Ausgliederungen und Beteiligungen des Bundes

Ausgliederungen und Beteiligungen des Bundes Ausgliederungen und Beteiligungen des Bundes

30.12.2012 Aufrufe

Tabelle 12.17. Einnahmen in das Bundesbudget in Mio. € Ausgliederungen und Beteiligungen des Bundes 2006 2007 2008 2009 BVA 2010 BVA-E 2011 Bahnbereich 438,4 417,9 425,7 399,9 410,0 374,3 Straße 71,2 43,1 39,9 29,0 89,1 87,5 Immobilienverwaltung 68,4 60,0 44,8 5,8 13,9 15,1 Universitäten 734,3 714,5 697,5 96,7 95,7 96,3 Landwirtschaft und Umwelt 28,7 31,6 42,4 41,3 30,6 34,1 Control-Gesellschaften 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Museen und Bibliotheken 13,1 10,8 14,8 12,4 14,8 15,0 Bundestheater 17,2 16,8 16,9 13,2 13,6 12,2 Kultur 2,3 2,3 3,0 3,0 3,3 3,5 Servicegesellschaften 29,5 28,5 30,5 4,9 4,1 5,0 Sonstige 261,6 234,6 235,6 479,9 231,5 256,9 Summe 1.664,6 1.560,1 1.551,1 1.086,2 906,5 899,8 123

Ausgliederungen und Beteiligungen des Bundes 4. Technischer Teil 4.1. Rechts- und Organisationsformen Die wichtigsten Rechts- und Organisationsformen der Ausgliederungen sind folgende: Körperschaften des öffentlichen Rechts Diese sind organisatorisch und rechtlich selbständige Rechtsträger mit Hoheitsgewalt. Sie haben eine eigene Satzungs-, Finanz- und Personalhoheit. Ihre Errichtung erfolgt per Gesetz. Es gibt ein Exekutivorgan, das für die laufende Geschäftsführung zuständig ist, und Aufsichtsorgane, die die Grundsatzentscheidungen treffen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) GmbHs verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter sind mit Einlagen auf das in Stammanteile zerlegte Stammkapital beteiligt, ohne persönlich für die Verbindlichkeit der Gesellschaft zu haften. Die Organe der Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Die Bildung eines Aufsichtsrates ist nach dem Gesellschaftsrecht freigestellt, jedoch der Regelfall. Diese Rechtsform kommt häufiger vor als die AG, da das GmbH-Recht den Gesellschaftern große Gestaltungsspielräume ermöglicht. Aktiengesellschaften (AGs) AGs sind Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ein in Aktien zerlegtes Grundkapital aufweisen. Die Gesellschafter (Aktionäre) sind mit einem Teil des Grundkapitals beteiligt ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Organe der Aktiengesellschaft sind der Vorstand, die Hauptversammlung und der Aufsichtsrat. Im Gegensatz zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung sieht das Aktienrecht für Aktiengesellschaften umfangreiche Regelungen und Formvorschriften vor. Für ergänzende/individuelle Ausgestaltungen des Vertragsverhältnisses bleibt wenig Raum. Der Verselbstän- 124 digungsgrad der Aktiengesellschaften gegenüber den Gesellschaftern ist sehr weitgehend. 4.2. Erläuterungen der wich- tigsten Begriffe und Kennzahlen BILANZ Bilanzsumme Summe Aktiva bzw. Passiva Anlagevermögen Als Anlagevermögen gelten alle Vermögensgegenstände, die am Bilanzstichtag dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Eine Veräußerungsabsicht führt zu keiner Änderung im Bilanzausweis. Das Anlagevermögen gliedert sich grob in drei Positionen: Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen. Nennkapital (Nominalkapital) Das Nennkapital ist das Grundkapital der Aktiengesellschaft bzw. das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es entspricht den im Firmenbuch eingetragenen am Bilanzstichtag übernommenen Einlagen. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind gesondert auszuweisen. Eigenmittel Eigenkapital plus unversteuerte Rücklagen abzüglich einer eventuell darauf entfallenden Steuerbelastung plus nicht rückzahlbare Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens („Investitionszuschüsse“), die zur Bildung eines gesonderten Passivpostens in der Bilanz führen (bei Anwendung des Bruttoverfahrens). Rückstellungen Ausweis der in der Bilanz gebildeten: • Rückstellungen für Abfertigungen, • Rückstellungen für Pensionen, • Steuerrückstellungen, • sonstige Rückstellungen.

<strong>Ausgliederungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Beteiligungen</strong> <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es<br />

4. Technischer Teil<br />

4.1. Rechts- <strong>und</strong> Organisationsformen<br />

Die wichtigsten Rechts- <strong>und</strong> Organisationsformen der<br />

<strong>Ausgliederungen</strong> sind folgende:<br />

Körperschaften <strong>des</strong> öffentlichen Rechts<br />

Diese sind organisatorisch <strong>und</strong> rechtlich selbständige<br />

Rechtsträger mit Hoheitsgewalt. Sie haben eine eigene<br />

Satzungs-, Finanz- <strong>und</strong> Personalhoheit. Ihre Errichtung<br />

erfolgt per Gesetz. Es gibt ein Exekutivorgan, das für<br />

die laufende Geschäftsführung zuständig ist, <strong>und</strong> Aufsichtsorgane,<br />

die die Gr<strong>und</strong>satzentscheidungen treffen.<br />

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs)<br />

GmbHs verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit.<br />

Die Gesellschafter sind mit Einlagen auf das in<br />

Stammanteile zerlegte Stammkapital beteiligt, ohne<br />

persönlich für die Verbindlichkeit der Gesellschaft zu<br />

haften. Die Organe der Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung sind die Gesellschafterversammlung <strong>und</strong><br />

die Geschäftsführung. Die Bildung eines Aufsichtsrates<br />

ist nach dem Gesellschaftsrecht freigestellt, jedoch<br />

der Regelfall. Diese Rechtsform kommt häufiger vor als<br />

die AG, da das GmbH-Recht den Gesellschaftern große<br />

Gestaltungsspielräume ermöglicht.<br />

Aktiengesellschaften (AGs)<br />

AGs sind Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit,<br />

die ein in Aktien zerlegtes Gr<strong>und</strong>kapital aufweisen.<br />

Die Gesellschafter (Aktionäre) sind mit einem Teil<br />

<strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>kapitals beteiligt ohne persönlich für die<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Organe<br />

der Aktiengesellschaft sind der Vorstand, die Hauptversammlung<br />

<strong>und</strong> der Aufsichtsrat.<br />

Im Gegensatz zu Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung sieht das Aktienrecht für Aktiengesellschaften<br />

umfangreiche Regelungen <strong>und</strong> Formvorschriften vor.<br />

Für ergänzende/individuelle Ausgestaltungen <strong>des</strong> Vertragsverhältnisses<br />

bleibt wenig Raum. Der Verselbstän-<br />

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digungsgrad der Aktiengesellschaften gegenüber den<br />

Gesellschaftern ist sehr weitgehend.<br />

4.2. Erläuterungen der wich-<br />

tigsten Begriffe <strong>und</strong> Kennzahlen<br />

BILANZ<br />

Bilanzsumme<br />

Summe Aktiva bzw. Passiva<br />

Anlagevermögen<br />

Als Anlagevermögen gelten alle Vermögensgegenstände,<br />

die am Bilanzstichtag dazu bestimmt sind, dauernd<br />

dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Eine Veräußerungsabsicht<br />

führt zu keiner Änderung im Bilanzausweis.<br />

Das Anlagevermögen gliedert sich grob in drei Positionen:<br />

Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen<br />

<strong>und</strong> Finanzanlagen.<br />

Nennkapital (Nominalkapital)<br />

Das Nennkapital ist das Gr<strong>und</strong>kapital der Aktiengesellschaft<br />

bzw. das Stammkapital der Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung. Es entspricht den im Firmenbuch<br />

eingetragenen am Bilanzstichtag übernommenen<br />

Einlagen. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen<br />

sind gesondert auszuweisen.<br />

Eigenmittel<br />

Eigenkapital plus unversteuerte Rücklagen abzüglich<br />

einer eventuell darauf entfallenden Steuerbelastung<br />

plus nicht rückzahlbare Zuwendungen aus öffentlichen<br />

Mitteln zur Anschaffung oder Herstellung von<br />

Wirtschaftsgütern <strong>des</strong> Anlagevermögens („Investitionszuschüsse“),<br />

die zur Bildung eines gesonderten<br />

Passivpostens in der Bilanz führen (bei Anwendung<br />

<strong>des</strong> Bruttoverfahrens).<br />

Rückstellungen<br />

Ausweis der in der Bilanz gebildeten:<br />

• Rückstellungen für Abfertigungen,<br />

• Rückstellungen für Pensionen,<br />

• Steuerrückstellungen,<br />

• sonstige Rückstellungen.

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