AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz
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(5) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise<br />
gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erheblich<br />
Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch<br />
durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung<br />
nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen<br />
werden.<br />
§ 8<br />
Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit<br />
(1) Die Gebühren gemäß § 2 Abs. 1 bis 6, § 2 Abs. 14, § 2a, § 2b Abs. 2<br />
sowie § 2c werden vom Landkreis durch Bescheid festgesetzt.<br />
(2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebühren nach § 2 Abs. 1<br />
bis 5, § 2a und § 2b Abs. 2 werden als Abschlag zu je einem Viertel<br />
ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden<br />
Jahres fällig, sofern der Gebührenbescheid bereits ergangen ist.<br />
Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres,<br />
so ist die für dieses Kalendervierteljahr zu entrichtende<br />
Gebühr innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten.<br />
(3) Die Gebühren für Sonderleistungen (§ 2 Abs. 9) werden vom Landkreis<br />
festgesetzt. Die Gebühren für die Sonderleistungen werden mit der<br />
Anmeldung fällig.<br />
(4) Überzahlte Beträge werden verrechnet oder erstattet.<br />
(5) Die Benutzungsgebühren für Anlieferungen gem. § 45 Abs. 3 AbfS zu<br />
den Entsorgungsanlagen (vgl. § 3) werden durch Bescheid festgesetzt.<br />
Die Fälligkeit für Benutzungsgebühren der Umladestation Etzdorf der<br />
Wertstoffaufbereitung GmbH Edersleben beträgt 7 Tage, vom Zeitpunkt<br />
der Bekanntgabe des Bescheides an gerechnet.<br />
(6) Die Gebühren für Sonderleistungen (Übermengen) gem. § 2 Abs. 9<br />
sind mit der Antragstellung bar oder unbar zu entrichten.<br />
3. Abschnitt<br />
Gebühren im Entsorgungsgebiet Altkreis Sangerhausen<br />
§ 9<br />
Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Entsorgung von Restabfallbehältern<br />
bis 240 l im Entsorgungsgebiet Altkreis Sangerhausen<br />
(1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung wird nach<br />
der Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Restabfallbehälter bemessen.<br />
Die Gebühr umfasst nachfolgende Entsorgungsleistungen:<br />
- Verwaltungskosten und Serviceleistungen<br />
- Abfallberatung<br />
- Gestellung und Reinigung der Behälter<br />
- Einsammeln und Befördern der zu überlassenen Abfälle<br />
- Verwertung der Abfälle zur Verwertung<br />
- Beseitigung der schadstoffhaltigen Abfälle aus privaten Haushaltungen<br />
- Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle<br />
- Bekanntgabe der Abfuhrtermine<br />
- Betreibung des Wertstoffhofes<br />
- Entsorgung der anfallenden andienungspflichtigen und überlassenen<br />
Abfälle entsprechend den Regelungen §§ 27 ff AbfS.<br />
Dies gilt für alle anschlusspflichtigen Grundstücke im Sinne des § 7<br />
Abs. 1 und 2 AbfS, auf denen zugelassene feste Restabfallbehälter<br />
gemäß § 41 Abs. 1 AbfS mit einem Volumen bis 240 l bereitstehen.<br />
(2) Für anschlusspflichtige Grundstücke, die keine Entsorgungskombination<br />
Restabfallbehäter/Komposttonne vorhalten, bestimmt sich die<br />
Gebühr nach Abs. 4.<br />
(3) Die Benutzungsgebühren nach Abs. 1 betragen jährlich je nach Inanspruchnahme<br />
der Entsorgungskombinationen für:<br />
1. Restabfallbehälter mit 80 Liter Füllraum bei 8-wöchentlicher<br />
Leerung und einer Komposttonne (120 Liter) 50,40 €<br />
2. Restabfallbehälter mit 80 Liter Füllraum bei 6- wöchentlicher<br />
Leerung und einer Komposttonne (120 Liter ) 67,08 €<br />
3. Restabfallbehälter mit 80 Liter Füllraum bei 4- wöchentlicher<br />
Leerung und einer Komposttonne (120 Liter) 100,92 €<br />
4. Restabfallbehälter mit 80 Liter Füllraum bei 2- wöchentlicher<br />
Leerung und einer Komposttonne (120 Liter) 201,84 €<br />
5. Restabfallbehälter mit 120 Liter Füllraum bei 4- wöchentlicher<br />
Leerung und einer Komposttonne (120 Liter) 151,32 €<br />
6. Restabfallbehälter mit 120 Liter Füllraum bei 2- wöchentlicher<br />
Leerung und einer Komposttonne (120 Liter) 302,76 €<br />
7. Restabfallbehälter mit 240 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung<br />
und einer Komposttonne (120 Liter) 302,76 €<br />
8. Restabfallbehälter mit 240 Liter Füllraum bei 2- wöchentlicher<br />
Leerung und einer Komposttonne (120 Liter) 605,52 €<br />
(4) Die Gebühr nach Abs. 3 Nr. 1 – 8 ermäßigt sich um 22,35 %, wenn der Ge-<br />
Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe<br />
bührenpflichtige die auf seinem Grundstück anfallenden kompostierbaren<br />
Stoffe auf dem anschlusspflichtigen Grundstück selbst verwertet (vgl. § 41<br />
Abs. 5 AbfS) und keinen dafür zugelassenen Abfallbehälter beansprucht.<br />
(5) Sind mehrere benachbarte Grundstücke an einem Restabfallbehälter<br />
mit einem Füllraum bis zu 240 l angeschlossen, so können die Gebühren<br />
durch die Anzahl der entsprechenden Grundstücke geteilt werden.<br />
(6) Kann das anschlusspflichtige Grundstück nur mit Restabfallsäcken<br />
entsorgt werden, erfolgt die Gebührenerhebung nach Abs. 3 und 4.<br />
Statt der festen Restabfallbehälter werden Restabfallsäcke und Kompostsäcke<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
§ 10<br />
Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Entsorgung durch<br />
Restabfallgroßbehälter und Abfallsäcke<br />
(1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung wird nach<br />
dem Volumen und der Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Restabfallgroßbehälter<br />
bemessen.<br />
(2) Die Gebühr nach Abs. 1 beträgt jährlich je nach Inanspruchnahme:<br />
1. Restabfallgroßbehälter mit 660 l Füllraum<br />
bei 4-wöchentlicher Abfuhr 832,56 €<br />
2. Restabfallgroßbehälter mit 660 l Füllraum<br />
bei 2-wöchentlicher Abfuhr 1.665,24 €<br />
3. Restabfallgroßbehälter mit 770 l Füllraum<br />
bei 4-wöchentlicher Abfuhr 971,28 €<br />
4. Restabfallgroßbehälter mit 0,5 x 770 l Füllraum<br />
bei 2-wöchentlicher Abfuhr 971,28 €<br />
5. Restabfallgroßbehälter mit 770 l Füllraum<br />
bei 2-wöchentlicher Abfuhr 1.942,68 €<br />
6. Restabfallgroßbehälter mit 1,1 cbm Füllraum<br />
bei 4-wöchentlicher Abfuhr 1.387,71 €<br />
7. Restabfallgroßbehälter mit 0,5 x 1,1 cbm Füllraum<br />
bei 2-wöchentlicher Abfuhr 1.387,71 €<br />
8. Restabfallgroßbehälter mit 1,1 cbm Füllraum<br />
bei 2-wöchentlicher Abfuhr 2.775,36 €<br />
(3) Die Gebühren nach Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 umfassen nachfolgende Entsorgungsleistungen:<br />
- Verwaltungskosten und Serviceleistungen<br />
- Abfallberatung<br />
- Gestellung und Reinigung der Behälter<br />
- Einsammeln und Befördern der zu überlassenen Abfälle<br />
- Verwertung der Abfälle zur Verwertung<br />
- Beseitigung der schadstoffhaltigen Abfälle aus privaten Haushaltungen<br />
- Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle<br />
- Bekanntgabe der Abfuhrtermine<br />
- Betreibung des Wertstoffhofes<br />
- Entsorgung der anfallenden andienungspflichtigen und überlassenen<br />
Abfälle entsprechend den Regelungen §§ 27 ff AbfS.<br />
Sind mehrere benachbarte Grundstücke an einen Restabfallgroßbehälter<br />
angeschlossen, so können die Gebühren durch die Anzahl der<br />
entsprechenden Grundstücke geteilt werden.<br />
(4) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von einzelnen<br />
zusätzlichen Restabfallsäcken (§ 41 Abs. 1 Ziffer 2 f AbfS) beträgt für<br />
jeden Sack 2,44 €. Bei Nichtbenutzung der Restabfallsäcke erfolgt<br />
keine Rücknahme und Gebührenerstattung.<br />
§ 11<br />
zusätzliche Komposttonne<br />
(1) Die Inanspruchnahme einer zusätzlichen Komposttonne wird nach<br />
dem Volumen der bereitgestellten Komposttonne bemessen.<br />
(2) Die Gebühr nach Abs. 1 beträgt jährlich<br />
1. Komposttonne mit 120 l Füllraum 45,98 €<br />
2. Kompostgroßbehälter mit 660 l Füllraum 134,92 €.<br />
§ 12<br />
Zusätzliche Restabfallgroßbehälter mit 660 Litern, 770 Litern<br />
oder 1,1 cbm Füllraum<br />
(1) Die Inanspruchnahme eines zusätzlichen Restabfallgroßbehälters mit<br />
660 l, 770 l oder 1,1 cbm Füllraum nach § 41 (7) Satz 1 und Satz 2 AbfS wird<br />
nach der Anzahl der bereitgestellten Restabfallgroßbehälter bemessen.<br />
(2) Die Gebühr nach Abs. 1 beträgt jährlich je nach Inanspruchnahme<br />
1. Restabfallgroßbehälter mit 660 l Füllraum<br />
bei 2-wöchentlicher Abfuhr 534,60 €<br />
2. Restabfallgroßbehälter mit 770 l Füllraum<br />
bei 2-wöchentlicher Abfuhr 600,52 €<br />
3. Restabfallgroßbehälter mit 1,1 cbm Füllraum<br />
bei 2-wöchentlicher Abfuhr 803,95 €