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AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz

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(2) Für Kleingartenanlagen (§ 14 Abs. 7 Ziff. 7.4. AbfS) sowie Wochenendhaus-<br />

und Ferienhausgrundstücke (§ 14 Abs. 7 Ziff. 7.3. AbfS) wird lediglich<br />

eine Behältergebühr entsprechend Abs. 1 Ziffer 2 erhoben, sofern<br />

keine nachweisliche Entsorgung über Abfallsäcke erfolgt.<br />

(3) Für den Fall einer Teilbefreiung von Wohngrundstücken vom Anschlussu.<br />

Benutzungszwang gem. § 8 Abs. 1 AbfS (z.B. von der Abfallentsorgung<br />

über nach § 24 b Abs. 1 Ziffer 1 AbfS zugelassene Restabfallgefäße<br />

infolge fehlender Anfahrbarkeit) wird lediglich eine Grundgebühr<br />

in Höhe von 9,60 € jährlich bzw. 0,80 € monatlich erhoben.<br />

(4) Für Gewerbegrundstücke (§ 14 Abs. 7 Ziff. 7.2. AbfS) setzt sich die<br />

Abfallgebühr aus einer Grundgebühr und einer Behältergebühr zusammen.<br />

Die Grundgebühr wird als Jahresgebühr von jedem an die<br />

öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Gewerbetreibenden<br />

erhoben.<br />

Die Grundgebühr je angeschlossener gewerblicher Anfallstelle beträgt<br />

monatlich 4,84 € und jährlich 58,08 €.<br />

Die Behältergebühren werden nach der Anzahl und dem Volumen der<br />

Restabfallbehälter, die auf den an die öffentliche Abfallentsorgung<br />

angeschlossenen Grundstücken bereitstehen, und nach den Abfuhrintervallen<br />

bemessen.<br />

Die Behältergebühren für Gewerbegrundstücke sind in Anlage 2 dargestellt.<br />

Anlage 2 ist Bestandteil der Satzung.<br />

(5) Für Grundstücke, die sowohl Wohn- als auch Gewerbegrundstück<br />

sind, werden sowohl Gebühren nach Abs. 1 als auch nach Abs. 4 erhoben.<br />

(6) Die Abfallgebühren für die einmalige zusätzliche Entleerung von Restabfallbehältern<br />

auf Antrag (§ 24 c Abs. 7 AbfS) betragen für:<br />

1. Restabfallbehälter mit 80 l Füllraum: 2,89 €<br />

2. Restabfallbehälter mit 120 l Füllraum: 3,80 €<br />

3. Restabfallbehälter mit 240 l Füllraum: 6,05 €<br />

4. Restabfallbehälter mit 1100 l Füllraum: 31,62 €<br />

(7) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von zugelassenen<br />

Abfallsäcken beträgt für jeden Sack 3,00 €.<br />

(8) 1. Die Grundgebühr für Wohngrundstücke nach Abs. 1 Ziffer 1 und für<br />

Gewerbegrundstücke nach Abs. 4 sowie die Gebühr nach Abs. 3<br />

schließen die allgemeinen Verwaltungskosten, die Kosten für die<br />

Abfallberatung, die Kosten für die Sammlung von Wertstoffen nach<br />

§ 15 a AbfS (letztere nicht bei gewerblichen Anfallstellen) sowie die<br />

Aufwendungen des Landkreises für die Beseitigung von Abfällen<br />

gem. § 14 Abs. 1 Ziffer 1,2 und 3 AbfS, die im Sinne des § 11 AbfG<br />

LSA verbotswidrig entsorgt worden sind sowie die finanziellen<br />

Aufwendungen für die Deponiestilllegung und –sanierung der ehemaligen<br />

Kreismülldeponien mit ein.<br />

2. Die Behältermindestgebühr gem. Abs. 1 Ziffer 2 beinhaltet die unmittelbaren<br />

Aufwendungen für den Restabfallbehälter (Gestellung/Miete,<br />

Sammlung, Transport, Änderungsdienst), die Kosten<br />

nach §§ 9, 16 (Vorhaltekosten), 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 1, § 21<br />

Abs. 4 u. 5 AbfS sowie die Kosten für die Vorhaltung der Kleinanliefererannahmestelle.<br />

3. Die Behälterentleerungsgebühr gem. Abs. 1 Ziffer 2 beinhaltet die<br />

Entleerungskosten für die Restabfallbehälter sowie die Kosten für<br />

die Restabfallbehandlung.<br />

4. Die Behältergebühr gem. Abs. 4 beinhaltet die Aufwendungen für<br />

die Restabfallbehälter (Gestellung/Miete, Sammlung, Transport,<br />

Änderungsdienst, Entleerung), für die Vorhaltung der Kleinanliefererannahmestelle<br />

sowie die Restabfallbehandlung.<br />

5. Die Gebühr nach Abs. 2 schließt die Aufwendungen nach Ziffern 2<br />

und 3 ein.<br />

6. Die Gebühr nach Abs. 6 schließt die Aufwendungen für Sammlung,<br />

Transport und Restabfallbehandlung ein.<br />

7. Die Gebühr nach Abs. 7 schließt die Aufwendungen für die Gestellung,<br />

die Sammlung, den Transport sowie die Restabfallbehandlungskosten<br />

ein.<br />

(9) Die Gebühr für Sonderleistungen wird nach der Abfallart und Abfallmenge<br />

bemessen.<br />

Für alle Sonderleistungen gilt, dass eine Stornierung des Auftrages<br />

nach Eingang dieser Gebühr (vgl. Satz 1) beim Landkreis grundsätzlich<br />

nicht mehr möglich ist.<br />

Im Falle des schuldlosen Abhandenkommens des zur Entsorgung bereitgestellten<br />

Gerätes werden dem Abfallbesitzer die Gebühren für<br />

Sonderleistungen abzüglich der Bearbeitungsgebühren der Kreditinstitute<br />

zurückerstattet.<br />

1. Elektroaltgeräte<br />

Elektroaltgeräte (vgl. § 14 Abs. 1 Ziffer 13 AbfS) werden auf Antrag<br />

des Abfallbesitzers zweimal pro Jahr in haushaltsüblichen Mengen<br />

kostenlos abgefahren. Haushaltsübliche Mengen sind maximal 2<br />

Stück. Für die Abholung eines jeden weiteren Gerätes (Über-<br />

Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe<br />

menge) ist vom antragsberechtigten Abfallbesitzer eine zusätzliche<br />

Gebühr zu entrichten. Die Abholgebühr beträgt 7,90 € /<br />

Stück.<br />

2. Sperrmüll<br />

Sperrmüll im Sinne dieser Satzung (vgl. § 14 Abs. 1 Ziff. 3 AbfS)<br />

wird in haushaltsüblichen Mengen einmal jährlich auf Antrag des<br />

Abfallbesitzers kostenlos abgefahren.<br />

Haushaltsüblich sind Sperrmüllmengen mit einem Volumen von 2<br />

m 3 nach Zerlegung der Einzelstücke bzw. 5 Einzelstücke, die im<br />

Einzelfall ein Gewicht von 70 kg und/oder eine Größe von 2 x 1 x<br />

0,75 m nicht überschreiten dürfen.<br />

Für die Entsorgung von Übermengen gem. § 20 Abs. 3 AbfS ist vom<br />

Abfallbesitzer eine zusätzliche Gebühr zu entrichten. Diese beträgt<br />

45,00 € pro angefangenem Kubikmeter Übermenge Sperrmüll.<br />

3. Grünabfälle<br />

Grünabfälle können in den zugelassenen Behältern (§ 24 b Abs. 1<br />

Ziffer 3 AbfS) der Grünabfallsammlung des Landkreises kostenpflichtig<br />

übergeben werden (vgl. § 21 Abs. 3 AbfS).<br />

Die Gebühr für Banderolen und 60 l-Säcke beträgt 0,50 €/Stück.<br />

Mit dem Erwerb der zugelassenen Behälter (Abfallsäcke und Banderolen)<br />

sind die Benutzungsgebühren für deren Entsorgung abgegolten.<br />

Die Gebühr für die kostenpflichtige Sonderleistung nach § 21 Abs.<br />

5 AbfS (Modellversuch) beträgt 30,00 € pro angefangenem Kubikmeter<br />

Übermenge Grünabfall.<br />

(10)Die Gebühr pro Leerfahrt (An- und Abfahrt) im Sinne der §§ 17 Abs. 2,<br />

20 Abs. 2 sowie § 21 Abs. 3 AbfS beträgt 8,00 €.<br />

(11) In begründeten Einzelfällen kann bei ständig bewohnten Grundstücken,<br />

die nicht dauernd regelmäßig von Entsorgungsfahrzeugen angefahren<br />

werden können, bzw. deren dauernd regelmäßige Abfallentsorgung<br />

nur mit überdurchschnittlich hoher Eigenleistung der<br />

Grundstücksbewohner möglich ist, die Behältergebühr pauschal um<br />

10,20 € ermäßigt werden. Der begründete Einzelfall liegt vor, wenn die<br />

Entleerung des Behälters an der Grundstücksgrenze technisch nicht<br />

möglich ist und auch die fußläufige Abholung des Behälters nicht erfolgen<br />

kann.<br />

Im Falle des § 24a Abs. 4 AbfS (Anordnung einer vorübergehenden<br />

Benutzung anderer Behälter) tritt keine Veränderung in der Gebührenpflicht<br />

ein.<br />

(12)Die Entleerung der Abfallbehälter erfolgt nur bei gültigem Aufkleber<br />

und funktionsfähigem Transponder.<br />

(13)Die Rechnungslegung für die Sonderabfallkleinmengensammlung aus<br />

gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen<br />

und öffentlichen Einrichtungen im Sinne dieser Satzung<br />

erfolgt im Auftrag des Landkreises direkt durch den mit der Sammlung<br />

beauftragten Dritten entsprechend den Tarifen des Entsorgungsunternehmens<br />

mit Kosten- und Leistungsnachweis. Der Rechnungsbetrag<br />

beinhaltet die Kosten für Konfektionierung und Endentsorgung der<br />

Sonderabfälle.<br />

(14)Für den Fall, dass der Untergang eines Behälters vom Anschlusspflichtigen<br />

verschuldet ist (vgl. § 24b Abs. 2 AbfS), wird diesem für die Gestellung<br />

eines Ersatzbehälters eine Gebühr nachberechnet. Diese beträgt<br />

für<br />

MGB 80 l 32,50 €/Stück<br />

MGB 120 l 32,50 €/Stück<br />

MGB 240 l 38,90 €/Stück<br />

MGB 1100 l 204,40 €/Stück<br />

(15)Die Gebühr für MGB (Signalfarbe: blau) gem. § 24e AbfS zur Entsorgung<br />

von Altpapier, Pappe und Kartonagen (PPK) beträgt für Gewerbetreibende<br />

im Sinne dieser Satzung jährlich für<br />

je 1 MGB (blau) mit 240 l Füllraum: 6,54 €<br />

je 1 MGB (blau) mit 1100 l Füllraum: 30,00 €<br />

aufgehoben<br />

§ 2a<br />

Gebühren für Modellversuche/Ermächtigungen<br />

§ 2b<br />

Gebührensatz für Deckelschlösser und Deckelöffner<br />

(1) Der Anschlusspflichtige kann für MGB 1100 l Deckelschlösser und /<br />

oder Deckelöffner mieten oder käuflich erwerben.<br />

(2) Werden Deckelschlösser und / oder Deckelöffner gemietet, gelten<br />

folgende Gebühren:<br />

1 Stück Deckelschloss (Einzelmontage): 25,44 €/a 2,12 €/Mon.<br />

1 Stück Deckelöffner (Einzelmontage): 24,96 €/a 2,08 €/Mon.<br />

1 Stück Deckelschloss und 1 Stück Deckelöffner (Verbundmontage):<br />

50,40 €/a 4,20 €/Mon.

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