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64 Heinz-Lother Barth der Große zeigte in seinem Buch ›Über den heiligen Geist‹ klar auf, daß wir die Dogmen, die in der Kirche bewahrt und verkündet werden, teils aus der schriftlich verfaßten Lehre, teils aber aus der Überlieferung der Apostel haben, die im Mysterium 98 auf uns gekommen ist.« Hier wird doch tatsächlich wieder jenes von Geiselmann beanstandete »partim – partim« verwendet, so daß eines nahe liegt: Delfino macht den vom deutschen Theologen postulierten Unterschied offenbar nicht, obgleich er im Unterschied zu ihm Augen – und Ohrenzeuge des Konzils war! 99 Und es ist interessant, wie jene Adverbien verwendet werden! Es wird nämlich bei beiden Gliedern, sowohl bei »(ex) conscripta doctrina« als auch bei »(ex) Apostolorum traditione« die Präposition »ex« gesetzt. Das ist hier möglich, weil Delfino im zweiten Glied auf den Zusatz »sine scripto« (»ohne schriftliche Abfassung«) verzichtet hatte, offenbar, weil er ihm durch den Kontext ausreichend gesichert erschien. Anstelle dessen ist angefügt »ad nos delata in mysterio«. Und genau denselben Befund, hier vielleicht sogar noch deutlicher, weil im Wortlaut noch näher am mittlerweile beschlossenen Konzilstext orientiert, bietet eine Stellungnahme des Franziskaners Alfonso de Castro, die ihrerseits sogar ganz kurz nach der Verabschiedung des endgültigen Textes im Jahre 1546 niedergeschrieben wurde; die Ausgabe stammt aus dem Jahre 1547. 100 Auch de Castro griff wieder auf das »partim- 98 Gedacht ist im letzteren Fall wohl an die »Mysterien« der Kirche, an ihr sakramentales Leben, wie wir im Westen sagen würden. Ähnlich übersetzt Hermann Josef Sieben SJ en to mysterio bei Basilius mit auf dem Weg der Mysterien (Fontes Christiani 12, 273/275). In der Fußnote 7 (S. 274) erläutert er, was der hl. Basilius gemeint hat: »Sachlich sind damit die im folgenden genannten liturgischen Riten und Gebräuche gemeint. Im Hintergrund steht wohl 1 Kor 2,7.« Woran Basilius denkt, deckt sich also nicht ganz genau mit jenem Begriff der mündlichen Tradition, über den das Trienter Konzil seine Entscheidung traf. 99 Siehe Rambaldi, Antonianum 35/1960, 93: »G. A. Delfino non è l’interprete ufficiale del Concilio di Trento, ma sul senso in cui egli intende il testo conciliare non pare che ci possa essere dubbio.« Auch spätere Autoren, z.B. Petrus Canisius, verwenden immer wieder jenes »partim« – »partim«. Es war allerdings auch vortridentinisch schon gebräuchlich gewesen, so daß durchaus nicht immer eine Kenntnis der beiden unterschiedlichen Fassungen der Konzilstexte angenommen werden muß, wie dies bei Delfino und dem noch zu erwähnenden De Castro nach aller Wahrscheinlichkeit der Fall war. Insofern hat Geiselmann recht. Trotzdem kommt es einer »petitio principii« gleich, wenn er solche Fälle unter der Überschrift anführt: »Das Mißverständnis in der Bestimmung des Verhältnisses von Schrift und nicht geschriebenen Überlieferungen in der nachtridentinischen Theologie« (Geiselmann 1957, 168-177). Denn daß jene Theologen, frühere Formulierungen fortführend, die Entscheidung von Trient mißverstanden hätten, postuliert er ohne jeden Beweis. Im Gegenteil, unsere Ausführungen, auf den vielen zitierten Vorarbeiten aufbauend, führen, so hoffen wir, dem unvoreingenommenen Leser noch einmal vor, auf welch schwachem wissenschaftlichen Fundament Geiselmanns allenthalben übernommene Hypothese steht. 100 Siehe G. Rambaldi S.J., Il testo tridentino sulla tradizione nella interpretazione del teologo A. de Castro O.F.M. Obs. e del vescovo C. Musso, O.F.M. Conv., in: Antonianum 37/1962,

Die katholische Lehre von den zwei Quellen der Offenbarung partim« zurück. Er sagte, das Konzil »habe erklärt, die Wahrheit des Glaubens sei teils in geschriebenen Büchern und teils in Traditionen enthalten.« Im lateinischen Original heißt der ganze Satz: »Haec tertia via ad convincendas haereses, definita est in concilio Tridentino, sub Paulo tertio celebrato, quod in sessione tertia (Fehler, es müßte heißen: quarta, H-L B) declaravit, veritatem fidei contineri, partim in libris scriptis, et partim in traditionibus.« 101 Damit wird also abermals in einem hohe Maße wahrscheinlich, daß entgegen Geiselmanns Vermutung keine inhaltliche Änderung stattgefunden hatte. 102 Mehr noch, auch hier sieht man wieder, warum der endgültige Konzilstext ein wenig abgeändert worden war. Denn de Castro läßt ebenfalls den Zusatz »sine scripto« des Konzilstextes aus und kann nun zum zweiten »partim« die Präposition »in« hinzufügen, die hier, wie wir oben postuliert hatten, in gutem Latein stehen müßte. 103 Die Konzils- 279-292, hier 288 f. Der Text stammt aus de Castros Schrift »De iusta haereticorum punitione« (col. 31), er ist bei Rambaldi abgedruckt (290 A. 1); im Original war er mir ebenfalls nicht zugänglich. 101 Beide Stellen, sowohl die des Franziskanerkonventualen Delfino als auch die des Franziskanerobservanten de Castro, sind im Anschluß an Rambaldis Beiträge auch angeführt und gegen Geiselmanns Hypothese in Stellung gebracht bei Charles Boyer, Doctor communis 16/1963, 14 f. Übrigens kann man bei dem zitierten Satz wieder ganz deutlich den anderen Usus der Zeichensetzung beobachten, auf den wir oben schon hingewiesen haben. Vor allem das Komma zwischen »haereses« und »definita est« ist deutlich einer rhetorischen Interpunktion geschuldet. Denn aus syntaktischen Gründen wäre es ja ganz unzulässig, hier ein Zeichen zu setzen, da dieses das Prädikat »definita est« von seinem Subjekt »Haec tertia via« trennt. 102 »Riesce difficile pensare che se il passagio dall’ uno all’ altro testo conciliare, fosse veramente carico di significato dottrinale A. De Castro abbia ripreso a così breve distanza di tempo, l’espressione evitata dal Concilio proprio per ragioni dogmatiche.« (Rambaldi, Antonianum 37/1962, 290). 103 Auch sonst ist im Umfeld des Tridentinums noch mehrfach die Ausdrucksweise mit »partim – partim« im Hinblick auf schriftliche und mündliche apostolische Tradition nachzuweisen. Überall ist dann vor dem zweiten »partim« die jeweilige Präposition noch einmal aufgegriffen. So erwähnen diese Formulierung die Konzilsakten zum ersten Mal in einer Rede des Präsidenten, des Kardinallegaten del Monte, während der Generalversammlung vom 12. Februar 1546: »Noverunt Paternitates Vestrae, qualiter omnis fides nostra de revelatione divina est, et hanc nobis traditam ab ecclesia partim ex scripturis, quae sunt in veteri et novo testamento, partim ex simplici traditione per manus.« (CT V Nr. 3, S. 7, 33-36, vgl. Johannes Beumer, Katholisches und protestantisches Schriftprinzip im Urteil des Trienter Konzils, in: Scholastik 34/1959, 251). Selbst in diesem sprachlich wenig ansprechenden Text ist besagte Regel gewahrt (was hier allerdings wegen des dazwischen geschobenen Relativsatzes als umso notwendiger empfunden wird), das nachklappernde »per manus« klingt allerdings recht unschön (wie in noch höherem Maße der qualiter-Satz mit Indikativ!). Ein weiteres Beispiel: Der als einziger (!) zunächst weiterhin hartnäckige Servitengeneral Bonuccio meldet sein Votum am 1. April 1546 an, und zwar wiederum in der Generalkongregation: »Non placere veritatem evangelii partim in scriptis, partim in traditionibus contineri.« (CT V Nr. 20, S. 47, 1-2, vgl. Beumer, Scholastik 34/1959, 253, dort fehlt im Zitat des Textes das Ge- 65

Die katholische Lehre von den zwei Quellen der Offenbarung<br />

partim« zurück. Er sagte, das Konzil »habe erklärt, die Wahrheit des Glaubens sei teils<br />

in geschriebenen Büchern und teils in Traditionen enthalten.« Im lateinischen Original<br />

heißt der ganze Satz: »Haec tertia via ad convincendas haereses, definita est in concilio<br />

Tridentino, sub Paulo tertio celebrato, quod in sessione tertia (Fehler, es müßte heißen:<br />

quarta, H-L B) declaravit, veritatem fidei contineri, partim in libris scriptis, et partim in<br />

traditionibus.« 101 Damit wird also abermals in einem hohe Maße wahrscheinlich, daß<br />

entgegen Geiselmanns Vermutung keine inhaltliche Änderung stattgefunden hatte. 102<br />

Mehr noch, auch hier sieht man wieder, warum der endgültige Konzilstext ein wenig<br />

abgeändert worden war. Denn de Castro läßt ebenfalls den Zusatz »sine scripto« des<br />

Konzilstextes aus und kann nun zum zweiten »partim« die Präposition »in« hinzufügen,<br />

die hier, wie wir oben postuliert hatten, in gutem Latein stehen müßte. 103 Die Konzils-<br />

279-292, hier 288 f. Der Text stammt aus de Castros Schrift »De iusta haereticorum punitione«<br />

(col. 31), er ist bei Rambaldi abgedruckt (290 A. 1); im Original war er mir ebenfalls<br />

nicht zugänglich.<br />

101 Beide Stellen, sowohl die des Franziskanerkonventualen Delfino als auch die des Franziskanerobservanten<br />

de Castro, sind im Anschluß an Rambaldis Beiträge auch angeführt und<br />

gegen Geiselmanns Hypothese in Stellung gebracht bei Charles Boyer, Doctor communis<br />

16/1963, 14 f. Übrigens kann man bei dem zitierten Satz wieder ganz deutlich den anderen<br />

Usus der Zeichensetzung beobachten, auf den wir oben schon hingewiesen haben. Vor allem<br />

das Komma zwischen »haereses« und »definita est« ist deutlich einer rhetorischen Interpunktion<br />

geschuldet. Denn aus syntaktischen Gründen wäre es ja ganz unzulässig, hier ein<br />

Zeichen zu setzen, da dieses das Prädikat »definita est« von seinem Subjekt »Haec tertia via«<br />

trennt.<br />

102 »Riesce difficile pensare che se il passagio dall’ uno all’ altro testo conciliare, fosse veramente<br />

carico di significato dottrinale A. De Castro abbia ripreso a così breve distanza di tempo,<br />

l’espressione evitata dal Concilio proprio per ragioni dogmatiche.« (Rambaldi, Antonianum<br />

37/1962, 290).<br />

103 Auch sonst ist im Umfeld des Tridentinums noch mehrfach die Ausdrucksweise mit »partim<br />

– partim« im Hinblick auf schriftliche und mündliche apostolische Tradition nachzuweisen.<br />

Überall ist dann vor dem zweiten »partim« die jeweilige Präposition noch einmal aufgegriffen.<br />

So erwähnen diese Formulierung die Konzilsakten zum ersten Mal in einer Rede des<br />

Präsidenten, des Kardinallegaten del Monte, während der Generalversammlung vom 1<strong>2.</strong><br />

Februar 1546: »Noverunt Paternitates Vestrae, qualiter omnis fides nostra de revelatione divina<br />

est, et hanc nobis traditam ab ecclesia partim ex scripturis, quae sunt in veteri et novo<br />

testamento, partim ex simplici traditione per manus.« (CT V Nr. 3, S. 7, 33-36, vgl. Johannes<br />

Beumer, Katholisches und protestantisches Schriftprinzip im Urteil des Trienter Konzils, in:<br />

Scholastik 34/1959, 251). Selbst in diesem sprachlich wenig ansprechenden Text ist besagte<br />

Regel gewahrt (was hier allerdings wegen des dazwischen geschobenen Relativsatzes<br />

als umso notwendiger empfunden wird), das nachklappernde »per manus« klingt allerdings<br />

recht unschön (wie in noch höherem Maße der qualiter-Satz mit Indikativ!). Ein weiteres<br />

Beispiel: Der als einziger (!) zunächst weiterhin hartnäckige Servitengeneral Bonuccio meldet<br />

sein Votum am 1. April 1546 an, und zwar wiederum in der Generalkongregation: »Non<br />

placere veritatem evangelii partim in scriptis, partim in traditionibus contineri.« (CT V Nr.<br />

20, S. 47, 1-2, vgl. Beumer, Scholastik 34/1959, 253, dort fehlt im Zitat des Textes das Ge-<br />

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