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Obermeister Klaus-Dieter Schaal ist 70 - Kfz-Innung Stuttgart

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Stundensätze<br />

bei fiktiver<br />

Abrechnung<br />

Großkundenrabatt wird<br />

angerechnet<br />

Bei fiktiver Abrechnung<br />

kann der Geschädigte<br />

dann nicht die Stundenverrechnungssätze<br />

einer<br />

markengebundenen<br />

Fachwerkstatt ersetzt<br />

verlangen, wenn er sein<br />

Fahrzeug tatsächlich in<br />

einer nicht markengebundenen<br />

Fachwerkstatt<br />

sach- und fachgerecht<br />

hat reparieren lassen.<br />

Darüber hinaus muss<br />

sich der Geschädigte einen<br />

gewährten Großkundenrabatt<br />

anrechnen<br />

lassen. Das geht aus<br />

einem Urteil des OLG<br />

Karlsruhe vom 22. Juni<br />

2009 (AZ: 1 U 13/09) hervor. <br />

Rechtsprechungsübersicht<br />

zur<br />

Sachmängelhaftung<br />

Unser Landesverband<br />

bietet nun eine überarbeitete<br />

und aktualisierte<br />

Fassung unserer Rechtsprechungsübersicht<br />

zur<br />

Sachmängelhaftung mit<br />

Bezug zum Kraftfahrzeuggewerbe<br />

an. Diese<br />

Übersicht bietet bei konkret<br />

anstehenden Fragen<br />

zur Sachmängelhaftung<br />

einen schnellen Überblick<br />

über die derzeitige<br />

Rechtslage.<br />

Die Übersicht kann auf<br />

den Internetseiten unseres<br />

Landesverbandes<br />

abgerufen werden<br />

(www.kfz-bw.de - Branche<br />

Intern - Recht - Sachmängelhaftung).<br />

Sachmängelhaftung „umgehende“<br />

Nacherfüllung und Nachfr<strong>ist</strong>setzung<br />

Für eine Fr<strong>ist</strong>setzung gemäß<br />

§ 281 Abs. 1 BGB genügt es,<br />

wenn der Gläubiger durch das<br />

Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher<br />

oder umgehender<br />

Le<strong>ist</strong>ung oder vergleichbarer<br />

Formulierungen deutlich macht,<br />

dass dem Schuldner für die Erfüllung<br />

nur ein begrenzter (bestimmbarer)<br />

Zeitraum zur Ver-<br />

fügung steht; der Angabe eines<br />

bestimmten Zeitraums oder<br />

eines bestimmten (End-)Termins<br />

bedarf es nicht.<br />

Wo genau die zeitliche Grenze<br />

für die geforderte „umgehende“<br />

Nacherfüllung im jeweiligen<br />

Einzelfall liegt, bleibt folglich in<br />

derartigen Fällen unklar; dies<br />

Sachmängelhaftung und „Unfallfreiheit“<br />

im Kraftfahrzeughandel<br />

Nach einer Ausführung des<br />

Oberlandesgerichts (OLG) Köln<br />

(Urteil vom 25.02.2009 (Az.: 17<br />

U 76/08)) ergänzt durch die zu<br />

diesem Thema inzwischen ergangene<br />

relevante Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs<br />

(BGH), lässt sich der Begriff „Unfallfreiheit<br />

wie folgt zusammenfassen:<br />

� Der Begriff der „Unfallfreiheit“<br />

wird von der Rechtsprechung<br />

sehr eng ausgelegt.<br />

Bei Personenkraftwagen <strong>ist</strong><br />

jeder (reparierte) Schaden,<br />

der über einen Bagatellschaden<br />

hinausgeht und sich dabei<br />

nicht auf einen Lackschaden<br />

beschränkt, bereits als<br />

Unfallschaden zu werten.<br />

Dabei kommt es nicht darauf<br />

an, ob der Schaden durch ei-<br />

dürfte zu neuen Meinungsverschiedenheiten<br />

zwischen den<br />

am Kaufvertrag beteiligten Vertragsparteien<br />

führen.<br />

Nur eines <strong>ist</strong> sicher: Rechtssicherheit<br />

verschafft die vorstehende<br />

BGH-Rechtsprechung für<br />

das Tagesgeschäft sicherlich<br />

nicht.<br />

nen Verkehrsunfall verursacht<br />

worden <strong>ist</strong>. Vielmehr<br />

genügt es, wenn ein (reparierter)<br />

Schaden durch von<br />

außen plötzlich einwirkende<br />

mechanische Gewalt verursacht<br />

worden <strong>ist</strong>.<br />

� Bei Zweifeln über die Unfallfreiheit<br />

eines Gebrauchtfahrzeugs<br />

gelten die Grundsätze<br />

des Anscheinsbeweises, sodass<br />

es eines konkreten<br />

Nachweises des Geschehensablaufs<br />

nicht unbedingt<br />

bedarf. Entscheidend <strong>ist</strong> vielmehr,<br />

ob bestimmte Umstände<br />

vorliegen, die es dem<br />

Richter nach der allgemeinen<br />

Lebenserfahrung erlauben,<br />

bei typischen Geschehensabläufen<br />

bestimmte Rückschlüsse<br />

zu ziehen.<br />

Impressum: Offizielles Organ der <strong>Innung</strong> des Kraftfahrzeuggewerbes Region <strong>Stuttgart</strong> – Körperschaft des öffentlichen Rechts, Lombacher Straße 22, 0 <strong>Stuttgart</strong>, Telefon: 0 11/ 2 99-0, Fax: 0 11/<br />

2 99-1 , http://www.kfz-innung-stuttgart.de, E-Mail: info@kfz-innung-stuttgart.de. Verantwortlich für den Inhalt: <strong>Oberme<strong>ist</strong>er</strong> <strong>Klaus</strong>-<strong>Dieter</strong> <strong>Schaal</strong>. Redaktion: Gesamtpressesprecher Bernhard Schäufele,<br />

Geschäftsführer Chr<strong>ist</strong>ian Reher. Redaktionsbeirat: Teja Banzhaf. Alle veröffentlichten Mitteilungen sind vorher sorgfältig geprüft. Die Wiedergabe erfolgt ohne Gewähr. Chef vom Dienst: Ute Jaxtheimer, Würzburg.<br />

Erscheinungsweise: sechs bis sieben Ausgaben pro Jahr Verlag und Druck: Vogel Business Media GmbH & Co. KG, Max-Planck-Straße /9, 9 0 2 Würzburg, Telefon: 09 1/ 1 -22 0 , Fax: 09 1/ 1 -<br />

21 0.<br />

Seite KFZ-<strong>Innung</strong> Region <strong>Stuttgart</strong> | Ausgabe 01

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