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2. Una Voce - Una Voce Deutschland eV

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Die katholische Lehre von den zwei Quellen der Offenbarung<br />

115<br />

von Gottlieb Söhngen betreut worden war. 218 Schmaus lehnte sie daher zunächst ab;<br />

man fand aber dann einen Kompromiß, über den Kardinal Ratzinger in seinem Buch<br />

»Aus meinem Leben« (82-91) selbst berichtet: Es wurde nur der Abschnitt aus der umfangreichen<br />

Arbeit als Qualifikationsschrift vorgelegt, der dogmatisch unanstößig war.<br />

Immerhin stimmt selbst Hans Küng im zweiten Teil seiner Autobiographie, der 2007<br />

erschienen ist, den Bedenken des Gutachters Schmaus in gewisser Weise zu: »Die von<br />

Schmaus in Ratzingers Habilitationsschrift über den mittelalterlichen Kirchenlehrer<br />

BONAVENTURA diagnostizierte gefährliche Subkjektivierung des Offenbarungsbegriffs<br />

ist (und bleibt bis heute) das Fragwürdigste an Ratzingers Offenbarungsauffassung.«<br />

Und in der zugehörigen Anmerkung expliziert Küng seine Kritik: »Wenn die<br />

Offenbarung von Joseph Ratzinger als ›immer größer als das bloß Geschriebene‹ angesetzt<br />

wird und sich ihre Wahrheit ›stufenweise enthüllt‹, dann können alle möglichen<br />

bisher verborgenen (apokryphen) gnostischen Offenbarungen gefunden und erfunden<br />

werden. So wird der Primat der kanonisierten Heiligen Schrift praktisch aufgegeben und<br />

die Tradition über die Schrift gestellt. Ja man gibt der ›verstehenden Kirche‹ (praktisch<br />

römische Amtsstellen) die Möglichkeit und Macht, mit Berufung auf den Heiligen Geist<br />

alle möglichen neuen Offenbarungen zu ›entwickeln‹ oder zu sanktionieren, auch wenn<br />

sie viele Jahrhunderte in der Kirche völlig unbekannt waren…« 219<br />

Die von Küng im folgenden angeführten Beispiele der beiden Mariendogmen von 1854<br />

(Unbefleckte Empfängnis) und 1950 (Leibliche Aufnahme in den Himmel) fallen sicher<br />

nicht unter die hier vorgetragene Kritik. Denn sie sind zwar nicht expressis verbis in der<br />

Heiligen Schrift offenbart, wohl aber dort, und zwar vor allem im Protoevangelium (Gen<br />

3,15), angedeutet bzw. implizit enthalten, wie die päpstlichen Dokumente »Ineffabilis<br />

Deus« und »Munificentissimus Deus« festgehalten haben, und können, jedenfalls bis zu<br />

einem gewissen Grade, hieraus logisch deduziert und bewiesen werden. 220 Sie ergeben<br />

218 Die Habilitationsschrift ist vor kurzem in den »Gesammelten Schriften« bei Herder (Bd. 2,<br />

Freiburg/B. 2009) unter dem Titel erschienen: Offenbarungsverständnis und Geschichtstheologie<br />

Bonaventuras – Habilitationsschrift und Bonaventura-Studien. Dabei wurde erstmalig<br />

auch der bisher unpublizierte Teil der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Siehe hierzu<br />

Hansjürgen Verweyen, Eine Neubegegnung mit Joseph Ratzinger – Zur Publikation der<br />

Habilitationsschrift von 1955, IKaZ 39/2010, 88-94.<br />

219 Hans Küng, Umstrittene Wahrheit – Erinnerungen, München 2007, TB-Ausgabe 2009, 25 mit<br />

Anm. 4 auf S. 686.<br />

220 Richtig Charles Boyer, Le Concile de Trente et l’insuffisance de l’Écriture, Doctor communis<br />

16/1963, 11 f.In solchen Fällen ist es angemessen, vom »Vollsinn« bzw. dem »sensus plenior«<br />

einer Bibelstelle zu sprechen. Dies geschah auch im Zusammenhang mit dem Dogma von<br />

1950. Siehe Achim Buckenmaier, »Schrift und Tradition« seit dem Vatikanum II, 196 f. Zum<br />

»Vollsinn« allgemein siehe Michael Fiedrowicz, Psalmus vox totius Christi: Studien zu Augustins<br />

»Enarrationes in psalmos«, Freibg./B. 1997, 132-138 (mit reichen Literaturangaben in<br />

den Fußnoten). Vgl. auch Verf., Ipsa conteret, 103-118; 149-159.

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