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S a t z u n g des Vereins „Karnevalsgesellschaft ... - kg-heggen.de

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6<br />

(2) Der Elferrat unterstützt <strong>de</strong>n Vorstand bei seiner Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt,<br />

die Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Elferrates zur Vornahme von Rechtsgeschäften und<br />

Rechtshandlungen je<strong>de</strong>r Art für <strong>de</strong>n Verein zu ermächtigen. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re im<br />

Zusammenhang mit <strong>de</strong>n Aufgaben, die mit <strong>de</strong>r Betreuung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong>,<br />

<strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Karnevalsveranstaltungen, <strong>de</strong>r Durchführung karnevalistischer<br />

Sport- und Tanzveranstaltungen und <strong>de</strong>r Betreuung <strong>de</strong>r vom Verein genutzten<br />

Anlagen und Gebäu<strong>de</strong> anfallen.<br />

(3) Der Elferrat wählt aus <strong>de</strong>n Reihen <strong>de</strong>r <strong>Vereins</strong>mitglie<strong>de</strong>r einen Zeremonienmeister,<br />

welcher selbst jedoch nicht Mitglied <strong><strong>de</strong>s</strong> Elferrates sein muss.<br />

(4) Die von <strong>de</strong>n einzelnen Elferratsmitglie<strong>de</strong>rn durchzuführen<strong>de</strong>n Aufgaben wer<strong>de</strong>n<br />

durch <strong>de</strong>n Vorstand näher bestimmt. Soweit die Aufgaben nicht konkretisiert wer<strong>de</strong>n,<br />

sind die Tätigkeiten nach Weisung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorstan<strong><strong>de</strong>s</strong> durchzuführen.<br />

(5) Es obliegt <strong>de</strong>m Vorstand, die jeweils notwendige Zahl <strong>de</strong>r Elferratsmitglie<strong>de</strong>r, die<br />

neben <strong>de</strong>m Vorstand in <strong>de</strong>n Elferrat gewählt wer<strong>de</strong>n können, alljährlich nach Bedarf<br />

und absehbarem Arbeitsaufwand zu bestimmen.<br />

(6) Die gemäß Absatz 1 b) zu wählen<strong>de</strong>n bis zu 20 Elferratsmitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Elferrats können nur Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> sein, welche das 18. Lebensjahr<br />

vollen<strong>de</strong>t haben; mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im Verein en<strong>de</strong>t auch die<br />

Mitgliedschaft im Elferrat. Die Wie<strong>de</strong>rwahl o<strong>de</strong>r die vorzeitige Abberufung eines<br />

Mitglieds durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung sind zulässig. Schei<strong>de</strong>t ein Mitglied<br />

vorzeitig aus <strong>de</strong>m Elferrat aus, so sind die verbleiben<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r berechtigt, ein<br />

Mitglied <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> bis zur Wahl <strong><strong>de</strong>s</strong> Nachfolgers in <strong>de</strong>r nächsten<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung in <strong>de</strong>n Elferrat zu wählen.<br />

(7) Die Wahl <strong>de</strong>r Elferratsmitglie<strong>de</strong>r erfolgt als sog. Blockwahl. Ein Wahlvorschlag (Liste)<br />

hat jeweils so viele Bewerber aufzuführen, wie Elferratsmitglie<strong>de</strong>r zu wählen sind. Die<br />

<strong>Vereins</strong>mitglie<strong>de</strong>r können dabei nur einem Wahlvorschlag (Liste) im Ganzen ihre<br />

Stimme geben.<br />

(8) Um einen kontinuierlichen Wechsel <strong>de</strong>r Elferratsmitglie<strong>de</strong>r zu gewährleisten und um<br />

sicherzustellen, dass die Vorstands- und Elferratsarbeit mit einer gewissen<br />

Kontinuität ausübt wer<strong>de</strong>n kann, wer<strong>de</strong>n die Elferratsmitglie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />

Gründungsversammlung abweichend von Absatz 6 in vier Blöcken für folgen<strong>de</strong><br />

Dauer, gerechnet ab <strong>de</strong>r auf die Gründungsversammlung folgen<strong>de</strong> or<strong>de</strong>ntliche<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung, gewählt:<br />

a) drei <strong>de</strong>r Elferratsmitglie<strong>de</strong>r für vier Jahre,<br />

b) weitere drei <strong>de</strong>r Elferratsmitglie<strong>de</strong>r für drei Jahre,<br />

c) weitere drei <strong>de</strong>r Elferratsmitglie<strong>de</strong>r für zwei Jahre,<br />

d) die weiteren Elferratsmitglie<strong>de</strong>r für ein Jahr.

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