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AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz

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40<br />

(5) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise<br />

gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erheblich<br />

Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch<br />

durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung<br />

nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen<br />

werden.<br />

§ 8<br />

Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit<br />

(1) Die Gebühren gemäß § 2 Abs. 1 bis 6, § 2 Abs. 14, § 2a, § 2b Abs. 2<br />

sowie § 2c werden vom Landkreis durch Bescheid festgesetzt.<br />

(2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebühren nach § 2 Abs. 1<br />

bis 5, § 2a und § 2b Abs. 2 werden als Abschlag zu je einem Viertel<br />

ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden<br />

Jahres fällig, sofern der Gebührenbescheid bereits ergangen ist.<br />

Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres,<br />

so ist die für dieses Kalendervierteljahr zu entrichtende<br />

Gebühr innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten.<br />

(3) Die Gebühren für Sonderleistungen (§ 2 Abs. 9) werden vom Landkreis<br />

festgesetzt. Die Gebühren für die Sonderleistungen werden mit der<br />

Anmeldung fällig.<br />

(4) Überzahlte Beträge werden verrechnet oder erstattet.<br />

(5) Die Benutzungsgebühren für Anlieferungen gem. § 45 Abs. 3 AbfS zu<br />

den Entsorgungsanlagen (vgl. § 3) werden durch Bescheid festgesetzt.<br />

Die Fälligkeit für Benutzungsgebühren der Umladestation Etzdorf der<br />

Wertstoffaufbereitung GmbH Edersleben beträgt 7 Tage, vom Zeitpunkt<br />

der Bekanntgabe des Bescheides an gerechnet.<br />

(6) Die Gebühren für Sonderleistungen (Übermengen) gem. § 2 Abs. 9<br />

sind mit der Antragstellung bar oder unbar zu entrichten.<br />

3. Abschnitt<br />

Gebühren im Entsorgungsgebiet Altkreis Sangerhausen<br />

§ 9<br />

Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Entsorgung von Restabfallbehältern<br />

bis 240 l im Entsorgungsgebiet Altkreis Sangerhausen<br />

(1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung wird nach<br />

der Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Restabfallbehälter bemessen.<br />

Die Gebühr umfasst nachfolgende Entsorgungsleistungen:<br />

- Verwaltungskosten und Serviceleistungen<br />

- Abfallberatung<br />

- Gestellung und Reinigung der Behälter<br />

- Einsammeln und Befördern der zu überlassenen Abfälle<br />

- Verwertung der Abfälle zur Verwertung<br />

- Beseitigung der schadstoffhaltigen Abfälle aus privaten Haushaltungen<br />

- Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle<br />

- Bekanntgabe der Abfuhrtermine<br />

- Betreibung des Wertstoffhofes<br />

- Entsorgung der anfallenden andienungspflichtigen und überlassenen<br />

Abfälle entsprechend den Regelungen §§ 27 ff AbfS.<br />

Dies gilt für alle anschlusspflichtigen Grundstücke im Sinne des § 7<br />

Abs. 1 und 2 AbfS, auf denen zugelassene feste Restabfallbehälter<br />

gemäß § 41 Abs. 1 AbfS mit einem Volumen bis 240 l bereitstehen.<br />

(2) Für anschlusspflichtige Grundstücke, die keine Entsorgungskombination<br />

Restabfallbehäter/Komposttonne vorhalten, bestimmt sich die<br />

Gebühr nach Abs. 4.<br />

(3) Die Benutzungsgebühren nach Abs. 1 betragen jährlich je nach Inanspruchnahme<br />

der Entsorgungskombinationen für:<br />

1. Restabfallbehälter mit 80 Liter Füllraum bei 8-wöchentlicher<br />

Leerung und einer Komposttonne (120 Liter) 50,40 €<br />

2. Restabfallbehälter mit 80 Liter Füllraum bei 6- wöchentlicher<br />

Leerung und einer Komposttonne (120 Liter ) 67,08 €<br />

3. Restabfallbehälter mit 80 Liter Füllraum bei 4- wöchentlicher<br />

Leerung und einer Komposttonne (120 Liter) 100,92 €<br />

4. Restabfallbehälter mit 80 Liter Füllraum bei 2- wöchentlicher<br />

Leerung und einer Komposttonne (120 Liter) 201,84 €<br />

5. Restabfallbehälter mit 120 Liter Füllraum bei 4- wöchentlicher<br />

Leerung und einer Komposttonne (120 Liter) 151,32 €<br />

6. Restabfallbehälter mit 120 Liter Füllraum bei 2- wöchentlicher<br />

Leerung und einer Komposttonne (120 Liter) 302,76 €<br />

7. Restabfallbehälter mit 240 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung<br />

und einer Komposttonne (120 Liter) 302,76 €<br />

8. Restabfallbehälter mit 240 Liter Füllraum bei 2- wöchentlicher<br />

Leerung und einer Komposttonne (120 Liter) 605,52 €<br />

(4) Die Gebühr nach Abs. 3 Nr. 1 – 8 ermäßigt sich um 22,35 %, wenn der Ge-<br />

Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe<br />

bührenpflichtige die auf seinem Grundstück anfallenden kompostierbaren<br />

Stoffe auf dem anschlusspflichtigen Grundstück selbst verwertet (vgl. § 41<br />

Abs. 5 AbfS) und keinen dafür zugelassenen Abfallbehälter beansprucht.<br />

(5) Sind mehrere benachbarte Grundstücke an einem Restabfallbehälter<br />

mit einem Füllraum bis zu 240 l angeschlossen, so können die Gebühren<br />

durch die Anzahl der entsprechenden Grundstücke geteilt werden.<br />

(6) Kann das anschlusspflichtige Grundstück nur mit Restabfallsäcken<br />

entsorgt werden, erfolgt die Gebührenerhebung nach Abs. 3 und 4.<br />

Statt der festen Restabfallbehälter werden Restabfallsäcke und Kompostsäcke<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

§ 10<br />

Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Entsorgung durch<br />

Restabfallgroßbehälter und Abfallsäcke<br />

(1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung wird nach<br />

dem Volumen und der Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Restabfallgroßbehälter<br />

bemessen.<br />

(2) Die Gebühr nach Abs. 1 beträgt jährlich je nach Inanspruchnahme:<br />

1. Restabfallgroßbehälter mit 660 l Füllraum<br />

bei 4-wöchentlicher Abfuhr 832,56 €<br />

2. Restabfallgroßbehälter mit 660 l Füllraum<br />

bei 2-wöchentlicher Abfuhr 1.665,24 €<br />

3. Restabfallgroßbehälter mit 770 l Füllraum<br />

bei 4-wöchentlicher Abfuhr 971,28 €<br />

4. Restabfallgroßbehälter mit 0,5 x 770 l Füllraum<br />

bei 2-wöchentlicher Abfuhr 971,28 €<br />

5. Restabfallgroßbehälter mit 770 l Füllraum<br />

bei 2-wöchentlicher Abfuhr 1.942,68 €<br />

6. Restabfallgroßbehälter mit 1,1 cbm Füllraum<br />

bei 4-wöchentlicher Abfuhr 1.387,71 €<br />

7. Restabfallgroßbehälter mit 0,5 x 1,1 cbm Füllraum<br />

bei 2-wöchentlicher Abfuhr 1.387,71 €<br />

8. Restabfallgroßbehälter mit 1,1 cbm Füllraum<br />

bei 2-wöchentlicher Abfuhr 2.775,36 €<br />

(3) Die Gebühren nach Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 umfassen nachfolgende Entsorgungsleistungen:<br />

- Verwaltungskosten und Serviceleistungen<br />

- Abfallberatung<br />

- Gestellung und Reinigung der Behälter<br />

- Einsammeln und Befördern der zu überlassenen Abfälle<br />

- Verwertung der Abfälle zur Verwertung<br />

- Beseitigung der schadstoffhaltigen Abfälle aus privaten Haushaltungen<br />

- Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle<br />

- Bekanntgabe der Abfuhrtermine<br />

- Betreibung des Wertstoffhofes<br />

- Entsorgung der anfallenden andienungspflichtigen und überlassenen<br />

Abfälle entsprechend den Regelungen §§ 27 ff AbfS.<br />

Sind mehrere benachbarte Grundstücke an einen Restabfallgroßbehälter<br />

angeschlossen, so können die Gebühren durch die Anzahl der<br />

entsprechenden Grundstücke geteilt werden.<br />

(4) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von einzelnen<br />

zusätzlichen Restabfallsäcken (§ 41 Abs. 1 Ziffer 2 f AbfS) beträgt für<br />

jeden Sack 2,44 €. Bei Nichtbenutzung der Restabfallsäcke erfolgt<br />

keine Rücknahme und Gebührenerstattung.<br />

§ 11<br />

zusätzliche Komposttonne<br />

(1) Die Inanspruchnahme einer zusätzlichen Komposttonne wird nach<br />

dem Volumen der bereitgestellten Komposttonne bemessen.<br />

(2) Die Gebühr nach Abs. 1 beträgt jährlich<br />

1. Komposttonne mit 120 l Füllraum 45,98 €<br />

2. Kompostgroßbehälter mit 660 l Füllraum 134,92 €.<br />

§ 12<br />

Zusätzliche Restabfallgroßbehälter mit 660 Litern, 770 Litern<br />

oder 1,1 cbm Füllraum<br />

(1) Die Inanspruchnahme eines zusätzlichen Restabfallgroßbehälters mit<br />

660 l, 770 l oder 1,1 cbm Füllraum nach § 41 (7) Satz 1 und Satz 2 AbfS wird<br />

nach der Anzahl der bereitgestellten Restabfallgroßbehälter bemessen.<br />

(2) Die Gebühr nach Abs. 1 beträgt jährlich je nach Inanspruchnahme<br />

1. Restabfallgroßbehälter mit 660 l Füllraum<br />

bei 2-wöchentlicher Abfuhr 534,60 €<br />

2. Restabfallgroßbehälter mit 770 l Füllraum<br />

bei 2-wöchentlicher Abfuhr 600,52 €<br />

3. Restabfallgroßbehälter mit 1,1 cbm Füllraum<br />

bei 2-wöchentlicher Abfuhr 803,95 €

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