AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz
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2<br />
1. Abschnitt<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Diese Abfallsatzung gilt für das Gebiet des Landkreises Mansfeld-<br />
Südharz. Grundlage der Abfallentsorgungs- und -gebührensatzung ist<br />
das Abfallwirtschaftskonzept. Bis zur Umsetzung des am 09.12.2009<br />
durch den Kreistag beschlossenen neuen Abfallwirtschaftskonzeptes<br />
für den Landkreis Mansfeld-Südharz haben die bisherigen Abfallwirtschaftskonzepte<br />
der Altlandkreise Bestand. Dies bedeutet, dass es für<br />
eine Übergangszeit zwei Entsorgungsgebiete im Landkreis Mansfeld-<br />
Südharz gibt, das Entsorgungsgebiet „Altkreis Mansfelder Land“ und<br />
das Entsorgungsgebiet „Altkreis Sangerhausen“.<br />
Das Entsorgungsgebiet „Altkreis Mansfelder Land“ wird durch folgende<br />
Einheits- und Verbands-gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften,<br />
jeweils mit den zum Stand 01.01.2010 zugehörigen Ortschaften<br />
bzw. Gemeinden gebildet:<br />
a) Stadt Mansfeld<br />
b) Einheitsgemeinde „Seegebiet Mansfelder Land“ sowie die Gemeinde<br />
Dederstedt<br />
c) Verbandsgemeinde „Mansfelder Grund – Helbra (mit Ausnahme<br />
der Gemeinde Blankenheim)<br />
d) Verwaltungsgemeinschaft „Hettstedt“<br />
e) Lutherstadt Eisleben<br />
f) Stadt Gerbstedt sowie die Gemeinden Freist, Friedeburg und Heiligenthal<br />
g) Stadt Arnstein sowie die Gemeinden Arnstedt und Wiederstedt<br />
h) Ortschaft Wippra der Stadt Sangerhausen<br />
Das Entsorgungsgebiet „Altkreis Sangerhausen“ wird durch folgende<br />
Einheits- und Verbandsge-meinden, jeweils mit den zum Stand<br />
01.01.2010 zugehörigen Ortschaften bzw. Gemeinden ge-bildet:<br />
a) Stadt Allstedt sowie die Gemeinde Winkel<br />
b) Einheitsgemeinde „Südharz“ sowie die Gemeinden Stolberg und<br />
Wickerode<br />
c) Stadt Sangerhausen (mit Ausnahme der Ortschaft Wippra)<br />
d) Verbandsgemeinde „Goldene Aue“<br />
e) Gemeinde Blankenheim<br />
(2) Soweit in dieser Satzung auf die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren<br />
für die Abfallentsorgung im Landkreis Mansfeld-<br />
Südharz (Abfallgebührensatzung) Bezug genommen wird, wird nachstehend<br />
die Bezeichnung AbfGS verwandt.<br />
§ 2<br />
Entsorgungspflicht des Landkreises<br />
Grundsatz<br />
(1) Der Landkreis entsorgt nach Maßgabe dieser Satzung in seinem Gebiet<br />
die Abfälle im Sinne der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und<br />
Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt<br />
(AbfG LSA).<br />
(2) Der Landkreis betreibt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die<br />
Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Er kann sich zur Durchführung<br />
dieser Aufgabe Dritter bedienen.<br />
(3) Die Aufgaben des Landkreises Mansfeld-Südharz als öffentlich-rechtlicher<br />
Entsorgungsträger werden durch den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft<br />
Landkreis Mansfeld-Südharz wahrgenommen.<br />
(4) Im Entsorgungsgebiet Altkreis Mansfelder Land betreibt der Landkreis<br />
Mansfeld-Südharz keine eigenen Abfallentsorgungsanlagen. Er benutzt<br />
für die in Anlage 1 aufgeführten Abfallarten die Umladestation<br />
der Wertstoffaufbereitung GmbH Edersleben (WAE GmbH) in Etzdorf.<br />
Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.<br />
Privaten Kleinanlieferern steht eine Abfallannahmestelle auf dem Betriebshof<br />
der Tönsmeier Entsorgungsdienste GmbH in Welfesholz zur<br />
Verfügung.<br />
(5) Für das Entsorgungsgebiet Altkreis Sangerhausen ist die Recycling<br />
und Entsorgungs-Service Sangerhausen GmbH als beauftragter Dritter<br />
tätig. Der Recycling und Entsorgungs-Service Sangerhausen GmbH<br />
wurden per Entsorgungsvertrag folgende Aufgaben übertragen:<br />
- Abfallberatung<br />
- Gestellung und Reinigung der Behälter<br />
- Einsammeln und Befördern der zu überlassenen Abfälle<br />
- Verwertung der Abfälle zur Verwertung<br />
- Beseitigung der schadstoffhaltigen Abfälle aus privaten Haushaltungen<br />
- Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle<br />
Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe<br />
- Bekanntgabe des Abfuhrtermins der Sperrmüllentsorgung<br />
- Bewirtschaftung der Deponie des Landkreises<br />
- Betreibung des Wertstoffhofes.<br />
Weiterhin ist die Wertstoffaufbereitung GmbH Edersleben als beauftragter<br />
Dritter tätig. Als Erfüllungsgehilfin des Landkreises wurden ihr per Entsorgungsvertrag<br />
die umwelt- und gemeinwohlverträgliche, gesetzes- und<br />
verordnungskonforme sowie im Allgemeininteresse liegende Entsorgung<br />
der im Gebiet des Altkreises Sangerhausen andienungspflichtigen Abfälle<br />
übertragen.<br />
§ 3<br />
Ziele der Abfallwirtschaft<br />
(1) Abfallwirtschaftliches Ziel des Landkreises ist die Förderung der abfallarmen<br />
Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen<br />
und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.<br />
Dem Ziel, die abfallarme Kreislaufwirtschaft zu fördern, dienen insbesondere<br />
die abfallarme Produktion und Produktgestaltung, die anlageninterne<br />
Kreislaufführung von eingesetzten Stoffen, schadstoffarme<br />
Produktion und Produkte, die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher<br />
Produkte, die Wiederverwertung von Stoffen und Produkten<br />
und der bevorzugte Einsatz nachwachsender Rohstoffe.<br />
(2) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil stofflich<br />
verwertet werden kann.<br />
(3) Zur Erreichung dieser Ziele stellt der Landkreis ein Abfallwirtschaftskonzept<br />
auf, das nach dem Stand der Technik fortgeschrieben wird.<br />
§ 4<br />
Abfallberatung<br />
(1) Damit möglichst wenig Abfall entsteht und möglichst viele Abfälle<br />
verwertet werden, berät der Landkreis die Abfallbesitzer sowie die<br />
Anschluss- und Benutzungspflichtigen und informiert sie regelmäßig<br />
über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen<br />
sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren.<br />
(2) Abfallberater sind zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung<br />
von Abfällen berechtigt, Grundstücke auf denen überlassungspflichtige<br />
Abfälle anfallen, zu betreten (§ 14 Abs. 1 KrW-/AbfG).<br />
(3) Der Landkreis kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragter<br />
Dritter bedienen.<br />
§ 5<br />
Mitwirkung der Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden<br />
(1) Die Städte, Gemeinden und/oder Einheits- und Verbandsgemeinden<br />
sowie Verwaltungsgemein-schaften unterstützen den Landkreis bei<br />
der Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.<br />
(2) Die Städte, Gemeinden und/oder Einheits- und Verbandsgemeinden<br />
sowie Verwaltungsgemein-schaften sind verpflichtet, dem Landkreis<br />
auf Anfrage insbesondere die tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die<br />
für die Anschlusspflicht oder die Gebührenerhebung und deren Umfang<br />
erforderlich sind.<br />
(3) Kann aufgrund des baulichen Straßenzustandes, von Witterungseinflüssen<br />
oder straßenbaulicher Maßnahmen die Zufahrt der Entsorgungsfahrzeuge<br />
an die angeschlossenen Grundstücke dauernd oder<br />
vorübergehend nicht gewährleistet werden, sind von den Städten,<br />
Gemeinden und/oder Einheits- und Verbandsgemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften<br />
im Interesse der Entsorgungssicherheit,<br />
insbesondere hinsichtlich geeigneter Bereitstellungsplätze für die Restabfallbehälter,<br />
vertretbare Ersatzlösungen anzubieten.<br />
(4) Baumaßnahmen in den Ortslagen der Städte und Gemeinden, die zu<br />
Einschränkungen in der Abfallentsorgung führen können, sind dem<br />
Landkreis von den Städten, Gemeinden und/oder Einheits- und Verbandsgemeinden<br />
sowie Verwaltungsgemeinschaften zehn Werktage<br />
vor Maßnahmebeginn anzuzeigen.<br />
§ 6<br />
Umfang der Verwertungs- und Beseitigungspflicht<br />
(1) Die Pflicht des Landkreises zur Abfallentsorgung umfasst die Verwertung<br />
und die Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen<br />
und von zur Beseitigung überlassenen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen.<br />
§ 15 Abs.1 Satz 2 und § 13 Abs.2 KrW-/AbfG bleiben<br />
unberührt. Maßnahmen der Abfallentsorgung sind das Sammeln, Einsammeln<br />
durch Hol- und Bringsysteme, Befördern, Lagern und Behandeln<br />
sowie das Beseitigen und Verwerten von Abfällen. Abfälle werden<br />
so eingesammelt, dass die Möglichkeiten zur vorrangigen Abfallverwertung<br />
genutzt werden können. Sie sind zur Verwertung und Beseitigung<br />
getrennt zu überlassen.<br />
(2) Der Landkreis entsorgt im Rahmen des Absatzes 1 alle Abfälle mit<br />
Ausnahme: