AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz
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Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe 11<br />
(2) Alte Kraftfahrzeuge im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 8 sind Fahrzeuge, die<br />
nicht mehr den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechen<br />
und deren sich der Besitzer entledigen will.<br />
(3) Altreifen und alte Kraftfahrzeuge sollen beim Handel oder Gewerbe<br />
zurückgegeben werden. Soweit eine Rückgabe nicht möglich ist, sind<br />
diese Sachen bei den Entsorgungsanlagen des Landkreises Mansfeld-<br />
Südharz Entsorgungsgebiet Altkreis Sangerhausen abzugeben.<br />
§ 38<br />
Bauschutt, Baustellenabfälle<br />
(1) Bauschutt im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 10 sind feste, chemisch nicht<br />
verunreinigte Stoffe, die beim Abbruch von Bauwerken anfallen, die<br />
überwiegend mineralische Bestandteile enthalten und deren sich der<br />
Besitzer entledigen will.<br />
(2) Baustellenabfälle im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 11 sind alle bei Neubau,<br />
Umbau, Renovierung oder Reparatur von Bauwerken anfallenden,<br />
nicht mineralischen Stoffe mit geringen Fremdanteilen.<br />
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Bestandteile von Bauschutt und Baustellenabfällen<br />
sind getrennt voneinander und von anderen Abfällen<br />
zu halten und zu entsorgen. Verwertbare Abfälle sind bei den zugelassenen<br />
Recyclinganlagen anzuliefern. Die Verwertbarkeit der Bestandteile<br />
der Baustellenabfälle ist auf Verlangen nachzuweisen.<br />
§ 39<br />
Mineralischer Straßenaufbruch, Bodenaushub<br />
(1) Mineralischer Straßenaufbruch im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 12 sind feste,<br />
chemisch nichtverunreinigte mineralische Stoffe, die bei Baumaßnahmen<br />
im Straßen-, Wege- und Brückenbau anfallen und deren sich der Besitzer<br />
entledigen will. Hierzu gehören nicht bituminöse Stoffe sowie Straßenaufbruch<br />
mit schadstoffbelasteten Zuschlagstoffen.<br />
(2) Bodenaushub im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 13 ist natürlich gewachsenes<br />
oder bereits verwendetes, nicht nachteilig verändertes Erd- und<br />
Felsmaterial, dessen sich der Besitzer entledigen will. Hierzu gehört<br />
auch Mutterboden.<br />
(3) Die Abfälle gemäß Abs. 1 und 2 sind bei den Entsorgungsanlagen des<br />
Landkreises oder den zugelassenen Recyclinganlagen abzuliefern.<br />
Abfälle nach Abs. 2 können auch für Rekultivierungsmaßnahmen eingesetzt<br />
werden.<br />
§ 40<br />
Sonstiger Hausmüll, hausmüllähnlicher Gewerbemüll (Restabfall)<br />
(1) Sonstiger Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall im Sinne<br />
von § 27 Abs. 2 sind alle beweglichen Sachen, die nicht unter die §§<br />
28 bis 39 fallen und deren sich der Besitzer entledigen will (Restabfall).<br />
(2) Restabfall ist in den nach § 41 zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen<br />
§ 41<br />
Zugelassene Abfallbehälter<br />
(1) Zugelassene Abfallbehälter sind<br />
1. Für kompostierbare Abfälle<br />
a) Komposttonne mit 120 l Füllraum<br />
b) Kompostgroßbehälter mit 660 l Füllraum<br />
2. Für Restabfall<br />
a) Restabfallbehälter mit 80 l Füllraum<br />
b ) Restabfallbehälter mit 120 l Füllraum<br />
c) Restabfallbehälter mit 240 l Füllraum<br />
d) Restabfallgroßbehälter mit 660 l Füllraum<br />
mit 770 l Füllraum<br />
mit 1,1 cbm Füllraum<br />
e) (aufgehoben)<br />
f) Restabfallsäcke mit 80 l Füllraum<br />
g) Nur als Ersatz, wenn das Grundstück nicht mit festen Abfallbehältern<br />
entsorgt werden kann.<br />
Kompostsäcke Papier mit 120 l Füllraum<br />
Kompostsäcke Folie mit 120 l Füllraum<br />
Feste Abfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind die in Satz 1 Nr. 1<br />
und Nr. 2 a - d genannten Abfallbehälter.<br />
(2) Der Landkreis stellt den Anschlusspflichtigen die zur Aufnahme des<br />
Abfalls vorgeschriebenen Abfallbehälter in ausreichender Zahl zur<br />
Verfügung. Die Ausgabe der Behälter erfolgt durch den vom Landkreis<br />
beauftragten Dritten. Die zur Verfügung gestellten festen Abfallbehälter<br />
sind vom Anschlusspflichtigen zu übernehmen. Er hat sie schonend<br />
und sachgemäß zu behandeln und bei Bedarf zu reinigen. Zusätzlich<br />
reinigt der beauftragte Dritte die Restabfallbehälter einmal<br />
jährlich, sowie die Komposttonnen zweimal jährlich. Die Termine der<br />
Reinigung werden gemäß § 46 bekanntgegeben. Beschädigungen<br />
oder Verlust von Abfallbehältern sind dem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft<br />
Mansfeld-Südharz unverzüglich, schriftlich anzuzeigen.<br />
(3) Der Anschlusspflichtige wählt den für die zu erwartende Abfallmenge<br />
als ausreichend anzusehenden festen Abfallbehälter aus. Bei bewohnten<br />
Grundstücken muss mindestens eine Restabfallbehälterkapazität<br />
von 10 l pro Woche und Bewohner bereitstehen. Bewohner<br />
sind jede mit Hauptwohnung gemeldete Personen sowie Personen,<br />
die sich überwiegend auf dem Grundstück aufhalten. Ausnahmeregelungen<br />
bestimmen sich nach § 8. .<br />
(4) Zeigt sich, dass das gewählte Behältervolumen für das Grundstück<br />
nicht ausreichend ist, teilt der Landkreis den Anschlusspflichtigen<br />
zusätzliches Behältervolumen zu.<br />
(5) Der Anschlusspflichtige kann vom Landkreis von seiner Pflicht zur<br />
Übernahme und Bereitstellung einer Komposttonne befreit werden,<br />
wenn er schriftlich erklärt, Eigenkompostierung aller auf seinem<br />
Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle im Sinne von § 32<br />
durchzuführen. Die Eigenkompostierung hat auf dem anschlusspflichtigen<br />
Grundstück zu erfolgen.<br />
(6) Für mehrere benachbarte anschlusspflichtige Grundstücke können<br />
ein oder mehrere gemeinsame Behälter mit entsprechend größerer<br />
Kapazität bis maximal 1,1 cbm Restabfallgroßbehälter zur Verfügung<br />
gestellt oder zugelassen werden. Das Gleiche gilt für Wohngebäude<br />
mit mehreren Wohnungen.<br />
(7) Für die zusätzliche Entsorgung von Restabfall können zu den bereits<br />
vorgehaltenen Restabfallgroßbehältern mit 1,1 cbm Füllraum zusätzliche<br />
Restabfallgroßbehälter mit 1,1 cbm Füllraum und 2-wöchentlich<br />
Abfuhr genutzt werden. Satz 1 gilt sinngemäß auch für Restabfallgroßbehälter<br />
mit 660 l oder 770 l Füllraum. Fällt Restabfall insbesondere<br />
nur vorübergehend verstärkt an, dürfen neben den festen Abfallbehältern<br />
nur Abfallsäcke mit dem Aufdruck "Landkreis Mansfeld-Südharz<br />
Altkreis Sangerhausen" verwendet werden. Die zusätzlichen Abfallsäcke<br />
sind beim Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mansfeld-Südharz oder<br />
bei dem beauftragten Dritten zu erwerben. Zusätzliche Restabfallentsorgung<br />
beinhaltet nicht die Inanspruchnahme der anderen Entsorgungsleistungen<br />
dieser Satzung.<br />
(8) Industrie-, Gewerbebetriebe, öffentliche Einrichtungen, freiberuflich<br />
Tätige und vergleichbare Anschlusspflichtige, sind nach § 7 Satz 4<br />
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19.06.2002 (BGBl. I S.<br />
1938) verpflichtet, die erforderliche Anzahl Restabfallbehälter nach<br />
dem tatsächlichen Bedarf bereitzustellen, jedoch mindestens 10 l<br />
Behältervolumen/Woche vorzuhalten. Vorgenannte können vom<br />
Landkreis auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit<br />
werden, wenn die Tätigkeit auf dem als Hauptwohnsitz gemeldeten<br />
Wohngrundstück ausgeübt und kein Arbeitnehmer beschäftigt wird.<br />
(9) Kann das Grundstück nicht mit festen Abfallbehältern entsorgt werden,<br />
erhält der Anschlusspflichtige als Ersatz Restabfallsäcke/Kompostsäcke.<br />
§ 42<br />
Durchführung der Abfuhr<br />
(1) Die Entleerung der Restabfallbehälter erfolgt entsprechend der jeweiligen<br />
Leerungshäufigkeit. Die Entleerung der Komposttonne erfolgt im<br />
Zeitraum 01.06. bis 30.09. wöchentlich sowie im Zeitraum 01.10. bis<br />
31.05. im 2-wöchentlichen Abfuhrrhythmus. Der für die Abfuhr vorgesehene<br />
Wochentag wird gemäß § 46 bekannt gegeben. Der Landkreis<br />
kann im Einzelfall für örtlich begrenzte Abfuhrbereiche sowie für<br />
kompostierbare Abfälle einen längeren oder kürzeren Zeitraum für die<br />
regelmäßige Abfuhr festlegen; in diesem Fall gilt Satz 2 entsprechend.<br />
(2) Die Abfallbehälter sind von dem Pflichtigen nach § 7 Abs. 3 am Abfuhrtag<br />
bis 6.00 Uhr so bereitzustellen, dass das Entsorgungsfahrzeug auf<br />
öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen<br />
an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Laden sowie der<br />
Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind. Die<br />
Aufstellung muß so erfolgen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht<br />
behindert oder gefährdet werden. Weisungen des Landkreises zu den<br />
in den Sätzen 1 bis 2 genannten Verpflichtungen sind zu befolgen.<br />
(3) Sperrmüll nach § 35 sowie Altmetalle nach § 30 dürfen von den Pflichtigen<br />
nach § 7 Abs. 3 frühestens am Vortag des vom beauftragten<br />
Dritten bekanntgemachten Abfuhrtages bereitgestellt werden. Die<br />
Regelung des Abs. 2 gelten entsprechend.