AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz
AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz
AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
8<br />
§ 24 b<br />
Zugelassene Abfallbehälter,<br />
Anforderung, Ausgabe und Behandlung der Abfallbehälter, Bemessung<br />
des Behältervolumens<br />
(1) Zugelassene Abfallbehälter sind:<br />
1. Restabfallbehälter (MGB) mit 80 l , 120 l, 240 l oder 1100 l Füllraum<br />
2. Vom Landkreis besonders kenntlich gemachte Abfallsäcke<br />
3. Säcke (60 l) und Banderolen (1 m Bündelumfang) für Grünabfälle in<br />
saisonaler Abfuhr von März bis November<br />
Feste Abfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind die in Ziffer 1 genannten.<br />
Die Benutzung anderweitig beschaffter Abfallbehälter ist nicht gestattet,<br />
mit Ausnahme von Behältnissen zur Grünabfallentsorgung im<br />
Verfahren gemäß § 21 Abs. 5 (Modellversuch „Grünabfall statt Sperrmüll“).<br />
(2) Der Landkreis stellt dem Anschlusspflichtigen die zur Aufnahme des<br />
Abfalls vorgeschriebenen festen Abfallbehälter in ausreichender Zahl<br />
zur Verfügung. Die Ausgabe der Behälter nach Abs. 1 Ziffer 1 erfolgt<br />
durch den Landkreis bzw. seinen beauftragten Dritten (Entsorgungsfirma).<br />
Die Behälter sind dessen bzw. Eigentum der beauftragten Entsorgungsfirma.<br />
Die zur Verfügung gestellten festen Abfallbehälter<br />
sind vom Anschlusspflichtigen zu übernehmen, für die Entsorgungsfirma<br />
zu verwahren sowie schonend und sachgemäß zu behandeln<br />
und bei Bedarf zu reinigen. Beschädigungen oder Verlust von Abfallbehältern<br />
sind dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen. Der Anschlusspflichtige<br />
haftet für einen durch unsachgemäße Behandlung<br />
der Behälter schuldhaft verursachten Schaden sowie für schuldhaft<br />
verursachten Verlust der Behälter. Wurde der Untergang eines Behälters<br />
(= Verlust der Eignung des Behälters zum bestimmungsgemäßen<br />
Gebrauch) vom Anschlusspflichtigen verschuldet, ist dieser zum gebührenpflichtigen<br />
Austausch des betroffenen Behälters nach Maßgabe<br />
von § 2 Abs. 14 AbfGS verpflichtet. Verliert ein Abfallbehälter die<br />
Eignung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch infolge Abnutzung<br />
durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch, dann erfolgt auf Antrag<br />
des Anschlusspflichtigen ein gebührenfreier Austausch des betroffenen<br />
Behälters.<br />
(2a)Der Landkreis stellt den Anschlusspflichtigen für Restabfallbehälter<br />
(MGB) mit 1100 l Füllraum auf schriftlichen Antrag Deckelschlösser<br />
und Deckelöffner kostenpflichtig zur Verfügung. Die Deckelschlösser<br />
und Deckelöffner werden vom zuständigen beauftragten Dritten montiert<br />
und gewartet.<br />
(3) Der Anschlusspflichtige wählt den für die zu erwartende Abfallmenge<br />
als ausreichend anzusehenden Abfallbehälter aus. Pro<br />
Wohngrundstück ist grundsätzlich mindestens ein zugelassener<br />
Restabfallbehälter gemäß Abs. 1 Ziff. 1 vorzuhalten. Erzeuger und<br />
Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (vgl. § 14 Abs. 3 Ziffer<br />
3.2.) haben Abfallbehälter nach Maßgabe des § 7 GewAbfV zu bestellen,<br />
jedoch pro Betriebsstätte mindestens einen festen Restabfallbehälter<br />
vorzuhalten. Die Regelung nach Abs. 4 bleibt davon<br />
unberührt.<br />
Es muss sichergestellt sein, dass der gesamte auf dem Grundstück<br />
anfallende Restabfall in den Abfallbehältern untergebracht werden<br />
kann. Ist vorherzusehen oder über mehrere Leerungen feststellbar,<br />
dass der bereitgestellte Abfallbehälter nicht ausreichend ist, haben<br />
die Anschlusspflichtigen die Pflicht, umgehend eine Erhöhung der<br />
Behälterkapazität zu beantragen. Falls über mehrere Leerungen durch<br />
rechtswidrige Abfallablagerungen neben den Abfallbehälterstandplätzen<br />
ein unzureichendes Fassungsvermögen festgestellt wird und eine<br />
Beantragung eines erhöhten Fassungsvermögens oder eines verkürzten<br />
Entsorgungszyklus unterblieben ist, hat der Landkreis das Recht,<br />
eine Erhöhung des Fassungsvermögens oder eine Verkürzung des<br />
Entsorgungszyklus anzuordnen.<br />
Wochenendhaus- und Ferienhausgrundstücke haben ebenfalls grundsätzlich<br />
mindestens einen zugelassenen Restabfallbehälter vorzuhalten<br />
(im Übrigen gelten die §§ 7,8 und 24 a Abs. 4 entsprechend).<br />
Für Kleingartenanlagen sind durch den Vorstand Art, Größe und Anzahl<br />
der Restabfallbehälter festzulegen. Der Vorstand hat mindestens<br />
für den Zeitraum Mai bis Oktober eines jeden Jahres die Anschlusspflicht<br />
der Kleingartenanlage an die öffentliche Abfallentsorgung zu<br />
gewährleisten.<br />
Bei einer Entsorgung über zugelassene Abfallsäcke (vgl. § 24 a Abs. 4)<br />
beträgt die Mindestbemessung einen Abfallsack (gem. § 24 b Abs. 1<br />
Ziffer 2) pro Parzelle und Jahr.<br />
Die Regelungen gemäß § 10 Abs. 1, § 45 Abs. 2 und § 47 gelten analog.<br />
Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe<br />
(3a)Es ist Abfallbesitzern nicht gestattet, angefallene Abfälle in Abfallbehälter<br />
zu füllen, die einem anderen Anschlusspflichtigen gehören,<br />
außer bei bestehenden Nutzergemeinschaften im Sinne des § 24 b<br />
Abs. 4.<br />
(4) Der Landkreis kann einer gemeinsamen Behälterbestellung und –nutzung<br />
für 2 und mehrere unmittelbar aneinander angrenzende Wohngrundstücke<br />
zustimmen, wenn dies aus baulichen oder ähnlichen<br />
Gründen zweckmäßig erscheint und die Entsorgungssicherheit dadurch<br />
nicht beeinträchtigt wird (Nutzergemeinschaft). Nutzergemeinschaften<br />
haften gesamtschuldnerisch.<br />
Bei Einfamilienhäusern ist der Zusammenschluss von maximal 3 unmittelbar<br />
aneinander angrenzenden Wohngrundstücken möglich.<br />
Für Gewerbegrundstücke gelten die Regelungen nach Satz 1 und 2<br />
nicht.<br />
Die Bildung von gemischten Nutzergemeinschaften zwischen Wohnund<br />
Gewerbegrundstücken ist nicht möglich. Die Bildung der Nutzergemeinschaften<br />
ist schriftlich, unter Benennung eines Verantwortlichen<br />
oder Vertreters, zu beantragen. Der Antrag ist durch alle<br />
Anschlusspflichtigen, die sich an der Nutzergemeinschaft beteiligen,<br />
rechtsverbindlich zu unterzeichnen.<br />
Die Regelungen gem. § 10 Abs. 1, § 45 Abs. 2 und § 47 gelten analog.<br />
§ 24 c<br />
Bereithaltung, Benutzung, Bereitstellung und Abfuhr der<br />
Abfallbehältnisse<br />
(1) Die Anschlusspflichtigen haben die Abfallbehältnisse betriebsbereit<br />
zu halten und dafür zu sorgen, dass sie den Benutzungspflichtigen<br />
zugänglich sind.<br />
(2) Die Abfallbehälter sind von den Pflichtigen nach § 14 Abs. 3 am Abfuhrtag<br />
rechtzeitig (ab 6.00 Uhr) so bereitzustellen (Bereitstellungsplatz),<br />
dass der Abfuhrwagen auf öffentlichen oder dem öffentlichen<br />
Verkehr dienenden privaten Straßen an die Bereitstellungsplätze heranfahren<br />
kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten<br />
und Zeitverlust möglich sind. Die Aufstellung muss so erfolgen,<br />
dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden.<br />
Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der<br />
Straße zu entfernen. Weisungen der Beauftragten des Landkreises zu<br />
den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen sind zu befolgen.<br />
(3) Die Abfallbehälter dürfen zwischen den Abfuhrzeiten nur an den für<br />
die Grundstücke bestimmten Standplätzen aufgestellt werden. Die<br />
Standplätze sind so zu wählen, dass keine Belästigung durch Geruch,<br />
Staub und Ungeziefer auftreten kann.<br />
(4) Die Abfallbehälter sind stets geschlossen zu halten. Die Abfallbehälter<br />
dürfen nur so gefüllt werden, dass ihre Deckel gut schließen und eine<br />
ordnungsgemäße Entleerung möglich ist. Das Einstampfen oder Einschlämmen<br />
von Abfällen, deren Abbrennen in den Behältern und das<br />
Einfüllen von Schnee und Eis ist nicht erlaubt. Heiße Aschen und<br />
Schlacken sowie sonstige Schwerstoffe (z.B. Bauschutt) dürfen nicht<br />
in die Abfallbehälter eingefüllt werden. Andernfalls und insbesondere<br />
bei wiederholten Verstößen kann der Landkreis eine Entleerung der<br />
bereitgestellten Abfallbehälter ablehnen.<br />
(5) Ist die Bereitstellung der Abfallbehälter nach Absatz 2 insbesondere<br />
wegen einer Gefährdung des öffentlichen Verkehrsraumes oder vorübergehenden<br />
Straßensperrung nicht unmittelbar vor dem anschlusspflichtigen<br />
Grundstück bzw., sofern vorhanden, vor dessen Einfriedung<br />
möglich, kann der Landkreis, nach Anhörung des Anschlusspflichtigen<br />
und im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stadt/Gemeinde,<br />
einen geeigneten anderen Bereitstellungsplatz, ggf. unter Erteilung<br />
von Auflagen festlegen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Zu- oder<br />
Abfahrt zu dem angeschlossenen Grundstück aufgrund des äußeren<br />
Zustandes der Zufahrtsstraße für die Abfallsammelfahrzeuge in unzumutbarer<br />
Weise erschwert ist oder durch das Befahren der Zu- oder<br />
Abfahrtswege mit den Abfallsammelfahrzeugen die Sicherheit und<br />
Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würde. Gleiches gilt, wenn die<br />
Straße aus anderen Gründen von den Abfallsammelfahrzeugen nicht<br />
befahren werden kann (z.B. ungenügende Durchfahrtsbreiten und<br />
–höhen, Stichstraßen ohne Wendemöglichkeit und ohne Bestandsschutz,<br />
Privatstraßen). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die<br />
für die Müllbeseitigung und Fahrzeughaltungen einschlägig geltenden<br />
und einzuhaltenden Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger<br />
(Berufsgenossenschaften).<br />
(6) In begründeten Fällen kann mit dem Landkreis vereinbart werden,<br />
dass der Standplatz nach Abs. 3 auch der Bereitstellungsplatz für die<br />
Abfallbehälter am Entsorgungstag ist (z.B. bei umhausten Behälterstandplätzen,<br />
bei Abfallbehälterschränken für MGB 1100 l). Voraussetzung<br />
für eine solche Vereinbarung ist insbesondere, dass