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Liebe Leserinnen und Leser, - BankPraktiker

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Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Neues zum Sicherheitenpoolvertrag<br />

Anfechtung von Poolsicherheiten – Änderung der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung?<br />

I. Einleitung<br />

w Ausgangspunkt der Diskussion dürfte die<br />

bisherige Rechtsprechung des BGH 1 sein. Diese<br />

erwies sich in der typischen Konstellation eines<br />

Sicherheitenpoolvertrags mit einer treuhänderischen<br />

durch die Poolführerin gehaltene<br />

Globalzession als wenig bankenfre<strong>und</strong>lich.<br />

1. Treuhänderisch gehaltene<br />

Globalzession als Standardfall<br />

Ausgangspunkt dieser Entscheidung war, dass<br />

die poolführende Bank eine Globalzession eingeholt<br />

hatte. Diese Globalzession wurde von<br />

der Poolführerin treuhänderisch zugunsten<br />

der übrigen Banken gehalten. Streitgegenstand<br />

zwischen Insolvenzverwalter <strong>und</strong> Poolbank<br />

waren insbesondere Zahlungseingänge<br />

nach Insolvenzantragsstellung auf Konten der<br />

Poolmitglieder, die keine eigene Globalzession<br />

hatten, sondern lediglich über die Poolführerin<br />

an der Globalzession beteiligt waren.<br />

a) Insolvenzverwalter ficht Eingänge auf<br />

Kontokorrentkonto der Poolbank an<br />

Der Insolvenzverwalter hatte gem. § 96 Abs. 1<br />

i. V. m. § 130 InsO die Verrechnung mit den Kontokorrentkonten<br />

der Poolbanken angefochten.<br />

Die poolbanken sind der Argumentation<br />

des Insolvenzverwalters entgegengetreten<br />

mit dem Hinweis, dass mit der Sicherungsabtretung<br />

der Forderung an die Poolführerin<br />

die Forderung aus dem Schuldnervermögen<br />

ausgeschieden sei. Der Vorgang sei als ein<br />

bloßer sicherheitenaustausch zu bewerten,<br />

weil nach Zahlung auf ihre Konten das AGB<br />

Pfandrecht an der Forderung gegenüber der<br />

Gemeinschuldnerin bestehe. Die an die Poolführerin<br />

zedierte Forderung sei durch das Einstellen<br />

in das Kontokorrentverhältnis bei der<br />

Poolbank erloschen. Somit könne keine objektive<br />

Gläubigerbenachteiligung i. S. von § 130<br />

InsO angenommen werden.<br />

b) BGH lässt Anfechtung zu<br />

Der BGH ist dieser Auffassung entgegengetreten,<br />

mit dem Hinweis, dass die Forderung<br />

durch die Zession aus dem schuldnervermögen<br />

nicht ausgeschieden sei. Ein AGB Pfandrecht<br />

sei zwar nach Kündigung des Kontokorrentverhältnisses<br />

entstanden, dieses sei aber<br />

nach § 131 InsO nach ganz herrschender<br />

Meinung in der Rechtsprechung anfechtbar.<br />

Ferner bestehe trotz des Poolvertrags kein<br />

dingliches Recht des Poolmitglieds an der verrechneten<br />

Forderung.<br />

Das treuhänderische Verwalten im Rahmen<br />

eines Poolvertrags durch eine Poolführerin<br />

begründet nach Auffassung des BGH kein<br />

dingliches Recht der übrigen beteiligten<br />

Banken an den zedierten Forderungen. Auch<br />

die Tatsache, dass die Gemeinschuldnerin<br />

den Sicherheitenpoolvertrag ebenso wie die<br />

übrigen Poolmitglieder unterschrieben habe,<br />

ändere nichts an dieser Tatsache. Dingliche<br />

Berechtigung besteht allein aufgr<strong>und</strong> der<br />

Globalzession zugunsten der Poolführerin.<br />

Eine Verrechnung einer Gutschrift mit einem<br />

negativen Saldo eines Kontokorrentkontos<br />

bei einem anderen Poolmitglied als der Poolführerin<br />

stelle auch dann eine Benachteiligung<br />

der Gläubigergesamtheit dar, wenn die<br />

Gutschrift aus der Zahlung aus einer an den<br />

Pool sicherungshalber abgetretenen Forderung<br />

resultiere.<br />

In der Praxis bedeutet diese Auffassung bei<br />

den typischen Konstellationen der Sicherheitentreuhandverträge<br />

im Rahmen von Poolvereinbarungen<br />

eine erhebliche Wertminderung<br />

der Globalzession. Insbesondere den<br />

Poolmitgliedern dürfte ein Ansatz einer Globalzession<br />

als Sicherheit allenfalls über einen<br />

Saldenausgleich möglich sein. Ein direkter<br />

Ansatz der Globalzession scheidet bei diesen<br />

Kreditinstituten wegen der mögliche Anfechtung<br />

i. d. R. aus.<br />

Autor:<br />

06 / 2009 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

Michael Kersting, Rechtsanwalt,<br />

Direktor KreditConsult,<br />

Sparkasse Nürnberg.<br />

1 Vgl. insbesondere BGH Urt. vom 02.6.2005 – IXZR<br />

181/03 = ZinsO 2005 S. 932, ZIP 2005 S. 1651,<br />

WM 2005 S. 1790.<br />

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