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Sicherheit zuerSt - Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung

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Hofabgabe<br />

Gute Nachrichten<br />

<strong>Die</strong> „Hofabgabe“ ist schon<br />

länger in aller Munde. Neue<br />

gesetzliche Regelungen<br />

bringen Erleichterungen auf<br />

dem Weg zur Altersrente.<br />

Wer nur die Abschaffung der<br />

Hofabgabeklausel für eine<br />

gute Nachricht hält, wird enttäuscht<br />

sein. <strong>Die</strong> Hofabgabe bleibt auch künftig<br />

unverzichtbares Steuerungselement<br />

der Alterssicherung der Landwirte. <strong>Die</strong><br />

Entwicklung einer leis tungsfähigen<br />

Agrarstruktur ist eine politische Daueraufgabe.<br />

Rentenansprüche davon abhängig<br />

zu machen, dass sich der Landwirt<br />

oder sein Ehegatte dauerhaft vom<br />

landwirtschaftlichen Unternehmen<br />

trennt, ist und bleibt für den Gesetzgeber<br />

das Instrument, um dieser Aufgabe<br />

gerecht zu werden.<br />

Als Gegenleistung engagiert sich der<br />

Bund seit Jahrzehnten mit einem<br />

massiven Einsatz von Steuermitteln<br />

für die Alterssicherung der Landwirte.<br />

Seit 1995 ersetzt er die durch<br />

stetigen Rückgang der Anzahl der<br />

Versicherten entstehenden Beitragsausfälle<br />

und ermöglicht zudem ein<br />

im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

um 10 Prozent günstigeres<br />

Verhältnis zwischen Beitrags-<br />

und Rentenhöhe.<br />

<strong>Die</strong> Hofabgabe bleibt also erhalten.<br />

Sie soll aber keine unüberwindliche<br />

Hürde auf dem Weg zur wohlverdienten<br />

Rente sein. Deshalb sind die<br />

einschlägigen Regelungen mit dem<br />

jüngst verkündeten Gesetz zur Neuordnung<br />

der Organisation der landwirtschaftlichen<br />

<strong>Sozialversicherung</strong><br />

erneut geändert worden.<br />

Gute Nachrichten für tierhalter, ...<br />

Bisher stand die nicht hinreichend<br />

flächengebundene und deshalb gewerbliche<br />

Tierhaltung in vielen Fällen<br />

einer Hofabgabe entgegen. <strong>Die</strong>se<br />

Regeln wurden ersatzlos gestrichen.<br />

14 LSV kompakt Juni I 12<br />

rentenbezug ist jetzt auch bei wenig Nutzfläche und großem tierbestand möglich<br />

Wer seine landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />

bis auf einen zulässigen Rückbehalt<br />

nach den allgemeinen Regeln<br />

abgibt, kann, wenn auch die übrigen<br />

Voraussetzungen erfüllt sind, Rente<br />

erhalten. <strong>Die</strong> Alterskasse interessiert<br />

es dabei nicht, ob und wie viele Tiere<br />

er in dem zurückbehaltenen Stall<br />

oder auf der zurückbehaltenen Nutzfläche<br />

hält oder züchtet.<br />

... für ehepaare ...<br />

Schon bisher ließ es das Gesetz unter<br />

bestimmten Voraussetzungen genügen,<br />

dass das Unternehmen an den<br />

Ehegatten abgegeben wird, so dass<br />

der eine Ehegatte bereits Rente (wegen<br />

Alters oder Erwerbsminderung) beziehen<br />

konnte, während der andere<br />

Ehegatte das Unternehmen weiter bewirtschaften<br />

konnte. Allerdings<br />

musste der jüngere oder noch erwerbsfähige<br />

Ehegatte mindestens das<br />

55. Lebensjahr vollendet haben. Nun<br />

finden sich immer öfter Paare mit viel<br />

größerem Altersunterschied, und das<br />

nicht nur in Prominentenkreisen,<br />

sondern auch in der landwirtschaftlichen<br />

Bevölkerung. Deshalb entfällt<br />

das Mindestalter gänzlich. Auf diese<br />

Weise kann nun ein Landwirt, der im<br />

Jahr 2012 die Regelaltersgrenze von<br />

65 Jahren und einem Monat erreicht<br />

hat, auch an seine 35 Jahre alte Ehefrau<br />

abgeben.<br />

... und für Gesellschafter<br />

Wer an einer Gesellschaft beteiligt ist,<br />

die ein landwirtschaftliches Unternehmen<br />

betreibt, muss im Grundsatz aus<br />

der Gesellschaft ausscheiden, vorher<br />

kann er keine Rente beanspruchen.<br />

Davon waren schon bisher Landwirte<br />

ausgenommen, die mit anderen Landwirten<br />

gemeinsam eine „Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts“ als landwirtschaftliches<br />

Unternehmen betreiben.<br />

Sie können ihre Gesellschafterstellung<br />

behalten, wenn sie sich rechtsverbindlich<br />

sowohl aus der Geschäftsführung<br />

als auch aus der Vertretung der Gesellschaft<br />

nach außen zurückziehen. Außerdem<br />

müssen sie sich für mindestens<br />

neun Jahre von ihren Flächen, auch soweit<br />

sie bisher in die Gesellschaft eingebracht<br />

waren, trennen. <strong>Die</strong>se Möglichkeit<br />

können nun auch Landwirte nutzen,<br />

die an einer Personenhandelsgesellschaft<br />

(oHG, KG), einer eingetragenen<br />

Genossenschaft oder an einer Kapitalgesellschaft<br />

(GmbH, AG) beteiligt sind.<br />

Sie können ihren Gesellschaftsanteil/<br />

ihre Beteiligung behalten, sofern sie<br />

weder an der Geschäftsführung noch an<br />

der Vertretung des Unternehmens beteiligt<br />

sind. Als Nachweis sind der Alterskasse<br />

der geänderte Gesellschaftsvertrag<br />

und die Anmeldung der Änderung<br />

zum Handels-/Genossenschaftsregister<br />

vorzulegen. ■<br />

Gerhard Zindel

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