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108 Heinz-Lother Barth mehr handelt es sich nach traditionell er Auf fas sung um einen »Beistand«, um eine »Assistenz« des Heiligen Geistes. Diese Form der Mitwirkung des Hl. Geistes kann vor allem aus folgendem Satz des I. Vatika nums zur Infalli bilität des Papstes sicher geschlossen werden 207 , d. h. zu jener Unfehlbarkeit seines Lehramtes, die nur unter ganz bestimmten, streng eingegrenzten Bedingungen gegeben ist: »Den Nachfol gern des Petrus wurde der Heilige Geist nämlich nicht verheißen, damit sie durch seine Offenba rung eine neue Lehre ans Licht bräch ten, sondern damit sie mit seinem Beistand die durch die Apostel über lieferte Offenba rung bzw. die Hinterlassen schaft des Glau bens heilig bewahrten und getreu ausleg ten« (»Neque enim Petri succes soribus Spiritus Sanctus promissus est, ut eo reve lante novam doctrinam patefacerent, sed ut, eo assistente, traditam per Apostolos revela tio nem seu fidei depositum sancte custodirent et fideliter expone rent«) (DH 3070, Kursivsetzung durch Verf.). Die Erklärung des deutschen Episkopates vom Beginn des Jahres 1875, mit der jener klug und mutig auf die Angriffe Bismarcks gegen die Defini tion der päpstlichen Unfehl- Theologie sich an den Grundsätzen des hl. Thomas orientiert, sind nach dem II. Vatikanum keineswegs überholt, wie man immer wieder hört. Hatte sich doch das letzte Konzil in »Optatam totius« (Nr. 16,3) noch einmal ausdrücklich auf den hl. Thomas als Lehrer jedenfalls für die geistige Durchdringung der Heilsmysterien während der Priesterausbildung festgelegt. Der Bonner Dogmatiker Karl-Heinz Menke gab in einer öffentlichen Diskussion am 5. Mai 2009 in der Universität Bonn mir gegenüber zu, daß außer in traditionell ausgerichteten Priesterseminaren diese Richtlinie des II. Vatikanums fast nirgendwo mehr beachtet wird. Selbstverständlich soll mit unserer Bemerkung keinem starren Thomismus das Wort geredet werden. Gerade Papst Pius XII., der sich vehement entprechend den damalige Bestimmungen des Kirchenrechts (Can. 1366 § 2 CIC/1917) nicht nur für die Theologie, sondern auch für die »philosophia perennis« des Aquinaten einsetzte, war sehr wohl aufgeschlossen für neue Ansätze, sofern sie den katholischen Glauben nicht schwächten, sondern ihn förderten (Eduard Habsburg-Lothringen, Das Ende des Neuthomismus – Die 68er, das Konzil und die Dominikaner, Bonn 2007, 76-79). Gerade diese Leistung kann aber von allen irgendwie subjektivistisch ausgerichteten Systemen nicht erbracht werden! Sie spalten nur die Kirche. Die Lehre des Aquinaten hingegen stellt ein wichtiges Band der Einheit dar, wie Mgr. Dino Staffa, Titularerzbischof von Cäsarea in Palästina und damals Sekretär der Heiligen Kongregation für die Seminare und die Universitäten, im Jahre 1962 festhielt (L’unità della fede e l’unificazione dei popoli nel magistero del Sommo Pontifice Giovanni XXIII, Divinitas 6/1962, 3-33, v. a. 21-25). 207 So J. B. Heinrich, Dogmatische Theologie 2. Bd. 1. Abt., Mainz 1875, 237: »Die göttliche Gabe und Wirksamkeit, kraft welcher das kirchliche Lehramt unfehlbar ist, ist weder Offenbarung (revelatio), noch Inspiration im engeren und eigentlichen Sine, sondern ein Einfluß anderer und minder vollkommener Art, den man entsprechend durch den Ausdruck Beistand (assistentia) bezeichnet.« Im folgenden zitiert Heinrich die Stelle aus dem I. Vatikanum (DH 3070), die wir sogleich im Haupttext anführen werden.
Die katholische Lehre von den zwei Quellen der Offenbarung 109 bar keit reagier te, betonte darüber hinaus ex pli zierend, daß jegli che lehr amtli che Äußerung in der Kirche gebun den ist »an den Inhalt der Hl. Schrift und der Überliefe rung sowie an die bereits von dem kirch lichen Lehr amt gege benen Lehrent scheidungen« (DH 3116). Es handelt sich hierbei nicht um die Privatlehre einzelner Apostelnachfolger, sondern dieser Text wurde von Papst Pius IX. ausdrücklich approbiert, wie man der Einführung zu DH 3112-3117 entnehmen kann. Dementsprechend bekannten sich nach den mittelalterlichen Quellen schon vor Jahrhunderten die Päpste in der von ihnen zu leistenden »Professio fidei«, die auch als »Krönungseid« bezeichnet wird, zu folgender Haltung: »(Ich bekenne und gelobe), nichts an der Überlieferung, nichts an dem, was ich von meinen bewährten Vorgängern bewahrt vorgefunden habe, zu schmälern, zu ändern oder darin irgendeine Neuerung zuzulassen, vielmehr mit glühender Hingabe wahrhaft als ihr Schüler und Nachfolger mit allen meinen Kräften und meinem ganzen Einsatz das überlieferte Gut ehrfurchtsvoll zu bewahren. Wenn aber irgendetwas im Widerspruch zur kanonischen Ordnung auftreten sollte, es zu reinigen; die heiligen Canones und Verordnungen unserer Päpste, gleichwie göttliche Aufträge des Himmels, zu achten. Denn ich weiß, daß ich Dir für alles, was ich in meinem Bekenntnis gelobe, strenge Rechenschaft beim göttlichen Gericht ablegen muß; ich nehme ja aufgrund des göttlichen Gnadenaktes Deinen Platz ein und bin Dein Stellvertreter, unterstützt durch Deine vermittelnde Hilfe. Wenn ich es wagen sollte, diesen Worten in irgendeiner Hinsicht zuwider zu handeln oder zuzulassen, daß man so etwas zu tun wagt, wirst Du mir an jenem Schrecken erregenden Tag des göttlichen Gerichtes nicht gnädig sein. 208 208 »(Profiteor) nihil de traditione, quod a probatissimis praedecessoribus meis servatum reperi, diminuere vel mutare, aut aliquam novitatem admittere; sed ferventer, ut vere eorum discipulus et sequipeda, totis viribus meis conatibusque tradita conservare ac venerari. Si qua vero emerserint contra disciplinam canonicam, emendare; sacrosque Canones et Constituta Pontificum nostrorum, ut divina et coelestia mandata, custodire, utpote tibi redditurum me sciens de omnibus, quae profiteor, districtam in divino judicio rationem, cujus locum divina dignatione perago, et vicem intercessionibus tuis adjutus impleo. Si praeter haec aliquid agere praesumpsero, vel ut praesumatur, permisero, eris mihi, in illa terribili die divini judicii, depropitius.« (Liber Diurnus Romanorum Pontificum, PL 105, 43, vgl. auch 54). Bei diesem Text ist es freilich nicht ganz sicher, ob er genau so in der liturgischen Praxis verwendet worden ist oder ob es sich eher um ein Muster für eine in der Papstzeremonie zu leistende »Professio fidei« handelte. Ein ähnliches Problem stellt sich ja der Liturgiewissenschaft bei der sog. »Traditio apostolica«, deren Kanon/Anaphora die Vorlage für das moderne Zweite Hochgebet bildete – wobei freilich viele wichtige Elemente, die modernem Denken mißfielen, ausgelassen bzw. abgeändert worden sind. Siehe Verf., Die Mär vom antiken Kanon des Hippolytos – Untersuchungen zur Liturgiereform, Köln 1999; das Buch wurde 2008 in Stuttgart unverändert wiederaufgelegt.
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Die katholische Lehre von den zwei Quellen der Offenbarung<br />
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in der Kirche gebun den ist »an den Inhalt der Hl. Schrift und der Überliefe rung<br />
sowie an die bereits von dem kirch lichen Lehr amt gege benen Lehrent scheidungen«<br />
(DH 3116). Es handelt sich hierbei nicht um die Privatlehre einzelner Apostelnachfolger,<br />
sondern dieser Text wurde von Papst Pius IX. ausdrücklich approbiert, wie man der<br />
Einführung zu DH 3112-3117 entnehmen kann.<br />
Dementsprechend bekannten sich nach den mittelalterlichen Quellen schon vor Jahrhunderten<br />
die Päpste in der von ihnen zu leistenden »Professio fidei«, die auch als »Krönungseid«<br />
bezeichnet wird, zu folgender Haltung: »(Ich bekenne und gelobe), nichts an<br />
der Überlieferung, nichts an dem, was ich von meinen bewährten Vorgängern bewahrt<br />
vorgefunden habe, zu schmälern, zu ändern oder darin irgendeine Neuerung zuzulassen,<br />
vielmehr mit glühender Hingabe wahrhaft als ihr Schüler und Nachfolger mit allen<br />
meinen Kräften und meinem ganzen Einsatz das überlieferte Gut ehrfurchtsvoll zu bewahren.<br />
Wenn aber irgendetwas im Widerspruch zur kanonischen Ordnung auftreten<br />
sollte, es zu reinigen; die heiligen Canones und Verordnungen unserer Päpste, gleichwie<br />
göttliche Aufträge des Himmels, zu achten. Denn ich weiß, daß ich Dir für alles, was<br />
ich in meinem Bekenntnis gelobe, strenge Rechenschaft beim göttlichen Gericht ablegen<br />
muß; ich nehme ja aufgrund des göttlichen Gnadenaktes Deinen Platz ein und<br />
bin Dein Stellvertreter, unterstützt durch Deine vermittelnde Hilfe. Wenn ich es wagen<br />
sollte, diesen Worten in irgendeiner Hinsicht zuwider zu handeln oder zuzulassen, daß<br />
man so etwas zu tun wagt, wirst Du mir an jenem Schrecken erregenden Tag des göttlichen<br />
Gerichtes nicht gnädig sein. 208<br />
208 »(Profiteor) nihil de traditione, quod a probatissimis praedecessoribus meis servatum reperi,<br />
diminuere vel mutare, aut aliquam novitatem admittere; sed ferventer, ut vere eorum discipulus<br />
et sequipeda, totis viribus meis conatibusque tradita conservare ac venerari. Si qua<br />
vero emerserint contra disciplinam canonicam, emendare; sacrosque Canones et Constituta<br />
Pontificum nostrorum, ut divina et coelestia mandata, custodire, utpote tibi redditurum me<br />
sciens de omnibus, quae profiteor, districtam in divino judicio rationem, cujus locum divina<br />
dignatione perago, et vicem intercessionibus tuis adjutus impleo. Si praeter haec aliquid<br />
agere praesumpsero, vel ut praesumatur, permisero, eris mihi, in illa terribili die divini judicii,<br />
depropitius.« (Liber Diurnus Romanorum Pontificum, PL 105, 43, vgl. auch 54).<br />
Bei diesem Text ist es freilich nicht ganz sicher, ob er genau so in der liturgischen Praxis<br />
verwendet worden ist oder ob es sich eher um ein Muster für eine in der Papstzeremonie<br />
zu leistende »Professio fidei« handelte. Ein ähnliches Problem stellt sich ja der Liturgiewissenschaft<br />
bei der sog. »Traditio apostolica«, deren Kanon/Anaphora die Vorlage für das moderne<br />
Zweite Hochgebet bildete – wobei freilich viele wichtige Elemente, die modernem<br />
Denken mißfielen, ausgelassen bzw. abgeändert worden sind. Siehe Verf., Die Mär vom antiken<br />
Kanon des Hippolytos – Untersuchungen zur Liturgiereform, Köln 1999; das Buch wurde<br />
2008 in Stuttgart unverändert wiederaufgelegt.