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Dissertation-Endstand3 - KLUEDO - Universität Kaiserslautern

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in der Schweiz 16 verwiesen. Für Kreisverkehrsplätze<br />

mit festzeitgesteuerter Lichtsignalanlage und<br />

kleinen Umlaufzeiten ist bei Umsetzung von Priorisierungsmaßnahmen,<br />

z.B. Busschleusen, i.a. nicht<br />

mit Nachteilen zu rechnen 17 .<br />

Ausführliche Empfehlungen zur verträglichen Führung<br />

von ÖPNV-Fahrzeugen an Kreisverkehren<br />

existieren lediglich in den schweizerischen 18 und<br />

den niederländischen Richtlinien 19 . Im Folgenden<br />

werden die bestehenden Erkenntnisse vorgestellt.<br />

2.6.1 Deutschland<br />

Gesetze, Verwaltungsvorschriften<br />

In Deutschland ist das Zeichen 215 (Kreisverkehr)<br />

seit dem 1.2.2001 wieder in die Straßen-Verkehrs-<br />

Ordnung aufgenommen worden [Auszug]:<br />

BMVBW, 2001: Straßenverkehrsordnung, StVO<br />

§9a Kreisverkehr<br />

(1) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr<br />

das Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem<br />

Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet,<br />

hat der Verkehrsteilnehmer auf der Kreisfahrbahn<br />

Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen<br />

Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers<br />

unzulässig. Innerhalb des<br />

Kreisverkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn<br />

verboten.<br />

(2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren<br />

werden. Ausgenommen sind davon<br />

Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen<br />

das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht<br />

möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel<br />

überfahren werden, wenn eine Gefährdung<br />

anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen<br />

ist.<br />

Hinweise zu ÖPNV-Fahrzeugen an Kreisverkehren<br />

finden sich in der StVO nicht.<br />

16 BRILON; STUWE, 1991<br />

17 BRILON, 1995<br />

18 INSTITUT FÜR PLANUNG UND VERKEHR,<br />

FEDERAL POLYTECHNIC SCHOOL, 1991<br />

19 C.R.O.W., 1998<br />

15<br />

BMVBW, 2001: Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung,<br />

StVO-VwV<br />

Zu den Zeichen 209 bis 215 Vorgeschriebene<br />

Fahrtrichtung [Auszug]:<br />

IX. Kreisverkehr [...]<br />

4. Straßenbahnen, die die Mittelinsel überqueren<br />

ist regelmäßig die Vorfahrt zu geben [...].<br />

Lichtzeichen sind vorzuziehen.<br />

Zur Vorfahrtregelung bei Linienverkehr findet sich<br />

folgender Abschnitt für Kreuzungen und Einmündungen.<br />

Für Kreisverkehre finden sich keine Aussagen.<br />

Zu §8 Vorfahrt<br />

Zu Absatz 1<br />

Verkehrsregelungen an Kreuzungen und Einmündungen<br />

[..]<br />

8. Bei der Vorfahrtregelung sind die Interessen<br />

der öffentlichen Verkehrsmittel besonders zu<br />

berücksichtigen; wenn es [...] vereinbar ist,<br />

sollten diejenigen Kreuzungszufahrten Vorfahrt<br />

erhalten, in denen öffentliche Verkehrsmittel<br />

linienmäßig verkehren. Kann einer<br />

Straße, auf der eine Schienenbahn verkehrt,<br />

die Vorfahrt durch Verkehrszeichen nicht gegeben<br />

werden, so ist eine Regelung durch<br />

Lichtzeichen erforderlich; keinesfalls darf auf<br />

einer solchen Kreuzung die Regel "Rechts vor<br />

Links" gelten“.<br />

Richtlinien, Empfehlungen<br />

Es existiert keine eigenständige Richtlinie zur Berücksichtigung<br />

von Linienverkehr an Kreisverkehren.<br />

In folgenden Richtlinien wird der Linienverkehr<br />

in Teilbereichen berücksichtigt:<br />

FGSV, 1998: Merkblatt für die Anlage von kleinen<br />

Kreisverkehren [Auszug]<br />

2.1 Einsatzkriterien innerhalb bebauter Gebiete [...]<br />

• Kleine Kreisverkehre können verkehrliche<br />

Nachteile haben und ihr Einsatz bedarf einer<br />

besonderen Überprüfung, wenn [...] bei Linienbussen<br />

Reisezeitverluste entstehen und durch<br />

entwurfstechnische und bauliche Maßnahmen<br />

der Fahrkomfort nicht hinreichend sicherzustellen<br />

ist [...]<br />

• Kleine Kreisverkehre sollen nicht zur Anwendung<br />

kommen, wenn [...] schienengebundene<br />

Nahverkehrsfahrzeuge ohne Lichtsignalanlagen<br />

über den Kreisverkehr geführt werden sollen<br />

[...].

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