AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz
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(4) Bei allen gewerblichen Anfallstellen werden im haushaltsüblichen<br />
Abfuhrrhythmus maximal 1,1 m3 Materialien aus Papier, Pappe und<br />
Kartonagen entsorgt. Haushaltsüblich ist ein 4-wöchentlicher Abfuhrrhythmus.<br />
(5) Für die Altpapierentsorgung gewerblicher Anfallstellen stehen fahrbare<br />
Müllgroßbehälter (MGB) gem. § 24 e mit 240 l und 1100 l Füllraum<br />
zur Auswahl. Die Entsorgung erfolgt in 4-wöchentlichem Abfuhrrhythmus.<br />
Überschreitet das Altpapieraufkommen die in Abs. 4<br />
genannte Menge, hat der Abfallbesitzer für die „Übermenge“ alternative<br />
Entsorgungswege zu nutzen.<br />
(6) Wohngrundstücke werden grundsätzlich mit mindestens einem fahrbaren<br />
Müllgroßbehälter mit 240 l Füllraum pro Grundstück ausgestattet.<br />
In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Glaubhaftmachung einer<br />
eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit) können auf schriftlichen<br />
Antrag des Gebührenpflichtigen MGB mit 120 l Füllraum zur<br />
Verfügung gestellt werden.<br />
In Großwohnanlagen werden in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten<br />
MGB mit 240 l oder 1100l Füllraum gem. § 24 e bereitgestellt.<br />
Diese MGB können in 4-, 2- oder wöchentlichem Abfuhrrhythmus<br />
entleert werden. In den übrigen Wohngebieten werden die MGB gem.<br />
§ 24 e in 4-wöchentlichem Rhythmus entsorgt.<br />
(7) Die Entsorgung von Altpapier bei Wohngrundstücken erfolgt im Rahmen<br />
der Grundgebühr gemäß § 2 Abs. 8 AbfGS, bei Gewerbetreibenden<br />
im Sinne der Satzung ist die Entsorgungsleistung nach § 2 Abs. 15<br />
AbfGS gebührenpflichtig.<br />
§ 15 b<br />
Verpackungsabfälle<br />
Die folgenden Verpackungsabfälle (vgl. § 14 Abs. 1 Ziff. 12.2.) sind von der<br />
Entsorgungspflicht ausgeschlossen:<br />
15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe<br />
15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff<br />
15 01 03 Verpackungen aus Holz<br />
15 01 04 Verpackungen aus Metall<br />
15 01 05 Verbundverpackungen<br />
15 01 06 gemischte Verpackungen<br />
15 01 07 Verpackungen aus Glas<br />
15 01 09 Verpackungen aus Textilien<br />
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten<br />
oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind<br />
15 01 11* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche poröse Matrix<br />
(z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse<br />
§ 15 c<br />
Altmetall<br />
Altmetalle sind durch deren Besitzer zum Zwecke der weitestgehenden<br />
Verwertung einer vom Rest- und Sperrmüll getrennten Entsorgung zuzuführen.<br />
Dabei können Angebote des Landkreises Mansfeld-Südharz, Entsorgungsgebiet<br />
Altkreis Mansfelder Land, des Fachhandels, der privaten<br />
Entsorgungswirtschaft oder gemeinnütziger Sammlungen in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
§ 16<br />
Elektro- und Elektronikaltgeräten (Elektroaltgeräte)<br />
(1) Besitzer von Elektroaltgeräten (vgl. § 14 Abs. 1 Ziffer 13) aus privaten<br />
Haushalten und vergleichbaren Anfallstellen sind verpflichtet, diese<br />
einer vom restlichen Abfall getrennten Erfassung nach Maßgabe der<br />
Absätze 2 bis 6 zuzuführen.<br />
(2) Die Elektroaltgeräte werden in 5 Gerätegruppen unterteilt. Näheres<br />
regelt Anlage 3. Anlage 3 ist Bestandteil der Satzung.<br />
Elektroaltgeräte der Gruppen 1 bis 5 können von Endnutzern und Vertreibern<br />
an der vom Landkreis bekannt gegebenen Übergabestelle<br />
(vgl. § 14 Abs. 13) nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 ElektroG angeliefert<br />
werden.<br />
Anlieferungen von mehr als 20 Großgeräten der Gerätegruppen 1,2<br />
und 3 sind vorab schriftlich mit dem Landkreis als öffentlich-rechtlicher<br />
Entsorgungsträger abzustimmen. Die Anlieferer haben die Benutzungsordnung<br />
der Übergabestelle zu beachten.<br />
(3) Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren) – Gruppe 4 – können zusätzlich<br />
bei den vom Landkreis betriebenen Problemstoffsammelstellen<br />
(vgl § 18) abgegeben werden. Eine Erfassung im Holsystem nach §<br />
17 ist generell nicht möglich.<br />
(4) Großgeräte der Gerätegruppen 1,2 und 3 (Kühlgeräte, Haushaltsgroßgeräte,<br />
Bildschirmgeräte) können auch zur Abholung gemäß §<br />
17 angemeldet werden.<br />
Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe<br />
Für Geräte, die nicht von Hand verladen werden können, besteht<br />
keine Abholpflicht. Elektroaltgeräte aus karitativen und gewerblichen<br />
Sammlungen sind vom Abholservice nach § 17 ausgeschlossen.<br />
(5) Kleingeräte der Gerätegruppen 3 und 5 können bei der Abholung von<br />
Großgeräten (vgl. Abs. 4) beigegeben oder auch als Gebinde mit einer<br />
Gesamtmasse ≥ 4 kg separat zur Abholung nach § 17 angemeldet<br />
werden. Gebinde mit einer Gesamtmasse von ≥ 4 bis ≤ 50 kg entsprechen<br />
einem Stück Großgerät (vgl. Abs. 4) bzw. einem Stück Übermenge<br />
im Sinne von § 17 Abs. 1.<br />
(6) Die Möglichkeit für Abfallbesitzer Elektroaltgeräte im Rahmen der<br />
Serviceleistungen des Handels oder Gewerbes einer ordnungsgemäßen<br />
Entsorgung zuzuführen bleibt durch die Regelungen nach Absatz<br />
2, 4 und 5 unberührt.<br />
§ 17<br />
Abholung von Elektroaltgeräten (Holsystem)<br />
(1) Elektroaltgeräte (vgl. § 14 Abs. 1 Ziffer 13) werden auf Antrag des Abfallbesitzers<br />
zweimal pro Jahr in haushaltsüblichen Mengen kostenlos<br />
abgefahren. Haushaltsübliche Mengen sind maximal 4 Stück pro Jahr,<br />
verteilt auf maximal 2 Abholungen..<br />
Für die Abholung eines jeden weiteren Gerätes (Übermenge) ist vom<br />
Abfallbesitzer eine zusätzliche Gebühr zu entrichten (Sonderleistung<br />
gem. § 2 Abs. 9 AbfGS). Antragsberechtigte Abfallbesitzer sind die auf<br />
einem anschlusspflichtigen Grundstück (vgl. § 14 Abs. 7) ansässigen<br />
Haushalte (vgl. § 14 Abs. 9).<br />
(2) Der Antrag ist durch jeden Antragsberechtigten nach Abs. 1 gesondert<br />
mittels Abrufkarte mindestens einen Monat vor dem gewünschten<br />
Termin zu stellen. Der Landkreis legt den Abfuhrtermin fest und gibt<br />
ihn dem Abfallbesitzer mindestens drei Tage vorher bekannt. Die auf<br />
der Abrufkarte aufgedruckten Hinweise sind zu beachten.<br />
Die Aufwendungen für vom Abfallbesitzer verschuldete Leerfahrten (z.<br />
B. durch nicht termingerechte Bereitstellung der Geräte) sind durch<br />
diesen zu erstatten. Die Gebührenerhebung erfolgt gemäß § 45.<br />
(3) Für die Entsorgung der vom Besitzer per Abrufkarte angemeldeten<br />
Geräte gelten § 24 c Abs. 2 sowie § 24 c Abs. 8 und 9 entsprechend.<br />
(4) Für Gewerbegrundstücke gemäß § 14 Abs. 3 Ziff. 3.2. i.V. mit Abs. 6 ist<br />
der Abholservice nach § 17 generell kostenpflichtig (vgl. auch § 2 Abs.<br />
9 AbfGS).<br />
§ 18<br />
Schadstoffe aus Haushalten (Problemabfälle/-stoffe)<br />
(1) Problemabfälle/-stoffe aus Haushaltungen (vgl. § 14 Abs. 1 Ziffer 10.1.)<br />
werden im Bringsystem entsorgt. Sie dürfen nicht in die in § 24 b genannten<br />
Abfallbehälter eingeworfen werden, sondern sind zu den vom<br />
Landkreis betriebenen festen oder mobilen Problemstoffsammelstellen<br />
zu bringen. Die Rücknahmepflichten des Fachhandels bleiben<br />
durch diese Regelung unberührt.<br />
(2) Für die Einsammlung der Abfälle nach Abs. 1 führt der Landkreis mindestens<br />
einmal jährlich eine mobile Sammlung durch. Die Haltestellen<br />
des Sammelfahrzeuges (Schadstoffmobil) und die Sammeltermine<br />
werden in geeigneter Weise bekannt gegeben.<br />
(3) Das Gewicht des Einzelgebindes darf maximal 20 kg betragen.<br />
§ 19<br />
Kleinmengen von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen<br />
(Sonderabfallkleinmengen)<br />
(1) Sonderabfallkleinmengen (vgl. § 14 Abs. 1 Ziff. 10.2.) aus gewerblichen<br />
oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen<br />
Einrichtungen können (in den dafür vorgesehenen Behältnissen) dem<br />
Landkreis an den gemäß § 46 bekannt gegebenen Sammelstellen/<br />
Zwischenlagern – getrennt nach Abfallarten – durch Übergabe an die<br />
von ihm Beauftragten überlassen werden, sofern ihre Einsammlung,<br />
Beförderung und Entsorgung gemeinsam mit den Abfällen gemäß § 18<br />
möglich ist. Ansonsten sind diese Abfälle anderen zugelassenen Entsorgungsunternehmen<br />
zu übergeben. Der Landkreis benennt diese<br />
auf Anfrage.<br />
(2) Das Gewicht des Einzelgebindes darf maximal 20 kg betragen.<br />
(3) Die Entsorgung von Sonderabfallkleinmengen nach Abs. 1 ist für die<br />
Abfallbesitzer kostenpflichtig.<br />
§ 20<br />
Sperrmüll<br />
(1) Sperrmüll im Sinne dieser Satzung (vgl. § 14 Abs. 1 Ziff. 3) wird in<br />
haushaltsüblichen Mengen einmal jährlich auf Antrag des Abfallbesit-