei. Ein AGB Pfandrecht<br />
sei zwar nach Kündigung des Kontokorrentverhältnisses<br />
entstanden, dieses sei aber<br />
nach § 131 InsO nach ganz herrschender<br />
Meinung in der Rechtsprechung anfechtbar.<br />
Ferner bestehe trotz des Poolvertrags kein<br />
dingliches Recht des Poolmitglieds an der verrechneten<br />
Forderung.<br />
Das treuhänderische Verwalten im Rahmen<br />
eines Poolvertrags durch eine Poolführerin<br />
begründet nach Auffassung des BGH kein<br />
dingliches Recht der übrigen beteiligten<br />
Banken an den zedierten Forderungen. Auch<br />
die Tatsache, dass die Gemeinschuldnerin<br />
den Sicherheitenpoolvertrag ebenso wie die<br />
übrigen Poolmitglieder unterschrieben habe,<br />
ändere nichts an dieser Tatsache. Dingliche<br />
Berechtigung besteht allein aufgr<strong>und</strong> der<br />
Globalzession zugunsten der Poolführerin.<br />
Eine Verrechnung einer Gutschrift mit einem<br />
negativen Saldo eines Kontokorrentkontos<br />
bei einem anderen Poolmitglied als der Poolführerin<br />
stelle auch dann eine Benachteiligung<br />
der Gläubigergesamtheit dar, wenn die<br />
Gutschrift aus der Zahlung aus einer an den<br />
Pool sicherungshalber abgetretenen Forderung<br />
resultiere.<br />
In der Praxis bedeutet diese Auffassung bei<br />
den typischen Konstellationen der Sicherheitentreuhandverträge<br />
im Rahmen von Poolvereinbarungen<br />
eine erhebliche Wertminderung<br />
der Globalzession. Insbesondere den<br />
Poolmitgliedern dürfte ein Ansatz einer Globalzession<br />
als Sicherheit allenfalls über einen<br />
Saldenausgleich möglich sein. Ein direkter<br />
Ansatz der Globalzession scheidet bei diesen<br />
Kreditinstituten wegen der mögliche Anfechtung<br />
i. d. R. aus.<br />
Autor:<br />
06 / 2009 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
Michael Kersting, Rechtsanwalt,<br />
Direktor KreditConsult,<br />
Sparkasse Nürnberg.<br />
1 Vgl. insbesondere BGH Urt. vom 02.6.2005 – IXZR<br />
181/03 = ZinsO 2005 S. 932, ZIP 2005 S. 1651,<br />
WM 2005 S. 1790.<br />
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