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AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz

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Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe 11<br />

(2) Alte Kraftfahrzeuge im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 8 sind Fahrzeuge, die<br />

nicht mehr den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechen<br />

und deren sich der Besitzer entledigen will.<br />

(3) Altreifen und alte Kraftfahrzeuge sollen beim Handel oder Gewerbe<br />

zurückgegeben werden. Soweit eine Rückgabe nicht möglich ist, sind<br />

diese Sachen bei den Entsorgungsanlagen des Landkreises Mansfeld-<br />

Südharz Entsorgungsgebiet Altkreis Sangerhausen abzugeben.<br />

§ 38<br />

Bauschutt, Baustellenabfälle<br />

(1) Bauschutt im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 10 sind feste, chemisch nicht<br />

verunreinigte Stoffe, die beim Abbruch von Bauwerken anfallen, die<br />

überwiegend mineralische Bestandteile enthalten und deren sich der<br />

Besitzer entledigen will.<br />

(2) Baustellenabfälle im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 11 sind alle bei Neubau,<br />

Umbau, Renovierung oder Reparatur von Bauwerken anfallenden,<br />

nicht mineralischen Stoffe mit geringen Fremdanteilen.<br />

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Bestandteile von Bauschutt und Baustellenabfällen<br />

sind getrennt voneinander und von anderen Abfällen<br />

zu halten und zu entsorgen. Verwertbare Abfälle sind bei den zugelassenen<br />

Recyclinganlagen anzuliefern. Die Verwertbarkeit der Bestandteile<br />

der Baustellenabfälle ist auf Verlangen nachzuweisen.<br />

§ 39<br />

Mineralischer Straßenaufbruch, Bodenaushub<br />

(1) Mineralischer Straßenaufbruch im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 12 sind feste,<br />

chemisch nichtverunreinigte mineralische Stoffe, die bei Baumaßnahmen<br />

im Straßen-, Wege- und Brückenbau anfallen und deren sich der Besitzer<br />

entledigen will. Hierzu gehören nicht bituminöse Stoffe sowie Straßenaufbruch<br />

mit schadstoffbelasteten Zuschlagstoffen.<br />

(2) Bodenaushub im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 13 ist natürlich gewachsenes<br />

oder bereits verwendetes, nicht nachteilig verändertes Erd- und<br />

Felsmaterial, dessen sich der Besitzer entledigen will. Hierzu gehört<br />

auch Mutterboden.<br />

(3) Die Abfälle gemäß Abs. 1 und 2 sind bei den Entsorgungsanlagen des<br />

Landkreises oder den zugelassenen Recyclinganlagen abzuliefern.<br />

Abfälle nach Abs. 2 können auch für Rekultivierungsmaßnahmen eingesetzt<br />

werden.<br />

§ 40<br />

Sonstiger Hausmüll, hausmüllähnlicher Gewerbemüll (Restabfall)<br />

(1) Sonstiger Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall im Sinne<br />

von § 27 Abs. 2 sind alle beweglichen Sachen, die nicht unter die §§<br />

28 bis 39 fallen und deren sich der Besitzer entledigen will (Restabfall).<br />

(2) Restabfall ist in den nach § 41 zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen<br />

§ 41<br />

Zugelassene Abfallbehälter<br />

(1) Zugelassene Abfallbehälter sind<br />

1. Für kompostierbare Abfälle<br />

a) Komposttonne mit 120 l Füllraum<br />

b) Kompostgroßbehälter mit 660 l Füllraum<br />

2. Für Restabfall<br />

a) Restabfallbehälter mit 80 l Füllraum<br />

b ) Restabfallbehälter mit 120 l Füllraum<br />

c) Restabfallbehälter mit 240 l Füllraum<br />

d) Restabfallgroßbehälter mit 660 l Füllraum<br />

mit 770 l Füllraum<br />

mit 1,1 cbm Füllraum<br />

e) (aufgehoben)<br />

f) Restabfallsäcke mit 80 l Füllraum<br />

g) Nur als Ersatz, wenn das Grundstück nicht mit festen Abfallbehältern<br />

entsorgt werden kann.<br />

Kompostsäcke Papier mit 120 l Füllraum<br />

Kompostsäcke Folie mit 120 l Füllraum<br />

Feste Abfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind die in Satz 1 Nr. 1<br />

und Nr. 2 a - d genannten Abfallbehälter.<br />

(2) Der Landkreis stellt den Anschlusspflichtigen die zur Aufnahme des<br />

Abfalls vorgeschriebenen Abfallbehälter in ausreichender Zahl zur<br />

Verfügung. Die Ausgabe der Behälter erfolgt durch den vom Landkreis<br />

beauftragten Dritten. Die zur Verfügung gestellten festen Abfallbehälter<br />

sind vom Anschlusspflichtigen zu übernehmen. Er hat sie schonend<br />

und sachgemäß zu behandeln und bei Bedarf zu reinigen. Zusätzlich<br />

reinigt der beauftragte Dritte die Restabfallbehälter einmal<br />

jährlich, sowie die Komposttonnen zweimal jährlich. Die Termine der<br />

Reinigung werden gemäß § 46 bekanntgegeben. Beschädigungen<br />

oder Verlust von Abfallbehältern sind dem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft<br />

Mansfeld-Südharz unverzüglich, schriftlich anzuzeigen.<br />

(3) Der Anschlusspflichtige wählt den für die zu erwartende Abfallmenge<br />

als ausreichend anzusehenden festen Abfallbehälter aus. Bei bewohnten<br />

Grundstücken muss mindestens eine Restabfallbehälterkapazität<br />

von 10 l pro Woche und Bewohner bereitstehen. Bewohner<br />

sind jede mit Hauptwohnung gemeldete Personen sowie Personen,<br />

die sich überwiegend auf dem Grundstück aufhalten. Ausnahmeregelungen<br />

bestimmen sich nach § 8. .<br />

(4) Zeigt sich, dass das gewählte Behältervolumen für das Grundstück<br />

nicht ausreichend ist, teilt der Landkreis den Anschlusspflichtigen<br />

zusätzliches Behältervolumen zu.<br />

(5) Der Anschlusspflichtige kann vom Landkreis von seiner Pflicht zur<br />

Übernahme und Bereitstellung einer Komposttonne befreit werden,<br />

wenn er schriftlich erklärt, Eigenkompostierung aller auf seinem<br />

Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle im Sinne von § 32<br />

durchzuführen. Die Eigenkompostierung hat auf dem anschlusspflichtigen<br />

Grundstück zu erfolgen.<br />

(6) Für mehrere benachbarte anschlusspflichtige Grundstücke können<br />

ein oder mehrere gemeinsame Behälter mit entsprechend größerer<br />

Kapazität bis maximal 1,1 cbm Restabfallgroßbehälter zur Verfügung<br />

gestellt oder zugelassen werden. Das Gleiche gilt für Wohngebäude<br />

mit mehreren Wohnungen.<br />

(7) Für die zusätzliche Entsorgung von Restabfall können zu den bereits<br />

vorgehaltenen Restabfallgroßbehältern mit 1,1 cbm Füllraum zusätzliche<br />

Restabfallgroßbehälter mit 1,1 cbm Füllraum und 2-wöchentlich<br />

Abfuhr genutzt werden. Satz 1 gilt sinngemäß auch für Restabfallgroßbehälter<br />

mit 660 l oder 770 l Füllraum. Fällt Restabfall insbesondere<br />

nur vorübergehend verstärkt an, dürfen neben den festen Abfallbehältern<br />

nur Abfallsäcke mit dem Aufdruck "Landkreis Mansfeld-Südharz<br />

Altkreis Sangerhausen" verwendet werden. Die zusätzlichen Abfallsäcke<br />

sind beim Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mansfeld-Südharz oder<br />

bei dem beauftragten Dritten zu erwerben. Zusätzliche Restabfallentsorgung<br />

beinhaltet nicht die Inanspruchnahme der anderen Entsorgungsleistungen<br />

dieser Satzung.<br />

(8) Industrie-, Gewerbebetriebe, öffentliche Einrichtungen, freiberuflich<br />

Tätige und vergleichbare Anschlusspflichtige, sind nach § 7 Satz 4<br />

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19.06.2002 (BGBl. I S.<br />

1938) verpflichtet, die erforderliche Anzahl Restabfallbehälter nach<br />

dem tatsächlichen Bedarf bereitzustellen, jedoch mindestens 10 l<br />

Behältervolumen/Woche vorzuhalten. Vorgenannte können vom<br />

Landkreis auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit<br />

werden, wenn die Tätigkeit auf dem als Hauptwohnsitz gemeldeten<br />

Wohngrundstück ausgeübt und kein Arbeitnehmer beschäftigt wird.<br />

(9) Kann das Grundstück nicht mit festen Abfallbehältern entsorgt werden,<br />

erhält der Anschlusspflichtige als Ersatz Restabfallsäcke/Kompostsäcke.<br />

§ 42<br />

Durchführung der Abfuhr<br />

(1) Die Entleerung der Restabfallbehälter erfolgt entsprechend der jeweiligen<br />

Leerungshäufigkeit. Die Entleerung der Komposttonne erfolgt im<br />

Zeitraum 01.06. bis 30.09. wöchentlich sowie im Zeitraum 01.10. bis<br />

31.05. im 2-wöchentlichen Abfuhrrhythmus. Der für die Abfuhr vorgesehene<br />

Wochentag wird gemäß § 46 bekannt gegeben. Der Landkreis<br />

kann im Einzelfall für örtlich begrenzte Abfuhrbereiche sowie für<br />

kompostierbare Abfälle einen längeren oder kürzeren Zeitraum für die<br />

regelmäßige Abfuhr festlegen; in diesem Fall gilt Satz 2 entsprechend.<br />

(2) Die Abfallbehälter sind von dem Pflichtigen nach § 7 Abs. 3 am Abfuhrtag<br />

bis 6.00 Uhr so bereitzustellen, dass das Entsorgungsfahrzeug auf<br />

öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen<br />

an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Laden sowie der<br />

Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind. Die<br />

Aufstellung muß so erfolgen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht<br />

behindert oder gefährdet werden. Weisungen des Landkreises zu den<br />

in den Sätzen 1 bis 2 genannten Verpflichtungen sind zu befolgen.<br />

(3) Sperrmüll nach § 35 sowie Altmetalle nach § 30 dürfen von den Pflichtigen<br />

nach § 7 Abs. 3 frühestens am Vortag des vom beauftragten<br />

Dritten bekanntgemachten Abfuhrtages bereitgestellt werden. Die<br />

Regelung des Abs. 2 gelten entsprechend.

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