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AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz

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8<br />

§ 24 b<br />

Zugelassene Abfallbehälter,<br />

Anforderung, Ausgabe und Behandlung der Abfallbehälter, Bemessung<br />

des Behältervolumens<br />

(1) Zugelassene Abfallbehälter sind:<br />

1. Restabfallbehälter (MGB) mit 80 l , 120 l, 240 l oder 1100 l Füllraum<br />

2. Vom Landkreis besonders kenntlich gemachte Abfallsäcke<br />

3. Säcke (60 l) und Banderolen (1 m Bündelumfang) für Grünabfälle in<br />

saisonaler Abfuhr von März bis November<br />

Feste Abfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind die in Ziffer 1 genannten.<br />

Die Benutzung anderweitig beschaffter Abfallbehälter ist nicht gestattet,<br />

mit Ausnahme von Behältnissen zur Grünabfallentsorgung im<br />

Verfahren gemäß § 21 Abs. 5 (Modellversuch „Grünabfall statt Sperrmüll“).<br />

(2) Der Landkreis stellt dem Anschlusspflichtigen die zur Aufnahme des<br />

Abfalls vorgeschriebenen festen Abfallbehälter in ausreichender Zahl<br />

zur Verfügung. Die Ausgabe der Behälter nach Abs. 1 Ziffer 1 erfolgt<br />

durch den Landkreis bzw. seinen beauftragten Dritten (Entsorgungsfirma).<br />

Die Behälter sind dessen bzw. Eigentum der beauftragten Entsorgungsfirma.<br />

Die zur Verfügung gestellten festen Abfallbehälter<br />

sind vom Anschlusspflichtigen zu übernehmen, für die Entsorgungsfirma<br />

zu verwahren sowie schonend und sachgemäß zu behandeln<br />

und bei Bedarf zu reinigen. Beschädigungen oder Verlust von Abfallbehältern<br />

sind dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen. Der Anschlusspflichtige<br />

haftet für einen durch unsachgemäße Behandlung<br />

der Behälter schuldhaft verursachten Schaden sowie für schuldhaft<br />

verursachten Verlust der Behälter. Wurde der Untergang eines Behälters<br />

(= Verlust der Eignung des Behälters zum bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch) vom Anschlusspflichtigen verschuldet, ist dieser zum gebührenpflichtigen<br />

Austausch des betroffenen Behälters nach Maßgabe<br />

von § 2 Abs. 14 AbfGS verpflichtet. Verliert ein Abfallbehälter die<br />

Eignung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch infolge Abnutzung<br />

durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch, dann erfolgt auf Antrag<br />

des Anschlusspflichtigen ein gebührenfreier Austausch des betroffenen<br />

Behälters.<br />

(2a)Der Landkreis stellt den Anschlusspflichtigen für Restabfallbehälter<br />

(MGB) mit 1100 l Füllraum auf schriftlichen Antrag Deckelschlösser<br />

und Deckelöffner kostenpflichtig zur Verfügung. Die Deckelschlösser<br />

und Deckelöffner werden vom zuständigen beauftragten Dritten montiert<br />

und gewartet.<br />

(3) Der Anschlusspflichtige wählt den für die zu erwartende Abfallmenge<br />

als ausreichend anzusehenden Abfallbehälter aus. Pro<br />

Wohngrundstück ist grundsätzlich mindestens ein zugelassener<br />

Restabfallbehälter gemäß Abs. 1 Ziff. 1 vorzuhalten. Erzeuger und<br />

Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (vgl. § 14 Abs. 3 Ziffer<br />

3.2.) haben Abfallbehälter nach Maßgabe des § 7 GewAbfV zu bestellen,<br />

jedoch pro Betriebsstätte mindestens einen festen Restabfallbehälter<br />

vorzuhalten. Die Regelung nach Abs. 4 bleibt davon<br />

unberührt.<br />

Es muss sichergestellt sein, dass der gesamte auf dem Grundstück<br />

anfallende Restabfall in den Abfallbehältern untergebracht werden<br />

kann. Ist vorherzusehen oder über mehrere Leerungen feststellbar,<br />

dass der bereitgestellte Abfallbehälter nicht ausreichend ist, haben<br />

die Anschlusspflichtigen die Pflicht, umgehend eine Erhöhung der<br />

Behälterkapazität zu beantragen. Falls über mehrere Leerungen durch<br />

rechtswidrige Abfallablagerungen neben den Abfallbehälterstandplätzen<br />

ein unzureichendes Fassungsvermögen festgestellt wird und eine<br />

Beantragung eines erhöhten Fassungsvermögens oder eines verkürzten<br />

Entsorgungszyklus unterblieben ist, hat der Landkreis das Recht,<br />

eine Erhöhung des Fassungsvermögens oder eine Verkürzung des<br />

Entsorgungszyklus anzuordnen.<br />

Wochenendhaus- und Ferienhausgrundstücke haben ebenfalls grundsätzlich<br />

mindestens einen zugelassenen Restabfallbehälter vorzuhalten<br />

(im Übrigen gelten die §§ 7,8 und 24 a Abs. 4 entsprechend).<br />

Für Kleingartenanlagen sind durch den Vorstand Art, Größe und Anzahl<br />

der Restabfallbehälter festzulegen. Der Vorstand hat mindestens<br />

für den Zeitraum Mai bis Oktober eines jeden Jahres die Anschlusspflicht<br />

der Kleingartenanlage an die öffentliche Abfallentsorgung zu<br />

gewährleisten.<br />

Bei einer Entsorgung über zugelassene Abfallsäcke (vgl. § 24 a Abs. 4)<br />

beträgt die Mindestbemessung einen Abfallsack (gem. § 24 b Abs. 1<br />

Ziffer 2) pro Parzelle und Jahr.<br />

Die Regelungen gemäß § 10 Abs. 1, § 45 Abs. 2 und § 47 gelten analog.<br />

Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe<br />

(3a)Es ist Abfallbesitzern nicht gestattet, angefallene Abfälle in Abfallbehälter<br />

zu füllen, die einem anderen Anschlusspflichtigen gehören,<br />

außer bei bestehenden Nutzergemeinschaften im Sinne des § 24 b<br />

Abs. 4.<br />

(4) Der Landkreis kann einer gemeinsamen Behälterbestellung und –nutzung<br />

für 2 und mehrere unmittelbar aneinander angrenzende Wohngrundstücke<br />

zustimmen, wenn dies aus baulichen oder ähnlichen<br />

Gründen zweckmäßig erscheint und die Entsorgungssicherheit dadurch<br />

nicht beeinträchtigt wird (Nutzergemeinschaft). Nutzergemeinschaften<br />

haften gesamtschuldnerisch.<br />

Bei Einfamilienhäusern ist der Zusammenschluss von maximal 3 unmittelbar<br />

aneinander angrenzenden Wohngrundstücken möglich.<br />

Für Gewerbegrundstücke gelten die Regelungen nach Satz 1 und 2<br />

nicht.<br />

Die Bildung von gemischten Nutzergemeinschaften zwischen Wohnund<br />

Gewerbegrundstücken ist nicht möglich. Die Bildung der Nutzergemeinschaften<br />

ist schriftlich, unter Benennung eines Verantwortlichen<br />

oder Vertreters, zu beantragen. Der Antrag ist durch alle<br />

Anschlusspflichtigen, die sich an der Nutzergemeinschaft beteiligen,<br />

rechtsverbindlich zu unterzeichnen.<br />

Die Regelungen gem. § 10 Abs. 1, § 45 Abs. 2 und § 47 gelten analog.<br />

§ 24 c<br />

Bereithaltung, Benutzung, Bereitstellung und Abfuhr der<br />

Abfallbehältnisse<br />

(1) Die Anschlusspflichtigen haben die Abfallbehältnisse betriebsbereit<br />

zu halten und dafür zu sorgen, dass sie den Benutzungspflichtigen<br />

zugänglich sind.<br />

(2) Die Abfallbehälter sind von den Pflichtigen nach § 14 Abs. 3 am Abfuhrtag<br />

rechtzeitig (ab 6.00 Uhr) so bereitzustellen (Bereitstellungsplatz),<br />

dass der Abfuhrwagen auf öffentlichen oder dem öffentlichen<br />

Verkehr dienenden privaten Straßen an die Bereitstellungsplätze heranfahren<br />

kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten<br />

und Zeitverlust möglich sind. Die Aufstellung muss so erfolgen,<br />

dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden.<br />

Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der<br />

Straße zu entfernen. Weisungen der Beauftragten des Landkreises zu<br />

den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen sind zu befolgen.<br />

(3) Die Abfallbehälter dürfen zwischen den Abfuhrzeiten nur an den für<br />

die Grundstücke bestimmten Standplätzen aufgestellt werden. Die<br />

Standplätze sind so zu wählen, dass keine Belästigung durch Geruch,<br />

Staub und Ungeziefer auftreten kann.<br />

(4) Die Abfallbehälter sind stets geschlossen zu halten. Die Abfallbehälter<br />

dürfen nur so gefüllt werden, dass ihre Deckel gut schließen und eine<br />

ordnungsgemäße Entleerung möglich ist. Das Einstampfen oder Einschlämmen<br />

von Abfällen, deren Abbrennen in den Behältern und das<br />

Einfüllen von Schnee und Eis ist nicht erlaubt. Heiße Aschen und<br />

Schlacken sowie sonstige Schwerstoffe (z.B. Bauschutt) dürfen nicht<br />

in die Abfallbehälter eingefüllt werden. Andernfalls und insbesondere<br />

bei wiederholten Verstößen kann der Landkreis eine Entleerung der<br />

bereitgestellten Abfallbehälter ablehnen.<br />

(5) Ist die Bereitstellung der Abfallbehälter nach Absatz 2 insbesondere<br />

wegen einer Gefährdung des öffentlichen Verkehrsraumes oder vorübergehenden<br />

Straßensperrung nicht unmittelbar vor dem anschlusspflichtigen<br />

Grundstück bzw., sofern vorhanden, vor dessen Einfriedung<br />

möglich, kann der Landkreis, nach Anhörung des Anschlusspflichtigen<br />

und im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stadt/Gemeinde,<br />

einen geeigneten anderen Bereitstellungsplatz, ggf. unter Erteilung<br />

von Auflagen festlegen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Zu- oder<br />

Abfahrt zu dem angeschlossenen Grundstück aufgrund des äußeren<br />

Zustandes der Zufahrtsstraße für die Abfallsammelfahrzeuge in unzumutbarer<br />

Weise erschwert ist oder durch das Befahren der Zu- oder<br />

Abfahrtswege mit den Abfallsammelfahrzeugen die Sicherheit und<br />

Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würde. Gleiches gilt, wenn die<br />

Straße aus anderen Gründen von den Abfallsammelfahrzeugen nicht<br />

befahren werden kann (z.B. ungenügende Durchfahrtsbreiten und<br />

–höhen, Stichstraßen ohne Wendemöglichkeit und ohne Bestandsschutz,<br />

Privatstraßen). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die<br />

für die Müllbeseitigung und Fahrzeughaltungen einschlägig geltenden<br />

und einzuhaltenden Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger<br />

(Berufsgenossenschaften).<br />

(6) In begründeten Fällen kann mit dem Landkreis vereinbart werden,<br />

dass der Standplatz nach Abs. 3 auch der Bereitstellungsplatz für die<br />

Abfallbehälter am Entsorgungstag ist (z.B. bei umhausten Behälterstandplätzen,<br />

bei Abfallbehälterschränken für MGB 1100 l). Voraussetzung<br />

für eine solche Vereinbarung ist insbesondere, dass

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