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AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz

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Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe 41<br />

(3) Der Landkreis kann festlegen, dass die zusätzliche 2-wöchentliche<br />

Abfuhr im Einzelfall oder für Abfuhrbereiche als wöchentliche Entleerung<br />

des bereits nach § 41 Abs. 7 AbfS vorgehaltenen Restabfallgroßbehälters<br />

erfolgen kann.<br />

§ 13<br />

Gebührenmaßstab und Gebührensatz bei sonstiger Entsorgung<br />

(1) Für die Benutzung des Wertstoffhofes erhebt der Betreiber des Wertstoffhofes<br />

ein privatrechtliches Entgelt.<br />

(2) Die Gebühr für das Einsammeln, Befördern und Entsorgen der nicht<br />

von der Entsorgung ausgeschlossenen und nicht in § 9 bis 13 aufgeführten<br />

Abfälle wird festgesetzt:<br />

Kosten des beauftragten Entsorgers sowie Verwaltungskosten nach<br />

Satzung des Landkreises Mansfeld-Südharz über die Erhebung von<br />

Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis in der jeweils gültigen<br />

Fassung<br />

(3) Die Gebühr für die Entsorgung überlassener verbotswidrig abgelagerter<br />

Abfälle nach § 11 AbfG LSA beträgt:<br />

Kosten des Entsorgers sowie Verwaltungskosten gem. Satzung des<br />

Landkreises Mansfeld-Südharz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren<br />

im eigenen Wirkungskreis in der jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 14<br />

Einschränkungen der Abfuhr<br />

Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen<br />

oder Ausfällen der Abfuhr, insbesondere infolge von Betriebsstörungen,<br />

behördlichen Verfügungen, Verlegung des Zeitpunktes der Abfuhr oder<br />

höherer Gewalt, besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung. Dauert<br />

eine Unterbrechung der Abfuhr länger als ein Monat, werden die Gebühren<br />

nach § 9 und § 10 Abs. 1 für jeweils volle Kalendermonate auf Antrag erlassen.<br />

§ 15<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig ist der Anschlusspflichtige aufgrund der Satzung<br />

über die Abfallentsorgung des Landkreises. Mehrere Gebührenpflichtige<br />

sind Gesamtschuldner.<br />

(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht zum<br />

ersten Kalendertag des auf den Wechsel folgenden Monats auf den<br />

neuen Verpflichteten über.<br />

(3) Gebührenpflichtig bei der Benutzung von Restabfallsäcken ist der Erwerber.<br />

(4) Gebührenpflichtig bei der Entsorgung nach § 13 Abs. 2 und 3 ist der<br />

Anschlusspflichtige.<br />

§ 16<br />

Entstehen, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Kalenderjahres. Bei späterem<br />

Anschluss entsteht die Gebührenschuld erstmals mit dem ersten<br />

Tag des auf die Bereitstellung der Abfallbehälter durch den Landkreis<br />

folgenden Monats. Bei der Verwendung von Abfallsäcken nach §<br />

10 Abs. 4 entsteht die Gebührenschuld mit dem Erwerb. Bei Entsorgung<br />

nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 besteht die Gebührenschuld mit der<br />

erfolgten Entsorgung.<br />

(2) Eine Änderung der Gebühr, die sich aus einem Wechsel der Art des<br />

Abfallbehälters, dem Volumen der/des vorgehaltenen Abfallbehälters,<br />

der Leerungshäufigkeit oder aus der Veränderung der Zahl der Abfallbehälter<br />

ergibt, wird zum ersten Kalendertag des folgenden Monats<br />

wirksam. Die Änderung der Gebühr nach Satz 1 kann mit Änderung des<br />

Abfallbehälters jeweils, außer bei Verzug, Zuzug, Geburt und Todesfall,<br />

zweimal jährlich erfolgen.<br />

(3) Die Gebührenpflicht erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die<br />

Anzeige zur Aufhebung der Anschlusspflicht erfolgte.<br />

§ 17<br />

Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit<br />

(1) Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mansfeld-Südharz ist berechtigt, die<br />

Gebühren durch Bescheid festzusetzen. Satz 1 gilt für Gebühren für die<br />

Inanspruchnahme der Abfallbehälter gemäß § 41 Abs. 1 Ziffer. 1 - 2<br />

AbfS durch die Anschlusspflichtigen. Die Gebührenbescheide ergehen<br />

namens und im Auftrage des Landkreises Mansfeld-Südharz.<br />

(2) Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühren nach §§ 9 und 10<br />

Abs. 2 ist das Kalenderjahr. Die Gebühr nach §§ 9 und 10 Abs. 1 wird<br />

zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und<br />

15.11. eines jeden Jahres fällig. Entsteht oder ändert sich die Gebüh-<br />

renpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so ist die für diesen Zeitraum<br />

zu entrichtende Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Abfallgebührenbescheides<br />

fällig.<br />

(3) Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mansfeld-Südharz ist berechtigt, die<br />

Gebühren für die Inanspruchnahme von Restabfallsäcken nach § 41<br />

Abs. 1 Ziffer 2 f AbfS durch die Anschlusspflichtigen festzusetzen. Die<br />

Gebühr (§ 10 Abs. 4) wird mit dem Erwerb fällig. Die Gebührenbescheide<br />

ergehen jeweils namens und im Auftrage des Landkreises<br />

Mansfeld-Südharz.<br />

(4) Die Gebühr für die Entsorgung nach § 13 Abs. 2 ist nach Bekanntgabe<br />

des Gebührenbescheides fällig.<br />

(5) Die Gebühr für die Entsorgung nach § 13 Abs. 3 ist nach Bekanntgabe<br />

des Gebührenbescheides fällig.<br />

(6) Überzahlungen werden mit anderen fälligen Zahlungen verrechnet.<br />

Bei Ende der Gebührenpflicht können darüber hinausgehende Beträge<br />

erstattet werden.<br />

§ 18<br />

Billigkeitsregelungen<br />

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise<br />

gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche<br />

Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die<br />

Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des<br />

Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden.<br />

4.Abschnitt<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 19<br />

Auskunfts- und Mitteilungspflichten<br />

(1) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Festsetzung<br />

der Gebühren erforderlichen Auskünfte über Art, Menge, Beschaffenheit<br />

und Herkunft des Abfalls zu erteilen. Darüber hinaus sind<br />

alle Angaben zu machen und alle Nachweise zu erbringen, die zur<br />

Festsetzung und Erhebung der Gebühren nötig sind.<br />

(2) Wechselt der Gebührenpflichtige nach § 6 Abs. 1, ist der Wechsel von<br />

dem bisherigen auf den neuen Rechtsinhaber dem Landkreis innerhalb<br />

eines Monats schriftlich mitzuteilen.<br />

§ 20<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz<br />

(KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. S. 406), i. d. F. v. 17.12.2008 (GVBl.<br />

LSA S. 452) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19<br />

dieser Satzung als Gebührenpflichtiger die verlangten Auskünfte und<br />

Mitteilungen nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig<br />

erteilt und wer als Gebührenpflichtiger den Wechsel von den bisherigen<br />

auf den neuen Gebührenpflichtigen nicht innerhalb eines Monats<br />

schriftlich mitteilt.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße nach §<br />

16 Abs. 3 KAG-LSA geahndet werden.<br />

§ 21<br />

In-Kraft-Treten<br />

(1) Diese Satzung tritt außer § 10 Abs. 2 Ziffer 4 rückwirkend zum<br />

01.01.2010 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren<br />

für die Abfallentsorgung im Landkreis Mansfelder Land vom<br />

20.12. 2001 zuletzt geändert am 09.12.2009 (7.Änderung) sowie die<br />

Satzung über die Erhebung Gebühren für die Abfallentsorgung im<br />

Landkreis Sangerhausen vom 20.12.1993, zuletzt geändert am<br />

09.12.2009 (15. Änderung) außer Kraft.<br />

(3) § 10 Abs. 2 Ziffer 4 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />

Sangerhausen, den 03.03.2010<br />

Dirk Schatz<br />

Landrat

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