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AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz

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4<br />

§ 11<br />

Eigentumsübergang / Anfall der Abfälle<br />

(1) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung beginnt<br />

mit der Aufstellung/Entgegennahme der gemäß dieser Satzung<br />

zur Verfügung gestellten Behälter<br />

(2) Als angefallen gelten Abfälle, die ordnungsgemäß<br />

- in zugelassenen Abfallbehältern gemäß §§ 24 b, 24 e, 41 bzw. gemäß<br />

§§ 15a oder gemäß §§ 24c und 42 zur Abholung bereitstehen.<br />

- an den Wertstoffhöfen, Übergabestellen oder mobilen Sammlungen<br />

abgegeben werden. .<br />

(3) Die Abfälle gehen in das Eigentum des Landkreises über, sobald sie<br />

eingesammelt oder angenommen wurden.<br />

(4) Der Landkreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen<br />

suchen zu lassen.<br />

Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen<br />

behandelt.<br />

(5) Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen<br />

oder wegzunehmen.<br />

§ 12<br />

Ausnahmen von der Überlassungspflicht / Getrennthaltung<br />

(1) Wer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße und<br />

schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung von Abfällen<br />

nicht verpflichtet. In diesem Fall ist auf Verlangen ein entsprechender<br />

Nachweis gegenüber dem Landkreis zu führen.<br />

(2) Abfälle sind dem Landkreis nach Maßgabe der §§ 15 bis 24 e bzw. §§<br />

28 bis 40 getrennt zu überlassen.<br />

(3) Soweit eine getrennte Annahme geregelt ist, sind die in § 14 Abs. 1<br />

Ziffern 1 bis 15 genannten Abfälle unter sich und von übrigen Abfällen<br />

getrennt zu halten. Sie dürfen nicht verunreinigt sein. Sammeleinrichtungen<br />

für diese Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen<br />

befüllt oder sonst zweckentfremdet genutzt bzw. verunreinigt werden.<br />

2. Abschnitt<br />

Einsammeln, Befördern, Verwerten und Entsorgen der Abfälle im<br />

Entsorgungsgebiet Altkreis Mansfelder Land<br />

§ 13<br />

Personenzahl je Grundstück im<br />

Entsorgungsgebiet Altkreis Mansfelder Land<br />

(1) Die für die Gebührenveranlagung von Wohngrundstücken relevante<br />

Personenzahl (vgl. auch § 2 Abs. 1 AbfGS) wird per Stichtag 30.09.<br />

eines jeden Jahres für das Folgejahr festgestellt.<br />

Die Berücksichtigung einer geänderten Personenzahl nach dem o. g.<br />

Stichtag, im Zeitraum 30.09. bis 31.12. (z.B. Sterbefall, Verzug) bzw.<br />

auch innerhalb des Veranlagungszeitraumes (01.01. bis 31.12.) ist im<br />

Entsorgungsgebiet Altkreis Mansfelder Land auf Antrag des Anschlusspflichtigen<br />

möglich. Auf Verlangen des Landkreises ist dazu<br />

bei der zuständigen Meldebehörde eine Meldebestätigung einzuholen.<br />

(2) Bei einer Neuanmeldung im Laufe des Jahres wird die Personenanzahl<br />

neu festgestellt.<br />

Die beantragte Änderung der Personenzahl führt nur zur rückwirkenden<br />

Änderung der Grundgebühr im laufenden Erhebungsjahr (01.01.–<br />

31.12.).<br />

§ 14<br />

Begriffsbestimmungen für das Entsorgungsgebiet<br />

Altkreis Mansfelder Land<br />

(1) Abfälle im Sinne dieser Satzung sind bewegliche Sachen gem. § 3 Abs.<br />

1 des KrW-/AbfG, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will<br />

oder entledigen muss. Ausgenommen sind die in § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG<br />

bezeichneten Stoffe. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet<br />

werden. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.<br />

Die Abfälle nach Abs. 1 Satz 1 werden im Einzelnen wie folgt definiert:<br />

Siedlungsabfälle (Kapitelüberschrift 20 der AVV) sind Abfälle aus<br />

Haushaltungen sowie andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit<br />

oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich<br />

sind.<br />

1. Hausmüll (Teilfraktion der Abfallart „Gemischte Siedlungsabfälle“,<br />

Abfallschlüssel 200301)<br />

Hausmüll ist Abfall aus privaten Haushaltungen, bei dem es sich<br />

nicht um Abfälle nach Nummern 2 bis 13 bzw. 15 handelt und der<br />

Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe<br />

nach Trennung der verwertbaren und schadstoffhaltigen Abfälle<br />

als Restabfall in den nach § 24 b Abs. 1 Ziff. 1 zugelassenen Abfallbehältern<br />

zur Entsorgung bereitzustellen ist.<br />

2. Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (Teilfraktion der Abfallart „Gemischte<br />

Siedlungsabfälle“, Abfallschlüssel 200301)<br />

Hausmüllähnlicher Abfall ist Abfall aus anderen Herkunftsbereichen<br />

als privaten Haushaltungen, z.B. gewerblichen und wirtschaftlichen<br />

Unternehmen sowie öffentlichen Einrichtungen, der<br />

nicht unter die Nr. 1, 3-13 bzw. 15 fällt, nicht verwertet wird, nicht<br />

durch den Landkreis gemäß Anlage 2 von der Entsorgung ausgeschlossen<br />

ist und in seiner Art und Zusammensetzung dem Hausmüll<br />

ähnlich ist und daher mit diesem gemeinsam als Restabfall<br />

entsorgt werden kann.<br />

3. Sperrmüll (20 03 07)<br />

Unter Sperrmüll versteht man bewegliche Sachen, deren sich der<br />

Besitzer entledigen will und die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die<br />

im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passen und getrennt<br />

vom Hausmüll gesammelt und transportiert werden. Zum<br />

Sperrmüll im Sinne dieser Satzung gehören nicht Gegenstände, die<br />

wegen ihrer Schadstoffbelastung (z. B. durch FCKW, PCB und Öle)<br />

einer besonderen Behandlung bedürfen (z. B. Kühlgeräte, Fernsehgeräte,<br />

Waschmaschinen) oder die wegen ihrer stofflichen Zusammensetzung<br />

Wertstoffe (z. B. Öfen, Sammelschrott) oder Gesamthaushaltsauflösungen<br />

darstellen.<br />

Nicht zum Sperrmüll gehören weiterhin Gegenstände, die von Bauoder<br />

Umbauarbeiten herrühren, wie z. B. Steine, Ziegel, Fenster,<br />

Türen, Bretter, Balken etc. sowie Öltanks bzw. leere Ölbehälter,<br />

Autowracks oder Kraftfahrzeugteile, Motorräder, Mopeds, in Kartons,<br />

Säcken oder ähnlichen Behältnissen verpackte Kleinteile,<br />

Pappe, Papier, gewerbliche und Betriebsabfälle aller Art.<br />

4. Bauschutt (-)<br />

sind mineralische Stoffe aus Bautätigkeit, auch mit geringfügigen<br />

Fremdanteilen. Der Fremdanteil darf maximal 10 % betragen.<br />

5. Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (17 09 04)<br />

sind Stoffgemische aus Bautätigkeiten, die kein Quecksilber, kein<br />

PCB oder andere gefährliche Stoffe enthalten.<br />

6. Boden und Steine (17 05 04 und 20 02 02)<br />

sind nichtkontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes<br />

Erd- oder Felsmaterial<br />

7. Kompostierbare Abfälle (20 01 08 und 20 02 01)<br />

sind überwiegend pflanzliche Abfälle, bestehend aus Baum-, Hecken-,<br />

Strauch- und Grasschnitt, Pflanzenresten, Laub sowie ungekochten<br />

Obst- und Gemüseabfällen<br />

8. Marktabfälle (20 03 02)<br />

sind auf Märkten anfallende Abfälle, wie z. B. Obst- und Gemüseabfälle<br />

und nicht verwertbare Verpackungsmaterialien<br />

9. Straßenkehricht (20 03 03)<br />

sind Abfälle aus Straßenreinigung, wie z. B. Straßen- und Reifenabrieb,<br />

Laub sowie Streumittel des Winterdienstes.<br />

10.Schadstoffe<br />

10.1. Schadstoffhaltige Haushaltsabfälle (Problemstoffe)<br />

sind organische und anorganische Stoffe in gesundheits- oder<br />

umweltgefährdender Konzentration. Schadstoffhaltige Haushaltsabfälle<br />

(Problemstoffe) im Sinne dieser Satzung sind in Haushalten<br />

anfallende Abfälle, deren sich der Besitzer entledigen will und<br />

die wegen ihrer Gesundheits- oder Umweltgefährlichkeit nicht gemeinsam<br />

mit dem Hausmüll entsorgt werden dürfen (z. B. Gifte,<br />

Laugen, Säuren, Farben, Lacke, Rostschutz- und Lösemittel, Haushaltschemikalien,<br />

teer- und ölhaltige Rückstände, Pflanzenschutzmittel,<br />

Batterien usw.).<br />

10.2. Schadstoffhaltige Gewerbeabfälle (Sonderabfallkleinmengen)<br />

sind Kleinmengen (bis 2000 kg/Jahr) von gefährlichen Abfällen (§<br />

3 Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis(Abfallverzeic<br />

hnis-Verordnung – AVV) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379)), die aufgrund<br />

ihres Schadstoffgehaltes getrennt zu erfassen, zu behandeln<br />

und zu entsorgen sind.<br />

11. Fäkalschlamm (20 03 04)<br />

ist bei der Behandlung von Abwasser in Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen)<br />

anfallender Schlamm. Fäkalschlamm im Sinne dieser<br />

Satzung ist entwässerter oder getrockneter Schlamm aus Hauskläranlagen.<br />

12.Wertstoffe<br />

sind Abfallbestandteile oder -fraktionen, die nach dem Stand der<br />

Technik mit einem ökonomisch vertretbaren Aufwand einer Wiederverwertung<br />

zugeführt werden können oder für die Herstellung<br />

verwertbarer Zwischen- oder Endprodukte geeignet sind (Abfälle<br />

zur Verwertung).

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