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S a t z u n g des Vereins „Karnevalsgesellschaft ... - kg-heggen.de

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(3) Mittel <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Mitglie<strong>de</strong>r erhalten keine Zuwendungen aus <strong>de</strong>n Mitteln <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong>.<br />

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Körperschaft fremd sind,<br />

o<strong>de</strong>r durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer<strong>de</strong>n.<br />

(1) Der Verein ist Mitglied im<br />

§ 4<br />

Verbandsmitgliedschaft<br />

a) Bund Deutscher Karneval e.V., Köln,<br />

b) Bund Westfälischer Karneval e.V., Münster,<br />

c) Kreiskarnevalsbund Olpe.<br />

(2) Mit <strong>de</strong>n in Absatz 1 benannten Mitgliedschaften erkennt <strong>de</strong>r Verein sowie je<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Mitglied <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> die jeweiligen Satzungen, Ordnungen und<br />

Durchführungsbestimmungen <strong>de</strong>r benannten Verbän<strong>de</strong> an.<br />

§ 5<br />

Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

(1) Mitglied <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> kann je<strong>de</strong> natürliche Person und je<strong>de</strong> juristische Person wer<strong>de</strong>n,<br />

die sich <strong>de</strong>m Ziel <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> und insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>n Zwecken nach § 2 verpflichtet<br />

fühlt.<br />

(2) Über <strong>de</strong>n schriftlichen Aufnahmeantrag, <strong>de</strong>r bei min<strong>de</strong>rjährigen Antragstellern vom<br />

gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein muss, entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vorstand mit<br />

einfacher Mehrheit. Lehnt dieser <strong>de</strong>n Aufnahmeantrag ab, so steht <strong>de</strong>m Antragsteller<br />

bzw. <strong>de</strong>m gesetzlichen Vertreter <strong><strong>de</strong>s</strong> Antragstellers die Berufung in <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu. Diese entschei<strong>de</strong>t endgültig.<br />

(3) Mit Unterzeichnung <strong><strong>de</strong>s</strong> Aufnahmeantrags erkennt das aufgenommene Mitglied die<br />

Satzung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> an. Die Mitgliedschaft im Verein begrün<strong>de</strong>t automatisch die<br />

Mitgliedschaft in <strong>de</strong>n Verbän<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Verein als Mitglied angehört.<br />

§ 6<br />

Ehrenmitglie<strong>de</strong>r, Ehrenpräsi<strong>de</strong>nten<br />

(1) Zu Ehrenmitglie<strong>de</strong>rn können solche Mitglie<strong>de</strong>r ernannt wer<strong>de</strong>n, die für <strong>de</strong>n Verein<br />

beson<strong>de</strong>re Verdienste im Sinne <strong>de</strong>r <strong>Vereins</strong>satzung erworben haben. Die Ernennung<br />

erfolgt auf Vorschlag <strong><strong>de</strong>s</strong> Elferrates und durch Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />

(2) Zu Ehrenpräsi<strong>de</strong>nten können ernannt wer<strong>de</strong>n ehemalige Vorsitzen<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong>,<br />

die beson<strong>de</strong>re Verdienste im Sinne <strong>de</strong>r <strong>Vereins</strong>satzung für <strong>de</strong>n Verein erworben<br />

haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag <strong><strong>de</strong>s</strong> Elferrates und durch Beschluss <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.

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