AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz
AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz
AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
12<br />
(4) Die Großbehälter sind so bereitzustellen, dass der Abfuhrwagen unmittelbar<br />
an die Standplätze heranfahren kann. Die Standplätze und<br />
die Zugänge von der Fahrstraße zu den Standplätzen müssen einen<br />
ebenen, trittsicheren Belag haben. Dieser muss so beschaffen sein,<br />
dass er den Beanspruchungen durch das Transportieren und Abstellen<br />
der Großbehälter standhält. Die Standplätze sind vom Anschlusspflichtigen<br />
sauber zu halten. Die Transportwege sind vom Anschlusspflichtigen<br />
im Winter von Eis und Schnee zu räumen und bei Glätte zu<br />
streuen.<br />
(5) Die Abfallbehälter sind stets verschlossen zu halten. Die festen<br />
Abfallbehälter dürfen nur so gefüllt werden, dass ihre Deckel noch<br />
gut schließen und eine spätere ordnungsgemäße Leerung möglich<br />
ist, insbesondere ist ein Einstampfen oder Einschlämmen nicht erlaubt<br />
(6) Können die Abfallbehälter aus einem von dem Anschluss- oder Benutzungspflichtigen<br />
zu vertretenden Grunde nicht entleert oder abgefahren<br />
werden, so erfolgt die Entleerung und Abfuhr erst am nächsten<br />
regelmäßigen Abfuhrtag. Baumaßnahmen in der Ortslage der Gemeinden,<br />
die zu Einschränkung in der Abfallentsorgung des angeschlossenen<br />
Grundstückes führen können, sind dem Eigenbetrieb<br />
Abfallwirtschaft Mansfeld-Südharz, unverzüglich nach Bekanntwerden,<br />
durch den betroffenen Benutzungspflichtigen bekanntzugeben.<br />
Diesbezügliche Weisungen des Landkreises sind zu befolgen.<br />
(7) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen<br />
oder Ausfällen der Abfuhr, insbesondere infolge von Betriebsstörungen,<br />
behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt hat der<br />
Anschlusspflichtige keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung.<br />
Auf Antrag werden in Ausnahmesituationen Abfallsäcke<br />
kostenlos zur Verfügung gestellt, wenn die festen Abfallbehälter nicht<br />
entsorgt werden können. Die Abfallsäcke sind am Abfuhrtag an den<br />
vom Landkreis festgesetzten Plätzen zur Abfuhr bereitzustellen.<br />
(8) Das Durchsuchen oder das Mitnehmen der zur Abfuhr überlassenen<br />
Abfälle und das Öffnen der bereitgestellten Abfallbehälter sowie das<br />
Durchsuchen oder Mitnehmen des Inhalts durch Unbefugte sind nicht<br />
erlaubt.<br />
(9) Die Absätze 2 bis 8 gelten für die Abfuhr der getrennt erfassten Abfälle<br />
nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 entsprechend, soweit sich aus den §§ 28<br />
bis 42 nichts anderes ergibt.<br />
(10) Abfälle sind in den Müllgefäßen zu entsorgen, die dem gewöhnlichen<br />
Wohnsitz zugeordnet sind.<br />
§ 43<br />
Anlieferung bei dem Wertstoffhof<br />
(1) Dem Entsorgungsgebiet Altkreis Sangerhausen steht folgender Wertstoffhof<br />
zu Verfügung:<br />
- Wertstoffhof Sangerhausen, Oststraße 5, 06526 Sangerhausen<br />
(2) Die Benutzung des Wertstoffhofes wird durch eine Benutzungsordung<br />
geregelt. Die Benutzungsordung kann hinsichtlich der Annahmeverpflichtungen<br />
Beschränkungen in der Art und in der Menge nach vorsehen,<br />
soweit es der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage erfordert.<br />
§ 44<br />
Ausgeschlossene Abfälle im Entsorgungsgebiet Altkreis Sangerhausen<br />
Vom Einsammeln und Befördern sind gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 6 ausgeschlossen:<br />
a) Abfälle, die aufgrund ihrer Art und Menge nicht in den zugelassenen<br />
Abfallbehältern gesammelt werden können, insbesondere Gewerbeund<br />
Industrieabfälle und Abfälle aus öffentlichen Einrichtungen;<br />
b) Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts<br />
nicht - und zwar auch nicht im Rahmen der Sperrmüllabfuhr -<br />
befördert werden können;<br />
c) Bodenaushub, Bauschutt und Baustellenabfälle, Baumstämme, mineralischer<br />
Straßenaufbruch, Schnee und Eis;<br />
d) Klärschlamm aus Hauskläranlagen sowie Schlämme aus Abwasseraufbereitungsanlagen<br />
e) Altreifen und alte Kraftfahrzeuge.<br />
4. Abschnitt<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 45<br />
Gebühren<br />
(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung<br />
erhebt der Landkreis zur Deckung der Kosten Gebühren nach<br />
Maßgabe einer besonderen Satzung.<br />
(2) Für die Bearbeitung (Bewilligung und Abweisung) der Anträge nach<br />
Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe<br />
§ 8 (1); § 10 (1) und (4) in Verbindung mit § 24 a (2); § 24 a (3); § 24 b<br />
(4) AbfS und § 7 (3) AbfGS sowie für die Bearbeitung von Änderungen<br />
werden Verwaltungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz<br />
des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 11.06.1991 in der jeweils<br />
gültigen Fassung und der Satzung des Landkreises Mansfeld-Südharz<br />
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis<br />
in der jeweils gültigen Fassung erhoben.<br />
Die Bearbeitung der Anträge zur Änderung der Abfuhrrhythmen der<br />
Restabfallbehälter und Behältervolumen im Entsorgungsgebiet Altkreis<br />
Mansfelder Land erfolgt pro Jahr und Grundstück einmalig kostenfrei.<br />
Jeder weitere Antrag ist kostenpflichtig.<br />
Neuanmeldungen sowie Änderungsdienste, die lediglich eine Namensänderung<br />
oder die Änderung der Personenzahl für die Grundstücke<br />
(ohne Veränderung des Restabfallbehälterbestandes bzw. der<br />
Abfuhrrhythmen der Restabfallbehälter) betreffen, sind kostenfrei.<br />
Für erfolglos gebliebene Widersprüche werden nach Maßgabe der<br />
Abfallgebührensatzung Verwaltungsgebühren erhoben. Näheres regelt<br />
die Abfallgebührensatzung.<br />
(3) Für Anlieferungen von Abfällen zur Beseitigung auf der Umladestation der<br />
WAE GmbH in Etzdorf erfolgt die Abrechnung durch den Landkreis Mansfeld-Südharz<br />
nach Maßgabe der Abfall- und Abfallgebührensatzung.<br />
§ 46<br />
Bekanntmachungen<br />
Die in der Abfallsatzung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im<br />
Amtsblatt des Landkreises Mansfeld-Südharz nach Maßgabe der Hauptsatzung.<br />
Sie können außerdem durch die ortsübliche Presse, in regelmäßig<br />
erscheinenden Druckschriften, im Internet und in ortsüblicher Weise in<br />
den kreisangehörigen Städten und Gemeinden veröffentlicht werde<br />
§ 47<br />
Bearbeitung von Anträgen<br />
Alle Änderungen müssen schriftlich angezeigt bzw. beantragt werden.<br />
Mündliche Änderungsanträge sind unzulässig und werden nicht bearbeitet.<br />
Dies gilt z. B. für Eigentümerwechsel, Behälteränderungen, Änderungen<br />
der Entsorgungsrhythmen, Änderungen der Personenanzahl und<br />
ähnliche Antragsbearbeitungen. Zulässige Änderungen werden realisiert<br />
und beschieden. Fällt der Änderungs- bzw. Realisierungstermin nicht auf<br />
den Ersten des Monats, wird die Änderung in der Gebührenabrechnung<br />
zum Ersten des darauffolgenden Monats berücksichtigt.<br />
§ 48<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften<br />
dieser Satzung können als Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Abs. 4<br />
LKO LSA geahndet werden.<br />
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 der Landkreisordnung des Landes<br />
Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 6 Abs. 2 bis 7, § 26, § 44 ausgeschlossene Abfälle<br />
bereitstellt oder anliefert;<br />
2. entgegen § 7 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfallentsorgung<br />
anschließt bzw. die anfallenden Abfälle nicht der öffentlichen<br />
Abfallentsorgung überlässt;<br />
3. entgegen § 10 den Anzeige- und Auskunftspflichten nicht, nicht<br />
rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben<br />
nachkommt oder den Beauftragten das Betreten von Grundstücken<br />
nicht gestattet;<br />
4. entgegen § 12 Abfälle nicht trennt oder getrennt zu sammelnde<br />
Abfälle verunreinigt;<br />
5. entgegen § 15 und § 27 Wertstoffe nicht in der festgesetzten Art<br />
und Weise der Verwertung zuführt;<br />
6. entgegen § 15 Abs. 2 gewerbliche Wertstoffsammlungen durchführt,<br />
ohne sie dem Landkreis vorher bzw. ohne Vorlage eines<br />
Nachweises zur Verwertungsmöglichkeit anzuzeigen und keine<br />
Auskunft über Art und Menge der gesammelten Wertstoffe und<br />
ihre Verwertung erteilt;<br />
6.1. entgegen § 15 a Abs. 4 und 5 sowie § 34 die kommunale Altpapier-<br />
und DSD-Entsorgung in Anspruch nimmt;<br />
6.2. entgegen § 16 Abs. 1 bzw. § 31 Elektroaltgeräte nicht einer von<br />
den restlichen Abfällen getrennten Erfassung zuführt;<br />
7. entgegen §§ 18 und 19 bzw. 36 Schadstoffe nicht vom Hausmüll<br />
trennt und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführt;<br />
7.1. entgegen § 24 b Abs. 1 Ziffer 3 bzw. 41 Abs. 1 Ziffer 1 Grünabfälle<br />
nicht in dafür zugelassenen Behältern bereitstellt;<br />
7.2 entgegen § 21 Abs. 3 und 4 bzw, § 33 Grünabfälle dem Landkreis<br />
unberechtigt andient;