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AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz

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Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe 9<br />

1. die Standplätze und die Zugänge von der Fahrstraße zu den Standplätzen<br />

einen ebenen und trittsicheren Belag haben. Dieser muss<br />

so beschaffen sein, dass er den Beanspruchungen durch das Transportieren<br />

des Abfallbehälters standhält.<br />

2. der Standplatz einschließlich des Transportweges so angelegt ist,<br />

dass Abfallbehälter nicht von Hand angehoben oder über Treppen<br />

transportiert werden müssen,<br />

3. die Behälter am Entsorgungstag ungehindert zugänglich sind,<br />

4. der Standplatz und der Transportweg ganzjährig verkehrssicher,<br />

schnee- und eisfrei, sauber gehalten und ausreichend beleuchtet<br />

sind. Für die Transportwege außerhalb der Grundstücke bleiben<br />

die Vorschriften der jeweils einschlägigen gemeindlichen Straßenreinigungssatzung<br />

unberührt.<br />

Die Vorschrift aus § 24 c Abs. 5 letzter Satz (einzuhaltende Unfallverhütungsvorschriften)<br />

findet analog Anwendung.<br />

(7) Können die Abfallbehälter aus einem von dem Anschluss- oder Benutzungspflichtigen<br />

zu vertretenden Grunde nicht geleert werden, so erfolgt<br />

die Abfuhr erst am nächsten Abfuhrtag innerhalb des angemeldeten<br />

Entsorgungsintervalls. In Ausnahmefällen kann durch den<br />

Anschlusspflichtigen für MGB eine zusätzliche kostenpflichtige Abfuhr<br />

seines Behälters (vgl. auch § 2 Abs. 6 AbfGS) schriftlich beantragt<br />

werden. In diesem Fall erfolgt die Entleerung am nächsten für die<br />

Stadt/Gemeinde regulären Abfuhrtag.<br />

(8) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen<br />

oder Ausfällen der Abfuhr, insbesondere infolge von Betriebsstörungen,<br />

behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt, hat der<br />

Anschlusspflichtige keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung,<br />

sofern der Landkreis im Rahmen der ihm gegebenen<br />

Möglichkeiten für Ausgleichsmaßnahmen sorgt.<br />

(9) Rutschgefahren, z.B. durch Schnee- und Eisglätte, sind vor der Abfuhr<br />

von dem jeweils Verpflichteten zu beseitigen.<br />

§ 24 d<br />

Übergangsregelung<br />

Die bisherigen Entsorgungsveranlagungen (z. B. Größe und Anzahl der<br />

Restabfallbehälterentsorgungsrhythmus und bestätigte Anträge) werden<br />

unverändert weitergeführt, bis der Anschlusspflichtige Änderungen ausdrücklich<br />

beantragt oder die Bestätigung eines Antrages ausläuft. Mögliche<br />

Änderungen des Behälterbestandes auf dem anschlusspflichtigen<br />

Grundstück infolge der geänderten Mindestbehälteranzahl nach § 24 b<br />

Abs. 3 und 4 werden durch den Landkreis nicht automatisch veranlasst,<br />

sondern nur auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen.<br />

Die Regelungen gemäß § 10 Abs. 1, § 45 Abs. 2 und § 47 gelten analog.<br />

§ 24 e<br />

Abfallbehälter für Altpapier<br />

(1) Zugelassene Abfallbehälter für Altpapier sind fahrbare Müllgroßbehälter<br />

mit 120, 240 und 1100 l Füllraum mit der Signalfarbe blau (s.g.<br />

Blaue Tonne).<br />

(2) Die Bestimmungen der §§ 24a, 24b, 24c gelten analog.<br />

§ 25<br />

Anlieferung zur Abfallentsorgungsanlage<br />

(1) Abfälle, die durch den Landkreis lediglich vom Einsammeln und Befördern<br />

ausgeschlossen wurden (vgl. § 6 i.V. mit Anlage 2 – Spalte Einsammlung<br />

und Beförderung) sind vom Abfallbesitzer oder einem Beauftragten<br />

zu den dem Landkreis zur Verfügung stehenden<br />

Abfallentsorgungsanlagen gemäß § 25 Abs. 2 zu bringen.<br />

(2) Für die in der Anlage 2 zur AbfS unter Spalte „Ergänzende Regelung“<br />

mit den Vermerken ‚U’ und ‚KA’ gekennzeichneten Abfallarten hat die<br />

Anlieferung, soweit nicht auf eine anderweitige Satzungsregelung<br />

verwiesen wird, direkt an die jeweils benannte Abfallentsorgungsanlage<br />

zu erfolgen:<br />

‚U’: Anlieferung an Umladestation der Wertstoffaufbereitung GmbH<br />

Edersleben (Industriestr. 3, 06317 Stedten)<br />

‚KA’: Anlieferung an Kleinanlieferer-Annahmestelle – Betriebshof der<br />

Fa. Tönsmeier Entsorgungsdienste GmbH (Dorfstr.28a, 06333<br />

Welfesholz)<br />

(3) Der Landkreis kann bei Abfällen, die gem. § 6 vom Einsammeln und<br />

Befördern ausgeschlossen sind, allgemein durch Bekanntmachung<br />

oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, bei welcher Abfallentsorgungsanlage<br />

oder Annahmestelle diese anzuliefern sind.<br />

(4) Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen (kreiseigene und durch<br />

den Landkreis mitbenutzte) richtet sich nach den jeweils gültigen Betriebs-<br />

bzw. Benutzungsordnungen. In diesen können für die Annahme<br />

bestimmter Abfälle nach Art und Menge Beschränkungen vorgesehen<br />

so wie eine Vorbehandlung verlangt werden, soweit der ordnungsgemäße<br />

Betrieb der jeweiligen Anlage dieses erfordert und/oder gesetzliche<br />

Vorschriften dies vorschreiben.<br />

(5) Wird nach dem Entladen in der Abfallentsorgungsanlage festgestellt,<br />

dass Abfallarten angeliefert wurden, deren Anlieferung nicht zulässig<br />

ist, werden diese Abfälle nicht weiterverarbeitet.<br />

§ 26<br />

Ausgeschlossene Abfälle im Entsorgungsgebiet<br />

Altkreis Mansfelder Land<br />

(1) Abfälle im Entsorgungsgebiet, die in der Anlage 2 zu dieser Satzung<br />

(die Anlage 2 ist Bestandteil der Abfallsatzung) in der Spalte „Ausschluss<br />

von der Entsorgung insgesamt“ mit einem Kreuz gekennzeichnet<br />

und damit von der Entsorgung insgesamt ausgeschlossen sind.<br />

Solche Abfälle sind insoweit nicht ausgeschlossen, als sie in Haushaltungen<br />

(vgl. § 18) oder als Sonderabfallkleinmengen (vgl. § 19) von<br />

insgesamt nicht mehr als jährlich 500 kg anfallen.<br />

(2) Abfälle, die in der Anlage 2 zu dieser Satzung in der Spalte „Ausschluss<br />

von der Einsammlung und Beförderung“, oder in der Spalte<br />

„Ausschluss von der Abfallbehandlung“ mit einem Kreuz gekennzeichnet<br />

sind, sind jeweils von der entsprechenden Entsorgungshandlung<br />

ausgeschlossen.<br />

3.Abschnitt<br />

Einsammeln, Befördern, Verwerten und Entsorgen der Abfälle im<br />

Entsorgungsgebiet Altkreis Sangerhausen<br />

§ 27<br />

Abfallverwertung<br />

(1) Im Entsorgungsgebiet Altkreis Sangerhausen wird mit dem Ziel der<br />

Verwertung und der Verminderung der Schadstoffe im Restmüll eine<br />

getrennte Erfassung und Entsorgung folgender Abfälle zur Verwertung<br />

durchgeführt:<br />

1. Altglas<br />

2. Altpapier<br />

3. Altmetalle<br />

4. 3a. Elektronikschrott<br />

5. kompostierbare Abfälle<br />

6. Verpackungsabfälle<br />

7. Sperrmüll<br />

8. Problemabfälle, -stoffe aus Haushaltungen<br />

9. Altreifen, alte Kraftfahrzeuge<br />

10.Weihnachtsbäume<br />

11. Bauschutt<br />

12.Baustellenabfälle<br />

13.mineralischer Straßenaufbruch<br />

14.Bodenaushub<br />

(2) Sonstiger Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall sind keine<br />

Abfälle zur Verwertung; sie sind Restabfall.<br />

(3) Jeder Abfallbesitzer hat die in Abs. 1 und 2 genannten Abfälle getrennt<br />

bereitzustellen und nach Maßgabe der §§ 28 - 40 zu überlassen.<br />

§ 28<br />

Altglas<br />

(1) Altglas im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 1 ist Hohlglas (z.B. Flaschen und<br />

Gläser, nicht aber Fenster oder Spiegelglas), dessen sich der Besitzer<br />

entledigen will.<br />

(2) Altglas ist getrennt nach Farben dem Landkreis durch Eingabe in die<br />

entsprechend gekennzeichneten Glascontainer des Iglu-Systems zu<br />

überlassen.<br />

(3) Die Depotcontainer für Altglas dürfen zur Vermeidung von Lärmbelästigung<br />

nur montags bis samstags in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr<br />

benutzt werden. Es ist verboten, Altglas oder andere Abfälle neben<br />

den Depotcontainern abzulagern oder die Depotcontainer oder ihre<br />

Standplätze auf andere Art zu verunreinigen.<br />

§ 29<br />

Altpapier<br />

(1) Altpapier im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 2 sind Zeitungen, Zeitschriften,<br />

Pappe und andere nicht verschmutzte, ausschließlich aus Papier bestehende<br />

bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will.<br />

(2) Altpapier ist dem Landkreis durch Eingabe in die entsprechend gekennzeichneten<br />

Container des Iglu-Systems zu überlassen.<br />

(3) Es ist verboten, Altpapier, Pappe oder andere Abfälle neben den Containern<br />

abzustellen, abzulagern oder die Stellplätze auf andere Art zu<br />

verunreinigen.

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