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AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz

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Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe 39<br />

Anfahrtskosten für die Nachrüstung der MGB 1100 l: 15,21 €/Anfahrt und<br />

Objekt<br />

(3) Die Gebührensätze werden über einen Zeitraum von 36 Monaten jeweils<br />

jährlich festgesetzt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gelten die<br />

Vorschriften aus Anlage 1 und 2.<br />

Die Erneuerung der Anbauteile und der Containerwechsel begründen<br />

generell die Neufestsetzung der Gebühr nach Abs. 2 für weitere 36<br />

Monate.<br />

(4) Beim Kauf der Deckelschlösser und / oder Deckelöffner erfolgt die<br />

Rechnungslegung mit Kosten- und Leistungsnachweis direkt durch<br />

den zuständigen beauftragten Dritten entsprechend den Tarifen und<br />

Kosten des Entsorgungsunternehmens (privatrechtliches Entgelt).<br />

(5) Für die Ausrüstung eines MGB (Signalfarbe: blau) mit einem Schwerkraftschloss<br />

werden, mit Ausnahme der Ausrüstung im Rahmen der Erstgestellung<br />

im Februar 2005, folgende zusätzliche Gebühren erhoben:<br />

je MGB (blau) mit 240 l Füllraum: 33,80 €<br />

je MGB (blau) mit 1100 l Füllraum: 51,20 €<br />

Die Gebühr deckt den Aufwand für Anfahrt und Montage, sie begründet<br />

kein Eigentum an dem Schloss.<br />

§ 2c<br />

Verwaltungsgebühren<br />

(1) Für folgende Antragsbearbeitungen werden gemäß Satzung des Landkreises<br />

Mansfeld-Südharz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren<br />

im eigenen Wirkungskreis in der jeweils gültigen Fassung Verwaltungsgebühren<br />

in Höhe von 12,50 € erhoben:<br />

1. Antrag nach § 8 Abs. 1 und 4 AbfS (Befreiung vom Anschluss- und<br />

Benutzungszwang)<br />

2. Änderung nach § 10 Abs. 1 AbfS (Veranlagungsänderungen). Die<br />

diesbezüglichen Regelungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 AbfS<br />

sind zu beachten.<br />

3. Antrag nach § 24a Abs. 2 AbfS (veränderte Abfuhrrhythmen)<br />

4. Antrag nach § 24a Abs. 3 Satz 2 AbfS (Kleingartenanlagen)<br />

5. Antrag nach § 24b Abs. 4 AbfS (Nutzergemeinschaften)<br />

6. Erstantrag nach § 7 Abs. 3 AbfGS (Billigkeit für abwesende Personen)<br />

(2) Für erfolglos gebliebene Widersprüche werden gem. Satzung des<br />

Landkreises Mansfeld-Südharz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren<br />

im eigenen Wirkungskreis in der jeweils gültigen Fassung Verwaltungsgebühren<br />

erhoben. Die Verwaltungsgebühren betragen 10 bis<br />

500 €.<br />

Einzelheiten werden durch die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungskostensatzung<br />

geregelt.<br />

(3) Für die Ausfertigung von Gebührenbescheiden für Selbstanlieferer, die<br />

Abfälle zur Beseitigung auf der Umladestation der Wertstoffaufbereitung<br />

GmbH Edersleben (WAE GmbH) in Etzdorf angeliefert haben,<br />

werden Verwaltungsgebühren erhoben. Diese betragen 6,50 € pro<br />

Bescheid.<br />

§ 2d<br />

Verfahren bei Zahlungsrückständen der Selbstanlieferer<br />

Wenn das Verhalten des Gebührenpflichtigen nach § 6 Abs. 5 hierzu Anlass<br />

gibt (z.B. bei von ihm verursachten Gebührenrückständen) kann durch den<br />

Landkreis Barzahlung verlangt werden. Alternativ dazu kann auch die Erteilung<br />

einer Einzugsermächtigung durch den Gebührenpflichtigen zu<br />

Gunsten des Landkreises und die Hinterlegung einer Bankbürgschaft gefordert<br />

werden.<br />

Die Barkasse führt der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mansfeld-Südharz.<br />

§ 3<br />

Gebührensatz für Anlieferungen zur Umladestation Etzdorf<br />

der Wertstoffaufbereitung GmbH Edersleben<br />

Die Benutzungsgebühren der Umladestation Etzdorf der Wertstoffaufbereitung<br />

GmbH Edersleben für Anlieferer von Abfällen zur Beseitigung sind<br />

in der Anlage 3 aufgeführt. Anlage 3 ist Bestandteil dieser Satzung.<br />

§ 4<br />

Kleinanlieferer - Annahmestelle<br />

Für die Benutzung der Kleinanlieferer-Annahmestelle ist ein privatrechtliches<br />

Entgelt zu entrichten. Die Abgabe und Entsorgung von Problemstoffen<br />

an der Kleinanlieferer-Annahmestelle aus Haushaltungen ist kostenfrei.<br />

Zur Abgabe von Sonderabfallkleinmengen aus dem gewerblichen<br />

Bereich vgl. auch § 2 Abs. 13.<br />

§ 5<br />

Einschränkungen der Abfuhr<br />

Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen<br />

oder Ausfällen der Abfuhr, insbesondere infolge Betriebsstörungen, behördlichen<br />

Verfügungen, Verlegung des Zeitpunktes der Abfuhr oder höherer<br />

Gewalt, besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung. Dauert eine<br />

Unterbrechung der Abfuhr länger als 1 Monat, werden die Gebühren nach<br />

§ 2 für jeweils volle Kalendermonate auf Antrag erlassen.<br />

§ 6<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig ist der Anschlusspflichtige nach § 14 Abs. 3 AbfS.<br />

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Privatrechtliche<br />

Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter sowie zwischen Beteiligten<br />

einer Nutzergemeinschaft bleiben hiervon unberührt.<br />

(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit<br />

Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen<br />

über.<br />

(3) Gebührenpflichtig bei der Benutzung von zugelassenen Abfallbehältern<br />

gem. § 24b Abs. 1 Ziff. 2 und 3 AbfS ist der Erwerber.<br />

(4) Gebührenpflichtig bei der Inanspruchnahme von Sonderleistungen (§<br />

2 Abs. 9) ist der Auftraggeber, bei Selbstanlieferung (§§ 3 und 4) der<br />

Anlieferer.<br />

(5) Gebührenpflichtig bei Anlieferung von Abfällen auf die unter § 3 genannten<br />

Anlagen ist der Abfallbesitzer oder der Abfallerzeuger, soweit<br />

nicht der Abfalltransporteur diese Pflicht übernommen hat.<br />

(6) Gebührenpflichtig für die Gebühr bei der Entsorgung von verbotswidrig<br />

abgelagerten Abfällen ist grundsätzlich der Verursacher; sofern<br />

dieser nicht in Anspruch genommen werden kann, der Besitzer dieser<br />

Abfälle. Die Gebührenpflicht entfällt, wenn der Landkreis Mansfeld-<br />

Südharz gem. anderer Rechtsvorschriften die eingesammelten verbotswidrig<br />

abgelagerten Abfälle unentgeltlich abzunehmen hat.<br />

§ 7<br />

Entstehen, Ändern und Erlöschen der Gebührenpflicht,<br />

Billigkeitsrichtlinie<br />

(1) Die Gebührenpflicht für die Aufwendungen der Abfallwirtschaft entsteht<br />

mit Beginn des Erhebungszeitraumes (vgl. § 8 Abs. 2). Bei Sonderleistungen<br />

(§ 2 Abs. 9) entsteht die Gebührenpflicht mit der Antragstellung<br />

für die Sonderleistung, bei Anlieferung zur<br />

Abfallentsorgungsanlage (§§ 3 und 4) mit der Anlieferung.<br />

Bei der Verwendung von zugelassenen Abfallbehältern gem. § 24b<br />

Abs. 1 Ziff. 2 und 3 AbfS entsteht die Gebührenpflicht mit dem Erwerb.<br />

(2) Eine Änderung der Gebühr auf der Grundlage einer veränderten Veranlagung<br />

des Grundstückes gemäß der §§ 8, 10, 24a Abs. 3, § 24b Abs.<br />

3 u. 4 AbfS ist unter Berücksichtigung der Bearbeitungsfrist gemäß §<br />

47 AbfS zum nächsten Monatsbeginn möglich. Gleiches gilt für das<br />

Erlöschen der Gebührenpflicht.<br />

(3) 1. Für Personen, die während eines Veranlagungszeitraumes (01.01.<br />

– 31.12. eines Jahres) von ihrem Haupt-/Nebenwohnsitz aus Gründen<br />

des Berufes, der Ausbildung, wegen Ableistung des Grundwehrdienstes<br />

oder ähnlichen Gründen ständig abwesend sind,<br />

kann bei glaubhafter Versicherung dieser Gründe die Grundgebühr<br />

auf Antrag ganz oder teilweise zurückerstattet werden.<br />

2. Die Erstattungsanträge sind schriftlich durch die Gebührenpflichtigen<br />

zu stellen und durch Beifügung entsprechender Nachweise<br />

(Mietverträge, Beschäftigungs-, Ausbildungs- bzw. ähnlicher Nachweise)<br />

glaubhaft zu belegen.<br />

Auf Verlangen des Landkreises ist dazu auch eine Meldebestätigung<br />

der zuständigen Meldebehörde einzuholen.<br />

3. Die Erstattungsanträge können nicht vor Ablauf des beantragten<br />

Erstattungszeitraumes (01.01. bis 31.12. eines Jahres) gestellt<br />

werden. In den Nachweisen muss Beginn und Ende bzw. Fortdauer<br />

der Erstattungsvoraussetzungen eindeutig erkennbar sein. Die Erstattungsanträge<br />

sind bis 31.01. des folgenden Jahres (Ausschlussfrist)<br />

beim Landkreis Mansfeld-Südharz Entsorgungsgebiet Altkreis<br />

Mansfelder Land zu stellen.<br />

4. Die Bearbeitung von Erstanträgen je Haushalt nach § 8 Abs. 1 AbfS<br />

(Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang) erfolgt kostenpflichtig.<br />

Durch den Antragsteller ist hierfür eine Gebühr gemäß §<br />

2c Abs. 1 Ziffer 1 zu entrichten.<br />

5. Die Bearbeitung von Erstanträgen je Haushalt nach § 7 Abs. 3 (Billigkeit)<br />

erfolgt kostenpflichtig. Der Antragsteller hat hierfür eine<br />

Gebühr gemäß § 2c Abs. 1 Ziffer 6 zu entrichten.<br />

(4) Die Gebührenpflicht bei Ersatz von Abfallbehältern gem. § 2 Abs. 14<br />

entsteht zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Untergangs des Abfallbehälters<br />

durch den Landkreis.<br />

Die Gebühr wird durch Bescheid erhoben. Die Fälligkeit beträgt 1 Monat,<br />

vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides an gerechnet.

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