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274<br />

Beitrag<br />

» Das akute Adressenausfallrisiko<br />

einer homogenen<br />

Forderungsgruppe<br />

kann pauschal<br />

ermittelt werden. «<br />

06 / 2009 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Bildung pauschalierter EWB unter<br />

Einsatz von Risikoklassifizierungsverfahren<br />

Nutzung der Risikoklassifizierungsverfahren im kleinteiligen gewerblichen<br />

Kreditgeschäft für eine pauschalierte Ermittlung von Einzelwertberichtigungen.<br />

Autor:<br />

Jan Hendrik Meyer im Hagen,<br />

Abteilungsleiter Revision,<br />

Sparkasse Detmold.<br />

1 Vgl. MaRisk BTO 1.2.6.<br />

2 Vgl. MaRisk BTO 1.4.<br />

3 Vgl. Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute,<br />

2. Aufl. 2004, § 340 e HGB, Rdn. 193.<br />

I. Einleitung<br />

w Kreditinstitute sind aufgr<strong>und</strong> der Mindestanforderungen<br />

an das Risikomanagement dazu<br />

verpflichtet, Kriterien festzulegen, auf deren<br />

Gr<strong>und</strong>lage vor dem Hintergr<strong>und</strong> der jeweiligen<br />

Rechnungslegungsnorm Wertberichtigungen,<br />

Abschreibungen <strong>und</strong> Rückstellungen<br />

für das Kreditgeschäft gebildet werden 1 .<br />

Die dafür erforderliche eingehende Analyse<br />

der wirtschaftlichen Verhältnisse ist aufgr<strong>und</strong><br />

fehlender Unterlagen oftmals nicht möglich.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> werden im kleinteiligen<br />

Kreditgeschäft häufig pauschalierte Verfahren<br />

zur Ermittlung der Risikovorsorge eingesetzt.<br />

Dabei wird für Forderungen mit gleichartigen<br />

Risiken die Einzelwertberichtigung einheitlich<br />

ermittelt. Erkenntnisse über die Ausfallwahrscheinlichkeit<br />

der Gruppe werden auf alle Forderungen<br />

der Gruppe übertragen. Die Sparkasse<br />

Detmold nutzt dabei im kleinteiligen<br />

gewerblichen Kreditgeschäft die gem. MaRisk<br />

erforderlichen Risikoklassifizierungsverfahren 2<br />

<strong>und</strong> konnte so den Arbeitsaufwand bei der<br />

Bewertung dieses Forderungssegments deutlich<br />

vermindern.<br />

II. Gr<strong>und</strong>lagen der pauschalierten<br />

Einzelwertberichtigung<br />

1. Gr<strong>und</strong>satz der Einzelbewertung<br />

Bei der Bemessung des Wertberichtigungsbedarfs<br />

ist gem. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB der<br />

Gr<strong>und</strong>satz der einzelbewertung zu beachten.<br />

Ein Wertausgleich zwischen einzelnen<br />

Bewertungsobjekten ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />

zulässig. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> hausinterner<br />

Kriterien ist im Rahmen einer Gesamtschau zu<br />

beurteilen, ob jeder einzelne Kreditnehmer in<br />

der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen<br />

nachzukommen. Sofern die Kapitaldienstfähigkeit<br />

nachhaltig nicht gegeben ist, muss in<br />

Höhe der ungesicherten Kreditinanspruchnahme<br />

eine Einzelwertberichtigung gebildet<br />

werden. Ein wesentlicher Ausgangspunkt<br />

dieser Analyse ist dabei die regelmäßige Beurteilung<br />

der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

der Kreditnehmer. Im gewerblichen Kreditgeschäft<br />

sind hierbei Konzern­ <strong>und</strong> Jahresabschlüsse<br />

sowie ergänzende Unterlagen, wie<br />

z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen,<br />

auszuwerten. Im nicht risikorelevanten Kreditgeschäft<br />

stehen dagegen häufig keine Unterlagen<br />

aus der laufenden Offenlegung gem.<br />

§ 18 KWG zur Verfügung, da das Kreditvolumen<br />

regelmäßig unterhalb der gesetzlichen<br />

bzw. hausinternen Offenlegungsgrenze liegt.<br />

Vielfach liegen lediglich quantitative Frühwarnindikatoren<br />

aus der Kontoführung vor.<br />

Die detaillierte Bewertung des kleinteiligen<br />

Kreditgeschäfts ist aufgr<strong>und</strong> der Vielzahl der<br />

zu beurteilenden Engagements nur mit verhältnismäßig<br />

hohem Aufwand möglich. Dieses<br />

Problem wurde in der Praxis insofern gelöst,<br />

dass Forderungen mit gleichartigen Risiken zu<br />

Gruppen zusammengefasst werden. Voraussetzung<br />

für die Gruppenbildung ist, dass die<br />

Gemeinsamkeiten der Gruppe die bestehenden<br />

Unterschiede überwiegen. Die in den einzelnen<br />

Gruppen enthaltenen Risiken werden<br />

in einem vereinfachten Verfahren durch pauschale<br />

Abschläge berücksichtigt, die sich an<br />

den Erfahrungen der Vergangenheit orientieren.<br />

Die pauschalierte Bewertung ist eine<br />

nach dem Niederstwertprinzip gebotene,<br />

pauschal ermittelte Einzelwertberichtigung,<br />

da die Bildung der Risikogruppen <strong>und</strong> die<br />

Zuordnung jedes einzelnen Kredits weiterhin<br />

das Vorliegen eines akuten Adressenausfallrisikos<br />

voraussetzt 3 .

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