AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz
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Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe 39<br />
Anfahrtskosten für die Nachrüstung der MGB 1100 l: 15,21 €/Anfahrt und<br />
Objekt<br />
(3) Die Gebührensätze werden über einen Zeitraum von 36 Monaten jeweils<br />
jährlich festgesetzt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gelten die<br />
Vorschriften aus Anlage 1 und 2.<br />
Die Erneuerung der Anbauteile und der Containerwechsel begründen<br />
generell die Neufestsetzung der Gebühr nach Abs. 2 für weitere 36<br />
Monate.<br />
(4) Beim Kauf der Deckelschlösser und / oder Deckelöffner erfolgt die<br />
Rechnungslegung mit Kosten- und Leistungsnachweis direkt durch<br />
den zuständigen beauftragten Dritten entsprechend den Tarifen und<br />
Kosten des Entsorgungsunternehmens (privatrechtliches Entgelt).<br />
(5) Für die Ausrüstung eines MGB (Signalfarbe: blau) mit einem Schwerkraftschloss<br />
werden, mit Ausnahme der Ausrüstung im Rahmen der Erstgestellung<br />
im Februar 2005, folgende zusätzliche Gebühren erhoben:<br />
je MGB (blau) mit 240 l Füllraum: 33,80 €<br />
je MGB (blau) mit 1100 l Füllraum: 51,20 €<br />
Die Gebühr deckt den Aufwand für Anfahrt und Montage, sie begründet<br />
kein Eigentum an dem Schloss.<br />
§ 2c<br />
Verwaltungsgebühren<br />
(1) Für folgende Antragsbearbeitungen werden gemäß Satzung des Landkreises<br />
Mansfeld-Südharz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren<br />
im eigenen Wirkungskreis in der jeweils gültigen Fassung Verwaltungsgebühren<br />
in Höhe von 12,50 € erhoben:<br />
1. Antrag nach § 8 Abs. 1 und 4 AbfS (Befreiung vom Anschluss- und<br />
Benutzungszwang)<br />
2. Änderung nach § 10 Abs. 1 AbfS (Veranlagungsänderungen). Die<br />
diesbezüglichen Regelungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 AbfS<br />
sind zu beachten.<br />
3. Antrag nach § 24a Abs. 2 AbfS (veränderte Abfuhrrhythmen)<br />
4. Antrag nach § 24a Abs. 3 Satz 2 AbfS (Kleingartenanlagen)<br />
5. Antrag nach § 24b Abs. 4 AbfS (Nutzergemeinschaften)<br />
6. Erstantrag nach § 7 Abs. 3 AbfGS (Billigkeit für abwesende Personen)<br />
(2) Für erfolglos gebliebene Widersprüche werden gem. Satzung des<br />
Landkreises Mansfeld-Südharz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren<br />
im eigenen Wirkungskreis in der jeweils gültigen Fassung Verwaltungsgebühren<br />
erhoben. Die Verwaltungsgebühren betragen 10 bis<br />
500 €.<br />
Einzelheiten werden durch die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungskostensatzung<br />
geregelt.<br />
(3) Für die Ausfertigung von Gebührenbescheiden für Selbstanlieferer, die<br />
Abfälle zur Beseitigung auf der Umladestation der Wertstoffaufbereitung<br />
GmbH Edersleben (WAE GmbH) in Etzdorf angeliefert haben,<br />
werden Verwaltungsgebühren erhoben. Diese betragen 6,50 € pro<br />
Bescheid.<br />
§ 2d<br />
Verfahren bei Zahlungsrückständen der Selbstanlieferer<br />
Wenn das Verhalten des Gebührenpflichtigen nach § 6 Abs. 5 hierzu Anlass<br />
gibt (z.B. bei von ihm verursachten Gebührenrückständen) kann durch den<br />
Landkreis Barzahlung verlangt werden. Alternativ dazu kann auch die Erteilung<br />
einer Einzugsermächtigung durch den Gebührenpflichtigen zu<br />
Gunsten des Landkreises und die Hinterlegung einer Bankbürgschaft gefordert<br />
werden.<br />
Die Barkasse führt der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mansfeld-Südharz.<br />
§ 3<br />
Gebührensatz für Anlieferungen zur Umladestation Etzdorf<br />
der Wertstoffaufbereitung GmbH Edersleben<br />
Die Benutzungsgebühren der Umladestation Etzdorf der Wertstoffaufbereitung<br />
GmbH Edersleben für Anlieferer von Abfällen zur Beseitigung sind<br />
in der Anlage 3 aufgeführt. Anlage 3 ist Bestandteil dieser Satzung.<br />
§ 4<br />
Kleinanlieferer - Annahmestelle<br />
Für die Benutzung der Kleinanlieferer-Annahmestelle ist ein privatrechtliches<br />
Entgelt zu entrichten. Die Abgabe und Entsorgung von Problemstoffen<br />
an der Kleinanlieferer-Annahmestelle aus Haushaltungen ist kostenfrei.<br />
Zur Abgabe von Sonderabfallkleinmengen aus dem gewerblichen<br />
Bereich vgl. auch § 2 Abs. 13.<br />
§ 5<br />
Einschränkungen der Abfuhr<br />
Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen<br />
oder Ausfällen der Abfuhr, insbesondere infolge Betriebsstörungen, behördlichen<br />
Verfügungen, Verlegung des Zeitpunktes der Abfuhr oder höherer<br />
Gewalt, besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung. Dauert eine<br />
Unterbrechung der Abfuhr länger als 1 Monat, werden die Gebühren nach<br />
§ 2 für jeweils volle Kalendermonate auf Antrag erlassen.<br />
§ 6<br />
Gebührenpflichtige<br />
(1) Gebührenpflichtig ist der Anschlusspflichtige nach § 14 Abs. 3 AbfS.<br />
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Privatrechtliche<br />
Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter sowie zwischen Beteiligten<br />
einer Nutzergemeinschaft bleiben hiervon unberührt.<br />
(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit<br />
Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen<br />
über.<br />
(3) Gebührenpflichtig bei der Benutzung von zugelassenen Abfallbehältern<br />
gem. § 24b Abs. 1 Ziff. 2 und 3 AbfS ist der Erwerber.<br />
(4) Gebührenpflichtig bei der Inanspruchnahme von Sonderleistungen (§<br />
2 Abs. 9) ist der Auftraggeber, bei Selbstanlieferung (§§ 3 und 4) der<br />
Anlieferer.<br />
(5) Gebührenpflichtig bei Anlieferung von Abfällen auf die unter § 3 genannten<br />
Anlagen ist der Abfallbesitzer oder der Abfallerzeuger, soweit<br />
nicht der Abfalltransporteur diese Pflicht übernommen hat.<br />
(6) Gebührenpflichtig für die Gebühr bei der Entsorgung von verbotswidrig<br />
abgelagerten Abfällen ist grundsätzlich der Verursacher; sofern<br />
dieser nicht in Anspruch genommen werden kann, der Besitzer dieser<br />
Abfälle. Die Gebührenpflicht entfällt, wenn der Landkreis Mansfeld-<br />
Südharz gem. anderer Rechtsvorschriften die eingesammelten verbotswidrig<br />
abgelagerten Abfälle unentgeltlich abzunehmen hat.<br />
§ 7<br />
Entstehen, Ändern und Erlöschen der Gebührenpflicht,<br />
Billigkeitsrichtlinie<br />
(1) Die Gebührenpflicht für die Aufwendungen der Abfallwirtschaft entsteht<br />
mit Beginn des Erhebungszeitraumes (vgl. § 8 Abs. 2). Bei Sonderleistungen<br />
(§ 2 Abs. 9) entsteht die Gebührenpflicht mit der Antragstellung<br />
für die Sonderleistung, bei Anlieferung zur<br />
Abfallentsorgungsanlage (§§ 3 und 4) mit der Anlieferung.<br />
Bei der Verwendung von zugelassenen Abfallbehältern gem. § 24b<br />
Abs. 1 Ziff. 2 und 3 AbfS entsteht die Gebührenpflicht mit dem Erwerb.<br />
(2) Eine Änderung der Gebühr auf der Grundlage einer veränderten Veranlagung<br />
des Grundstückes gemäß der §§ 8, 10, 24a Abs. 3, § 24b Abs.<br />
3 u. 4 AbfS ist unter Berücksichtigung der Bearbeitungsfrist gemäß §<br />
47 AbfS zum nächsten Monatsbeginn möglich. Gleiches gilt für das<br />
Erlöschen der Gebührenpflicht.<br />
(3) 1. Für Personen, die während eines Veranlagungszeitraumes (01.01.<br />
– 31.12. eines Jahres) von ihrem Haupt-/Nebenwohnsitz aus Gründen<br />
des Berufes, der Ausbildung, wegen Ableistung des Grundwehrdienstes<br />
oder ähnlichen Gründen ständig abwesend sind,<br />
kann bei glaubhafter Versicherung dieser Gründe die Grundgebühr<br />
auf Antrag ganz oder teilweise zurückerstattet werden.<br />
2. Die Erstattungsanträge sind schriftlich durch die Gebührenpflichtigen<br />
zu stellen und durch Beifügung entsprechender Nachweise<br />
(Mietverträge, Beschäftigungs-, Ausbildungs- bzw. ähnlicher Nachweise)<br />
glaubhaft zu belegen.<br />
Auf Verlangen des Landkreises ist dazu auch eine Meldebestätigung<br />
der zuständigen Meldebehörde einzuholen.<br />
3. Die Erstattungsanträge können nicht vor Ablauf des beantragten<br />
Erstattungszeitraumes (01.01. bis 31.12. eines Jahres) gestellt<br />
werden. In den Nachweisen muss Beginn und Ende bzw. Fortdauer<br />
der Erstattungsvoraussetzungen eindeutig erkennbar sein. Die Erstattungsanträge<br />
sind bis 31.01. des folgenden Jahres (Ausschlussfrist)<br />
beim Landkreis Mansfeld-Südharz Entsorgungsgebiet Altkreis<br />
Mansfelder Land zu stellen.<br />
4. Die Bearbeitung von Erstanträgen je Haushalt nach § 8 Abs. 1 AbfS<br />
(Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang) erfolgt kostenpflichtig.<br />
Durch den Antragsteller ist hierfür eine Gebühr gemäß §<br />
2c Abs. 1 Ziffer 1 zu entrichten.<br />
5. Die Bearbeitung von Erstanträgen je Haushalt nach § 7 Abs. 3 (Billigkeit)<br />
erfolgt kostenpflichtig. Der Antragsteller hat hierfür eine<br />
Gebühr gemäß § 2c Abs. 1 Ziffer 6 zu entrichten.<br />
(4) Die Gebührenpflicht bei Ersatz von Abfallbehältern gem. § 2 Abs. 14<br />
entsteht zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Untergangs des Abfallbehälters<br />
durch den Landkreis.<br />
Die Gebühr wird durch Bescheid erhoben. Die Fälligkeit beträgt 1 Monat,<br />
vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides an gerechnet.