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AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz

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Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe 5<br />

12.1. Altpapier<br />

sind Zeitungen, Zeitschriften, Pappe und andere nicht verschmutzte,<br />

ausschließlich aus Papier bestehende, bewegliche Sachen, deren<br />

sich der Besitzer entledigen will, mit Ausnahme der Verpackungsabfälle<br />

(§ 14 Abs. 1 Ziff. 12.2).<br />

12.2. Verpackungsabfälle<br />

sind bewegliche Sachen nach § 3 Verordnung über die Vermeidung<br />

von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpV – vom<br />

21.08.1998; BGBl. l S. 2379) mit Ausnahme der Verpackungsabfälle,<br />

die von der Verwertung aufgrund der VerpV in der jeweils<br />

gültigen Fassung ausgenommen sind.<br />

12.3. Altmetall<br />

sind alle im Haushalt und Garten anfallenden Gegenstände aus<br />

Metall, unterschieden nach Öfen/Boiler und Sammelschrott mit<br />

Ausnahme der Verpackungsabfälle (§ 14 Abs.1 Ziff.12.2).<br />

Öfen / Boiler:<br />

sind alle zur Raumheizung oder Hauswassererwärmung dienenden<br />

gas-, öl- oder kohlebetriebenen Wärmequellen (z. B. transportable<br />

Kachelöfen, Dauerbrandöfen, Badeöfen, Küchenkohleöfen, Ölöfen,<br />

Gasheizkörper, Gasdurchlauferhitzer, Heizkessel zentraler Wärmeversorgungsanlagen),<br />

mit Ausnahme solcher Geräte, die unter die<br />

Bestimmungen des ElektroG fallen.<br />

Sammelschrott:<br />

sind im Haushalt üblicherweise anfallende Metallgegenstände, wie<br />

z. B. Ofenbleche, Ofenrohre, Schüsseln, Eimer, Töpfe, Kuchenbleche,<br />

Ganzstahlmatratzen, Metallbettgestelle, Ganzmetallregale,<br />

Waschwannen, Waschkessel, Badewannen, Metall-aschenkübel,<br />

mechanische Nähmaschinen mit Metallgehäuse ohne Nähmaschinentisch,<br />

Fahrräder ohne Bereifung, Kinderroller und Kinderdreiräder<br />

aus Metall ohne Bereifung, Metallschränke, Metallzaunsäulen,<br />

Maschendraht (aufgewickelt), Schubkarren, Regalträger, die wegen<br />

ihrer Sperrigkeit oder ihres Gewichtes nicht in die zugelassenen<br />

Abfallbehälter passen und deren getrennte Entsorgung vom Hausmüll<br />

aufgrund ihres Wertstoffgehaltes geboten ist.<br />

13.Elektro- und Elektronikaltgeräte<br />

sind alle in § 3 Abs. 3 ElektroG benannten Geräte. Anlage 3 benennt<br />

die Elektro- und Elektronikaltgeräte (Elektroaltgeräte) im<br />

Sinne dieser Satzung. Anlage 3 ist insoweit Bestandteil dieser Abfallsatzung.<br />

14.Restabfall<br />

im Sinne dieser Satzung ist Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall.<br />

15.Grünabfälle<br />

im Sinne dieser Satzung sind Baum-/Heckenschnitt, Laub, Rasenschnitt.<br />

(2) Abwesende Personen<br />

im Sinne dieser Satzung sind Personen, die zu einem Wohngrundstück<br />

gemeldet, jedoch nachweislich ständig abwesend sind.<br />

(3) Anschlusspflichtige<br />

3.1. Anschlusspflichtige von Wohngrundstücken<br />

im Sinne dieser Satzung sind alle natürlichen und juristischen<br />

Personen, die Eigentümer bebauter und bewohnter Grundstücke<br />

sind (Grundstückseigentümer).<br />

Den Grundstückseigentümern stehen andere zur Nutzung des<br />

Grundstückes bzw. der Gebäude dinglich Berechtigte, sowie in<br />

Fällen ungeklärter Eigentumsverhältnisse, die zur Verwaltung<br />

des Grundstückes Befugten gleich und in begründeten Einzelfällen<br />

die zur Nutzung des Grundstückes bzw. der Gebäude Befugten<br />

gleich.<br />

3.2. Anschlusspflichtige von Gewerbegrundstücken<br />

im Sinne dieser Satzung sind die Gewerbetreibenden u. ä. Nutzer<br />

im Sinne des Abs.6.<br />

3.3. Anschlusspflichtige von Kleingartenanlagen<br />

im Sinne dieser Satzung sind die Vorstände.<br />

(4) Antragsteller<br />

im Sinne dieser Satzung sind alle natürlichen und juristischen Personen,<br />

die die Rechte und Pflichten von Anschlusspflichtigen wahrnehmen.<br />

(5) Bereitstellungsplätze<br />

im Sinne dieser Satzung sind die Standorte an denen die Abfallbesitzer<br />

ihre Abfälle zur Abholung bereitstellen.<br />

(6) Gewerbetreibende u. ä. Nutzer<br />

im Sinne dieser Satzung sind Gewerbetreibende, aber auch freiberuflich<br />

Tätige, Behörden, Schulen, Vereine, Gesellschaften u. ä.<br />

(7) Grundstück<br />

im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung<br />

jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige<br />

wirtschaftliche Einheit bildet.<br />

7.1. Wohngrundstück<br />

im Sinne dieser Satzung ist jedes bebaute Grundstück, das ausschließlich<br />

zu Wohnzwecken genutzt wird. Einrichtungen wie Wohnheime<br />

(z. B. Internate, Studentenwohnheime, Asylbewerberheime,<br />

Aussiedlerheime) oder Einrichtungen des betreuten Wohnens (z.B.<br />

Behindertenwohnheime) sind Wohngrundstücke im Sinne der Satzung.<br />

Für diese Einrichtungen gilt das Äquivalent von 2,3 Heimbewohnern<br />

als ein Haushalt, wobei von der tatsächlichen Heimbelegung zum<br />

Stichtag 30.09. auszugehen ist.<br />

7.2. Gewerbegrundstück<br />

im Sinne dieser Satzung ist jedes von Gewerbetreibenden und ähnlichen<br />

Nutzern (wie z. B. Behörden, Schulen, Vereinen, freiberuflich<br />

Tätige) genutztes Grundstück.<br />

Gewerbegrundstücke können auch Teilstücke (z. B. einzelne Räume<br />

oder Etagen) von Grundstücken sein.<br />

7.3. Wochenendhaus-/Ferienhausgrundstück<br />

im Sinne dieser Satzung ist jedes Wohngrundstück, das nachweislich<br />

nur an Wochenenden und in Urlaubszeiten genutzt wird.<br />

7.4. Kleingartenanlage<br />

im Sinne dieser Satzung sind Anlagen, in denen mehrere Einzelgärten<br />

mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind (§ 1<br />

Abs. 1 Nr. 2 BKleingG ) vom 28.02.1983, BGBl. I S. 210.<br />

(8) Grundstückeigentümer<br />

im Sinne dieser Satzung sind Eigentümer bewohnter oder bebauter<br />

Grundstücke. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte,<br />

Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und<br />

sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich.<br />

(9) Haushalt (Haushaltungen)<br />

im Sinne dieser Satzung repräsentiert eine Einzelperson oder Personenmehrheit,<br />

die eine selbständig bewirtschaftete oder in sich abgeschlossene<br />

Wohneinheit innehat.<br />

(10) Nutzergemeinschaften<br />

im Sinne dieser Satzung sind Gemeinschaften, bestehend aus mehreren<br />

Anschlusspflichtigen, die ein gemeinsames Nutzungsrecht an Restabfallbehältern<br />

wahrnehmen (vgl. hierzu auch § 24 b Abs. 4).<br />

(11) Personenzahl je Wohngrundstück<br />

im Sinne dieser Satzung ist die Anzahl der beim Einwohnermeldeamt<br />

mit Haupt- oder Nebenwohnung registrierten Personen eines Wohngrundstückes.<br />

(12) Selbstanlieferer<br />

im Sinne der Satzung sind alle Anlieferer, die den Entsorgungsanlagen<br />

Abfälle zur Beseitigung andienen und nicht in Drittbeauftragung des<br />

Landkreises tätig sind.<br />

(13) Übergabestelle<br />

im Sinne dieser Satzung ist die der Gemeinsamen Stelle nach § 9 Abs.<br />

5 ElektroG anzeigepflichtigen Abholstelle im Landkreis Mansfeld-<br />

Südharz.<br />

§ 15<br />

Wertstoffe<br />

(1) Besitzer von Wertstoffen (vgl. § 14 Abs. 1 Ziff. 12) haben diese dem<br />

Landkreis nach Maßgabe der §§ 24 a bis 24 e zu überlassen.<br />

(2) Die Erfassung von Wertstoffen im Rahmen karitativer oder gewerblicher<br />

Sammlungen ist möglich, soweit es sich dabei nicht um Stoffe<br />

gemäß des § 15 b handelt und nicht überwiegende öffentliche Interessen<br />

entgegenstehen. Die Sammlungen sind durch den Veranstalter<br />

zehn Werktage vor Sammlungsbeginn schriftlich bei Vorlage eines<br />

Nachweises zur Verwertungsmöglichkeit beim Landkreis anzuzeigen.<br />

Nach Abschluss der Sammlung gibt der Veranstalter dem Landkreis<br />

Auskunft über Art und Menge der gesammelten Wertstoffe und ihre<br />

Verwertung.<br />

(3) In begründeten Einzelfällen kann der Landkreis andere Regelungen<br />

zur Wertstofferfassung zulassen.<br />

§ 15 a<br />

Altpapier<br />

(1) Altpapier (vgl. § 14 Abs. 1 Ziffer 12.1.) aus privaten Haushaltungen ist<br />

dem Landkreis in dafür zugelassenen Abfallbehältern an den festgelegten<br />

Abfuhrterminen zu überlassen.<br />

(2) Es ist verboten, Altpapier oder andere Abfälle neben Wertstoffcontainern<br />

abzustellen oder abzulagern.<br />

(3) Gewerbetreibende und ähnliche Nutzer, die ihren Abfall zur Beseitigung<br />

nicht über den Landkreis entsorgen, haben keinen Anspruch auf<br />

die kommunale Altpapierentsorgung durch den Landkreis. Es besteht<br />

für gewerbliche Abfallbesitzer keine Überlassungspflicht an den Landkreis

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