AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz
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4<br />
§ 11<br />
Eigentumsübergang / Anfall der Abfälle<br />
(1) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung beginnt<br />
mit der Aufstellung/Entgegennahme der gemäß dieser Satzung<br />
zur Verfügung gestellten Behälter<br />
(2) Als angefallen gelten Abfälle, die ordnungsgemäß<br />
- in zugelassenen Abfallbehältern gemäß §§ 24 b, 24 e, 41 bzw. gemäß<br />
§§ 15a oder gemäß §§ 24c und 42 zur Abholung bereitstehen.<br />
- an den Wertstoffhöfen, Übergabestellen oder mobilen Sammlungen<br />
abgegeben werden. .<br />
(3) Die Abfälle gehen in das Eigentum des Landkreises über, sobald sie<br />
eingesammelt oder angenommen wurden.<br />
(4) Der Landkreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen<br />
suchen zu lassen.<br />
Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen<br />
behandelt.<br />
(5) Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen<br />
oder wegzunehmen.<br />
§ 12<br />
Ausnahmen von der Überlassungspflicht / Getrennthaltung<br />
(1) Wer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße und<br />
schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung von Abfällen<br />
nicht verpflichtet. In diesem Fall ist auf Verlangen ein entsprechender<br />
Nachweis gegenüber dem Landkreis zu führen.<br />
(2) Abfälle sind dem Landkreis nach Maßgabe der §§ 15 bis 24 e bzw. §§<br />
28 bis 40 getrennt zu überlassen.<br />
(3) Soweit eine getrennte Annahme geregelt ist, sind die in § 14 Abs. 1<br />
Ziffern 1 bis 15 genannten Abfälle unter sich und von übrigen Abfällen<br />
getrennt zu halten. Sie dürfen nicht verunreinigt sein. Sammeleinrichtungen<br />
für diese Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen<br />
befüllt oder sonst zweckentfremdet genutzt bzw. verunreinigt werden.<br />
2. Abschnitt<br />
Einsammeln, Befördern, Verwerten und Entsorgen der Abfälle im<br />
Entsorgungsgebiet Altkreis Mansfelder Land<br />
§ 13<br />
Personenzahl je Grundstück im<br />
Entsorgungsgebiet Altkreis Mansfelder Land<br />
(1) Die für die Gebührenveranlagung von Wohngrundstücken relevante<br />
Personenzahl (vgl. auch § 2 Abs. 1 AbfGS) wird per Stichtag 30.09.<br />
eines jeden Jahres für das Folgejahr festgestellt.<br />
Die Berücksichtigung einer geänderten Personenzahl nach dem o. g.<br />
Stichtag, im Zeitraum 30.09. bis 31.12. (z.B. Sterbefall, Verzug) bzw.<br />
auch innerhalb des Veranlagungszeitraumes (01.01. bis 31.12.) ist im<br />
Entsorgungsgebiet Altkreis Mansfelder Land auf Antrag des Anschlusspflichtigen<br />
möglich. Auf Verlangen des Landkreises ist dazu<br />
bei der zuständigen Meldebehörde eine Meldebestätigung einzuholen.<br />
(2) Bei einer Neuanmeldung im Laufe des Jahres wird die Personenanzahl<br />
neu festgestellt.<br />
Die beantragte Änderung der Personenzahl führt nur zur rückwirkenden<br />
Änderung der Grundgebühr im laufenden Erhebungsjahr (01.01.–<br />
31.12.).<br />
§ 14<br />
Begriffsbestimmungen für das Entsorgungsgebiet<br />
Altkreis Mansfelder Land<br />
(1) Abfälle im Sinne dieser Satzung sind bewegliche Sachen gem. § 3 Abs.<br />
1 des KrW-/AbfG, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will<br />
oder entledigen muss. Ausgenommen sind die in § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG<br />
bezeichneten Stoffe. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet<br />
werden. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.<br />
Die Abfälle nach Abs. 1 Satz 1 werden im Einzelnen wie folgt definiert:<br />
Siedlungsabfälle (Kapitelüberschrift 20 der AVV) sind Abfälle aus<br />
Haushaltungen sowie andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit<br />
oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich<br />
sind.<br />
1. Hausmüll (Teilfraktion der Abfallart „Gemischte Siedlungsabfälle“,<br />
Abfallschlüssel 200301)<br />
Hausmüll ist Abfall aus privaten Haushaltungen, bei dem es sich<br />
nicht um Abfälle nach Nummern 2 bis 13 bzw. 15 handelt und der<br />
Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe<br />
nach Trennung der verwertbaren und schadstoffhaltigen Abfälle<br />
als Restabfall in den nach § 24 b Abs. 1 Ziff. 1 zugelassenen Abfallbehältern<br />
zur Entsorgung bereitzustellen ist.<br />
2. Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (Teilfraktion der Abfallart „Gemischte<br />
Siedlungsabfälle“, Abfallschlüssel 200301)<br />
Hausmüllähnlicher Abfall ist Abfall aus anderen Herkunftsbereichen<br />
als privaten Haushaltungen, z.B. gewerblichen und wirtschaftlichen<br />
Unternehmen sowie öffentlichen Einrichtungen, der<br />
nicht unter die Nr. 1, 3-13 bzw. 15 fällt, nicht verwertet wird, nicht<br />
durch den Landkreis gemäß Anlage 2 von der Entsorgung ausgeschlossen<br />
ist und in seiner Art und Zusammensetzung dem Hausmüll<br />
ähnlich ist und daher mit diesem gemeinsam als Restabfall<br />
entsorgt werden kann.<br />
3. Sperrmüll (20 03 07)<br />
Unter Sperrmüll versteht man bewegliche Sachen, deren sich der<br />
Besitzer entledigen will und die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die<br />
im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passen und getrennt<br />
vom Hausmüll gesammelt und transportiert werden. Zum<br />
Sperrmüll im Sinne dieser Satzung gehören nicht Gegenstände, die<br />
wegen ihrer Schadstoffbelastung (z. B. durch FCKW, PCB und Öle)<br />
einer besonderen Behandlung bedürfen (z. B. Kühlgeräte, Fernsehgeräte,<br />
Waschmaschinen) oder die wegen ihrer stofflichen Zusammensetzung<br />
Wertstoffe (z. B. Öfen, Sammelschrott) oder Gesamthaushaltsauflösungen<br />
darstellen.<br />
Nicht zum Sperrmüll gehören weiterhin Gegenstände, die von Bauoder<br />
Umbauarbeiten herrühren, wie z. B. Steine, Ziegel, Fenster,<br />
Türen, Bretter, Balken etc. sowie Öltanks bzw. leere Ölbehälter,<br />
Autowracks oder Kraftfahrzeugteile, Motorräder, Mopeds, in Kartons,<br />
Säcken oder ähnlichen Behältnissen verpackte Kleinteile,<br />
Pappe, Papier, gewerbliche und Betriebsabfälle aller Art.<br />
4. Bauschutt (-)<br />
sind mineralische Stoffe aus Bautätigkeit, auch mit geringfügigen<br />
Fremdanteilen. Der Fremdanteil darf maximal 10 % betragen.<br />
5. Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (17 09 04)<br />
sind Stoffgemische aus Bautätigkeiten, die kein Quecksilber, kein<br />
PCB oder andere gefährliche Stoffe enthalten.<br />
6. Boden und Steine (17 05 04 und 20 02 02)<br />
sind nichtkontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes<br />
Erd- oder Felsmaterial<br />
7. Kompostierbare Abfälle (20 01 08 und 20 02 01)<br />
sind überwiegend pflanzliche Abfälle, bestehend aus Baum-, Hecken-,<br />
Strauch- und Grasschnitt, Pflanzenresten, Laub sowie ungekochten<br />
Obst- und Gemüseabfällen<br />
8. Marktabfälle (20 03 02)<br />
sind auf Märkten anfallende Abfälle, wie z. B. Obst- und Gemüseabfälle<br />
und nicht verwertbare Verpackungsmaterialien<br />
9. Straßenkehricht (20 03 03)<br />
sind Abfälle aus Straßenreinigung, wie z. B. Straßen- und Reifenabrieb,<br />
Laub sowie Streumittel des Winterdienstes.<br />
10.Schadstoffe<br />
10.1. Schadstoffhaltige Haushaltsabfälle (Problemstoffe)<br />
sind organische und anorganische Stoffe in gesundheits- oder<br />
umweltgefährdender Konzentration. Schadstoffhaltige Haushaltsabfälle<br />
(Problemstoffe) im Sinne dieser Satzung sind in Haushalten<br />
anfallende Abfälle, deren sich der Besitzer entledigen will und<br />
die wegen ihrer Gesundheits- oder Umweltgefährlichkeit nicht gemeinsam<br />
mit dem Hausmüll entsorgt werden dürfen (z. B. Gifte,<br />
Laugen, Säuren, Farben, Lacke, Rostschutz- und Lösemittel, Haushaltschemikalien,<br />
teer- und ölhaltige Rückstände, Pflanzenschutzmittel,<br />
Batterien usw.).<br />
10.2. Schadstoffhaltige Gewerbeabfälle (Sonderabfallkleinmengen)<br />
sind Kleinmengen (bis 2000 kg/Jahr) von gefährlichen Abfällen (§<br />
3 Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis(Abfallverzeic<br />
hnis-Verordnung – AVV) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379)), die aufgrund<br />
ihres Schadstoffgehaltes getrennt zu erfassen, zu behandeln<br />
und zu entsorgen sind.<br />
11. Fäkalschlamm (20 03 04)<br />
ist bei der Behandlung von Abwasser in Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen)<br />
anfallender Schlamm. Fäkalschlamm im Sinne dieser<br />
Satzung ist entwässerter oder getrockneter Schlamm aus Hauskläranlagen.<br />
12.Wertstoffe<br />
sind Abfallbestandteile oder -fraktionen, die nach dem Stand der<br />
Technik mit einem ökonomisch vertretbaren Aufwand einer Wiederverwertung<br />
zugeführt werden können oder für die Herstellung<br />
verwertbarer Zwischen- oder Endprodukte geeignet sind (Abfälle<br />
zur Verwertung).