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AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz

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2<br />

1. Abschnitt<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese Abfallsatzung gilt für das Gebiet des Landkreises Mansfeld-<br />

Südharz. Grundlage der Abfallentsorgungs- und -gebührensatzung ist<br />

das Abfallwirtschaftskonzept. Bis zur Umsetzung des am 09.12.2009<br />

durch den Kreistag beschlossenen neuen Abfallwirtschaftskonzeptes<br />

für den Landkreis Mansfeld-Südharz haben die bisherigen Abfallwirtschaftskonzepte<br />

der Altlandkreise Bestand. Dies bedeutet, dass es für<br />

eine Übergangszeit zwei Entsorgungsgebiete im Landkreis Mansfeld-<br />

Südharz gibt, das Entsorgungsgebiet „Altkreis Mansfelder Land“ und<br />

das Entsorgungsgebiet „Altkreis Sangerhausen“.<br />

Das Entsorgungsgebiet „Altkreis Mansfelder Land“ wird durch folgende<br />

Einheits- und Verbands-gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften,<br />

jeweils mit den zum Stand 01.01.2010 zugehörigen Ortschaften<br />

bzw. Gemeinden gebildet:<br />

a) Stadt Mansfeld<br />

b) Einheitsgemeinde „Seegebiet Mansfelder Land“ sowie die Gemeinde<br />

Dederstedt<br />

c) Verbandsgemeinde „Mansfelder Grund – Helbra (mit Ausnahme<br />

der Gemeinde Blankenheim)<br />

d) Verwaltungsgemeinschaft „Hettstedt“<br />

e) Lutherstadt Eisleben<br />

f) Stadt Gerbstedt sowie die Gemeinden Freist, Friedeburg und Heiligenthal<br />

g) Stadt Arnstein sowie die Gemeinden Arnstedt und Wiederstedt<br />

h) Ortschaft Wippra der Stadt Sangerhausen<br />

Das Entsorgungsgebiet „Altkreis Sangerhausen“ wird durch folgende<br />

Einheits- und Verbandsge-meinden, jeweils mit den zum Stand<br />

01.01.2010 zugehörigen Ortschaften bzw. Gemeinden ge-bildet:<br />

a) Stadt Allstedt sowie die Gemeinde Winkel<br />

b) Einheitsgemeinde „Südharz“ sowie die Gemeinden Stolberg und<br />

Wickerode<br />

c) Stadt Sangerhausen (mit Ausnahme der Ortschaft Wippra)<br />

d) Verbandsgemeinde „Goldene Aue“<br />

e) Gemeinde Blankenheim<br />

(2) Soweit in dieser Satzung auf die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren<br />

für die Abfallentsorgung im Landkreis Mansfeld-<br />

Südharz (Abfallgebührensatzung) Bezug genommen wird, wird nachstehend<br />

die Bezeichnung AbfGS verwandt.<br />

§ 2<br />

Entsorgungspflicht des Landkreises<br />

Grundsatz<br />

(1) Der Landkreis entsorgt nach Maßgabe dieser Satzung in seinem Gebiet<br />

die Abfälle im Sinne der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und<br />

Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt<br />

(AbfG LSA).<br />

(2) Der Landkreis betreibt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die<br />

Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Er kann sich zur Durchführung<br />

dieser Aufgabe Dritter bedienen.<br />

(3) Die Aufgaben des Landkreises Mansfeld-Südharz als öffentlich-rechtlicher<br />

Entsorgungsträger werden durch den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft<br />

Landkreis Mansfeld-Südharz wahrgenommen.<br />

(4) Im Entsorgungsgebiet Altkreis Mansfelder Land betreibt der Landkreis<br />

Mansfeld-Südharz keine eigenen Abfallentsorgungsanlagen. Er benutzt<br />

für die in Anlage 1 aufgeführten Abfallarten die Umladestation<br />

der Wertstoffaufbereitung GmbH Edersleben (WAE GmbH) in Etzdorf.<br />

Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.<br />

Privaten Kleinanlieferern steht eine Abfallannahmestelle auf dem Betriebshof<br />

der Tönsmeier Entsorgungsdienste GmbH in Welfesholz zur<br />

Verfügung.<br />

(5) Für das Entsorgungsgebiet Altkreis Sangerhausen ist die Recycling<br />

und Entsorgungs-Service Sangerhausen GmbH als beauftragter Dritter<br />

tätig. Der Recycling und Entsorgungs-Service Sangerhausen GmbH<br />

wurden per Entsorgungsvertrag folgende Aufgaben übertragen:<br />

- Abfallberatung<br />

- Gestellung und Reinigung der Behälter<br />

- Einsammeln und Befördern der zu überlassenen Abfälle<br />

- Verwertung der Abfälle zur Verwertung<br />

- Beseitigung der schadstoffhaltigen Abfälle aus privaten Haushaltungen<br />

- Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle<br />

Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe<br />

- Bekanntgabe des Abfuhrtermins der Sperrmüllentsorgung<br />

- Bewirtschaftung der Deponie des Landkreises<br />

- Betreibung des Wertstoffhofes.<br />

Weiterhin ist die Wertstoffaufbereitung GmbH Edersleben als beauftragter<br />

Dritter tätig. Als Erfüllungsgehilfin des Landkreises wurden ihr per Entsorgungsvertrag<br />

die umwelt- und gemeinwohlverträgliche, gesetzes- und<br />

verordnungskonforme sowie im Allgemeininteresse liegende Entsorgung<br />

der im Gebiet des Altkreises Sangerhausen andienungspflichtigen Abfälle<br />

übertragen.<br />

§ 3<br />

Ziele der Abfallwirtschaft<br />

(1) Abfallwirtschaftliches Ziel des Landkreises ist die Förderung der abfallarmen<br />

Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen<br />

und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.<br />

Dem Ziel, die abfallarme Kreislaufwirtschaft zu fördern, dienen insbesondere<br />

die abfallarme Produktion und Produktgestaltung, die anlageninterne<br />

Kreislaufführung von eingesetzten Stoffen, schadstoffarme<br />

Produktion und Produkte, die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher<br />

Produkte, die Wiederverwertung von Stoffen und Produkten<br />

und der bevorzugte Einsatz nachwachsender Rohstoffe.<br />

(2) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil stofflich<br />

verwertet werden kann.<br />

(3) Zur Erreichung dieser Ziele stellt der Landkreis ein Abfallwirtschaftskonzept<br />

auf, das nach dem Stand der Technik fortgeschrieben wird.<br />

§ 4<br />

Abfallberatung<br />

(1) Damit möglichst wenig Abfall entsteht und möglichst viele Abfälle<br />

verwertet werden, berät der Landkreis die Abfallbesitzer sowie die<br />

Anschluss- und Benutzungspflichtigen und informiert sie regelmäßig<br />

über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen<br />

sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren.<br />

(2) Abfallberater sind zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung<br />

von Abfällen berechtigt, Grundstücke auf denen überlassungspflichtige<br />

Abfälle anfallen, zu betreten (§ 14 Abs. 1 KrW-/AbfG).<br />

(3) Der Landkreis kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragter<br />

Dritter bedienen.<br />

§ 5<br />

Mitwirkung der Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden<br />

(1) Die Städte, Gemeinden und/oder Einheits- und Verbandsgemeinden<br />

sowie Verwaltungsgemein-schaften unterstützen den Landkreis bei<br />

der Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.<br />

(2) Die Städte, Gemeinden und/oder Einheits- und Verbandsgemeinden<br />

sowie Verwaltungsgemein-schaften sind verpflichtet, dem Landkreis<br />

auf Anfrage insbesondere die tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die<br />

für die Anschlusspflicht oder die Gebührenerhebung und deren Umfang<br />

erforderlich sind.<br />

(3) Kann aufgrund des baulichen Straßenzustandes, von Witterungseinflüssen<br />

oder straßenbaulicher Maßnahmen die Zufahrt der Entsorgungsfahrzeuge<br />

an die angeschlossenen Grundstücke dauernd oder<br />

vorübergehend nicht gewährleistet werden, sind von den Städten,<br />

Gemeinden und/oder Einheits- und Verbandsgemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften<br />

im Interesse der Entsorgungssicherheit,<br />

insbesondere hinsichtlich geeigneter Bereitstellungsplätze für die Restabfallbehälter,<br />

vertretbare Ersatzlösungen anzubieten.<br />

(4) Baumaßnahmen in den Ortslagen der Städte und Gemeinden, die zu<br />

Einschränkungen in der Abfallentsorgung führen können, sind dem<br />

Landkreis von den Städten, Gemeinden und/oder Einheits- und Verbandsgemeinden<br />

sowie Verwaltungsgemeinschaften zehn Werktage<br />

vor Maßnahmebeginn anzuzeigen.<br />

§ 6<br />

Umfang der Verwertungs- und Beseitigungspflicht<br />

(1) Die Pflicht des Landkreises zur Abfallentsorgung umfasst die Verwertung<br />

und die Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen<br />

und von zur Beseitigung überlassenen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen.<br />

§ 15 Abs.1 Satz 2 und § 13 Abs.2 KrW-/AbfG bleiben<br />

unberührt. Maßnahmen der Abfallentsorgung sind das Sammeln, Einsammeln<br />

durch Hol- und Bringsysteme, Befördern, Lagern und Behandeln<br />

sowie das Beseitigen und Verwerten von Abfällen. Abfälle werden<br />

so eingesammelt, dass die Möglichkeiten zur vorrangigen Abfallverwertung<br />

genutzt werden können. Sie sind zur Verwertung und Beseitigung<br />

getrennt zu überlassen.<br />

(2) Der Landkreis entsorgt im Rahmen des Absatzes 1 alle Abfälle mit<br />

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