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AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz

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Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe 7<br />

zers kostenlos (maximal 2 cbm) abgefahren. Antragsberechtigte Abfallbesitzer<br />

sind die auf einem anschlusspflichtigen Grundstück (vgl. §<br />

14 Abs. 7) zu entsorgenden Haushalte.<br />

(2) Der Antrag ist mittels Abrufkarte mindestens einen Monat vor dem gewünschten<br />

Termin zu stellen. Der Landkreis legt den Abfuhrtermin fest<br />

und gibt ihn dem Abfallbesitzer mindestens drei Tage vorher bekannt.<br />

Die auf der Abrufkarte aufgedruckten Hinweise sind zu beachten.<br />

Die Aufwendungen für vom Abfallbesitzer verschuldeten Leerfahrten<br />

(z. B. durch nicht termingerechte Bereitstellung des Sperrmülls) sind<br />

durch diesen zu erstatten. Die Gebührenerhebung erfolgt gemäß<br />

§ 45.<br />

(3) Haushaltsüblich sind Sperrmüllmengen mit einem Volumen von 2 m 3<br />

nach Zerlegung der Einzelstücke bzw. 5 Einzelstücke. Für die Entsorgung<br />

von Übermengen ist vom Abfallbesitzer eine zusätzliche Gebühr<br />

zu entrichten (Sonderleistung gem. § 2 Abs. 9 AbfGS). Übermengen<br />

gelten regelmäßig dann als angefallen, wenn<br />

1. durch den Abfallbesitzer mehr als 2 m 3 Sperrmüll im Jahr entsorgt<br />

werden bzw.<br />

2. der Abfallbesitzer vor der Sperrmüllentsorgung bereits die jährlich<br />

kostenlose Grünabfallentsorgung in Anspruch genommen hat (vgl.<br />

§ 21 Abs. 5).<br />

Die zur Sperrmüllentsorgung bereitgestellten Einzelstücke dürfen<br />

eine Masse von 70 kg und/oder eine Größe von 2 x 1 x 0,75 m nicht<br />

überschreiten.<br />

(4) Nicht zum Sperrmüll gehören Abfälle nach den §§ 15 a, 15 b, 15 c, 16,<br />

18, 19, 21, 22 und 23.<br />

(5) Von der Sperrmüllabfuhr ausgenommen sind, unbeschadet des § 6<br />

Abs. 2, Abfälle, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichtes nicht<br />

verladen werden können (vgl. Abs. 3).<br />

(6) § 24 c Abs. 2 sowie § 24 c Abs. 8 und 9 gelten für die Entsorgung des<br />

Sperrmülls entsprechend.<br />

(7) Sperrmüll darf von den Besitzern der Abfälle auch selbst oder durch<br />

gewerbsmäßig zugelassene Beauftragte zu den vom Landkreis betriebenen<br />

oder ihm zur Verfügung stehenden Abfallbeseitigungsanlagen<br />

gebracht werden. § 25 gilt entsprechend.<br />

(8) Gewerbetreibende können Sperrmüll nur nach Entrichtung einer zusätzlichen<br />

Gebühr durch den Landkreis entsorgen lassen (vgl. § 2 Abs.<br />

9 AbfGS). Sperrmüll aus gewerblichen Sammlungen wird durch den<br />

Landkreis nicht entsorgt.<br />

(9) Abfallbesitzer können, soweit sie im Entsorgungsgebiet Altlandkreis<br />

Mansfelder Land mit Haupt- oder Nebenwohnung an die öffentliche<br />

Abfallentsorgung angeschlossen sind, Sperrmüll auch von anderen<br />

Anfallstellen (z.B. Kleingärten, Ferienhäuser) kostenfrei entsorgen<br />

lassen. Voraussetzungen dafür sind:<br />

- Die Anfallstelle muss sich im Entsorgungsgebiet Altlandkreis<br />

Mansfelder Land befinden.<br />

- Der Bereitstellungsort muss über eine öffentliche Straße anfahrbar<br />

sein.<br />

- Der Abfallbesitzer muss sich die Sperrmüllmenge seinem Wohnsitz<br />

zurechnen lassen.<br />

Soweit die Kriterien nicht erfüllt sind, kann in jedem Fall eine kostenpflichtige<br />

Sperrmüllentsorgung im Sinne einer Sonderleistung gem. §<br />

2 Abs. 9 AbfGS in Anspruch genommen werden.<br />

§ 21<br />

Kompostierbare Abfälle<br />

Weihnachtsbaumentsorgung<br />

(1) Kompostierbare Abfälle (vgl. § 14 Abs. 1 Ziff. 7) sollen, soweit die Möglichkeit<br />

besteht, in einer das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigenden<br />

Art und Weise auf dem eigenen Grundstück kompostiert<br />

werden.<br />

(2) Für Gartenabfälle, die nicht bzw. aus phytosanitären Gründen nicht<br />

kompostierbar sind, werden gesonderte Regelungen getroffen.<br />

(3) Grünabfälle können in den zugelassenen Behältern (§ 24 b Abs. 1 Ziffer<br />

3) der Grünabfallsammlung des Landkreises kostenpflichtig übergeben<br />

werden (vgl. § 2 Abs. 9 Ziffer 3 AbfGS). Den Vertrieb der Abfallsäcke<br />

und Banderolen regelt der Landkreis, die Vertriebsstellen<br />

werden gesondert bekannt gegeben.<br />

Die Sammlung der Grünabfälle erfolgt im Holsystem nach telefonischer<br />

Anmeldung durch den Abfallbesitzer (beim Landkreis), im Regelfall<br />

in der Jahreszeit März bis November. Der Landkreis legt den Abholtermin<br />

fest und gibt ihn dem Abfallbesitzer spätestens drei Tage<br />

vorher bekannt. Grünabfälle aus Gewerbegrundstücken und gewerblichen<br />

Sammlungen werden durch den Landkreis nicht entsorgt.<br />

§ 24 c Abs. 2 letzter Satz gilt analog.<br />

(4) Weihnachtsbäume aus Haushaltungen und in haushaltsüblichen<br />

Mengen aus Gewerbebetrieben werden vom Landkreis mindestens<br />

einmal jährlich über eine mobile Sammlung kostenlos erfasst. Die<br />

Einsammlung erfolgt mittels eines Sammelfahrzeuges über Straßensammlung<br />

bzw. vom Landkreis benannte zentrale Sammelplätze. Die<br />

Haltestellen des Sammelfahrzeuges (Weihnachtsbaum-Sammelplätze)<br />

und die Sammeltermine werden in geeigneter Weise bekannt<br />

gegeben.<br />

(5) Zur Erprobung eines neuen Grünabfallerfassungssystems führt der<br />

Landkreis Mansfeld-Südharz im Entsorgungsgebiet Altkreis Mansfelder<br />

Land seit dem Jahr 2006 auf der Grundlage des § 9 einen Modellversuch<br />

„Grünabfall statt Sperrmüll“ durch. Einzelheiten zur Versuchsdurchführung<br />

werden in geeigneter Weise bekannt gegeben.<br />

Soweit im Rahmen des Modellversuches s.g. Übermengen zu entsorgen<br />

sind, erfolgt dies als kostenpflichtige Sonderleistung gemäß § 2<br />

Abs. 9 Ziffer 3 AbfGS.<br />

Übermengen gelten regelmäßig dann als angefallen, wenn<br />

1. im Rahmen des Modellversuches „Grünabfall statt Sperrmüll“<br />

mehr als 3,0 m 3 Grünabfall durch den Abfallbesitzer im Versuchszeitraum<br />

entsorgt werden bzw.<br />

2. der Abfallbesitzer vor der Grünabfallentsorgung bereits die jährlich<br />

kostenlose Sperrmüllentsorgung gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 in Anspruch<br />

genommen hat.<br />

§ 22<br />

Bauschutt,<br />

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle<br />

Bauschutt und gemischte Bau- und Abbruchabfälle sind getrennt voneinander<br />

und von anderen Abfällen zu halten und zu entsorgen. Verwertbare<br />

Abfälle sind bei den zugelassenen Recyclinganlagen anzuliefern.<br />

§ 23<br />

Boden und Steine<br />

Abfälle gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 sind den zugelassenen Recyclinganlagen<br />

anzuliefern.<br />

§ 24<br />

Restabfall<br />

(Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle)<br />

Altpapier<br />

§ 24 a<br />

Allgemeine Festlegungen<br />

(1) Restabfall ist in den nach § 24 b Abs. 1 zugelassenen Abfallbehältern<br />

bereitzustellen.<br />

(2) Restabfallbehälter werden in einem wahlweise durch den Anschlusspflichtigen,<br />

im Ausnahmefall (z.B. bei ungeklärter Rechtsnachfolge)<br />

durch den Benutzungspflichtigen, zu bestimmenden Abfuhrrhythmus<br />

entleert.<br />

2.1. Restabfallbehälter mit einem Volumen von 80 l Füllraum können<br />

wöchentlich einmal, 2-, 4-, 6- oder 8-wöchentlich entleert werden.<br />

2.2. Restabfallbehälter mit einem Volumen von 120 l Füllraum können<br />

wöchentlich einmal, 2- oder 4-wöchentlich entleert werden.<br />

2.3. Restabfallbehälter mit einem Volumen von 240 l Füllraum können<br />

wöchentlich einmal oder 2-wöchentlich entleert werden.<br />

2.4. Restabfallbehälter mit einem Volumen von 1100 l Füllraum können<br />

wöchentlich zweimal, wöchentlich einmal oder 2-wöchentlich<br />

geleert werden.<br />

Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird gemäß § 46 bekannt<br />

gegeben. Der Landkreis behält sich die Art und Weise der Kennzeichnung<br />

der einzelnen Entleerungsintervalle am Abfallbehälter vor.<br />

(3) Für die Entsorgung von Grundstücken, die mit einem Sammelfahrzeug<br />

über eine befahrbare öffentliche Straße auf Dauer nicht zu erreichen<br />

sind, kann der Landkreis im Einzelfall anstelle der Abfallbehälter nach<br />

§ 24 b Abs. 1 Ziffer 1 die Benutzung von Abfallsäcken gem. § 24 b Abs.<br />

1 Ziffer 2 anordnen. Außerdem können Kleingartenanlagen auf schriftlichen<br />

Antrag beim Landkreis anstelle der Abfallbehälter nach § 24 b<br />

Abs. 1 Ziffer 1 die Benutzung von Abfallsäcken gem. § 24 b Abs. 1 Ziffer<br />

2 beantragen.<br />

Darüber hinaus dürfen die käuflich zu erwerbenden Abfallsäcke nur<br />

zur Sammlung von Abfällen benutzt werden, die vorübergehend vermehrt<br />

anfallen. Der Landkreis gibt gesondert bekannt, wo die Abfallsäcke<br />

zu erwerben sind.<br />

(4) Für die Entsorgung von Grundstücken, die mit einem Sammelfahrzeug<br />

über eine befahrbare öffentliche Straße saisonbedingt oder vorübergehend<br />

nicht zu erreichen sind, kann der Landkreis anstelle der Abfallbehälter<br />

nach § 24b Abs. 1 Ziffer 1 die Benutzung anderer Behälter<br />

anordnen.

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