2. Una Voce - Una Voce Deutschland eV
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Die katholische Lehre von den zwei Quellen der Offenbarung<br />
innerhalb des »Dekretes über die Annahme der heiligen Bücher und Überlieferungen«<br />
mit dem Titel »Sacrosancta« (DH 1501) zieht.<br />
Wir können also als Fazit mit dem bedeutenden jesuitischen Theologen Charles Boyer<br />
festhalten: »Das Konzil von Trient hat gelehrt, daß es, um die ganze Offenbarung<br />
zu kennen, nicht ausreicht, die Schrift zu befragen, sondern daß man auch auf<br />
die apostolischen Traditionen, die nicht schriftlich niedergelegt sind, zurückgreifen<br />
muß. Es hat das »Sola scriptura« – Prinzip der Protestanten zurückgewiesen, und zwar<br />
nicht nur, um die Autorität der Kirche in ihrer Eigenschaft als authentischer Interpretin<br />
zu sichern, sondern auch, um zu bejahen, daß die Offenbarung, die in der Bibel<br />
enthalten ist, vervollständigt werden muß mit Hilfe der mündlichen Traditionen der<br />
Apostel.« 139<br />
Und genau so kann man es dann auch im »Katechismus des Trienter Konzils« lesen 140 ,<br />
wo es heißt: »Omnis autem doctrinae ratio quae fidelibus tradenda sit verbo Dei continetur,<br />
quod in Scripturam Traditionesque distributum est.« (Praefatio 12) 141 – »Der<br />
ganze Lehrinhalt, welcher den Gläubigen verkündet werden soll, ist aber im Worte<br />
Gottes enthalten, welches in die Schrift und die Überlieferungen eingeteilt ist.« 142 Hier<br />
meint man ja aufgrund des Verbs »distributum est« geradezu das ursprüngliche »partim<br />
– partim« herauszuhören. Das bestätigt abermals, wie falsch Geiselmanns ganzer<br />
Ansatz ist, der einer ausschließlich oder zumindest überwiegend stilistisch bedingten<br />
Änderung eine eminent dogmatische Intention beilegen möchte. 143<br />
len und dem letzten Beispiel. Er hätte dann ja wohl auch Farbe bekennen müssen, ob es<br />
sich um eine explikative oder eine konstitutive mündliche Tradition handelt!<br />
139 Doctor communis 16/1963, 17 (eigene Übersetzung des französischen Originals).<br />
140 Sowohl Heinrich Lennerz (Gregorianum 45/1959, 45 Anm. 6) als auch Johannes Beumer<br />
(Scholastik 34/1959, 258 Anm. 53) argumentieren mit dieser Stelle.<br />
141 Zitat nach: Catechismus Romanus, Praefatio 12; Edition unter der Leitung von P. Rodriguez,<br />
Vatikanstadt 1989, 1<strong>2.</strong><br />
142 Deutsche Übersetzung nach: Katechismus nach dem Beschlusse des Konzils von Trient für<br />
die Pfarrer. Auf Befehl der Päpste Pius V. und Klemens XIII. herausgegeben. Übersetzt nach<br />
der zu Rom 1855 veröffentlichten Ausgabe mit Sachregister, Kirchen/Sieg 1970, 11.<br />
143 Geiselmann gesteht sogar selbst ein, daß die Formulierung des Catechismus Romanus die<br />
Interpretation des «et« im Sinne von «partim – partim« zu begünstigen scheint (Geiselmann<br />
1957, 169). Aber, um mich ausnahmsweise einmal des Stilmittels einer gewissen Polemik zu<br />
bedienen, schon die ersten Rezipienten haben nach Geiselmanns Annahme offenbar, wie<br />
auch alle folgenden Theologen, im Unterscheid zum ihm, dem Jahrhunderte später Geborenen,<br />
den Konzilstext einfach falsch verstanden!<br />
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