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S a t z u n g des Vereins „Karnevalsgesellschaft ... - kg-heggen.de

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S a t z u n g<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong><br />

<strong>„Karnevalsgesellschaft</strong> Heggen“<br />

Präambel<br />

Bereits seit <strong>de</strong>m Jahre 1932 pflegt die <strong>„Karnevalsgesellschaft</strong> Heggen“ das<br />

karnevalistische Brauchtum in Heggen/Biggetal sowie <strong>de</strong>n umliegen<strong>de</strong>n zur<br />

katholischen Pfarrgemein<strong>de</strong> Heggen gehören<strong>de</strong>n Ortschaften Ahausen, Altfinnentrop,<br />

Hollenbock, Illeschla<strong>de</strong> und Sange. In dieser Tradition stehend erfolgte am 11.<br />

November 2011 die formelle Gründung eines <strong>Vereins</strong> bürgerlichen Rechts mit <strong>de</strong>m<br />

Ziel <strong>de</strong>r Eintragung in das <strong>Vereins</strong>register mit nachstehen<strong>de</strong>r Satzung.<br />

§ 1<br />

Name und Sitz <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong>, Geschäftsjahr<br />

(1) Der Verein führt <strong>de</strong>n Namen <strong>„Karnevalsgesellschaft</strong> Heggen". Er soll in das<br />

<strong>Vereins</strong>register eingetragen wer<strong>de</strong>n und danach <strong>de</strong>n Zusatz „e.V." führen.<br />

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Finnentrop-Heggen.<br />

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>de</strong>rjahr.<br />

§ 2<br />

Zweck <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong><br />

Zweck <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> sind <strong>de</strong>r Erhalt und die För<strong>de</strong>rung <strong><strong>de</strong>s</strong> karnevalistischen<br />

Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbeson<strong>de</strong>re durch die<br />

Organisation und Durchführung traditioneller Karnevalsveranstaltungen sowie die<br />

Kin<strong>de</strong>r- und Jugendarbeit im karnevalistischen Tanzsport. Der Verein wen<strong>de</strong>t sich<br />

gegen Auswüchse im karnevalistischen Brauchtum und gegen Nachahmungen zum<br />

Zwecke geschäftsmäßiger Ausnutzung.<br />

§ 3<br />

Gemeinnützigkeit<br />

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" <strong>de</strong>r Abgabenordnung.<br />

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke.


2<br />

(3) Mittel <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Mitglie<strong>de</strong>r erhalten keine Zuwendungen aus <strong>de</strong>n Mitteln <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong>.<br />

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Körperschaft fremd sind,<br />

o<strong>de</strong>r durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer<strong>de</strong>n.<br />

(1) Der Verein ist Mitglied im<br />

§ 4<br />

Verbandsmitgliedschaft<br />

a) Bund Deutscher Karneval e.V., Köln,<br />

b) Bund Westfälischer Karneval e.V., Münster,<br />

c) Kreiskarnevalsbund Olpe.<br />

(2) Mit <strong>de</strong>n in Absatz 1 benannten Mitgliedschaften erkennt <strong>de</strong>r Verein sowie je<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Mitglied <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> die jeweiligen Satzungen, Ordnungen und<br />

Durchführungsbestimmungen <strong>de</strong>r benannten Verbän<strong>de</strong> an.<br />

§ 5<br />

Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

(1) Mitglied <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> kann je<strong>de</strong> natürliche Person und je<strong>de</strong> juristische Person wer<strong>de</strong>n,<br />

die sich <strong>de</strong>m Ziel <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> und insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>n Zwecken nach § 2 verpflichtet<br />

fühlt.<br />

(2) Über <strong>de</strong>n schriftlichen Aufnahmeantrag, <strong>de</strong>r bei min<strong>de</strong>rjährigen Antragstellern vom<br />

gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein muss, entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vorstand mit<br />

einfacher Mehrheit. Lehnt dieser <strong>de</strong>n Aufnahmeantrag ab, so steht <strong>de</strong>m Antragsteller<br />

bzw. <strong>de</strong>m gesetzlichen Vertreter <strong><strong>de</strong>s</strong> Antragstellers die Berufung in <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu. Diese entschei<strong>de</strong>t endgültig.<br />

(3) Mit Unterzeichnung <strong><strong>de</strong>s</strong> Aufnahmeantrags erkennt das aufgenommene Mitglied die<br />

Satzung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> an. Die Mitgliedschaft im Verein begrün<strong>de</strong>t automatisch die<br />

Mitgliedschaft in <strong>de</strong>n Verbän<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Verein als Mitglied angehört.<br />

§ 6<br />

Ehrenmitglie<strong>de</strong>r, Ehrenpräsi<strong>de</strong>nten<br />

(1) Zu Ehrenmitglie<strong>de</strong>rn können solche Mitglie<strong>de</strong>r ernannt wer<strong>de</strong>n, die für <strong>de</strong>n Verein<br />

beson<strong>de</strong>re Verdienste im Sinne <strong>de</strong>r <strong>Vereins</strong>satzung erworben haben. Die Ernennung<br />

erfolgt auf Vorschlag <strong><strong>de</strong>s</strong> Elferrates und durch Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />

(2) Zu Ehrenpräsi<strong>de</strong>nten können ernannt wer<strong>de</strong>n ehemalige Vorsitzen<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong>,<br />

die beson<strong>de</strong>re Verdienste im Sinne <strong>de</strong>r <strong>Vereins</strong>satzung für <strong>de</strong>n Verein erworben<br />

haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag <strong><strong>de</strong>s</strong> Elferrates und durch Beschluss <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.


3<br />

(3) Die Ernennung mehrerer Ehrenmitglie<strong>de</strong>r und mehrerer Ehrenpräsi<strong>de</strong>nten ist<br />

möglich.<br />

(4) Bereits ernannte Ehrenmitglie<strong>de</strong>r und Ehrenpräsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r Karnevalsgesellschaft<br />

Heggen aus <strong>de</strong>r Zeit vor <strong>de</strong>r formellen <strong>Vereins</strong>gründung wer<strong>de</strong>n ohne erneuten<br />

Ernennungsakt automatisch solche <strong><strong>de</strong>s</strong> eingetragenen <strong>Vereins</strong>.<br />

§ 7<br />

Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

(1) Die Mitgliedschaft im Verein en<strong>de</strong>t durch Tod, Austritt o<strong>de</strong>r Ausschluss.<br />

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber <strong>de</strong>m Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur<br />

mit einer Frist von zwei Monaten zum En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres erklärt wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Ein Mitglied kann aus <strong>de</strong>m Verein ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, wenn es<br />

a) schuldhaft das Ansehen o<strong>de</strong>r die Interessen <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> o<strong>de</strong>r eines<br />

Dachverban<strong><strong>de</strong>s</strong>, hinsichtlich <strong><strong>de</strong>s</strong>sen seitens <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> eine beson<strong>de</strong>re<br />

Mitgliedschaft im Sinne <strong><strong>de</strong>s</strong> § 4 <strong>de</strong>r Satzung besteht, in schwerwiegen<strong>de</strong>r Weise<br />

geschädigt o<strong>de</strong>r die ihm nach <strong>de</strong>r Satzung obliegen<strong>de</strong>n Pflichten wie<strong>de</strong>rholt<br />

verletzt hat<br />

o<strong>de</strong>r<br />

b) mehr als drei Monate mit <strong>de</strong>r Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist<br />

und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Androhung <strong><strong>de</strong>s</strong> Ausschlusses<br />

die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.<br />

(4) Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung <strong><strong>de</strong>s</strong> Elferrates durch Beschluss <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Vorstan<strong><strong>de</strong>s</strong>. Vor <strong>de</strong>r Beschlussfassung ist <strong>de</strong>m Mitglied unter Setzung einer<br />

angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über<br />

<strong>de</strong>n Ausschluss ist <strong>de</strong>m Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen<br />

<strong>de</strong>n Ausschließungsbeschluss ist die Berufung an die or<strong>de</strong>ntliche<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zulässig, die binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim<br />

Vorstand schriftlich eingelegt sein muss. Die or<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

entschei<strong>de</strong>t sodann endgültig.<br />

(5) Mit <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Verein erlöschen alle Ansprüche <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Ausgeschie<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>m Verein gegenüber. Die Rechte <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Ausgeschie<strong>de</strong>nen bleiben jedoch erhalten.<br />

§ 8<br />

Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Aufnahmegebühr<br />

(1) Von Mitglie<strong>de</strong>rn wer<strong>de</strong>n Beiträge erhoben. Die Höhe <strong><strong>de</strong>s</strong> Jahresbeitrages sowie<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong>sen Fälligkeit wird von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung bestimmt. Die Beiträge sind<br />

jährlich im Voraus zu entrichten.


4<br />

(2) Schüler, nicht schulpflichtige Kin<strong>de</strong>r, Stu<strong>de</strong>nten, Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>freiwilligendienstleisten<strong>de</strong><br />

bzw. sonstige Mitglie<strong>de</strong>r mit geringem Einkommen, sowie Mitglie<strong>de</strong>r, die das 65.<br />

Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, können auf schriftlichen Antrag gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Vorstand von <strong>de</strong>r Zahlung <strong><strong>de</strong>s</strong> Beitrages ganz o<strong>de</strong>r teilweise befreit wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Ausgestaltung obliegt <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />

(3) In sonstigen Härtefällen entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vorstand ebenfalls auf schriftlichen Antrag<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> betroffenen Mitglie<strong><strong>de</strong>s</strong> über eine Stundung o<strong>de</strong>r zeitweise Aussetzung von<br />

Mitgliedsbeiträgen.<br />

(4) Die Mitglie<strong>de</strong>r können bei Veranstaltungen <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> Vergünstigungen erhalten.<br />

Die Ausgestaltung obliegt <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />

(5) Der Verein kann ebenso außeror<strong>de</strong>ntliche Umlagen erheben, wenn diese von <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen wor<strong>de</strong>n sind. Die<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung entschei<strong>de</strong>t auch über die Höhe <strong>de</strong>r Umlage und <strong>de</strong>ren<br />

Fälligkeit.<br />

(6) Ebenso obliegt es <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung, mit Stimmenmehrheit zu beschließen,<br />

dass eine Aufnahmegebühr erhoben wer<strong>de</strong>n soll. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

entschei<strong>de</strong>t auch über die Höhe <strong>de</strong>r Aufnahmegebühr und <strong>de</strong>ren Fälligkeit.<br />

(7) Auf vorausbezahlte Beiträge haben ausgeschie<strong>de</strong>ne Mitglie<strong>de</strong>r keinen<br />

Rückzahlungsanspruch. Beim Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Verein hat ein Mitglied keinen<br />

Anspruch auf das <strong>Vereins</strong>vermögen.<br />

Organe <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> sind<br />

a) <strong>de</strong>r Vorstand,<br />

b) <strong>de</strong>r Elferrrat,<br />

c) die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />

(1) Der Vorstand besteht aus<br />

§ 9<br />

Organe <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong><br />

§ 10<br />

Vorstand<br />

a) <strong>de</strong>m 1. Vorsitzen<strong>de</strong>n (genannt „Präsi<strong>de</strong>nt“),<br />

b) <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>n (höchstens zwei) 2. Vorsitzen<strong>de</strong>n (jeweils genannt „Vizepräsi<strong>de</strong>nt“),<br />

c) <strong>de</strong>m Kassierer (genannt „Hofkämmerer“),<br />

d) <strong>de</strong>m Schriftführer.


5<br />

(2) Dem Vorstand <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> obliegen die Vertretung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> nach § 26 BGB und<br />

die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />

a) die Einberufung und Vorbereitung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>r Tagesordnung,<br />

b) die Ausführung von Beschlüssen <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung,<br />

c) die Verwaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong>vermögens und die Anfertigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Jahresberichts,<br />

d) die Aufnahme und <strong>de</strong>r Ausschluss von Mitglie<strong>de</strong>rn.<br />

(3) Der 1. Vorsitzen<strong>de</strong> ist einzelvertretungsberechtigt. Im Übrigen sind jeweils zwei<br />

Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r gemeinsam vertretungsberechtigt.<br />

(4) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorstan<strong><strong>de</strong>s</strong> wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung für die Dauer<br />

von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorstands können nur Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

<strong>Vereins</strong> sein, welche das 18. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben; mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Mitgliedschaft im Verein en<strong>de</strong>t auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wie<strong>de</strong>rwahl<br />

o<strong>de</strong>r die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung sind<br />

zulässig. Schei<strong>de</strong>t ein Mitglied vorzeitig aus <strong>de</strong>m Vorstand aus, so sind die<br />

verbleiben<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r berechtigt, ein Mitglied <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> bis zur Wahl <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Nachfolgers in <strong>de</strong>r nächsten Mitglie<strong>de</strong>rversammlung in <strong>de</strong>n Vorstand zu wählen.<br />

(5) Um einen kontinuierlichen Wechsel <strong>de</strong>r einzelnen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r zu<br />

gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r ihr Amt mit einer<br />

gewissen Kontinuität ausüben können, wer<strong>de</strong>n die nachstehen<strong>de</strong>n<br />

Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Gründungsversammlung abweichend von Abs. 4 für<br />

folgen<strong>de</strong> Dauer, gerechnet ab <strong>de</strong>r auf die Gründungsversammlung folgen<strong>de</strong><br />

or<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlung, gewählt:<br />

a) <strong>de</strong>r/die 2.Vorsitzen<strong>de</strong>(n) für drei Jahre<br />

b) <strong>de</strong>r Kassierer für zwei Jahre<br />

c) <strong>de</strong>r Schriftführer für ein Jahr.<br />

(6) Der Kassierer verwaltet die Kasse <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> und ist für die ordnungsgemäße<br />

Buchführung verantwortlich. Auszahlungen über 1.000,00 € erfolgen nur mit<br />

Anweisung <strong><strong>de</strong>s</strong> 1. Vorsitzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r eines 2. Vorsitzen<strong>de</strong>n. Ebenso nimmt <strong>de</strong>r<br />

Kassierer Zahlungen für <strong>de</strong>n Verein gegen Quittung in Empfang. Der Kassierer hat<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.<br />

(1) Der Elferrat besteht aus<br />

§ 11<br />

Elferrat<br />

a) <strong>de</strong>m Vorstand,<br />

b) weiteren bis zu 20 von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu wählen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn.


6<br />

(2) Der Elferrat unterstützt <strong>de</strong>n Vorstand bei seiner Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt,<br />

die Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Elferrates zur Vornahme von Rechtsgeschäften und<br />

Rechtshandlungen je<strong>de</strong>r Art für <strong>de</strong>n Verein zu ermächtigen. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re im<br />

Zusammenhang mit <strong>de</strong>n Aufgaben, die mit <strong>de</strong>r Betreuung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong>,<br />

<strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Karnevalsveranstaltungen, <strong>de</strong>r Durchführung karnevalistischer<br />

Sport- und Tanzveranstaltungen und <strong>de</strong>r Betreuung <strong>de</strong>r vom Verein genutzten<br />

Anlagen und Gebäu<strong>de</strong> anfallen.<br />

(3) Der Elferrat wählt aus <strong>de</strong>n Reihen <strong>de</strong>r <strong>Vereins</strong>mitglie<strong>de</strong>r einen Zeremonienmeister,<br />

welcher selbst jedoch nicht Mitglied <strong><strong>de</strong>s</strong> Elferrates sein muss.<br />

(4) Die von <strong>de</strong>n einzelnen Elferratsmitglie<strong>de</strong>rn durchzuführen<strong>de</strong>n Aufgaben wer<strong>de</strong>n<br />

durch <strong>de</strong>n Vorstand näher bestimmt. Soweit die Aufgaben nicht konkretisiert wer<strong>de</strong>n,<br />

sind die Tätigkeiten nach Weisung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorstan<strong><strong>de</strong>s</strong> durchzuführen.<br />

(5) Es obliegt <strong>de</strong>m Vorstand, die jeweils notwendige Zahl <strong>de</strong>r Elferratsmitglie<strong>de</strong>r, die<br />

neben <strong>de</strong>m Vorstand in <strong>de</strong>n Elferrat gewählt wer<strong>de</strong>n können, alljährlich nach Bedarf<br />

und absehbarem Arbeitsaufwand zu bestimmen.<br />

(6) Die gemäß Absatz 1 b) zu wählen<strong>de</strong>n bis zu 20 Elferratsmitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Elferrats können nur Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> sein, welche das 18. Lebensjahr<br />

vollen<strong>de</strong>t haben; mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im Verein en<strong>de</strong>t auch die<br />

Mitgliedschaft im Elferrat. Die Wie<strong>de</strong>rwahl o<strong>de</strong>r die vorzeitige Abberufung eines<br />

Mitglieds durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung sind zulässig. Schei<strong>de</strong>t ein Mitglied<br />

vorzeitig aus <strong>de</strong>m Elferrat aus, so sind die verbleiben<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r berechtigt, ein<br />

Mitglied <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> bis zur Wahl <strong><strong>de</strong>s</strong> Nachfolgers in <strong>de</strong>r nächsten<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung in <strong>de</strong>n Elferrat zu wählen.<br />

(7) Die Wahl <strong>de</strong>r Elferratsmitglie<strong>de</strong>r erfolgt als sog. Blockwahl. Ein Wahlvorschlag (Liste)<br />

hat jeweils so viele Bewerber aufzuführen, wie Elferratsmitglie<strong>de</strong>r zu wählen sind. Die<br />

<strong>Vereins</strong>mitglie<strong>de</strong>r können dabei nur einem Wahlvorschlag (Liste) im Ganzen ihre<br />

Stimme geben.<br />

(8) Um einen kontinuierlichen Wechsel <strong>de</strong>r Elferratsmitglie<strong>de</strong>r zu gewährleisten und um<br />

sicherzustellen, dass die Vorstands- und Elferratsarbeit mit einer gewissen<br />

Kontinuität ausübt wer<strong>de</strong>n kann, wer<strong>de</strong>n die Elferratsmitglie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />

Gründungsversammlung abweichend von Absatz 6 in vier Blöcken für folgen<strong>de</strong><br />

Dauer, gerechnet ab <strong>de</strong>r auf die Gründungsversammlung folgen<strong>de</strong> or<strong>de</strong>ntliche<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung, gewählt:<br />

a) drei <strong>de</strong>r Elferratsmitglie<strong>de</strong>r für vier Jahre,<br />

b) weitere drei <strong>de</strong>r Elferratsmitglie<strong>de</strong>r für drei Jahre,<br />

c) weitere drei <strong>de</strong>r Elferratsmitglie<strong>de</strong>r für zwei Jahre,<br />

d) die weiteren Elferratsmitglie<strong>de</strong>r für ein Jahr.


7<br />

Die Wahl <strong>de</strong>r Elferratsmitglie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Gründungsversammlung erfolgt insgesamt als<br />

Blockwahl nach Maßgabe <strong><strong>de</strong>s</strong> Absatz 7, wobei ein Wahlvorschlag die abgestuften<br />

Amtsperio<strong>de</strong>n nach Maßgabe <strong><strong>de</strong>s</strong> Absatz 8 zu enthalten hat.<br />

§ 12<br />

Vorstands- und Elferratssitzungen<br />

(1) Der Vorstand tritt allein bzw. mit <strong>de</strong>m Elferrat nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen<br />

wer<strong>de</strong>n vom 1 Vorsitzen<strong>de</strong>n, bei <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Verhin<strong>de</strong>rung von <strong>de</strong>m / einem <strong>de</strong>r 2.<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>n, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens zwei Mitglie<strong>de</strong>r anwesend sind.<br />

Der Elferrat ist beschlussfähig, wenn min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens fünf Mitglie<strong>de</strong>r anwesend sind.<br />

(3) Bei <strong>de</strong>r jeweiligen Beschlussfassung entschei<strong>de</strong>t die Mehrheit <strong>de</strong>r abgegebenen<br />

gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entschei<strong>de</strong>t die Stimme <strong><strong>de</strong>s</strong> 1.<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>n.<br />

(4) Es sind Sitzungsprotokolle zu führen, welche vom Protokollführer zu unterschreiben<br />

sind.<br />

§ 13 Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

(1) Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist insbeson<strong>de</strong>re zuständig für die Entscheidungen in<br />

folgen<strong>de</strong>n Angelegenheiten:<br />

a) Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Satzung,<br />

b) die Auflösung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong>,<br />

c) die Ernennung von Ehrenmitglie<strong>de</strong>rn und Ehrenpräsi<strong>de</strong>nten,<br />

d) die Wahl und die Abberufung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorstands,<br />

e) die Wahl und die Abberufung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Elferrates,<br />

f) die Entgegennahme <strong><strong>de</strong>s</strong> Jahresberichts und die Entlastung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorstands,<br />

g) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und Aufnahmegebühr<br />

h) die Wahl <strong>de</strong>r Kassenprüfer<br />

i) alle sonstigen Angelegenheiten, die nach dieser Satzung in die Zuständigkeit <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung fallen.<br />

(2) Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine or<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch ortsüblichen Aushang unter Einhaltung<br />

einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe <strong>de</strong>r Tagesordnung.<br />

(3) Die Tagesordnung setzt <strong>de</strong>r Vorstand fest. Je<strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong>mitglied kann bis<br />

spätestens eine Woche vor <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung beim Vorstand schriftlich eine<br />

Ergänzung <strong>de</strong>r Tagesordnung beantragen. Über <strong>de</strong>n Antrag entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r<br />

Vorstand. Über Anträge auf Ergänzung <strong>de</strong>r Tagesordnung, die vom Vorstand nicht<br />

aufgenommen wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die erstmals in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung gestellt


8<br />

wer<strong>de</strong>n, entschei<strong>de</strong>t die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung mit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmen <strong>de</strong>r<br />

anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r; dies gilt nicht für Anträge, die eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung,<br />

die Auflösung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand<br />

haben.<br />

(4) Der Vorstand hat eine außeror<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlung einzuberufen, wenn<br />

es das Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> erfor<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r wenn ein Viertel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r dies<br />

schriftlich unter Angabe <strong><strong>de</strong>s</strong> Zwecks und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> beantragt. Soweit die Umstän<strong>de</strong><br />

dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die<br />

Tagesordnung bekannt zu geben.<br />

(5) Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung wird vom 1. Vorsitzen<strong>de</strong>n, bei <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Verhin<strong>de</strong>rung von<br />

<strong>de</strong>m / einem <strong>de</strong>r 2. Vorsitzen<strong>de</strong>n und bei auch <strong><strong>de</strong>s</strong>sen/<strong>de</strong>ren Verhin<strong>de</strong>rung von<br />

einem durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu wählen<strong>de</strong>n Mitglied geleitet. Die<br />

Protokollführung erfolgt durch <strong>de</strong>n Schriftführer und bei <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Verhin<strong>de</strong>rung durch<br />

ein von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu wählen<strong><strong>de</strong>s</strong> Mitglied.<br />

(6) Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl <strong>de</strong>r erschienenen<br />

Mitglie<strong>de</strong>r beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglie<strong>de</strong>r, die das 16.<br />

Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben.<br />

(7) Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung beschließt in offener Abstimmung mit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r<br />

Stimmen <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r. Eine geheime Abstimmung mit Stimmzetteln ist<br />

durchzuführen, falls dies beantragt und von <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r<br />

gewünscht wird. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmen <strong>de</strong>r<br />

anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit <strong>de</strong>r<br />

abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten mit<br />

gleicher Stimmenanzahl ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung bedürfen <strong>de</strong>r Mehrheit von drei Vierteln, <strong>de</strong>r Beschluss über<br />

die Auflösung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> <strong>de</strong>r Zustimmung von neun Zehnteln <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n<br />

Mitglie<strong>de</strong>r.<br />

(8) Über <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein<br />

Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu<br />

unterzeichnen.<br />

§ 14<br />

Kassenprüfung<br />

(1) Die Kasse <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> wird in je<strong>de</strong>m Jahr durch zwei von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

gewählte Kassenprüfer geprüft. Kassenprüfer können nur Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong><br />

sein, welche das 18. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben. Die Kassenprüfer dürfen nicht <strong>de</strong>m<br />

Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie<br />

<strong>de</strong>ren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie<br />

min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens einmal jährlich <strong>de</strong>n Kassenbestand <strong><strong>de</strong>s</strong> abgelaufenen Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit <strong>de</strong>r vom<br />

Vorstand genehmigten Ausgaben. Der Berichterstatter <strong>de</strong>r Kassenprüfer gibt <strong>de</strong>r


9<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung einen Prüfungsbericht ab und beantragt bei<br />

ordnungsgemäßer Führung <strong>de</strong>r Kassengeschäfte die Entlastung <strong><strong>de</strong>s</strong> Kassierers und<br />

lässt darüber abstimmen.<br />

(2) Des weiteren beantragt <strong>de</strong>r Berichterstatter die Entlastung <strong>de</strong>r übrigen<br />

Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r und lässt ebenfalls darüber abstimmen.<br />

(3) Die Amtsperio<strong>de</strong> eines Kassenprüfers beträgt zwei Jahre. Abweichend hiervon wird<br />

einer <strong>de</strong>r Kassenprüfer in <strong>de</strong>r Gründungsversammlung nur für die Dauer von einem<br />

Jahr gewählt.<br />

§ 15<br />

Amt <strong><strong>de</strong>s</strong> Prinzen Karneval<br />

(1) In Erfüllung <strong>de</strong>r Vorgaben <strong><strong>de</strong>s</strong> Brauchtums und <strong>de</strong>r Zwecke <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> wird<br />

alljährlich ein Prinz Karneval proklamiert.<br />

(2) Der Prinz Karneval soll zum Zeitpunkt seiner Proklamation min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens das 18.<br />

Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben.<br />

(3) Die Wahl <strong><strong>de</strong>s</strong> Prinzen Karneval erfolgt durch aus <strong>de</strong>r Mitte <strong><strong>de</strong>s</strong> Elferrates bestimmte<br />

Mitglie<strong>de</strong>r.<br />

(4) Der Prinz Karneval hat während seiner Amtszeit ein Teilnahmerecht an <strong>de</strong>n<br />

Sitzungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Elferrates. Ein Stimmrecht erwächst ihm hieraus nicht.<br />

§ 16<br />

Prinzenkomitee<br />

(1) Das Prinzenkomitee besteht aus <strong>de</strong>n ehemaligen Prinzen Karneval <strong>de</strong>r<br />

Karnevalsgesellschaft Heggen einschließlich <strong>de</strong>r Prinzen Karneval aus <strong>de</strong>r Zeit vor<br />

<strong>de</strong>r formellen <strong>Vereins</strong>gründung.<br />

(2) Vom Prinzenkomitee können keine für <strong>de</strong>n Verein bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Beschlüsse gefasst<br />

wer<strong>de</strong>n. Es obliegt <strong>de</strong>m Komitee, <strong>de</strong>m Vorstand Anregungen für <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Tätigkeit in<br />

Erfüllung <strong>de</strong>r satzungsgemäßen Vorgaben abzugeben.<br />

§ 17<br />

Kin<strong>de</strong>r- und Jugendkarneval<br />

(1) Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche sollen mit <strong>de</strong>m karnevalistischen Brauchtum vertraut<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n. Zu diesem Zweck unterhält <strong>de</strong>r Verein u. a. einen Kin<strong>de</strong>relferrat<br />

und einen Jugen<strong>de</strong>lferrat. Aus <strong>de</strong>r Mitte <strong><strong>de</strong>s</strong> Elferrates wer<strong>de</strong>n jeweils Beauftragte<br />

bestimmt, welche die Ausgestaltung und Organisation nach Weisung <strong><strong>de</strong>s</strong> Elferrates<br />

näher festlegen und umsetzen.


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(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Kin<strong>de</strong>r- und Jugen<strong>de</strong>lferrates müssen Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> sein.<br />

Mit Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im Verein en<strong>de</strong>t auch die Mitgliedschaft in <strong>de</strong>m<br />

Kin<strong>de</strong>r- bzw. Jugen<strong>de</strong>lferrat.<br />

(3) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Kin<strong>de</strong>relferrates sollen zwischen 9 und 11, die <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Jugen<strong>de</strong>lferrates zwischen 16 und 21 Jahre alt sein.<br />

(4) In Erfüllung <strong>de</strong>r Vorgaben <strong><strong>de</strong>s</strong> Brauchtums und <strong>de</strong>r Zwecke <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> wer<strong>de</strong>n<br />

alljährlich ein Kin<strong>de</strong>rprinz sowie ein Jugendprinz – möglichst im Rahmen einer jeweils<br />

eigenen Veranstaltung (Kin<strong>de</strong>rkarneval und Jugendkarneval) proklamiert. Der<br />

Kin<strong>de</strong>rprinz und <strong>de</strong>r Jugendprinz wer<strong>de</strong>n durch jeweils aus <strong>de</strong>r Mitte <strong><strong>de</strong>s</strong> Elferrats<br />

bestimmte Mitglie<strong>de</strong>r gewählt.<br />

(5) Der Kin<strong>de</strong>rprinz soll zum Zeitpunkt seiner Proklamation zwischen 9 und 11, <strong>de</strong>r<br />

Jugendprinz soll zum Zeitpunkt seiner Proklamation zwischen 16 und 21 Jahre alt<br />

sein.<br />

§ 18<br />

Gar<strong>de</strong>n und Tanzgruppen<br />

(1) Aus <strong>de</strong>m Verein rekrutieren sich als Bestandteile <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> Gar<strong>de</strong>n bzw.<br />

Tanzgruppen. Derzeit existieren folgen<strong>de</strong> Gruppen:<br />

a) Prinzengar<strong>de</strong><br />

b) Funkengar<strong>de</strong><br />

c) Showballett<br />

d) Fire of Dance<br />

e) Kin<strong>de</strong>rfunkengar<strong>de</strong><br />

Die Bildung weiterer Gruppen ist zulässig.<br />

(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gruppen gemäß Absatz 1 müssen Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> sein. Mit<br />

Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im Verein en<strong>de</strong>t auch die Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r<br />

jeweiligen Gruppe.<br />

(3) Die Gar<strong>de</strong>n bzw. Tanzgruppen unterstehen – wie auch die sonstigen Abteilungen und<br />

Unterabteilungen <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> – <strong>de</strong>m Vorstand. Dieser kann aus <strong>de</strong>n Reihen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Elferrates einen Gar<strong>de</strong>nbeauftragten bestimmen, <strong>de</strong>r sich unmittelbar um die Belange<br />

<strong>de</strong>r Gar<strong>de</strong>n bzw. Tanzgruppen zu kümmern hat. Die Bestimmung mehrerer<br />

Gar<strong>de</strong>nbeauftragter ist möglich. Der / die Gar<strong>de</strong>nbeauftragte(n) unterliegen <strong>de</strong>m<br />

unmittelbaren Weisungsrecht <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorstan<strong><strong>de</strong>s</strong>.<br />

§ 19<br />

Tanzsportabteilung<br />

(1) Die Gar<strong>de</strong>n und Tanzgruppen gemäß § 18 sind in einer Tanzsportabteilung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

<strong>Vereins</strong> zusammengefasst. Diese ist Mitglied im


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a) Deutschen Tanzsportverband e.V.<br />

b) Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>sportbund NRW<br />

c) Tanzsportverband NRW e.V.<br />

d) Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>verband für karnevalistischen Tanzsport NRW e.V.<br />

(2) Der Zweck <strong>de</strong>r Tanzsportabteilung ist die Pflege <strong><strong>de</strong>s</strong> karnevalistischen Tanzes und<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Tanzsports sowie die Teilnahme an <strong>de</strong>n Tanzturnieren <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong> Deutscher<br />

Karneval und <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong> Westfälischer Karneval. Dieser Zweck wird insbeson<strong>de</strong>re<br />

durch die För<strong>de</strong>rung von Kin<strong>de</strong>rn und Jugendlichen verwirklicht.<br />

(3) Mit <strong>de</strong>n in Absatz 1 benannten Mitgliedschaften erkennen die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Tanzsportabteilung die jeweiligen Satzungen, Ordnungen und<br />

Durchführungsbestimmungen <strong>de</strong>r benannten Verbän<strong>de</strong> an. Außer<strong>de</strong>m erkennt je<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Mitglied <strong>de</strong>r Tanzsportabteilung die DOSB-Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Dopings ausdrücklich an und unterwirft sich insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Strafgewalt <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Deutschen Tanzsportverban<strong><strong>de</strong>s</strong> e.V..<br />

§ 20<br />

Auflösung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong>, Beendigung aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n,<br />

Wegfall steuerbegünstigter Zwecke<br />

(1) Im Falle <strong>de</strong>r Auflösung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> sind die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r gemeinsam<br />

vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung keine an<strong>de</strong>ren<br />

Personen beruft.<br />

(2) Bei Auflösung o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> o<strong>de</strong>r bei Wegfall steuerbegünstigter<br />

Zwecke fällt das Vermögen <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Vereins</strong> an die Gemein<strong>de</strong> Finnentrop, die es<br />

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum Wohle <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />

Präambel genannten Ortschaften zu verwen<strong>de</strong>n hat.<br />

(3) Die vorstehen<strong>de</strong>n Bestimmungen gelten entsprechend, wenn <strong>de</strong>r Verein aus einem<br />

an<strong>de</strong>ren Grund aufgelöst wird o<strong>de</strong>r seine Rechtsfähigkeit verliert.

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