2. Una Voce - Una Voce Deutschland eV
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66 Heinz-Lother Barth<br />
väter hatten aber offenkundig um der Klarheit der Aussage willen, die eben gegen die<br />
Überbewertung des schriftlichen Teils der Offenbarung den Wert der nicht-schriftlichen<br />
Überlieferungen betonen sollte, nicht auf den Zusatz »sine scripto« zu »traditionibus«<br />
verzichten wollen. Diese Verdeutlichung zu bewahren, schien den Verantwortlichen<br />
wichtiger zu sein als das »partim – partim« beizubehalten, das sich nun stilistisch nicht<br />
mehr schön einbauen ließ. Das, was gemeint war, bezweifelte ja dann auch bis ins 20.<br />
Jahrhundert niemand, so daß die Eindeutigkeit gesichert war.<br />
Geiselmann übersah die Bedeutung von Aussagen des I. Vatikanums und Papst Johannes’ XXIII.<br />
Geiselmanns Haupteinwand gegen die ursprüngliche Fassung des Trienter Konzils läßt<br />
sich deutlich aus seinem Lob für die endgültige Version herauslesen, mit dem er auch<br />
eine Deutung von H. Lennerz 104 zurückzuweisen versucht: »Die Formel des Konzils<br />
spricht weder ausdrücklich noch dem Sinne nach davon, daß ›nicht alles‹ geschrieben<br />
und ›manches‹ nicht geschrieben ist, läßt vielmehr durch ihre ganz allgemeine Formulierung,<br />
namentlich durch das ›et‹, was den Inhalt von Schrift und ungeschriebenen Traditionen<br />
anlangt, die Frage gerade in der Schwebe, so daß es durch die Konzilsformel nicht<br />
von vornherein ausgeschlossen ist, daß etwas sowohl in libris scriptis als auch in den<br />
sine scripto traditionibus enthalten sein kann.« Was Geiselmann übersehen hat: Das I.<br />
Vatikanum hat zwar die von uns diskutierte Fassung des Tridentinums ohne wesentliche<br />
Änderungen des Wortlautes in der Konstitution »Dei Filius« aufgegriffen (DH 3006,<br />
vgl. DH 1501). Lediglich die Präposition »ab« vor »ipsius Christi ore« ist weggelassen<br />
worden, vermutlich, wenn nicht einfach ein Zitationsfehler vorliegt, um die unschöne<br />
Doppelung zu den sich unmittelbar anschließenden Worten »ab Apostolis acceptae« zu<br />
vermeiden. Insofern ging Vatikanum I also in der Tat nicht über Trient hinaus, wie Geiselmann<br />
mit Verve gegen Yves Congar behauptete. 105 Aber an einer anderen Stelle ist das<br />
»et« durch ein »vel« ersetzt: »Mit göttlichem und katholischem Glauben ist ferner all das<br />
zu glauben, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von<br />
der Kirche – sei es in feierlicher Entscheidung oder kraft ihres gewöhnlichen und allgemeinen<br />
Lehramtes – als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird.« (DH 3011)<br />
An der für uns entscheidenden Stelle heißt es hier im Lateinischen: »quae in verbo Dei<br />
scripto vel tradito continentur.« Hier steht also statt des stärker verbindenden »et« sehr<br />
netivattribut »evangelii«). Dadurch, daß Bonuccio »sine scripto« fortließ, das er wohl angesichts<br />
des Gegensatzes zu »in scriptis« als selbstverständlich empfand, konnte er sich gleichfalls<br />
der von uns postulierten Ausdrucksweise im Lateinischen bedienen. Die Reihe ließe<br />
sich noch vermehren.<br />
104 H. Lennerz, Gregorianum 40/1959, 45<br />
105 Geiselmann 1962, 159.