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AMtSbAtt DAS LANdkREiS MANSFEld-SÜdhARz

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(4) Verpackungen aus Papier, die nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen,<br />

sind durch den Abfallbesitzer abweichend von Abs. 2 auf dessen<br />

Kosten bei der Entsorgungsanlage des Landkreises abzuliefern<br />

oder durch Dritte entsorgen zu lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der nicht<br />

private Endverbraucher an einem System gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV<br />

beteiligt ist.<br />

§ 30<br />

Altmetalle<br />

(1) Altmetalle im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3 sind alle im Haushalt und<br />

Garten anfallenden Gegenstände aus Metall, insbesondere Gasherde,<br />

alte Nähmaschinen, Bettgestelle, Wäschepfähle, Fahrräder, Wannen<br />

und Bottiche, Maschendraht, Schubkarren, Regalträger, deren sich<br />

der Besitzer entledigen will.<br />

(2) Altmetalle werden im Holsystem im Rahmen der Sperrmüllabfuhr (§<br />

35) entsorgt und sind getrennt vom restlichen Sperrmüll zur Abfuhr<br />

bereitzustellen.<br />

§ 31<br />

Elektronikschrott<br />

(1) Elektronikschrott im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr.3 a sind Elektro- und<br />

Elektronikgeräte nach § 3 Elektro-Elektronikgerätegesetz (ElektroG)<br />

vom 16.03.2005, die aus privaten Haushaltungen sowie aus sonstigen<br />

Herkunftsbereichen stammen, die gem. § 7 an die öffentliche Abfallentsorgung<br />

angeschlossen sind.<br />

(2) Als Sammelstellen für die Annahme von Elektronikschrott wird der<br />

Wertstoffhof nach § 43 bestimmt. An der Sammelstelle kann der Elektronikschrott<br />

kostenlos entsorgt werden. Elektronikschrott kann aber<br />

auch im Holsystem im Rahmen der Sperrmüllabfuhr (§ 35) bereit gestellt<br />

werden. Dazu ist er getrennt vom restlichen Sperrmüll zur Abfuhr<br />

bereit zustellen.<br />

§ 32<br />

Kompostierbare Abfälle<br />

(1) Kompostierbare Abfälle im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 4 sind folgende<br />

bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will:<br />

a) Grün- und Gartenabfälle,<br />

b) frische Obst- und Gemüsereste,<br />

c) feste, trockene Küchenabfälle (Brot, Brötchen)<br />

d) Tee- und Kaffeesatz mit Filter.<br />

(2) Kompostierbare Abfälle sind, insoweit sie nicht selbst verwertet werden<br />

(Eigenkompostierung), in den dafür zugelassenen Abfallbehältern<br />

nach Maßgabe der §§ 41 und 42 dieser Satzung bereitzustellen.<br />

Jeder Haushalt hat Anspruch auf höchstens 1 Komposttonne mit 120 l<br />

Füllraum. Bei einem Mehrbedarf können zusätzliche Komposttonnen<br />

gegen Gebühr genutzt werden.<br />

(3) Überlassungspflicht für die kompostierbaren Abfälle besteht nicht,<br />

soweit deren Besitzer diese Abfälle selbst ordnungsgemäß und schadlos<br />

verwerten (Eigenkompostierung). Die Eigenverwertung (vollständige)<br />

hat der Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachvollziehbar<br />

und schlüssig darzulegen. Die Verwertung hat im Sinne des § 5<br />

Abs. 3 KrW-/AbfG so zu erfolgen, dass eine Beeinträchtigung des<br />

Wohles der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer<br />

nicht entsteht. Der Landkreis stellt aufgrund der<br />

Darlegungen der Abfallbesitzer fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss-<br />

und Benutzungszwang gem. § 13 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz KrW-/<br />

AbfG besteht. Bei Wegfall der Voraussetzungen kann die getroffene<br />

Feststellung widerrufen werden.<br />

(4) Abs. 2 gilt nicht für kompostierbare Gartenabfälle aus gärtnerischen<br />

oder sonstigen Betrieben, bei denen sie im Zusammenhang mit den<br />

erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten entstehen. Diese können, soweit<br />

sie nicht selbst verwertet werden (Eigenkompostierung), auf den zugelassenen<br />

Kompostierungsanlagen angeliefert werden.<br />

§ 33<br />

Weihnachtsbäume<br />

Weihnachtsbäume im Sinne vom § 27 Abs.1 Nr. 9 sind natürliche Holzbäume,<br />

die als Weihnachtsbäume genutzt wurden, ohne Lametta oder<br />

sonstigen Weihnachtsschmuck. Die Entsorgung von Weihnachtsbäumen<br />

erfolgt einmal im Jahr im Bringsystem. Die Bekanntgabe der Abfuhrtermine<br />

sowie der Abfuhrplätze wird gemäß § 46 bekanntgegeben.<br />

§ 34<br />

Verpackungsabfälle<br />

(1) Verpackungsabfälle im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 5 sind bewegliche<br />

Amtsblatt Mansfeld-Südharz Sonderausgabe<br />

Sachen nach § 3 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen<br />

(Verpackungsverordnung VerpackV) vom 21.08.1998<br />

(BGB1. I, S. 2379), die der Besitzer dem Landkreis zur Entsorgung<br />

überlässt.<br />

(2) Transportverpackungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV von den<br />

Herstellern und Vertreibern werden gemäß § 4 VerpackV nicht zur<br />

Entsorgung entgegengenommen. Diese haben die Transportverpackungen<br />

selbst einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen<br />

Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen<br />

(3) Umverpackungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV von den Vertreibern<br />

werden gemäß § 5 VerpackV nicht zur Entsorgung entgegengenommen.<br />

Diese sind verpflichtet, die Umverpackungen einer erneuten<br />

Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen<br />

Abfallentsorgung zuzuführen.<br />

(4) Verkaufsverpackungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV von den Herstellern<br />

und Vertreibern werden gemäß § 6 Abs. 2 VerpackV nicht zur<br />

Entsorgung entgegengenommen. Diese haben die Verkaufsverpackungen<br />

selbst oder durch ein System gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV<br />

einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb<br />

der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen.<br />

§ 35<br />

Sperrmüll<br />

(1) Sperrmüll im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 6 sind bewegliche Sachen aus<br />

privaten Haushalten oder welche aus anderen Herkunftsbereichen<br />

stammen und aufgrund Ihrer Beschaffenheit und Menge mit denen<br />

aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind und die selbst nach<br />

einer zumutbaren Zerkleinerung wegen ihrer Sperrigkeit, ihres Gewichts<br />

oder ihrer Materialbeschaffenheit nicht in die vom Landkreis<br />

zur Verfügung gestellten Abfallbehälter passen, diese beschädigen<br />

oder das Entleeren erschweren könnten und deren sich der Besitzer<br />

entledigen will. Die Menge des Sperrmülls darf das Verhältnis zur benutzten<br />

Entsorgungskombination (Füllraum und Leerungshäufigkeit)<br />

des Abfallbehälters pro Jahr nicht überschreiten.<br />

(2) Sperrmüll wird auf Anforderung, 2 mal im Jahr, über Abrufkarten abgefahren.<br />

Der Entsorger legt den Abfuhrtermin fest und gibt den Termin<br />

dem Abfallbesitzer mindestens 5 Tage vorher bekannt. Die Abfuhr soll<br />

innerhalb von 4 Wochen nach Registrierung der Abrufkarte erfolgen.<br />

Eine Abgabe von Sperrmüll ist unter Benutzung der Abrufkarte auch<br />

bei dem Wertstoffhof nach § 43 möglich.<br />

(3) Sperrmüll ist so verpackt, gestapelt, gebündelt oder in sonstiger<br />

Weise geordnet bereitzustellen, dass die Straße nicht verschmutzt<br />

wird und zügiges Verladen möglich ist. Die Einzelstücke dürfen höchstens<br />

ein Gewicht von 75 kg und eine Größe von 2,20 m x 1,50 m x 0,75<br />

m haben. Diese Grenzwerte gelten nicht für Haushaltskältegeräte und<br />

Waschmaschinen. Für die Durchführung der Abfuhr des Sperrmülls<br />

gilt § 42 entsprechend.<br />

(4) Für zum Sperrmüll gehörende Abfälle, deren Umfang über den in Absatz<br />

3 genannten hinausgeht, gelten § 44 und § 43 entsprechend.<br />

(5) Der Landkreis ist berechtigt, für bestimmte Sperrmüllarten (vgl. § 30<br />

Abs. 2) eine getrennte Einsammlung und Beförderung durchzuführen,<br />

wenn Teile von ihnen vor einer Verwertung oder Ablagerung nach dem<br />

Stand der Technik einer speziellen Entsorgung zugeführt werden sollen.<br />

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

§ 36<br />

Problemabfälle, -stoffe aus Haushaltungen<br />

(1) Problemabfälle, -stoffe im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 7 sind bewegliche<br />

Sachen aus Haushaltungen oder überlassene schadstoffhaltige Kleinmengen<br />

aus anderen Herkunftsbereichen, die eine umweltschonende<br />

Abfallentsorgung erschweren oder gefährden und deren sich der Besitzer<br />

entledigen will. Dazu zählen z. B. Gifte, Laugen, Säuren, Farben,<br />

Reiniger, Polituren, teer- und ölhaltige Rückstände, Pflanzenschutzmittel,<br />

Medikamente, Batterien und sonstige Chemikalien.<br />

(2) Problemabfälle, -stoffe aus Haushaltungen werden im Bringsystem<br />

entsorgt. Sie dürfen nicht in die in § 41 genannten Abfallbehälter eingeworfen<br />

werden, sondern sind an die vom Landkreis betriebenen<br />

festen oder mobilen Problemstoffsammelstellen zu übergeben.<br />

(3) Der Zeitpunkt der mobilen Schadstoffsammlung sowie die Standorte<br />

der Schadstoffsammelstellen werden gemäß § 46 öffentlich bekannt<br />

gegeben.<br />

§ 37<br />

Altreifen, alte Kraftfahrzeuge<br />

(1) Altreifen im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 8 sind Reifen ohne Felgen, deren<br />

sich der Besitzer entledigen will.

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