AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz
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(4) Verpackungen aus Papier, die nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen,<br />
sind durch den Abfallbesitzer abweichend von Abs. 2 auf dessen<br />
Kosten bei der Entsorgungsanlage des Landkreises abzuliefern<br />
oder durch Dritte entsorgen zu lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der nicht<br />
private Endverbraucher an einem System gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV<br />
beteiligt ist.<br />
§ 30<br />
Altmetalle<br />
(1) Altmetalle im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3 sind alle im Haushalt und<br />
Garten anfallenden Gegenstände aus Metall, insbesondere Gasherde,<br />
alte Nähmaschinen, Bettgestelle, Wäschepfähle, Fahrräder, Wannen<br />
und Bottiche, Maschendraht, Schubkarren, Regalträger, deren sich<br />
der Besitzer entledigen will.<br />
(2) Altmetalle werden im Holsystem im Rahmen der Sperrmüllabfuhr (§<br />
35) entsorgt und sind getrennt vom restlichen Sperrmüll zur Abfuhr<br />
bereitzustellen.<br />
§ 31<br />
Elektronikschrott<br />
(1) Elektronikschrott im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr.3 a sind Elektro- und<br />
Elektronikgeräte nach § 3 Elektro-Elektronikgerätegesetz (ElektroG)<br />
vom 16.03.2005, die aus privaten Haushaltungen sowie aus sonstigen<br />
Herkunftsbereichen stammen, die gem. § 7 an die öffentliche Abfallentsorgung<br />
angeschlossen sind.<br />
(2) Als Sammelstellen für die Annahme von Elektronikschrott wird der<br />
Wertstoffhof nach § 43 bestimmt. An der Sammelstelle kann der Elektronikschrott<br />
kostenlos entsorgt werden. Elektronikschrott kann aber<br />
auch im Holsystem im Rahmen der Sperrmüllabfuhr (§ 35) bereit gestellt<br />
werden. Dazu ist er getrennt vom restlichen Sperrmüll zur Abfuhr<br />
bereit zustellen.<br />
§ 32<br />
Kompostierbare Abfälle<br />
(1) Kompostierbare Abfälle im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 4 sind folgende<br />
bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will:<br />
a) Grün- und Gartenabfälle,<br />
b) frische Obst- und Gemüsereste,<br />
c) feste, trockene Küchenabfälle (Brot, Brötchen)<br />
d) Tee- und Kaffeesatz mit Filter.<br />
(2) Kompostierbare Abfälle sind, insoweit sie nicht selbst verwertet werden<br />
(Eigenkompostierung), in den dafür zugelassenen Abfallbehältern<br />
nach Maßgabe der §§ 41 und 42 dieser Satzung bereitzustellen.<br />
Jeder Haushalt hat Anspruch auf höchstens 1 Komposttonne mit 120 l<br />
Füllraum. Bei einem Mehrbedarf können zusätzliche Komposttonnen<br />
gegen Gebühr genutzt werden.<br />
(3) Überlassungspflicht für die kompostierbaren Abfälle besteht nicht,<br />
soweit deren Besitzer diese Abfälle selbst ordnungsgemäß und schadlos<br />
verwerten (Eigenkompostierung). Die Eigenverwertung (vollständige)<br />
hat der Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachvollziehbar<br />
und schlüssig darzulegen. Die Verwertung hat im Sinne des § 5<br />
Abs. 3 KrW-/AbfG so zu erfolgen, dass eine Beeinträchtigung des<br />
Wohles der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer<br />
nicht entsteht. Der Landkreis stellt aufgrund der<br />
Darlegungen der Abfallbesitzer fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss-<br />
und Benutzungszwang gem. § 13 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz KrW-/<br />
AbfG besteht. Bei Wegfall der Voraussetzungen kann die getroffene<br />
Feststellung widerrufen werden.<br />
(4) Abs. 2 gilt nicht für kompostierbare Gartenabfälle aus gärtnerischen<br />
oder sonstigen Betrieben, bei denen sie im Zusammenhang mit den<br />
erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten entstehen. Diese können, soweit<br />
sie nicht selbst verwertet werden (Eigenkompostierung), auf den zugelassenen<br />
Kompostierungsanlagen angeliefert werden.<br />
§ 33<br />
Weihnachtsbäume<br />
Weihnachtsbäume im Sinne vom § 27 Abs.1 Nr. 9 sind natürliche Holzbäume,<br />
die als Weihnachtsbäume genutzt wurden, ohne Lametta oder<br />
sonstigen Weihnachtsschmuck. Die Entsorgung von Weihnachtsbäumen<br />
erfolgt einmal im Jahr im Bringsystem. Die Bekanntgabe der Abfuhrtermine<br />
sowie der Abfuhrplätze wird gemäß § 46 bekanntgegeben.<br />
§ 34<br />
Verpackungsabfälle<br />
(1) Verpackungsabfälle im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 5 sind bewegliche<br />
Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe<br />
Sachen nach § 3 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen<br />
(Verpackungsverordnung VerpackV) vom 21.08.1998<br />
(BGB1. I, S. 2379), die der Besitzer dem Landkreis zur Entsorgung<br />
überlässt.<br />
(2) Transportverpackungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV von den<br />
Herstellern und Vertreibern werden gemäß § 4 VerpackV nicht zur<br />
Entsorgung entgegengenommen. Diese haben die Transportverpackungen<br />
selbst einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen<br />
Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen<br />
(3) Umverpackungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV von den Vertreibern<br />
werden gemäß § 5 VerpackV nicht zur Entsorgung entgegengenommen.<br />
Diese sind verpflichtet, die Umverpackungen einer erneuten<br />
Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen<br />
Abfallentsorgung zuzuführen.<br />
(4) Verkaufsverpackungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV von den Herstellern<br />
und Vertreibern werden gemäß § 6 Abs. 2 VerpackV nicht zur<br />
Entsorgung entgegengenommen. Diese haben die Verkaufsverpackungen<br />
selbst oder durch ein System gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV<br />
einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb<br />
der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen.<br />
§ 35<br />
Sperrmüll<br />
(1) Sperrmüll im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 6 sind bewegliche Sachen aus<br />
privaten Haushalten oder welche aus anderen Herkunftsbereichen<br />
stammen und aufgrund Ihrer Beschaffenheit und Menge mit denen<br />
aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind und die selbst nach<br />
einer zumutbaren Zerkleinerung wegen ihrer Sperrigkeit, ihres Gewichts<br />
oder ihrer Materialbeschaffenheit nicht in die vom Landkreis<br />
zur Verfügung gestellten Abfallbehälter passen, diese beschädigen<br />
oder das Entleeren erschweren könnten und deren sich der Besitzer<br />
entledigen will. Die Menge des Sperrmülls darf das Verhältnis zur benutzten<br />
Entsorgungskombination (Füllraum und Leerungshäufigkeit)<br />
des Abfallbehälters pro Jahr nicht überschreiten.<br />
(2) Sperrmüll wird auf Anforderung, 2 mal im Jahr, über Abrufkarten abgefahren.<br />
Der Entsorger legt den Abfuhrtermin fest und gibt den Termin<br />
dem Abfallbesitzer mindestens 5 Tage vorher bekannt. Die Abfuhr soll<br />
innerhalb von 4 Wochen nach Registrierung der Abrufkarte erfolgen.<br />
Eine Abgabe von Sperrmüll ist unter Benutzung der Abrufkarte auch<br />
bei dem Wertstoffhof nach § 43 möglich.<br />
(3) Sperrmüll ist so verpackt, gestapelt, gebündelt oder in sonstiger<br />
Weise geordnet bereitzustellen, dass die Straße nicht verschmutzt<br />
wird und zügiges Verladen möglich ist. Die Einzelstücke dürfen höchstens<br />
ein Gewicht von 75 kg und eine Größe von 2,20 m x 1,50 m x 0,75<br />
m haben. Diese Grenzwerte gelten nicht für Haushaltskältegeräte und<br />
Waschmaschinen. Für die Durchführung der Abfuhr des Sperrmülls<br />
gilt § 42 entsprechend.<br />
(4) Für zum Sperrmüll gehörende Abfälle, deren Umfang über den in Absatz<br />
3 genannten hinausgeht, gelten § 44 und § 43 entsprechend.<br />
(5) Der Landkreis ist berechtigt, für bestimmte Sperrmüllarten (vgl. § 30<br />
Abs. 2) eine getrennte Einsammlung und Beförderung durchzuführen,<br />
wenn Teile von ihnen vor einer Verwertung oder Ablagerung nach dem<br />
Stand der Technik einer speziellen Entsorgung zugeführt werden sollen.<br />
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
§ 36<br />
Problemabfälle, -stoffe aus Haushaltungen<br />
(1) Problemabfälle, -stoffe im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 7 sind bewegliche<br />
Sachen aus Haushaltungen oder überlassene schadstoffhaltige Kleinmengen<br />
aus anderen Herkunftsbereichen, die eine umweltschonende<br />
Abfallentsorgung erschweren oder gefährden und deren sich der Besitzer<br />
entledigen will. Dazu zählen z. B. Gifte, Laugen, Säuren, Farben,<br />
Reiniger, Polituren, teer- und ölhaltige Rückstände, Pflanzenschutzmittel,<br />
Medikamente, Batterien und sonstige Chemikalien.<br />
(2) Problemabfälle, -stoffe aus Haushaltungen werden im Bringsystem<br />
entsorgt. Sie dürfen nicht in die in § 41 genannten Abfallbehälter eingeworfen<br />
werden, sondern sind an die vom Landkreis betriebenen<br />
festen oder mobilen Problemstoffsammelstellen zu übergeben.<br />
(3) Der Zeitpunkt der mobilen Schadstoffsammlung sowie die Standorte<br />
der Schadstoffsammelstellen werden gemäß § 46 öffentlich bekannt<br />
gegeben.<br />
§ 37<br />
Altreifen, alte Kraftfahrzeuge<br />
(1) Altreifen im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 8 sind Reifen ohne Felgen, deren<br />
sich der Besitzer entledigen will.