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AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz

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12<br />

(4) Die Großbehälter sind so bereitzustellen, dass der Abfuhrwagen unmittelbar<br />

an die Standplätze heranfahren kann. Die Standplätze und<br />

die Zugänge von der Fahrstraße zu den Standplätzen müssen einen<br />

ebenen, trittsicheren Belag haben. Dieser muss so beschaffen sein,<br />

dass er den Beanspruchungen durch das Transportieren und Abstellen<br />

der Großbehälter standhält. Die Standplätze sind vom Anschlusspflichtigen<br />

sauber zu halten. Die Transportwege sind vom Anschlusspflichtigen<br />

im Winter von Eis und Schnee zu räumen und bei Glätte zu<br />

streuen.<br />

(5) Die Abfallbehälter sind stets verschlossen zu halten. Die festen<br />

Abfallbehälter dürfen nur so gefüllt werden, dass ihre Deckel noch<br />

gut schließen und eine spätere ordnungsgemäße Leerung möglich<br />

ist, insbesondere ist ein Einstampfen oder Einschlämmen nicht erlaubt<br />

(6) Können die Abfallbehälter aus einem von dem Anschluss- oder Benutzungspflichtigen<br />

zu vertretenden Grunde nicht entleert oder abgefahren<br />

werden, so erfolgt die Entleerung und Abfuhr erst am nächsten<br />

regelmäßigen Abfuhrtag. Baumaßnahmen in der Ortslage der Gemeinden,<br />

die zu Einschränkung in der Abfallentsorgung des angeschlossenen<br />

Grundstückes führen können, sind dem Eigenbetrieb<br />

Abfallwirtschaft Mansfeld-Südharz, unverzüglich nach Bekanntwerden,<br />

durch den betroffenen Benutzungspflichtigen bekanntzugeben.<br />

Diesbezügliche Weisungen des Landkreises sind zu befolgen.<br />

(7) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen<br />

oder Ausfällen der Abfuhr, insbesondere infolge von Betriebsstörungen,<br />

behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt hat der<br />

Anschlusspflichtige keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung.<br />

Auf Antrag werden in Ausnahmesituationen Abfallsäcke<br />

kostenlos zur Verfügung gestellt, wenn die festen Abfallbehälter nicht<br />

entsorgt werden können. Die Abfallsäcke sind am Abfuhrtag an den<br />

vom Landkreis festgesetzten Plätzen zur Abfuhr bereitzustellen.<br />

(8) Das Durchsuchen oder das Mitnehmen der zur Abfuhr überlassenen<br />

Abfälle und das Öffnen der bereitgestellten Abfallbehälter sowie das<br />

Durchsuchen oder Mitnehmen des Inhalts durch Unbefugte sind nicht<br />

erlaubt.<br />

(9) Die Absätze 2 bis 8 gelten für die Abfuhr der getrennt erfassten Abfälle<br />

nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 entsprechend, soweit sich aus den §§ 28<br />

bis 42 nichts anderes ergibt.<br />

(10) Abfälle sind in den Müllgefäßen zu entsorgen, die dem gewöhnlichen<br />

Wohnsitz zugeordnet sind.<br />

§ 43<br />

Anlieferung bei dem Wertstoffhof<br />

(1) Dem Entsorgungsgebiet Altkreis Sangerhausen steht folgender Wertstoffhof<br />

zu Verfügung:<br />

- Wertstoffhof Sangerhausen, Oststraße 5, 06526 Sangerhausen<br />

(2) Die Benutzung des Wertstoffhofes wird durch eine Benutzungsordung<br />

geregelt. Die Benutzungsordung kann hinsichtlich der Annahmeverpflichtungen<br />

Beschränkungen in der Art und in der Menge nach vorsehen,<br />

soweit es der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage erfordert.<br />

§ 44<br />

Ausgeschlossene Abfälle im Entsorgungsgebiet Altkreis Sangerhausen<br />

Vom Einsammeln und Befördern sind gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 6 ausgeschlossen:<br />

a) Abfälle, die aufgrund ihrer Art und Menge nicht in den zugelassenen<br />

Abfallbehältern gesammelt werden können, insbesondere Gewerbeund<br />

Industrieabfälle und Abfälle aus öffentlichen Einrichtungen;<br />

b) Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts<br />

nicht - und zwar auch nicht im Rahmen der Sperrmüllabfuhr -<br />

befördert werden können;<br />

c) Bodenaushub, Bauschutt und Baustellenabfälle, Baumstämme, mineralischer<br />

Straßenaufbruch, Schnee und Eis;<br />

d) Klärschlamm aus Hauskläranlagen sowie Schlämme aus Abwasseraufbereitungsanlagen<br />

e) Altreifen und alte Kraftfahrzeuge.<br />

4. Abschnitt<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 45<br />

Gebühren<br />

(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung<br />

erhebt der Landkreis zur Deckung der Kosten Gebühren nach<br />

Maßgabe einer besonderen Satzung.<br />

(2) Für die Bearbeitung (Bewilligung und Abweisung) der Anträge nach<br />

Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe<br />

§ 8 (1); § 10 (1) und (4) in Verbindung mit § 24 a (2); § 24 a (3); § 24 b<br />

(4) AbfS und § 7 (3) AbfGS sowie für die Bearbeitung von Änderungen<br />

werden Verwaltungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz<br />

des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 11.06.1991 in der jeweils<br />

gültigen Fassung und der Satzung des Landkreises Mansfeld-Südharz<br />

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis<br />

in der jeweils gültigen Fassung erhoben.<br />

Die Bearbeitung der Anträge zur Änderung der Abfuhrrhythmen der<br />

Restabfallbehälter und Behältervolumen im Entsorgungsgebiet Altkreis<br />

Mansfelder Land erfolgt pro Jahr und Grundstück einmalig kostenfrei.<br />

Jeder weitere Antrag ist kostenpflichtig.<br />

Neuanmeldungen sowie Änderungsdienste, die lediglich eine Namensänderung<br />

oder die Änderung der Personenzahl für die Grundstücke<br />

(ohne Veränderung des Restabfallbehälterbestandes bzw. der<br />

Abfuhrrhythmen der Restabfallbehälter) betreffen, sind kostenfrei.<br />

Für erfolglos gebliebene Widersprüche werden nach Maßgabe der<br />

Abfallgebührensatzung Verwaltungsgebühren erhoben. Näheres regelt<br />

die Abfallgebührensatzung.<br />

(3) Für Anlieferungen von Abfällen zur Beseitigung auf der Umladestation der<br />

WAE GmbH in Etzdorf erfolgt die Abrechnung durch den Landkreis Mansfeld-Südharz<br />

nach Maßgabe der Abfall- und Abfallgebührensatzung.<br />

§ 46<br />

Bekanntmachungen<br />

Die in der Abfallsatzung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im<br />

Amtsblatt des Landkreises Mansfeld-Südharz nach Maßgabe der Hauptsatzung.<br />

Sie können außerdem durch die ortsübliche Presse, in regelmäßig<br />

erscheinenden Druckschriften, im Internet und in ortsüblicher Weise in<br />

den kreisangehörigen Städten und Gemeinden veröffentlicht werde<br />

§ 47<br />

Bearbeitung von Anträgen<br />

Alle Änderungen müssen schriftlich angezeigt bzw. beantragt werden.<br />

Mündliche Änderungsanträge sind unzulässig und werden nicht bearbeitet.<br />

Dies gilt z. B. für Eigentümerwechsel, Behälteränderungen, Änderungen<br />

der Entsorgungsrhythmen, Änderungen der Personenanzahl und<br />

ähnliche Antragsbearbeitungen. Zulässige Änderungen werden realisiert<br />

und beschieden. Fällt der Änderungs- bzw. Realisierungstermin nicht auf<br />

den Ersten des Monats, wird die Änderung in der Gebührenabrechnung<br />

zum Ersten des darauffolgenden Monats berücksichtigt.<br />

§ 48<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften<br />

dieser Satzung können als Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Abs. 4<br />

LKO LSA geahndet werden.<br />

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 der Landkreisordnung des Landes<br />

Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 6 Abs. 2 bis 7, § 26, § 44 ausgeschlossene Abfälle<br />

bereitstellt oder anliefert;<br />

2. entgegen § 7 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfallentsorgung<br />

anschließt bzw. die anfallenden Abfälle nicht der öffentlichen<br />

Abfallentsorgung überlässt;<br />

3. entgegen § 10 den Anzeige- und Auskunftspflichten nicht, nicht<br />

rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben<br />

nachkommt oder den Beauftragten das Betreten von Grundstücken<br />

nicht gestattet;<br />

4. entgegen § 12 Abfälle nicht trennt oder getrennt zu sammelnde<br />

Abfälle verunreinigt;<br />

5. entgegen § 15 und § 27 Wertstoffe nicht in der festgesetzten Art<br />

und Weise der Verwertung zuführt;<br />

6. entgegen § 15 Abs. 2 gewerbliche Wertstoffsammlungen durchführt,<br />

ohne sie dem Landkreis vorher bzw. ohne Vorlage eines<br />

Nachweises zur Verwertungsmöglichkeit anzuzeigen und keine<br />

Auskunft über Art und Menge der gesammelten Wertstoffe und<br />

ihre Verwertung erteilt;<br />

6.1. entgegen § 15 a Abs. 4 und 5 sowie § 34 die kommunale Altpapier-<br />

und DSD-Entsorgung in Anspruch nimmt;<br />

6.2. entgegen § 16 Abs. 1 bzw. § 31 Elektroaltgeräte nicht einer von<br />

den restlichen Abfällen getrennten Erfassung zuführt;<br />

7. entgegen §§ 18 und 19 bzw. 36 Schadstoffe nicht vom Hausmüll<br />

trennt und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführt;<br />

7.1. entgegen § 24 b Abs. 1 Ziffer 3 bzw. 41 Abs. 1 Ziffer 1 Grünabfälle<br />

nicht in dafür zugelassenen Behältern bereitstellt;<br />

7.2 entgegen § 21 Abs. 3 und 4 bzw, § 33 Grünabfälle dem Landkreis<br />

unberechtigt andient;

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