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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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2) Normative Ableitung neuer Ziele aus dem aufgezeigten Begründungsspektrum der EVU-Regulierung<br />

und Aufnahme in den strukturierten Zielkatalog<br />

Die Aufstellung von Zielen beinhaltet notwendigerweise immer Wertungen, die aus Gründen<br />

wissenschaftlicher Redlichkeit jedoch explizit gemacht werden sollten. 212<br />

Hinzuweisen ist noch auf den dynamischen Charakter von Regulierungszielen, <strong>als</strong>o auf die Tatsache, daß<br />

die Ziele von gestern nicht notwendigerweise mit den zukünftigen Zielen übereinstimmen müssen, da<br />

sich gesellschaftliche Prioritäten verschieben und technologische Entwicklungen anderen Zielsetzungen<br />

Vorschub leisten können. Ein Beispiel dafür ist das historische Ziel einer möglichst raschen<br />

Elektrifizierung aller Regionen, das heute <strong>als</strong> weitestgehend erreicht angesehen werden kann, während<br />

das Zukunftsziel einer Optimierung des gesamten Stromsystems unter Umweltschutzgesichtspunkten<br />

noch zu konkretisieren und realisieren ist.<br />

Aus Übersichtlichkeitsgründen werden Ziele im Hinblick auf die Ergebnisse der EVU-Regulierung von<br />

Zielen unterschieden, die sich auf den Regulierungsprozeß beziehen.<br />

2.4.1 Ergebnisziele<br />

Die Ergebnisse der EVU-Regulierung betreffen die Volkswirtschaft <strong>als</strong> ganzes, die Verbraucher und die<br />

EVU. Dementsprechend sind die Regulierungsziele zu kategorisieren.<br />

1) Volkswirtschaftliche Ziele<br />

a) Effizienz<br />

Ein wesentliches Ziel der EVU-Regulierung ist die Sicherung volkswirtschaftlicher Effizienz, wobei<br />

unterschiedliche Effizienzbegriffe zu unterscheiden sind (vgl. Abschnitt 2.6.1.). Darüber hinaus sind<br />

Synergieeffekte im Sinne von "higher levels of efficiency" anzustreben (vgl. Abschnitt 2.3.3).<br />

b) Umweltschutz/Energieeinsparung<br />

Im Zuge der Umweltdiskussion tritt das Ziel der Energieeinsparung immer stärker in den<br />

Vordergrund. Bezogen auf die EVU-Regulierung bedeutet dies, daß diesem Ziel durch entsprechende<br />

regulatorische Vorgaben und/oder Anreize Rechnung getragen werden sollte (s. dazu Kapitel 6.2).<br />

212 Durch die Auffächerung eines Zielspektrums entgeht man leichter der Gefahr, implizite Ziele<br />

hinter einer eindimensionalen Zielgröße zu verstecken. Vgl. Katterle (Sozialwissenschaft), 1972,<br />

S.42ff. und S.49-61; vgl. auch Schmidt (Wettbewerbspolitik), 1990, S.30, der die Aufstellung<br />

eines wettbewerbspolitischen Zielkatalogs begründet.

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