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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-59-<br />

c) Machtkontrolle<br />

Unkontrollierte ökonomische Macht ist in einer demokratischen Gesellschaft weder ökonomisch, noch<br />

politisch oder gesellschaftlich akzeptabel. Ein wichtiges Ziel der EVU-Regulierung ist daher die<br />

Kontrolle ökonomischer Macht durch demokratisch legitimierte Kontrollorgane. Dieses Ziel hat in<br />

Bezug auf die Elektrizitätswirtschaft eine besondere Bedeutung, da es sich hierbei um einen<br />

volkswirtschaftlichen Schlüsselbereich handelt, der i.d.R. hoch konzentriert und vermachtet ist.<br />

d) Dynamische Wettbewerbsziele<br />

Regulierung <strong>als</strong> Wettbewerbsersatz für den Elektrizitätssektor muß sich am gesamten Spektrum der<br />

Wettbewerbsziele messen lassen. Dazu gehören in Anlehnung an Kantzenbach auch die dynamischen<br />

Wettbewerbsfunktionen Anpassungsflexibilität und technischer Fortschritt. 213<br />

e) Soziale Ziele<br />

Ein durchgängiges Ziel der amerikanischen EVU-Regulierung ist die Versorgung sozial schwacher<br />

Verbraucher zu tragbaren Bedingungen, wodurch ein Stück Sozialpolitik in die Regulierung<br />

eingeflossen ist. Dieses Ziel sollte jedoch nur in engen Grenzen im Rahmen der EVU-Regulierung<br />

verfolgt werden, da eine Überfrachtung durch sachfremde Zielsetzungen andere Regulierungsziele zu<br />

stark konterkarieren würde. 214<br />

Im Unterschied dazu vertritt die deutsche Gemeinwirtschaftslehre offensiv die Auffassung, daß<br />

Regulierung sich durchaus auf die Realisierung z.B. raumordnungspolitischer, konjunkturpolitischer<br />

und/oder sozialpolitischer Ziele richten sollte. 215 Dieser Position soll hier jedoch vor dem<br />

Hintergrund des eng gefaßten Regulierungsbegriffs nicht gefolgt werden.<br />

f) Minimierung der Regulierungskosten<br />

Regulierung von EVU ist kein Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck. Die Kosten für den Einsatz<br />

des Mittels sind so zu bemessen, daß dieser Zweck mit<br />

213 Vgl. Kantzenbach/Kallfass (Funktionsfähiger Wettbewerb), 1981, S.103ff.; vgl. auch<br />

Müller/Vogelsang (Regulierung), 1979, S.344. Phillips (Regulation), 1988, S.807f., weist<br />

allerdings zu Recht darauf hin, daß die Aufstellung dynamischer Regulierungsstandards keine<br />

einfache Aufgabe ist.<br />

214 Das neoklassische Argument, daß es allokationstheoretisch effizientere Möglichkeiten gibt, sozial-<br />

, struktur- oder beschäftigungspolitische Ziele zu erreichen <strong>als</strong> im Rahmen der EVU-Regulierung,<br />

ist sicherlich nicht einfach von der Hand zu weisen. Vgl. für viele Kurz<br />

(Deregulierungsdiskussion), 1986, S.52f. Allerdings kann es u.U. schwieriger sein, diese Ziele<br />

explizit anderen Politikfeldern zuzuweisen und dort umzusetzen.<br />

215 Vgl. Thiemeyer (Öffentliche Bindung), 1983, S.31.

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