(DAG) Lehrperson - Volksschulamt
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Bezug des Dienstaltersgeschenks (<strong>DAG</strong>) als <strong>Lehrperson</strong><br />
Grundsätzliches<br />
Für treue Tätigkeit im kantonalen Schuldienst wird der <strong>Lehrperson</strong> (LP) nach Vollendung von 10,<br />
15, 20, 25, 30, 35, 40, 45 und 50 Jahren ein bezahlter Urlaub als Dienstaltersgeschenk (<strong>DAG</strong>)<br />
gewährt. Auf Wunsch der LP oder wenn es die betrieblichen Verhältnisse nicht zulassen oder<br />
keine Stellvertretung sichergestellt ist, wird das Dienstaltersgeschenk ausbezahlt. Ausbezahlte<br />
<strong>DAG</strong> werden nicht rückgängig gemacht.<br />
Das Dienstaltersgeschenk entspricht einem Achtzehntel, für 25 Dienstjahre einem Zwölftel und<br />
für 40 Dienstjahre einem Neuntel des Jahresgrundlohnes.<br />
Bewilligung <strong>DAG</strong>-Antrag<br />
Die LP reicht das Formular „<strong>DAG</strong>-Antrag für den Bezug des Dienstaltersgeschenks“ rechtzeitig<br />
an die Schulpflege (GSP) ein. Für eine Verlängerung des <strong>DAG</strong>-Urlaubes durch unbezahlten Urlaub<br />
muss die LP einen separaten Antrag an die GSP stellen. Die GSP bewilligt bzw. lehnt den<br />
Urlaub unter Nennung sachlicher Gründe ab.<br />
Bedingungen für den Bezug des <strong>DAG</strong> in Form von Urlaub<br />
- Die LP stellt den Antrag auf Urlaub unter Einhaltung der folgenden Rahmenbedingungen:<br />
- Der Antrag geht spätestens zwei Monate vor der Fälligkeit bei der GSP ein.<br />
- Der <strong>DAG</strong>-Urlaub kann ab dem Fälligkeitsmonat innerhalb der folgenden zwei Jahre bezogen<br />
werden. Ein Vor- oder Nachbezug auch im gleichen Kalenderjahr ist nicht möglich.<br />
- Ausbezahlte <strong>DAG</strong> werden nicht rückgängig gemacht.<br />
- Das <strong>DAG</strong> kann in höchstens zwei Teilen bezogen werden. Der zweite Teil kann in Form von<br />
Geld ausbezahlt werden.<br />
- Beim Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub müssen die Urlaubsdaten angegeben<br />
werden.<br />
- Ein <strong>DAG</strong>-Urlaub, der in der Zeit vor und nach den Schulferien bezogen wird, gilt als ein Teil.<br />
- Ein <strong>DAG</strong>-Urlaub kann zusätzlich durch einen unbezahlten Urlaub verlängert werden.<br />
- Der <strong>DAG</strong>-Urlaub wird in jener Schulgemeinde bezogen, in welcher das <strong>DAG</strong> fällig ist.<br />
- Jeder Urlaubsteil dauert mindestens eine Schulwoche.<br />
- Feier- und Ruhetage, die ausserhalb der Schulferien anfallen, zählen nicht als Urlaubstage<br />
(z.B. Pfingstmontag).<br />
- Die LP sucht selber eine Stellvertretung mit Volksschullehrdiplom.<br />
- Die Stellvertretung wird für Lektionen in Form von Unterricht abgeordnet.<br />
- Für Entlastungslektionen wird kein Vikariat eingerichtet<br />
- Die GSP prüft, ob die Rahmenbedingungen eingehalten werden.<br />
- Die GSP erteilt ihr Einverständnis zum Antrag, wenn keine Nachteile für den Schulbetrieb entstehen.<br />
<strong>Volksschulamt</strong><br />
<strong>Lehrperson</strong>al<br />
Personaladministration<br />
Walchestrasse 21, Postfach<br />
8090 Zürich<br />
www.volksschulamt.zh.ch<br />
Bezug des Dienstaltersgeschenks (<strong>DAG</strong>)<br />
01.03.2009 / 247-02 ME LP<br />
personaladministration@vsa.zh.ch
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- Der <strong>DAG</strong>-Antrag für den Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von Geld oder Urlaub muss<br />
bis am 15. des Vormonats vor dem Fälligkeitsmonat beim <strong>Volksschulamt</strong> (VSA) eintreffen.<br />
Änderung des Beschäftigungsgrades<br />
Bei einer Änderung des Pensums kann sich die Urlaubsdauer verkürzen oder verlängern.<br />
Beispiele für den Bezug des <strong>DAG</strong>-Urlaubes<br />
LP unterrichtet im Vollpensum<br />
Eine LP hat Anspruch auf 2 Schulwochen und 2 Schultage <strong>DAG</strong>-Urlaub. Sie unterrichtet Montag<br />
- Freitag und bezieht den ersten Teil des <strong>DAG</strong>-Urlaubes vom 28. September 2009 – 2. Oktober<br />
2009 und möchte den zweiten Teil des <strong>DAG</strong>-Urlaubes vor den Sportferien beziehen.<br />
1. Teil <strong>DAG</strong>-Urlaub: 1 Schulwoche<br />
2. Teil <strong>DAG</strong>-Urlaub: 1 Schulwoche und 2 Schultage<br />
Möglichkeiten für den 2. Teil des <strong>DAG</strong>-Urlaubes:<br />
- LP unterrichtet bis und mit Mittwoch, 3. Februar 2010. Der Urlaub ist vom Donnerstag, 4. Februar<br />
2010, bis Freitag, 12. Februar 2010. Dies entspricht 1 Schulwoche und 2 Schultagen.<br />
- LP unterrichtet bis und mit Freitag, 29. Januar 2010. Der Urlaub ist vom Montag, 1. Februar<br />
2009, bis Freitag, 12. Februar 2009. Dies entspricht 2 Schulwochen. Somit wird für die 3 Tage<br />
unbezahlten Urlaub für 6 Tage der Lohn sistiert.<br />
LP unterrichtet im Teilpensum<br />
Eine LP hat Anspruch auf 2 Schulwochen und 2 Schultage <strong>DAG</strong>-Urlaub. Sie unterrichtet Mittwoch<br />
- Freitag und bezieht den ersten Teil des <strong>DAG</strong>-Urlaubes vom 29. September 2009 - 2. Oktober<br />
2009 und möchte den zweiten Teil des <strong>DAG</strong>-Urlaubes vor den Sportferien beziehen.<br />
1. Teil <strong>DAG</strong>-Urlaub: 1 Schulwoche<br />
2. Teil <strong>DAG</strong>-Urlaub: 1 Schulwoche und 2 Schultage<br />
Möglichkeiten:<br />
- LP unterrichtet bis und mit Mittwoch, 3. Februar 2010. Der Urlaub ist vom Donnerstag, 4. Februar<br />
2010, bis Freitag, 12. Februar 2010. Dies entspricht 1 Schulwoche und 2 Schultagen.<br />
- LP unterrichtet bis und mit Freitag, 29. Januar 2010. Der Urlaub ist vom Mittwoch, 3. Februar<br />
2010, bis Freitag, 12. Februar 2010. Dies entspricht 1 Schulwoche und 3 Schultagen. Somit<br />
wird für 1 Tag unbezahlten Urlaub für 2 Tage der Lohn sistiert.<br />
<strong>Volksschulamt</strong><br />
<strong>Lehrperson</strong>al<br />
Personaladministration<br />
Walchestrasse 21, Postfach<br />
8090 Zürich<br />
www.volksschulamt.zh.ch<br />
Bezug des Dienstaltersgeschenks (<strong>DAG</strong>)<br />
01.03.2009 / 247-02 ME LP<br />
personaladministration@vsa.zh.ch
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Krankheit und Unfall<br />
Während des <strong>DAG</strong>-Urlaubes<br />
Für die Zeit während des <strong>DAG</strong>-Urlaubes hat die LP im Falle von Krankheit und Unfall Anspruch<br />
auf Nachbezug der entsprechenden Zeit. Die LP meldet dies schriftlich zusammen mit dem Arztzeugnis<br />
der zuständigen Sachbearbeiterin Personaladministration.<br />
Während des unbezahlten Urlaubes<br />
Für die Zeit während des unbezahlten Urlaubes hat die LP im Falle von Krankheit und Unfall<br />
keinen Anspruch auf Annullierung des Urlaubes, Vergütung des sistierten Lohnes oder entsprechende<br />
Urlaubsverlängerung.<br />
Verschiebung des <strong>DAG</strong>-Urlaubes<br />
Die LP, welche den <strong>DAG</strong>-Urlaub aus persönlichen Gründen verschieben möchte, stellt einen<br />
Antrag an die GSP. Die GSP entscheidet über die Verschiebung und meldet diese dem VSA.<br />
Widerruf des <strong>DAG</strong>-Urlaubes<br />
Die LP, welche den <strong>DAG</strong>-Urlaub aus persönlichen Gründen nicht mehr beziehen möchte, stellt<br />
einen Antrag an die GSP. Die GSP entscheidet über den Widerruf und meldet diesen dem VSA.<br />
Das VSA veranlasst die Auszahlung auf der Lohnbasis des Fälligkeitsmonats.<br />
Stellvertretung<br />
Die LP meldet die Stellvertretung mit einer Kopie der erhaltenen Verfügung <strong>DAG</strong>-Urlaub nach.<br />
Veränderungen des <strong>DAG</strong>-Urlaubes haben Einfluss auf die Stellvertretung. Der Sektor Vikariate<br />
wird durch die Personaladministration informiert.<br />
Weitere Informationen / Auskünfte<br />
<strong>DAG</strong> / Unbezahlter Urlaub Sachbearbeiterin Personaladministration siehe Verfügung<br />
Sektor Personaladministration 043 259 53 21<br />
Stellvertretung Sektor Vikariate 043 259 22 70<br />
<strong>Volksschulamt</strong><br />
<strong>Lehrperson</strong>al<br />
Personaladministration<br />
Walchestrasse 21, Postfach<br />
8090 Zürich<br />
www.volksschulamt.zh.ch<br />
Bezug des Dienstaltersgeschenks (<strong>DAG</strong>)<br />
01.03.2009 / 247-02 ME LP<br />
personaladministration@vsa.zh.ch