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S a t z u n g des Vereins „Karnevalsgesellschaft ... - kg-heggen.de

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8<br />

wer<strong>de</strong>n, entschei<strong>de</strong>t die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung mit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmen <strong>de</strong>r<br />

anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r; dies gilt nicht für Anträge, die eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung,<br />

die Auflösung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand<br />

haben.<br />

(4) Der Vorstand hat eine außeror<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlung einzuberufen, wenn<br />

es das Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> erfor<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r wenn ein Viertel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r dies<br />

schriftlich unter Angabe <strong><strong>de</strong>s</strong> Zwecks und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> beantragt. Soweit die Umstän<strong>de</strong><br />

dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die<br />

Tagesordnung bekannt zu geben.<br />

(5) Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung wird vom 1. Vorsitzen<strong>de</strong>n, bei <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Verhin<strong>de</strong>rung von<br />

<strong>de</strong>m / einem <strong>de</strong>r 2. Vorsitzen<strong>de</strong>n und bei auch <strong><strong>de</strong>s</strong>sen/<strong>de</strong>ren Verhin<strong>de</strong>rung von<br />

einem durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu wählen<strong>de</strong>n Mitglied geleitet. Die<br />

Protokollführung erfolgt durch <strong>de</strong>n Schriftführer und bei <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Verhin<strong>de</strong>rung durch<br />

ein von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu wählen<strong><strong>de</strong>s</strong> Mitglied.<br />

(6) Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl <strong>de</strong>r erschienenen<br />

Mitglie<strong>de</strong>r beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglie<strong>de</strong>r, die das 16.<br />

Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben.<br />

(7) Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung beschließt in offener Abstimmung mit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r<br />

Stimmen <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r. Eine geheime Abstimmung mit Stimmzetteln ist<br />

durchzuführen, falls dies beantragt und von <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r<br />

gewünscht wird. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmen <strong>de</strong>r<br />

anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit <strong>de</strong>r<br />

abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten mit<br />

gleicher Stimmenanzahl ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung bedürfen <strong>de</strong>r Mehrheit von drei Vierteln, <strong>de</strong>r Beschluss über<br />

die Auflösung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> <strong>de</strong>r Zustimmung von neun Zehnteln <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n<br />

Mitglie<strong>de</strong>r.<br />

(8) Über <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein<br />

Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu<br />

unterzeichnen.<br />

§ 14<br />

Kassenprüfung<br />

(1) Die Kasse <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> wird in je<strong>de</strong>m Jahr durch zwei von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

gewählte Kassenprüfer geprüft. Kassenprüfer können nur Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong><br />

sein, welche das 18. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben. Die Kassenprüfer dürfen nicht <strong>de</strong>m<br />

Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie<br />

<strong>de</strong>ren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie<br />

min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens einmal jährlich <strong>de</strong>n Kassenbestand <strong><strong>de</strong>s</strong> abgelaufenen Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit <strong>de</strong>r vom<br />

Vorstand genehmigten Ausgaben. Der Berichterstatter <strong>de</strong>r Kassenprüfer gibt <strong>de</strong>r

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