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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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c) Quersubventionierung <strong>als</strong> transparente Ausnahme<br />

Die Kosten, die die einzelnen Verbrauchergruppen verursachen, sollen ihnen bei der<br />

Strompreisbildung soweit wie möglich zugewiesen werden. 218 Eine Subventionierung der einen<br />

durch eine andere Verbrauchergruppe würde dem Ziel einer weitgehenden Kostenorientierung der<br />

Stromtarife widersprechen (s.o.). Darüber hinaus kann die Quersubventionierung eine extrem<br />

wirksame Marktzutrittsbarriere zur Unterbindung möglichen (Erzeuger-)Wettbewerbs sein. 219<br />

Abweichend von einer rigorosen Position gegen Quersubventionierung, wie sie von neoklassischer<br />

Seite in den meisten Fällen vertreten wird, 220 ist jedoch festzuhalten, daß sie im Einzelfall<br />

allokations- und verteilungspolitisch durchaus erwünscht sein kann, 221 vorausgesetzt sie wird offen<br />

ausgewiesen und einem Entscheidungsprozeß unter Einschluß aller Beteiligten zugänglich<br />

gemacht. 222 Dies gilt insbesondere für die Versorgung sozial schwacher Verbraucher zu<br />

angemessenen Bedingungen (s.o.).<br />

d) Adäquater Kundenservice<br />

EVU können zumindest kurzfristig durch eine Kosteneinsparung beim Kundenservice ihren Gewinn<br />

erhöhen. Regulierung hat daher darauf zu achten, daß bestimmte Mindestanforderungen an den<br />

Kundenservice nicht unterschritten werden.<br />

3) Ziele in Bezug auf die EVU<br />

a) Erhalt der Unternehmenssubstanz<br />

Die Strompreise sind von den Regulierungsbehörden so festzulegen, daß die EVU sämtliche<br />

betriebsnotwendigen Kosten abdecken können und darüber hinaus einen "angemessenen" Gewinn<br />

218 Eine wissenschaftlich exakte Zurechnung der unterschiedlichen Kostenelemente auf die einzelnen<br />

Verbrauchergruppen ist allerdings prinzipiell nicht möglich, so daß letztlich immer ein Ermessensspielraum<br />

bestehen bleibt. Vgl. für die Elektrizitätswirtschaft Hennicke u.a. (Energiewende),<br />

1985, S.231-234; allgemein Thiemeyer (Interne Subventionierung), 1989, S.45, der konstatiert, es<br />

gehe dabei stets um "konsensfähige Regeln zur Lösung des 'unlösbaren' Problems".<br />

219 Vgl. Owen/Braeutigam (Regulation Game), 1978, S.5f.<br />

220 Begründet wird diese Position mit einer aus der Quersubventionierung resultierenden ineffizienten<br />

Allokation von Ressourcen im Sinne der Wohlfahrtsökonomie. Vgl. z.B. Müller/Vogelsang<br />

(Regulierung), 1979, S.77ff.<br />

221 Nach Auffassung der Gemeinwirtschaftslehre war die interne Subventionierung stets ein Kernstück<br />

gemeinwohlorientierter Preispolitik. Vgl. Thiemeyer (Deregulation), 1983, S.411ff;<br />

Thiemeyer (Öffentliche Bindung), 1983, S.48f. In einer neueren, vorsichtigeren Formulierung von<br />

Thiemeyer heißt es jedoch: "Die wettbewerbstheoretische Kritik an der internen Subventionierung<br />

kann berechtigt sein und ist in vielen Fällen berechtigt. Wirtschaftspolitisch ... bedenklich wird<br />

diese Kritik dann und insoweit, <strong>als</strong> sie mit rigorosem Globalanspruch vorgetragen wird, der die<br />

unter bestimmten Voraussetzungen denkbare positive Bewertung der internen Subventionierung<br />

von vornherein ausschließt." Thiemeyer (Interne Subventionierung), 1989, S.54.<br />

222 Dadurch ließe sich u.a. verhindern, daß sie von den gut organisierten und einflußreichen Stromgroßabnehmern<br />

zulasten der Durchschnittsverbraucher ausgenutzt würde.

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