AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz
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Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe 5<br />
12.1. Altpapier<br />
sind Zeitungen, Zeitschriften, Pappe und andere nicht verschmutzte,<br />
ausschließlich aus Papier bestehende, bewegliche Sachen, deren<br />
sich der Besitzer entledigen will, mit Ausnahme der Verpackungsabfälle<br />
(§ 14 Abs. 1 Ziff. 12.2).<br />
12.2. Verpackungsabfälle<br />
sind bewegliche Sachen nach § 3 Verordnung über die Vermeidung<br />
von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpV – vom<br />
21.08.1998; BGBl. l S. 2379) mit Ausnahme der Verpackungsabfälle,<br />
die von der Verwertung aufgrund der VerpV in der jeweils<br />
gültigen Fassung ausgenommen sind.<br />
12.3. Altmetall<br />
sind alle im Haushalt und Garten anfallenden Gegenstände aus<br />
Metall, unterschieden nach Öfen/Boiler und Sammelschrott mit<br />
Ausnahme der Verpackungsabfälle (§ 14 Abs.1 Ziff.12.2).<br />
Öfen / Boiler:<br />
sind alle zur Raumheizung oder Hauswassererwärmung dienenden<br />
gas-, öl- oder kohlebetriebenen Wärmequellen (z. B. transportable<br />
Kachelöfen, Dauerbrandöfen, Badeöfen, Küchenkohleöfen, Ölöfen,<br />
Gasheizkörper, Gasdurchlauferhitzer, Heizkessel zentraler Wärmeversorgungsanlagen),<br />
mit Ausnahme solcher Geräte, die unter die<br />
Bestimmungen des ElektroG fallen.<br />
Sammelschrott:<br />
sind im Haushalt üblicherweise anfallende Metallgegenstände, wie<br />
z. B. Ofenbleche, Ofenrohre, Schüsseln, Eimer, Töpfe, Kuchenbleche,<br />
Ganzstahlmatratzen, Metallbettgestelle, Ganzmetallregale,<br />
Waschwannen, Waschkessel, Badewannen, Metall-aschenkübel,<br />
mechanische Nähmaschinen mit Metallgehäuse ohne Nähmaschinentisch,<br />
Fahrräder ohne Bereifung, Kinderroller und Kinderdreiräder<br />
aus Metall ohne Bereifung, Metallschränke, Metallzaunsäulen,<br />
Maschendraht (aufgewickelt), Schubkarren, Regalträger, die wegen<br />
ihrer Sperrigkeit oder ihres Gewichtes nicht in die zugelassenen<br />
Abfallbehälter passen und deren getrennte Entsorgung vom Hausmüll<br />
aufgrund ihres Wertstoffgehaltes geboten ist.<br />
13.Elektro- und Elektronikaltgeräte<br />
sind alle in § 3 Abs. 3 ElektroG benannten Geräte. Anlage 3 benennt<br />
die Elektro- und Elektronikaltgeräte (Elektroaltgeräte) im<br />
Sinne dieser Satzung. Anlage 3 ist insoweit Bestandteil dieser Abfallsatzung.<br />
14.Restabfall<br />
im Sinne dieser Satzung ist Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall.<br />
15.Grünabfälle<br />
im Sinne dieser Satzung sind Baum-/Heckenschnitt, Laub, Rasenschnitt.<br />
(2) Abwesende Personen<br />
im Sinne dieser Satzung sind Personen, die zu einem Wohngrundstück<br />
gemeldet, jedoch nachweislich ständig abwesend sind.<br />
(3) Anschlusspflichtige<br />
3.1. Anschlusspflichtige von Wohngrundstücken<br />
im Sinne dieser Satzung sind alle natürlichen und juristischen<br />
Personen, die Eigentümer bebauter und bewohnter Grundstücke<br />
sind (Grundstückseigentümer).<br />
Den Grundstückseigentümern stehen andere zur Nutzung des<br />
Grundstückes bzw. der Gebäude dinglich Berechtigte, sowie in<br />
Fällen ungeklärter Eigentumsverhältnisse, die zur Verwaltung<br />
des Grundstückes Befugten gleich und in begründeten Einzelfällen<br />
die zur Nutzung des Grundstückes bzw. der Gebäude Befugten<br />
gleich.<br />
3.2. Anschlusspflichtige von Gewerbegrundstücken<br />
im Sinne dieser Satzung sind die Gewerbetreibenden u. ä. Nutzer<br />
im Sinne des Abs.6.<br />
3.3. Anschlusspflichtige von Kleingartenanlagen<br />
im Sinne dieser Satzung sind die Vorstände.<br />
(4) Antragsteller<br />
im Sinne dieser Satzung sind alle natürlichen und juristischen Personen,<br />
die die Rechte und Pflichten von Anschlusspflichtigen wahrnehmen.<br />
(5) Bereitstellungsplätze<br />
im Sinne dieser Satzung sind die Standorte an denen die Abfallbesitzer<br />
ihre Abfälle zur Abholung bereitstellen.<br />
(6) Gewerbetreibende u. ä. Nutzer<br />
im Sinne dieser Satzung sind Gewerbetreibende, aber auch freiberuflich<br />
Tätige, Behörden, Schulen, Vereine, Gesellschaften u. ä.<br />
(7) Grundstück<br />
im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung<br />
jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige<br />
wirtschaftliche Einheit bildet.<br />
7.1. Wohngrundstück<br />
im Sinne dieser Satzung ist jedes bebaute Grundstück, das ausschließlich<br />
zu Wohnzwecken genutzt wird. Einrichtungen wie Wohnheime<br />
(z. B. Internate, Studentenwohnheime, Asylbewerberheime,<br />
Aussiedlerheime) oder Einrichtungen des betreuten Wohnens (z.B.<br />
Behindertenwohnheime) sind Wohngrundstücke im Sinne der Satzung.<br />
Für diese Einrichtungen gilt das Äquivalent von 2,3 Heimbewohnern<br />
als ein Haushalt, wobei von der tatsächlichen Heimbelegung zum<br />
Stichtag 30.09. auszugehen ist.<br />
7.2. Gewerbegrundstück<br />
im Sinne dieser Satzung ist jedes von Gewerbetreibenden und ähnlichen<br />
Nutzern (wie z. B. Behörden, Schulen, Vereinen, freiberuflich<br />
Tätige) genutztes Grundstück.<br />
Gewerbegrundstücke können auch Teilstücke (z. B. einzelne Räume<br />
oder Etagen) von Grundstücken sein.<br />
7.3. Wochenendhaus-/Ferienhausgrundstück<br />
im Sinne dieser Satzung ist jedes Wohngrundstück, das nachweislich<br />
nur an Wochenenden und in Urlaubszeiten genutzt wird.<br />
7.4. Kleingartenanlage<br />
im Sinne dieser Satzung sind Anlagen, in denen mehrere Einzelgärten<br />
mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind (§ 1<br />
Abs. 1 Nr. 2 BKleingG ) vom 28.02.1983, BGBl. I S. 210.<br />
(8) Grundstückeigentümer<br />
im Sinne dieser Satzung sind Eigentümer bewohnter oder bebauter<br />
Grundstücke. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte,<br />
Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und<br />
sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich.<br />
(9) Haushalt (Haushaltungen)<br />
im Sinne dieser Satzung repräsentiert eine Einzelperson oder Personenmehrheit,<br />
die eine selbständig bewirtschaftete oder in sich abgeschlossene<br />
Wohneinheit innehat.<br />
(10) Nutzergemeinschaften<br />
im Sinne dieser Satzung sind Gemeinschaften, bestehend aus mehreren<br />
Anschlusspflichtigen, die ein gemeinsames Nutzungsrecht an Restabfallbehältern<br />
wahrnehmen (vgl. hierzu auch § 24 b Abs. 4).<br />
(11) Personenzahl je Wohngrundstück<br />
im Sinne dieser Satzung ist die Anzahl der beim Einwohnermeldeamt<br />
mit Haupt- oder Nebenwohnung registrierten Personen eines Wohngrundstückes.<br />
(12) Selbstanlieferer<br />
im Sinne der Satzung sind alle Anlieferer, die den Entsorgungsanlagen<br />
Abfälle zur Beseitigung andienen und nicht in Drittbeauftragung des<br />
Landkreises tätig sind.<br />
(13) Übergabestelle<br />
im Sinne dieser Satzung ist die der Gemeinsamen Stelle nach § 9 Abs.<br />
5 ElektroG anzeigepflichtigen Abholstelle im Landkreis Mansfeld-<br />
Südharz.<br />
§ 15<br />
Wertstoffe<br />
(1) Besitzer von Wertstoffen (vgl. § 14 Abs. 1 Ziff. 12) haben diese dem<br />
Landkreis nach Maßgabe der §§ 24 a bis 24 e zu überlassen.<br />
(2) Die Erfassung von Wertstoffen im Rahmen karitativer oder gewerblicher<br />
Sammlungen ist möglich, soweit es sich dabei nicht um Stoffe<br />
gemäß des § 15 b handelt und nicht überwiegende öffentliche Interessen<br />
entgegenstehen. Die Sammlungen sind durch den Veranstalter<br />
zehn Werktage vor Sammlungsbeginn schriftlich bei Vorlage eines<br />
Nachweises zur Verwertungsmöglichkeit beim Landkreis anzuzeigen.<br />
Nach Abschluss der Sammlung gibt der Veranstalter dem Landkreis<br />
Auskunft über Art und Menge der gesammelten Wertstoffe und ihre<br />
Verwertung.<br />
(3) In begründeten Einzelfällen kann der Landkreis andere Regelungen<br />
zur Wertstofferfassung zulassen.<br />
§ 15 a<br />
Altpapier<br />
(1) Altpapier (vgl. § 14 Abs. 1 Ziffer 12.1.) aus privaten Haushaltungen ist<br />
dem Landkreis in dafür zugelassenen Abfallbehältern an den festgelegten<br />
Abfuhrterminen zu überlassen.<br />
(2) Es ist verboten, Altpapier oder andere Abfälle neben Wertstoffcontainern<br />
abzustellen oder abzulagern.<br />
(3) Gewerbetreibende und ähnliche Nutzer, die ihren Abfall zur Beseitigung<br />
nicht über den Landkreis entsorgen, haben keinen Anspruch auf<br />
die kommunale Altpapierentsorgung durch den Landkreis. Es besteht<br />
für gewerbliche Abfallbesitzer keine Überlassungspflicht an den Landkreis