AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz
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Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe 7<br />
zers kostenlos (maximal 2 cbm) abgefahren. Antragsberechtigte Abfallbesitzer<br />
sind die auf einem anschlusspflichtigen Grundstück (vgl. §<br />
14 Abs. 7) zu entsorgenden Haushalte.<br />
(2) Der Antrag ist mittels Abrufkarte mindestens einen Monat vor dem gewünschten<br />
Termin zu stellen. Der Landkreis legt den Abfuhrtermin fest<br />
und gibt ihn dem Abfallbesitzer mindestens drei Tage vorher bekannt.<br />
Die auf der Abrufkarte aufgedruckten Hinweise sind zu beachten.<br />
Die Aufwendungen für vom Abfallbesitzer verschuldeten Leerfahrten<br />
(z. B. durch nicht termingerechte Bereitstellung des Sperrmülls) sind<br />
durch diesen zu erstatten. Die Gebührenerhebung erfolgt gemäß<br />
§ 45.<br />
(3) Haushaltsüblich sind Sperrmüllmengen mit einem Volumen von 2 m 3<br />
nach Zerlegung der Einzelstücke bzw. 5 Einzelstücke. Für die Entsorgung<br />
von Übermengen ist vom Abfallbesitzer eine zusätzliche Gebühr<br />
zu entrichten (Sonderleistung gem. § 2 Abs. 9 AbfGS). Übermengen<br />
gelten regelmäßig dann als angefallen, wenn<br />
1. durch den Abfallbesitzer mehr als 2 m 3 Sperrmüll im Jahr entsorgt<br />
werden bzw.<br />
2. der Abfallbesitzer vor der Sperrmüllentsorgung bereits die jährlich<br />
kostenlose Grünabfallentsorgung in Anspruch genommen hat (vgl.<br />
§ 21 Abs. 5).<br />
Die zur Sperrmüllentsorgung bereitgestellten Einzelstücke dürfen<br />
eine Masse von 70 kg und/oder eine Größe von 2 x 1 x 0,75 m nicht<br />
überschreiten.<br />
(4) Nicht zum Sperrmüll gehören Abfälle nach den §§ 15 a, 15 b, 15 c, 16,<br />
18, 19, 21, 22 und 23.<br />
(5) Von der Sperrmüllabfuhr ausgenommen sind, unbeschadet des § 6<br />
Abs. 2, Abfälle, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichtes nicht<br />
verladen werden können (vgl. Abs. 3).<br />
(6) § 24 c Abs. 2 sowie § 24 c Abs. 8 und 9 gelten für die Entsorgung des<br />
Sperrmülls entsprechend.<br />
(7) Sperrmüll darf von den Besitzern der Abfälle auch selbst oder durch<br />
gewerbsmäßig zugelassene Beauftragte zu den vom Landkreis betriebenen<br />
oder ihm zur Verfügung stehenden Abfallbeseitigungsanlagen<br />
gebracht werden. § 25 gilt entsprechend.<br />
(8) Gewerbetreibende können Sperrmüll nur nach Entrichtung einer zusätzlichen<br />
Gebühr durch den Landkreis entsorgen lassen (vgl. § 2 Abs.<br />
9 AbfGS). Sperrmüll aus gewerblichen Sammlungen wird durch den<br />
Landkreis nicht entsorgt.<br />
(9) Abfallbesitzer können, soweit sie im Entsorgungsgebiet Altlandkreis<br />
Mansfelder Land mit Haupt- oder Nebenwohnung an die öffentliche<br />
Abfallentsorgung angeschlossen sind, Sperrmüll auch von anderen<br />
Anfallstellen (z.B. Kleingärten, Ferienhäuser) kostenfrei entsorgen<br />
lassen. Voraussetzungen dafür sind:<br />
- Die Anfallstelle muss sich im Entsorgungsgebiet Altlandkreis<br />
Mansfelder Land befinden.<br />
- Der Bereitstellungsort muss über eine öffentliche Straße anfahrbar<br />
sein.<br />
- Der Abfallbesitzer muss sich die Sperrmüllmenge seinem Wohnsitz<br />
zurechnen lassen.<br />
Soweit die Kriterien nicht erfüllt sind, kann in jedem Fall eine kostenpflichtige<br />
Sperrmüllentsorgung im Sinne einer Sonderleistung gem. §<br />
2 Abs. 9 AbfGS in Anspruch genommen werden.<br />
§ 21<br />
Kompostierbare Abfälle<br />
Weihnachtsbaumentsorgung<br />
(1) Kompostierbare Abfälle (vgl. § 14 Abs. 1 Ziff. 7) sollen, soweit die Möglichkeit<br />
besteht, in einer das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigenden<br />
Art und Weise auf dem eigenen Grundstück kompostiert<br />
werden.<br />
(2) Für Gartenabfälle, die nicht bzw. aus phytosanitären Gründen nicht<br />
kompostierbar sind, werden gesonderte Regelungen getroffen.<br />
(3) Grünabfälle können in den zugelassenen Behältern (§ 24 b Abs. 1 Ziffer<br />
3) der Grünabfallsammlung des Landkreises kostenpflichtig übergeben<br />
werden (vgl. § 2 Abs. 9 Ziffer 3 AbfGS). Den Vertrieb der Abfallsäcke<br />
und Banderolen regelt der Landkreis, die Vertriebsstellen<br />
werden gesondert bekannt gegeben.<br />
Die Sammlung der Grünabfälle erfolgt im Holsystem nach telefonischer<br />
Anmeldung durch den Abfallbesitzer (beim Landkreis), im Regelfall<br />
in der Jahreszeit März bis November. Der Landkreis legt den Abholtermin<br />
fest und gibt ihn dem Abfallbesitzer spätestens drei Tage<br />
vorher bekannt. Grünabfälle aus Gewerbegrundstücken und gewerblichen<br />
Sammlungen werden durch den Landkreis nicht entsorgt.<br />
§ 24 c Abs. 2 letzter Satz gilt analog.<br />
(4) Weihnachtsbäume aus Haushaltungen und in haushaltsüblichen<br />
Mengen aus Gewerbebetrieben werden vom Landkreis mindestens<br />
einmal jährlich über eine mobile Sammlung kostenlos erfasst. Die<br />
Einsammlung erfolgt mittels eines Sammelfahrzeuges über Straßensammlung<br />
bzw. vom Landkreis benannte zentrale Sammelplätze. Die<br />
Haltestellen des Sammelfahrzeuges (Weihnachtsbaum-Sammelplätze)<br />
und die Sammeltermine werden in geeigneter Weise bekannt<br />
gegeben.<br />
(5) Zur Erprobung eines neuen Grünabfallerfassungssystems führt der<br />
Landkreis Mansfeld-Südharz im Entsorgungsgebiet Altkreis Mansfelder<br />
Land seit dem Jahr 2006 auf der Grundlage des § 9 einen Modellversuch<br />
„Grünabfall statt Sperrmüll“ durch. Einzelheiten zur Versuchsdurchführung<br />
werden in geeigneter Weise bekannt gegeben.<br />
Soweit im Rahmen des Modellversuches s.g. Übermengen zu entsorgen<br />
sind, erfolgt dies als kostenpflichtige Sonderleistung gemäß § 2<br />
Abs. 9 Ziffer 3 AbfGS.<br />
Übermengen gelten regelmäßig dann als angefallen, wenn<br />
1. im Rahmen des Modellversuches „Grünabfall statt Sperrmüll“<br />
mehr als 3,0 m 3 Grünabfall durch den Abfallbesitzer im Versuchszeitraum<br />
entsorgt werden bzw.<br />
2. der Abfallbesitzer vor der Grünabfallentsorgung bereits die jährlich<br />
kostenlose Sperrmüllentsorgung gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 in Anspruch<br />
genommen hat.<br />
§ 22<br />
Bauschutt,<br />
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle<br />
Bauschutt und gemischte Bau- und Abbruchabfälle sind getrennt voneinander<br />
und von anderen Abfällen zu halten und zu entsorgen. Verwertbare<br />
Abfälle sind bei den zugelassenen Recyclinganlagen anzuliefern.<br />
§ 23<br />
Boden und Steine<br />
Abfälle gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 sind den zugelassenen Recyclinganlagen<br />
anzuliefern.<br />
§ 24<br />
Restabfall<br />
(Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle)<br />
Altpapier<br />
§ 24 a<br />
Allgemeine Festlegungen<br />
(1) Restabfall ist in den nach § 24 b Abs. 1 zugelassenen Abfallbehältern<br />
bereitzustellen.<br />
(2) Restabfallbehälter werden in einem wahlweise durch den Anschlusspflichtigen,<br />
im Ausnahmefall (z.B. bei ungeklärter Rechtsnachfolge)<br />
durch den Benutzungspflichtigen, zu bestimmenden Abfuhrrhythmus<br />
entleert.<br />
2.1. Restabfallbehälter mit einem Volumen von 80 l Füllraum können<br />
wöchentlich einmal, 2-, 4-, 6- oder 8-wöchentlich entleert werden.<br />
2.2. Restabfallbehälter mit einem Volumen von 120 l Füllraum können<br />
wöchentlich einmal, 2- oder 4-wöchentlich entleert werden.<br />
2.3. Restabfallbehälter mit einem Volumen von 240 l Füllraum können<br />
wöchentlich einmal oder 2-wöchentlich entleert werden.<br />
2.4. Restabfallbehälter mit einem Volumen von 1100 l Füllraum können<br />
wöchentlich zweimal, wöchentlich einmal oder 2-wöchentlich<br />
geleert werden.<br />
Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird gemäß § 46 bekannt<br />
gegeben. Der Landkreis behält sich die Art und Weise der Kennzeichnung<br />
der einzelnen Entleerungsintervalle am Abfallbehälter vor.<br />
(3) Für die Entsorgung von Grundstücken, die mit einem Sammelfahrzeug<br />
über eine befahrbare öffentliche Straße auf Dauer nicht zu erreichen<br />
sind, kann der Landkreis im Einzelfall anstelle der Abfallbehälter nach<br />
§ 24 b Abs. 1 Ziffer 1 die Benutzung von Abfallsäcken gem. § 24 b Abs.<br />
1 Ziffer 2 anordnen. Außerdem können Kleingartenanlagen auf schriftlichen<br />
Antrag beim Landkreis anstelle der Abfallbehälter nach § 24 b<br />
Abs. 1 Ziffer 1 die Benutzung von Abfallsäcken gem. § 24 b Abs. 1 Ziffer<br />
2 beantragen.<br />
Darüber hinaus dürfen die käuflich zu erwerbenden Abfallsäcke nur<br />
zur Sammlung von Abfällen benutzt werden, die vorübergehend vermehrt<br />
anfallen. Der Landkreis gibt gesondert bekannt, wo die Abfallsäcke<br />
zu erwerben sind.<br />
(4) Für die Entsorgung von Grundstücken, die mit einem Sammelfahrzeug<br />
über eine befahrbare öffentliche Straße saisonbedingt oder vorübergehend<br />
nicht zu erreichen sind, kann der Landkreis anstelle der Abfallbehälter<br />
nach § 24b Abs. 1 Ziffer 1 die Benutzung anderer Behälter<br />
anordnen.