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AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz

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6<br />

(4) Bei allen gewerblichen Anfallstellen werden im haushaltsüblichen<br />

Abfuhrrhythmus maximal 1,1 m3 Materialien aus Papier, Pappe und<br />

Kartonagen entsorgt. Haushaltsüblich ist ein 4-wöchentlicher Abfuhrrhythmus.<br />

(5) Für die Altpapierentsorgung gewerblicher Anfallstellen stehen fahrbare<br />

Müllgroßbehälter (MGB) gem. § 24 e mit 240 l und 1100 l Füllraum<br />

zur Auswahl. Die Entsorgung erfolgt in 4-wöchentlichem Abfuhrrhythmus.<br />

Überschreitet das Altpapieraufkommen die in Abs. 4<br />

genannte Menge, hat der Abfallbesitzer für die „Übermenge“ alternative<br />

Entsorgungswege zu nutzen.<br />

(6) Wohngrundstücke werden grundsätzlich mit mindestens einem fahrbaren<br />

Müllgroßbehälter mit 240 l Füllraum pro Grundstück ausgestattet.<br />

In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Glaubhaftmachung einer<br />

eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit) können auf schriftlichen<br />

Antrag des Gebührenpflichtigen MGB mit 120 l Füllraum zur<br />

Verfügung gestellt werden.<br />

In Großwohnanlagen werden in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten<br />

MGB mit 240 l oder 1100l Füllraum gem. § 24 e bereitgestellt.<br />

Diese MGB können in 4-, 2- oder wöchentlichem Abfuhrrhythmus<br />

entleert werden. In den übrigen Wohngebieten werden die MGB gem.<br />

§ 24 e in 4-wöchentlichem Rhythmus entsorgt.<br />

(7) Die Entsorgung von Altpapier bei Wohngrundstücken erfolgt im Rahmen<br />

der Grundgebühr gemäß § 2 Abs. 8 AbfGS, bei Gewerbetreibenden<br />

im Sinne der Satzung ist die Entsorgungsleistung nach § 2 Abs. 15<br />

AbfGS gebührenpflichtig.<br />

§ 15 b<br />

Verpackungsabfälle<br />

Die folgenden Verpackungsabfälle (vgl. § 14 Abs. 1 Ziff. 12.2.) sind von der<br />

Entsorgungspflicht ausgeschlossen:<br />

15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe<br />

15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff<br />

15 01 03 Verpackungen aus Holz<br />

15 01 04 Verpackungen aus Metall<br />

15 01 05 Verbundverpackungen<br />

15 01 06 gemischte Verpackungen<br />

15 01 07 Verpackungen aus Glas<br />

15 01 09 Verpackungen aus Textilien<br />

15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten<br />

oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind<br />

15 01 11* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche poröse Matrix<br />

(z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse<br />

§ 15 c<br />

Altmetall<br />

Altmetalle sind durch deren Besitzer zum Zwecke der weitestgehenden<br />

Verwertung einer vom Rest- und Sperrmüll getrennten Entsorgung zuzuführen.<br />

Dabei können Angebote des Landkreises Mansfeld-Südharz, Entsorgungsgebiet<br />

Altkreis Mansfelder Land, des Fachhandels, der privaten<br />

Entsorgungswirtschaft oder gemeinnütziger Sammlungen in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

§ 16<br />

Elektro- und Elektronikaltgeräten (Elektroaltgeräte)<br />

(1) Besitzer von Elektroaltgeräten (vgl. § 14 Abs. 1 Ziffer 13) aus privaten<br />

Haushalten und vergleichbaren Anfallstellen sind verpflichtet, diese<br />

einer vom restlichen Abfall getrennten Erfassung nach Maßgabe der<br />

Absätze 2 bis 6 zuzuführen.<br />

(2) Die Elektroaltgeräte werden in 5 Gerätegruppen unterteilt. Näheres<br />

regelt Anlage 3. Anlage 3 ist Bestandteil der Satzung.<br />

Elektroaltgeräte der Gruppen 1 bis 5 können von Endnutzern und Vertreibern<br />

an der vom Landkreis bekannt gegebenen Übergabestelle<br />

(vgl. § 14 Abs. 13) nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 ElektroG angeliefert<br />

werden.<br />

Anlieferungen von mehr als 20 Großgeräten der Gerätegruppen 1,2<br />

und 3 sind vorab schriftlich mit dem Landkreis als öffentlich-rechtlicher<br />

Entsorgungsträger abzustimmen. Die Anlieferer haben die Benutzungsordnung<br />

der Übergabestelle zu beachten.<br />

(3) Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren) – Gruppe 4 – können zusätzlich<br />

bei den vom Landkreis betriebenen Problemstoffsammelstellen<br />

(vgl § 18) abgegeben werden. Eine Erfassung im Holsystem nach §<br />

17 ist generell nicht möglich.<br />

(4) Großgeräte der Gerätegruppen 1,2 und 3 (Kühlgeräte, Haushaltsgroßgeräte,<br />

Bildschirmgeräte) können auch zur Abholung gemäß §<br />

17 angemeldet werden.<br />

Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe<br />

Für Geräte, die nicht von Hand verladen werden können, besteht<br />

keine Abholpflicht. Elektroaltgeräte aus karitativen und gewerblichen<br />

Sammlungen sind vom Abholservice nach § 17 ausgeschlossen.<br />

(5) Kleingeräte der Gerätegruppen 3 und 5 können bei der Abholung von<br />

Großgeräten (vgl. Abs. 4) beigegeben oder auch als Gebinde mit einer<br />

Gesamtmasse ≥ 4 kg separat zur Abholung nach § 17 angemeldet<br />

werden. Gebinde mit einer Gesamtmasse von ≥ 4 bis ≤ 50 kg entsprechen<br />

einem Stück Großgerät (vgl. Abs. 4) bzw. einem Stück Übermenge<br />

im Sinne von § 17 Abs. 1.<br />

(6) Die Möglichkeit für Abfallbesitzer Elektroaltgeräte im Rahmen der<br />

Serviceleistungen des Handels oder Gewerbes einer ordnungsgemäßen<br />

Entsorgung zuzuführen bleibt durch die Regelungen nach Absatz<br />

2, 4 und 5 unberührt.<br />

§ 17<br />

Abholung von Elektroaltgeräten (Holsystem)<br />

(1) Elektroaltgeräte (vgl. § 14 Abs. 1 Ziffer 13) werden auf Antrag des Abfallbesitzers<br />

zweimal pro Jahr in haushaltsüblichen Mengen kostenlos<br />

abgefahren. Haushaltsübliche Mengen sind maximal 4 Stück pro Jahr,<br />

verteilt auf maximal 2 Abholungen..<br />

Für die Abholung eines jeden weiteren Gerätes (Übermenge) ist vom<br />

Abfallbesitzer eine zusätzliche Gebühr zu entrichten (Sonderleistung<br />

gem. § 2 Abs. 9 AbfGS). Antragsberechtigte Abfallbesitzer sind die auf<br />

einem anschlusspflichtigen Grundstück (vgl. § 14 Abs. 7) ansässigen<br />

Haushalte (vgl. § 14 Abs. 9).<br />

(2) Der Antrag ist durch jeden Antragsberechtigten nach Abs. 1 gesondert<br />

mittels Abrufkarte mindestens einen Monat vor dem gewünschten<br />

Termin zu stellen. Der Landkreis legt den Abfuhrtermin fest und gibt<br />

ihn dem Abfallbesitzer mindestens drei Tage vorher bekannt. Die auf<br />

der Abrufkarte aufgedruckten Hinweise sind zu beachten.<br />

Die Aufwendungen für vom Abfallbesitzer verschuldete Leerfahrten (z.<br />

B. durch nicht termingerechte Bereitstellung der Geräte) sind durch<br />

diesen zu erstatten. Die Gebührenerhebung erfolgt gemäß § 45.<br />

(3) Für die Entsorgung der vom Besitzer per Abrufkarte angemeldeten<br />

Geräte gelten § 24 c Abs. 2 sowie § 24 c Abs. 8 und 9 entsprechend.<br />

(4) Für Gewerbegrundstücke gemäß § 14 Abs. 3 Ziff. 3.2. i.V. mit Abs. 6 ist<br />

der Abholservice nach § 17 generell kostenpflichtig (vgl. auch § 2 Abs.<br />

9 AbfGS).<br />

§ 18<br />

Schadstoffe aus Haushalten (Problemabfälle/-stoffe)<br />

(1) Problemabfälle/-stoffe aus Haushaltungen (vgl. § 14 Abs. 1 Ziffer 10.1.)<br />

werden im Bringsystem entsorgt. Sie dürfen nicht in die in § 24 b genannten<br />

Abfallbehälter eingeworfen werden, sondern sind zu den vom<br />

Landkreis betriebenen festen oder mobilen Problemstoffsammelstellen<br />

zu bringen. Die Rücknahmepflichten des Fachhandels bleiben<br />

durch diese Regelung unberührt.<br />

(2) Für die Einsammlung der Abfälle nach Abs. 1 führt der Landkreis mindestens<br />

einmal jährlich eine mobile Sammlung durch. Die Haltestellen<br />

des Sammelfahrzeuges (Schadstoffmobil) und die Sammeltermine<br />

werden in geeigneter Weise bekannt gegeben.<br />

(3) Das Gewicht des Einzelgebindes darf maximal 20 kg betragen.<br />

§ 19<br />

Kleinmengen von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen<br />

(Sonderabfallkleinmengen)<br />

(1) Sonderabfallkleinmengen (vgl. § 14 Abs. 1 Ziff. 10.2.) aus gewerblichen<br />

oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen<br />

Einrichtungen können (in den dafür vorgesehenen Behältnissen) dem<br />

Landkreis an den gemäß § 46 bekannt gegebenen Sammelstellen/<br />

Zwischenlagern – getrennt nach Abfallarten – durch Übergabe an die<br />

von ihm Beauftragten überlassen werden, sofern ihre Einsammlung,<br />

Beförderung und Entsorgung gemeinsam mit den Abfällen gemäß § 18<br />

möglich ist. Ansonsten sind diese Abfälle anderen zugelassenen Entsorgungsunternehmen<br />

zu übergeben. Der Landkreis benennt diese<br />

auf Anfrage.<br />

(2) Das Gewicht des Einzelgebindes darf maximal 20 kg betragen.<br />

(3) Die Entsorgung von Sonderabfallkleinmengen nach Abs. 1 ist für die<br />

Abfallbesitzer kostenpflichtig.<br />

§ 20<br />

Sperrmüll<br />

(1) Sperrmüll im Sinne dieser Satzung (vgl. § 14 Abs. 1 Ziff. 3) wird in<br />

haushaltsüblichen Mengen einmal jährlich auf Antrag des Abfallbesit-

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